Das Vorbeschäftigungsverbot besagt, dass Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag nicht mehr sachgrundlos befristen dürfen, wenn bereits vorher ein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer bestanden hat. Der 7. Senat des BAG hat die Norm gegen deren Wortlaut so ausgelegt, dass dieses Verbot nicht mehr gelten soll, wenn zwischen dem ersten und dem neuen (sachgrundlos befristeten) Vertrag mehr als 3 Jahre gelegen haben (Urteil vom 6. April 2011 – 7 AZR 716/09). Von dieser Rechtsprechung ist das LAG Baden-Württemberg jetzt abgewichen (Urteil vom 26. September 2013 – 6 Sa 28/13).
Die 6. Kammer lehnt die Ansicht des BAG mit folgenden Argumenten ab:
Das BAG habe die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung überschritten – und zwar gegen den eindeutigen Wortlaut der Norm und den erkennbaren Willen des Gesetzgebers, keine Frist in das Gesetz aufzunehmen, nach deren Ablauf erneut ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis begründet werden könne. Jedenfalls hätte das BAG die Norm dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung ihrer Verfassungsmäßigkeit vorlegen müssen.
Außerdem weiche die Rechtsprechung des 7. Senats in diesem Zusammenhang von der des 2. Senats ab, so dass der 7. Senat das Verfahren zur Wahrung der Rechtseinheit nach § 45 ArbGG hätte durchführen müssen.
Das LAG Baden-Württemberg hat die Revision zugelassen. Sollte das Rechtsmittel tatsächlich eingelegt werden, darf man also gespannt sein, wie der 7. Senat mit der Kritik an seiner erst im Jahre 2011 begründeten Rechtsprechung umgehen wird. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass das BAG „umfallen wird″.
Das LAG Baden-Württemberg ist übrigens in „guter Gesellschaft″: Auch das Arbeitsgericht Gelsenkirchen hatte dem BAG kürzlich die Gefolgschaft verweigert und eine Auslauffrist für das Vorbeschäftigungsverbot abgelehnt (Urteil vom 26. Februar 2013 – 5 Ca 2133/12).