15. Juli 2020
Kurzarbeitergeld Umdeutung
Arbeitsrecht

Möglicher Handlungsbedarf beim Kurzarbeitergeld: Wechsel von Betrieb zu Betriebsabteilung bis 31. Juli 2020 möglich!

Die Umdeutung einer für den Betrieb erfolgten Anzeige auf eine Betriebsabteilung ist einmalig bis zum 31. Juli 2020 möglich.

Für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist u. a. erforderlich, dass mindestens 10 % der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % betroffen sind.

In der Praxis kommt es aktuell häufig vor, dass Kurzarbeit zu Beginn der Corona-Krise für den vollständigen Betrieb – also mit allen seinen Abteilungen und Untergliederungen – angezeigt wurde, zwischenzeitlich sich die Auftrags- oder Geschäftslage aber dergestalt verbessert hat, dass nunmehr lediglich noch in einzelnen Abteilungen kurz gearbeitet wird. Häufig werden dann die Schwellenwerte nicht mehr im „Betrieb″ erreicht, sondern nur noch in einzelnen Betriebsabteilungen.

Entfällt der Mindestausfall für den Betrieb ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine auf die Betriebsabteilung oder mehrere Betriebsabteilungen bezogene neue Anzeige bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit erforderlich (vgl. die übertragbare Rechtsprechung des BSG 21. Januar 1987 – 7 RAr 76/85 zum früheren Arbeitsförderungsgesetz). Wegen der starken Belastung der Arbeitsagenturen hatten diese jedoch betroffenen Unternehmen zu Beginn der Corona-Krise zunächst häufig empfohlen, Kurzarbeitergeld für einen möglichst langen Zeitraum und auf große „Betriebseinheiten″ bezogen anzuzeigen.

Bundesagentur für Arbeit lässt einmalige Umdeutung zu

Wohl vor dem Hintergrund dieser anderslautenden Empfehlung in der Praxis der Arbeitsagenturen hat die Bundesagentur für Arbeit nun eine zeitlich befristete Regelung getroffen, wonach die während der beginnenden Corona-Pandemie eingereichte Anzeige der neuen Betriebsrealität angepasst werden kann. Danach lässt sie einmalig bis zum 31. Juli 2020 eine Umdeutung einer zunächst für den Betrieb eingereichten Anzeige des Arbeitsausfalls in eine Anzeige für eine oder mehrere Betriebsabteilungen zu.

Wird keine (fristgerechte) Umdeutung durchgeführt und bezogen auf den Betrieb die Ausfallquote nicht mehr erfüllt, kann für den gesamten Betrieb – also auch in den Betriebsabteilungen, in denen noch kurz gearbeitet wird – kein Kurzarbeitergeld mehr beantragt werden.

Voraussetzungen der Umdeutung

  • Eine Umdeutung der ursprünglichen Anzeige in eine Anzeige für eine oder mehrere Betriebsabteilungen ist nur möglich, wenn die Anzeige für den Betrieb in den Monaten März 2020, April 2020 oder Mai 2020 erfolgt ist. Es steht den Arbeitgebern hierbei frei, auf welchen Zeitpunkt die Umdeutung in der Vergangenheit zurückwirken soll. Bis zu diesem Zeitpunkt verbleibt es bei der ursprünglichen Betrachtung des Betriebs.
  • Es bedarf einer entsprechenden Erklärung gegenüber der zuständigen Arbeitsagentur. Wir empfehlen hier analog der Anzeige des Arbeitsausfalls nach § 99 SGB III eine schriftliche Erklärung.
  • Ob im Einzelfall eine Umdeutung zugelassen wird, entscheidet die jeweils zuständige Arbeitsagentur.
  • Im Rahmen der Umdeutung bedarf es keiner neuen Anzeige für die Betriebsabteilung/en. Die für den Betrieb anerkannte Bezugsdauer gilt für die Betriebsabteilung/en weiter. In der Folge kann für Arbeitnehmer in Betriebsabteilungen, die von der Umdeutung ausgenommen werden, erst nach einer Unterbrechungszeit von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Wirkung der Umdeutung erneut Kurzarbeitergeld bezogen werden (§ 104 Abs. 3 SGB III). Nach einer erneuten Anzeige auch für diese Betriebsabteilungen beginnt die Bezugsdauer dann erneut zu laufen.
  • Die ergangene Anerkennungsentscheidung für den Betrieb ist mit dem Zeitpunkt des Wechsels in Betriebsabteilung/en aufzuheben.

Umdeutung nur einmalig und bis zum 31. Juli 2020 möglich

Die Umdeutung ist nur einmalig möglich und muss bis spätestens zum 31. Juli 2020 gegenüber der Arbeitsagentur erklärt werden. Nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit sind die coronabedingten Auswirkungen für die Arbeitgeber seit Juni 2020 wieder überschaubar, so dass es jedenfalls ab dem 31. Juli 2020 keine Ausnahme mehr geben soll. Ab diesem Moment ist ein Wechsel vom Betrieb auf einzelne Betriebsabteilungen nicht ohne Unterbrechung der Kurzarbeit von drei Monaten (vgl. § 104 Abs. 3 SGB III) möglich, da die Bezugsdauer betriebseinheitlich für alle Kurzarbeiter im angezeigten Betrieb gilt.

Dringender Prüfungsbedarf für alle Unternehmen mit Kurzarbeit

Unternehmen, die Kurzarbeit eingeführt haben oder seit März 2020 eingeführt hatten, sollten daher schnellstmöglich prüfen, ob es Betriebe gibt, bei denen die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld nur noch in einzelnen Betriebsabteilungen erfüllt waren und wie der Bedarf für Kurzarbeit in Zukunft sein wird. Je nachdem kann eine noch im Juli 2020 durch Erklärung zu veranlassende Umdeutung der ursprünglichen Anzeige für den Betrieb auf einzelne Betriebsabteilungen erforderlich sein.

Jedenfalls ab August 2020 gilt dann wieder: Entfällt der Mindestausfall für den Betrieb und wird nur in einzelnen Betriebsabteilungen kurz gearbeitet, ist eine neue Anzeige bzw. sind ggf. auch mehrere neue Anzeigen – nach einer Unterbrechungszeit von drei Monaten – erforderlich.

Tags: Betrieb Kurzarbeitergeld Umdeutung