11. November 2015
UFO, Flugbegleiter-Streik
Arbeitsrecht

Update UFO Flugbegleiter-Streik: Auch in Düsseldorf (wieder) erlaubt!

Neben Frankfurt und München darf nun auch Düsseldorf vorerst weiterbestreikt werden.

Die 1. Kammer des Arbeitsgerichts in Düsseldorf und das Arbeitsgericht Darmstadt hatten am 10.11.2015 im Eilverfahren über die Rechtmäßigkeit des angekündigten Streiks der Flugbegleiter zu entscheiden und kamen zu unterschiedlichen Entscheidungen. Die 4. Kammer kam in Düsseldorf gestern bezüglich eines weiteren Antrags des Lufthansa zu einer anderen Auffassung und erlaubte den Streik bis Freitag wieder.

Flugbegleiter fordern besseres Altersvorsorgekonzept

Die Gewerkschaft UFO (Unabhängige Flugbegleiter Organisation e.V.) strebt u.a. den Neuabschluss von Tarifverträgen zur Übergangs- und Altersversorgung an. Die Arbeitgeberseite hatte die vorherigen Tarifverträge aus dem Jahr 2003 mit Wirkung zum 31.12.2014 gekündigt. Nach dem neuen Altersvorsorgekonzept sollen die Flugbegleiter wie bisher mit 55 Jahren ausscheiden können, allerdings mit Abschlägen bei der Übergangsversorgung bis zur gesetzlichen Rente. Die UFO fordert Übergangsrenten auch für Neueinstellungen und hält zudem die Verzinsung für zu niedrig.

ArbG Düsseldorf: Streikziel nicht hinreichend bestimmt

Die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf (Beschl. v. 10.11.2015 1 – GR 80/15) hat am Nachmittag des 10.11.2015 dem Eilantrag der Deutschen Lufthansa AG auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben. Die von der UFO angekündigten Streikmaßnahmen seien rechtswidrig. Nach Ansicht der zuständigen 1. Kammer habe

die Gewerkschaft ihre Streikziele nicht hinreichend bestimmt formuliert.

Konkret entschied die Kammer, dass es dahinstehen könne,

ob die Anforderungen, die an ein annahmefähiges Vertragsangebot zu stellen seien erfüllt sein müssen. Die Tarifziele müssten jedenfalls klar und ohne Widerspruch benannt werden.

Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Düsseldorf hat die UFO dies jedenfalls in der vorliegenden Streikankündigung nicht getan. Insbesondere bemängelt die erste Kammer, dass unklar bleibe,

ab welchem Mindestalter, nach welcher Wartezeit und für welchen Zeitraum Versorgungsleistungen gewährt werden sollten.

Update: Streiks am Flughafen Düsseldorf wieder erlaubt!

Die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf wiederum hat gestern den weiteren Antrag der Deutschen Lufthansa AG auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die UFO darf damit die bis Freitag, 24:00 Uhr, angekündigten Streikmaßnahmen am Düsseldorfer Flughafen fortsetzen. Mit der Entscheidung setzt sich die uneinheitliche Rechtsprechung zum Flugbegleiter-Streik – jetzt sogar innerhalb eines Gerichts – weiter fort.

Die 4. Kammer hält – anders als die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf – die Tarifziele von UFO für noch hinreichend bestimmt formuliert. Die Kammer teilt als Begründung mit:

„Mit Blick auf das hohe Schutzgut der Koalitionsfreiheit dürften die Anforderungen hieran nicht überspannt werden. Insbesondere müssten bei der Beurteilung die Gesamtumstände vor Streikbeginn mitberücksichtigt werden. Der Ablauf der Tarifverhandlungen und die in diesem Zusammenhang gewechselten Schreiben hätten mit ausreichender Klarheit deutlich gemacht, was UFO erreichen wolle. Auch sieht die 4. Kammer keine Verletzung der Friedenspflicht. Es gebe zwar eine ungekündigte Tarifbestimmung im Manteltarifvertrag, nach der auch finanzielle Leistungen bei Flugdienstuntauglichkeit gewährt würden. Diese sei aber nicht abschließend, sondern eher als Rahmenregelung zu verstehen. Deswegen habe sie keine Sperrwirkung gegenüber gegenüber Streikmaßnahmen zur Erzwingung eines Tarifvertrages zur Übergangsversorgung.″

Ungeachtet der abweichenden Auffassung der 4. Kammer, ist in der Rechtsprechung wohl eine Tendenz erkennbar, gerade die Streiks von Spartengewerkschaften kritischer zu betrachten. Dennoch gleichen entsprechende Verfahren vor dem Hintergrund der uneinheitlichen Rspr – selbst einzelne Kammern an einem Gericht entscheiden unterschiedlich – derzeit eher einer Lotterie.

ArbG Darmstadt: Streik rechtmäßig

Auch das Arbeitsgericht Darmstadt erklärte den Streik der UFO am Flughafen Frankfurt für rechtmäßig. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Darmstadt seien Streikziele und -aufrufe hinreichend bestimmt gewesen, so der Vorsitzende Richter in der Urteilsbegründung.

Ausblick: Trend zur kritischen Prüfung durch die Arbeitsgerichte?

Es fällt auf, dass die Arbeitsgerichte die Streikankündigung kleiner Spartengewerkschaften (UFO, Pilotenvereinigung Cockpit, GdL) offenbar in jüngerer Vergangenheit etwas kritischer prüfen. Ob sich hier vor dem Hintergrund der Gefahr erheblicher Störungen des gesamtwirtschaftlichen Gefüges ein Trend abzeichnet, bleibt abzuwarten.

Tags: Flugbegleiter-Streik UFO