BAG: Warum die Rechtsbeschwerde in der Frage zur Tarifzuständigkeit der DGB-Gewerkschaften für die Zeitarbeit aus formellen Gründen zurückzuweisen war.
Bekanntermaßen hat das BAG in dem Beschluss vom 26. Januar 2016 (Az. 1 ABR 13/14) keine Sachentscheidung zur Tarifzuständigkeit der DGB-Gewerkschaften für die Zeitarbeit getroffen, sondern die Rechtsbeschwerde aus formellen Gründen zurückgewiesen.
Die vollständig abgesetzten Gründe zeigen auf, wie „unsauber″ in den Instanzen teilweise mit der für die Branche so wichtigen Materie „Tarifzuständigkeit″ umgegangen wird.
Gerichtsschelte durch das BAG
Gesamtbetrachtend attestiert das BAG dem ArbG Nürnberg als dem aussetzenden Gericht in dem Ausgangsrechtsstreit (hier: über die Erteilung einer Auskunft nach § 13 AÜG) und sodann auch dem Hess. LAG im Rahmen des eingeleiteten Verfahrens nach § 97 Abs. 1 ArbGG zur Feststellung der Tarifzuständigkeit der DGB-Gewerkschaften für die Zeitarbeit (Beschl. v. 16.01.2014 – 9 TaBV 127/13), dass diese ihre Hausaufgaben nicht richtig gemacht haben.
Das Hess. LAG habe über etwas anderes entschieden, als der Zeitarbeitnehmer beantragt habe; das ArbG Nürnberg habe verkannt, dass der Rechtsstreit über die Auskunft nach § 13 AÜG überhaupt nicht nach § 97 Abs. 5 ArbGG hätte ausgesetzt werden dürfen. Zudem wies der Aussetzungsbeschluss gravierende Mängel auf, so dass das BAG – selbst wenn sich das Ausgangsverfahren geeignet hätte, in diesem Zusammenhang gemäß § 97 Abs. 1 ArbGG über die Tarifzuständigkeit der DGB-Gewerkschaften für die Zeitarbeit zu entscheiden – aus rein formalen Mängeln daran gehindert gewesen wäre, eine Sachentscheidung zu treffen.
Die Aussetzung nach § 97 Abs. 5 ArbGG und ein daraufhin eingeleitetes Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG kann durchaus Tücken aufweisen und fehleranfällig sein. „Grobe Schnitzer″ werden dabei bereits bei den Beschlüssen der aussetzenden Gerichte gemacht (s. auch: BAG v. 24.07.2012 1 AZB 47/11; BAG v. 10.10.2012 – 1 AZB 26/12; BAG v. 19.12.2012 – 1 AZB 72/12), die in der Folge keine taugliche Grundlage darstellen, im Rahmen eines sodann folgenden Verfahrens über die Tarifzuständigkeit der DGB-Gewerkschaften für die Zeitarbeit materiell zu entscheiden. Vor diesem Hintergrund bleibt diese Frage zunächst weiterhin höchstrichterlich ungeklärt.
Weitere Verfahren zur Tarifzuständigkeit der DGB-Gewerkschaften für die Zeitarbeitsbranche anhängig
Vor dem BAG auch ein weiterer Rechtsstreit anhängig, in dem es um die Tarifzuständigkeit der DGB-Gewerkschaften für die Zeitarbeitsbranche (konkret: für den Abschluss der BZA/DGB-Tarifverträge vom 09.03.2010) geht (Az. 1 ABR 62/14).
Das Hess. LAG (Beschl. v. 04.09.2014 – 9 TaBV 91/14) hat in einem sehr differenzierten Beschluss die Tarifzuständigkeit bejaht. Da aber diesem Verfahren ebenfalls ein nach § 97 Abs. 5 ArbGG ausgesetzter Rechtsstreit zu einer Klage des Zeitarbeitnehmers nach § 13 AÜG zugrunde liegt, wird es aller Voraussicht auch in dieser Angelegenheit keine Entscheidung zur Sache geben. Das BAG hat im Beschluss vom 26. Januar 2016 schließlich ausdrücklich und insoweit eindeutig festgestellt, dass eine derartige Auskunftserteilung von vornherein nicht von der Klärung der Tarifzuständigkeit einer Vereinigung abhängen kann.
Rechtsunsicherheit bleibt bestehen
Die Entscheidung des BAG verdeutlicht in sehr anschaulicher Weise, dass es sich durchaus lohnen kann, eine Angelegenheit bis nach Erfurt zu treiben.
Für die Branche bleibt es zunächst dabei, dass die sich aus einer ggf. höchstrichterlich attestierten Tarifunfähigkeit der DGB-Gewerkschaften ergebenden negativen mittelbaren Rechtsfolgen (Unwirksamkeit der von den DGB-Gewerkschaften geschlossenen Tarifverträge, equal pay-Ansprüche der Zeitarbeitnehmer, Nachforderungen der DRV) nicht eintreten werden. Die damit verbundene Rechtsunsicherheit wird die Zeitarbeit also noch weiter umtreiben – damit dürfte die Branche aber umzugehen wissen!
Über die Einzelheiten zu diesem Verfahren berichten wir in der Mai-Ausgabe des „Infobriefs Zeitarbeit“, in dem wir jeden Monat über aktuelle Entwicklungen in Zusammenhang mit dem Einsatz von Fremdpersonal informieren. Sollten Sie Interesse haben, diesen kostenfrei zu beziehen, schreiben Sie mir bitte eine kurze E-Mail.