1. März 2022
elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Arbeitsrecht

Start der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verschoben – Update #1

Die Digitalisierung in Deutschland ist ein leidiges Thema. Ein Projekt, das nicht vorankommt, ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Die Schwerfälligkeit der Digitalisierung in Deutschland wird erneut am Beispiel der geplanten elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) sichtbar. Der Bundestag hatte bereits im November 2019 mit Zustimmung des Bundesrates das dritte Gesetz zur Bürokratieentlastung beschlossen. Damit wurde auch die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verbunden.

Ursprünglich war die Einführung der eAU, die als Ersatz des in Papierform bekannten „gelben Scheins“ dienen soll, für den 1. Januar 2022 geplant. Doch daraus wird weiterhin nichts – die Pandemie und die schlechte IT-Infrastruktur in den Praxen machen den Plänen einen Strich durch die Rechnung. 

Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in zwei Schritten

Mit der Einführung der eAU soll einerseits das Entgeltfortzahlungsgesetz geändert werden. Es ist vorgesehen, dass arbeitsunfähige Beschäftigte ihren Arbeitgebern nicht mehr die ärztliche Bescheinigung aushändigen müssen (§ 5 Abs. 1a EFZG). 

Stattdessen sollen die Arztpraxen den Krankenkassen Daten zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übermitteln und die Kassen den Arbeitgebern den elektronischen Abruf ermöglichen (§ 109 SGB IV). Aus einer „Bringschuld“ des Arbeitnehmers soll also eine „Holschuld“ des Arbeitgebers werden. 

Zur Umsetzung sollte zunächst die Kommunikation zwischen Arzt und Krankenkasse eingerichtet werden, dann sollte die Bereitstellung von den Krankenkassen an die Arbeitgeber erfolgen. Daran hapert es aber enorm. 

Fehlende Technik verhindert Datenaustausch 

Bereits der erste Schritt, die Kommunikation zwischen Arzt und Krankenkasse, ist komplex. Sie wird nach § 109 Abs. 4 SGB IV vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Abstimmung mit beteiligten Bundesministerien (Arbeit, Gesundheit und Ernährung/Landwirtschaft) und nach Anhörung der Deutschen Arbeitgeberverbände geregelt. 

Die Datenübermittlung durch die Praxen an die Krankenkassen war zunächst für den 1. Januar 2021 geplant. Der Beginn wurde jedoch im Sommer 2021 im Rahmen einer Übergangsvereinbarung zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband auf den 1. Oktober 2021 verschoben. 

Schon damals hatten Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband vorausschauend vorgesehen, dass bis zum Jahresende 2021 Papierbescheinigungen verwendet werden dürfen, solange die notwendigen technischen Voraussetzungen zur Übermittlung von elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der Vertragsarztpraxis noch nicht zur Verfügung stehen. Das scheint flächendeckend der Fall zu sein. 

Doch auch diese Übergangszeit könnte wieder wanken, wie einer Ende Oktober veröffentlichten Stellungnahme der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein entnommen werden kann, die die Einführung zum 1. Oktober für „krachend gescheitert“ hält und bereits eine weitere Verschiebung bis zum Sommer 2022 fordert. 

Es bleibt also vorerst dabei, dass bis zum Jahresende die Kommunikation zwischen dem behandelnden Arzt und der Krankenversicherung auch noch über das bisherige Papierformular erfolgen kann. Ab Januar 2022 soll der Datenaustausch ausschließlich digital geschehen. 

Ohne Daten kein Abruf durch den Arbeitgeber 

Eine weitere Verschiebung würde mit dem Zeitplan für den „zweiten Teil“ der eAU kollidieren: dem Startzeitpunkt für die digitale Bereitstellung der AU-Daten durch die Krankenkassen für die Arbeitgeber. 

Der war ursprünglich auch schon für den 1. Januar 2022 vorgesehen. Er wurde aber vom Gesetzgeber – nach der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales – in einem umfangreichen aber wenig beachteten Gesetzespaket, nämlich dem Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzgebung und anderer Gesetze vom 12. Juni 2020 auf den 1. Juli 2022 verschoben. Mit diesem Paket wurde besagter § 109 SGB IV auch inhaltlich modifiziert und um Regelungen für Minijobs erweitert. 

Wenn Vertragsärzte sogar noch bis zum 30. Juni 2022 neben der digitalen Übermittlung der AU-Daten an die Krankenkassen eine Papierbescheinigung ausstellen würden, dürfte es nach der bisherigen Erfahrung schwer werden, einen eingespielten Abrufprozess für Arbeitgeber ab dem 1. Juli 2022 nutzen zu können. 

AU-Vorlagepflicht für Beschäftigte verlängert

Solange Ärzte den Krankenversicherungen keine elektronischen Krankendaten schicken und Versicherungen diese Daten dem Arbeitgeber nicht zur Verfügung stellen können, wäre es wenig sinnvoll, die Beschäftigten von der Pflicht zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu befreien. Das ist dem Gesetzgeber aufgefallen und er hat mit dem Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Altersversicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze vom 11. Februar 2021kurzerhand das Inkrafttreten des neuen § 5 Abs. 1a EFZG um sechs Monate vom 1. Januar 2022 auf den 1. Juli 2022 verschoben. Bis dahin bleibt § 5 EFZG also unverändert. 

Folgen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber 

Es bleibt also vorerst vieles beim Alten.

Arbeitnehmer dürfen nicht vergessen: Den Arbeitgeber müssen sie weiterhin und ungeachtet aller vorgesehenen Änderungen über ihre Arbeitsunfähigkeit informieren. Denn § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG wurde und wird nicht abgeschafft. 

Bis zum 30. Juni 2022 müssen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber auch weiterhin die Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorlegen. Dementsprechend erhalten sie von ihrem Arzt weiterhin das bisherige Formular zur Abgabe beim Arbeitgeber. Erst ab dem 1. Juli 2022 wird diese Pflicht aufgehoben und durch die Abrufmöglichkeit für den Arbeitgeber ersetzt. Ob bzw. wann es wirklich so kommt, wird man abwarten müssen. 

Digitalisierungschance(n) verpasst

Vieles ist unklar bei der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – vor allem der Zeitplan. Ohnehin erscheint die Handhabung umständlich. Nach Krankmeldung des Beschäftigten muss sich der Arbeitgeber auf die Suche nach Krankheitsdaten bei der Krankenkasse machen. Hierfür werden zusätzliche Kapazitäten nötig. Und so versäumt der Gesetzgeber trotz aller Digitalisierungsvorstellungen mit der eAU wirkliche Fortschritte für Arbeitgeber. Hilfreich wäre stattdessen ein elektronisches System, das ein einfaches und automatisches „Überspielen“ der zur Verfügung gestellten Daten in die Personalverarbeitungssysteme der Unternehmen ermöglichen würde: die automatische eAU nach dem Arztbesuch. Aber dies ist noch in weiter Ferne. Ob die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im nächsten Jahr kommt und wie diese dann aussehen wird, bleibt also weiter abzuwarten. 

Update: Einführung der eAU verschiebt sich weiter

Was sich schon im November 2021 angekündigt hatte, wurde im Februar 2022 Wirklichkeit – die Einführung der eAU wird sich weiter verschieben. Mit dem Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen, das der Bundestag am 18. Februar 2022 in einer vom Ausschuss für Arbeit und Soziales geänderten Fassung (BT-Drucks. 20/734) beschlossen hat, werden die Termine für den Start der Datenbereitstellung der Krankenkassen an die Arbeitgeber und für den Entfall der Pflicht zur Vorlage der AU-Bescheinigung um sechs Monate verschoben. Losgehen soll es nicht am 1. Juli 2022, sondern erst am 1. Januar 2023. Warten wir es ab! 

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