29. September 2016
Weinrotes Notizbuch und silberner Kugelschreiber
Arbeitsrecht

Reform des AÜG: Die Termine im Überblick

Die weiteren Gesetzgebungsverfahren zur AÜG Reform im Überblick. Inhaltliche Änderungen wären noch wünschenswert, sind aber nicht sehr wahrscheinlich.

Wir haben bereits ausführlich über die anstehende Reform des Fremdpersonaleinsatzes berichtet. Inzwischen ist ein Referentenentwurf vom 20. Juli 2016 veröffentlicht worden, auf dessen Grundlage das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren eingeleitet worden ist (BT-Drucksache 18/9232).

Der aktuelle Terminplan zur AÜG Reform

Inzwischen stehen auch die weiteren Termine fest, in denen kurzfristig über den Gesetzesentwurf in Bundestag und Bundesrat diskutiert werden wird. Der Zeitplan deutet darauf hin, dass das Gesetz – wie geplant – zum 01. Januar 2017 in Kraft treten wird.

Folgende Termine sind dabei vorgesehen:

  • 22. September 2016: 1. Lesung im Bundestag (inzwischen erfolgt)
  • 17. Oktober 2016: Anhörung vor dem Ausschuss für Arbeit und Soziales
  • 20./21. Oktober 2016: 2. und 3. Lesung und Abstimmung im Bundestag
  • 04. November 2016: Beteiligung des Bundesrates

Ob und insoweit sich noch (wesentliche) inhaltliche Änderungen an dem Gesetzesentwurf durchsetzen lassen, ist naturgemäß nicht absehbar. Eine weitere Entschärfung wäre beispielsweise zumindest aus Sicht der Zeitarbeitsunternehmen wünschenswert.

Vor dem Hintergrund, dass das jetzt in den Bundestag eingebrachte Gesetz außerparlamentarisch bereits mehrfach angepasst und – unter Beteiligung der Verbände – „geschliffen″ wurde, dürften weitere Änderungen – trotz der mitunter kontrovers in der ersten Lesung im Bundestag geführten Debatte über das Für und Wider des vorgelegten Entwurfs – aber nicht sehr wahrscheinlich sein.

Inkrafttreten im Januar 2017 geplant

„Was lange währt, wird endlich gut″ – so heißt es landläufig. Davon ist der Referentenentwurf in der aktuellen Fassung noch weit entfernt. Im Vergleich zum Erstvorschlag aus November 2015 sind zwar einige Verbesserungen vorgenommen worden; von „gut″ kann aber nach wie vor keine Rede sein.

Sollte der obige Zeitplan eingehalten werden, könnten die geplanten Änderungen – wie bisher vorgesehen – am 01. Januar 2017 in Kraft treten. Inhaltlich bleibt zu hoffen, dass es weitere Anpassungen an dem Gesetzesvorhaben geben wird. Ob sich der „Strucksche Grundsatz″, dass kein Gesetz den Bundestag so verlässt, wie es hereingekommen ist, bewahrheitet, bleibt abzuwarten.

Über die weitere Entwicklung halten wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden.

Tags: Arbeitsrecht AÜG Reform Termine