5. September 2018
Online-Betriebsratswahl
Arbeitsrecht

Online-Betriebsratswahlen – Laut Landesarbeitsgericht Hamburg unwirksam aber nicht nichtig!

LAG Hamburg: Online-Betriebsratswahl unwirksam aber nicht nichtig: Jetzt ist der Gesetzgeber gefragt!

In dem zu entscheidenden Fall, fand die im Betrieb durchgeführte Betriebsratswahl neben der herkömmlichen Präsenz- und Briefwahl auch in Form einer Online-Wahl als Alternative zur Briefwahl statt. Das ArbG hatte die Online-Betriebsratswahl zunächst für nichtig erklärt (Urteil v. 7. Juni 2017 – 13 BV 13/16).

Die Entscheidung des Landesarbeitsgericht Hamburg Az. 8 TaBV 5/17

Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg wurde beim LAG Hamburg Beschwerde eingelegt und das zweitinstanzliche Gericht vertrat eine abweichende Rechtsauffassung und erklärte die Wahl für unwirksam, jedoch nicht nichtig. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

Nach der Auffassung des LAG sei die Wahl unwirksam, weil sie gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts verstoße und sich dieser Verstoß auch auf das Ergebnis ausgewirkt habe, sie sei aber nicht nichtig. Das Arbeitsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass eine Online-Betriebsratswahl nicht mit der Wahlordnung zu vereinbaren sei. Dies ergebe sich aus dem Gesetzeswortlaut und der Systematik der Wahlordnung. Für eine Auslegung sei darüber hinaus kein Raum. Die Wahl sei aber nicht nichtig, da dies einen groben und offensichtlichen Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts voraussetze, die so schwerwiegend seien, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr bestehe.  Zwar sei der Fehler im zu entscheidenden Fall offensichtlich gewesen, allein wegen der Option der elektronischen Stimmabgabe fehle der Wahl aber nicht von vorneherein der Anschein einer demokratischen Willensbildung.

Bedürfnis in der Arbeitswelt: Möglichkeit einer Online-Betriebsratswahl

Das LAG entschied – wenig überraschend – letztlich nach dem Gesetzeswortlaut, nur dass es im Gegensatz zur ersten Instanz die wesentlich strengeren Voraussetzungen der Nichtigkeit der Wahl nicht als gegeben ansah. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers über die Anpassung der Wahlordnung an geänderte technische Rahmenbedingungen zu entscheiden und nicht die der Gerichte.

Es bleibt mit Spannung abzuwarten, wie der Gesetzgeber zukünftig auf diese Entscheidung reagiert. Auch die Betriebsverfassung sollte sich in das digitale Zeitalter einfügen und selbstverständlich müssen gleichzeitig Maßnahmen gefunden werden, dass die Grundsätze der Wahl, wie z.B. der Schutz des Wahlgeheimnisses und der Schutz vor Manipulation, ebenfalls gewahrt bleiben. Dies sollte mit der heutigen Technik jedoch umsetzbar sein.

Die Vorteile einer Online-Betriebsratswahl sind vielfältig: Es ist mit einer erhöhten Wahlbeteiligung zu rechnen, weil die Teilnahme an der Wahl schneller und unkomplizierter möglich ist. Eine Online-Betriebsratswahl könnte auch bei jüngeren Arbeitnehmern eine höhere Akzeptanz finden und würde nicht zuletzt zu einem erheblichen Zeit- und Kostenersparnis bei der Durchführung der Betriebsratswahl führen. All diese Aspekte sollten einen Anreiz für den Gesetzgeber setzen, sich mit dem Thema alsbald auseinander zu setzen.

Ausblick: Online-Betriebsratswahl weiterhin mit Unsicherheiten verbunden

Mit der Durchführung einer Online-Betriebsratswahl riskiert der Arbeitgeber jedenfalls die Unwirksamkeit der Wahl, so dass dieser Weg bei der aktuellen Rechtslage und trotz aller Vorteile nicht zu empfehlen ist. Es bleibt jetzt abzuwarten, ob der Gesetzgeber die Herausforderung annimmt, oder ob die Einführung einer Online-Betriebsratswahl ein unerfüllter Wunsch der modernen digitalen Arbeitswelt bleibt. Aktuell wird in der Politik bereits über die Notwendigkeit virtueller Betriebsratssitzungen in Form von Videokonferenzen diskutiert. Der nächste Schritt zur Online-Betriebsratswahl ist nicht mehr so weit und zukünftig wohl auch unumgänglich.

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