9. März 2021
Abweichung Überlassungshöchstdauer TV LeiZ
Arbeitsrecht

Zeitarbeit: Abweichung von der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer durch den TV LeiZ

Eine Entscheidung des LAG Baden-Württemberg sorgt gegenwärtig für Aufregung. Danach soll die verlängerte Überlassungshöchstdauer des TV LeiZ nur gelten, wenn der überlassene Zeitarbeitnehmer Mitglied in der IG Metall ist.

Die gesetzliche Überlassungsdauer von 18 Monaten ist tarifdisponibel, d.h. diese kann durch einen Tarifvertrag der Einsatzbranche verlängert oder aber auch verkürzt werden (§ 1 Abs. 1b S. 3 AÜG). Nicht tarifgebundene Unternehmen können die tariflichen Regelungen durch eine Betriebsvereinbarung übernehmen, sprich abschreiben (§ 1 Abs. 1b S. 4 AÜG). 

In § 1 Abs. 1b S. 5, 6 AÜG sind weitere gesetzliche Bestimmungen vorgesehen, die eine abweichende Überlassungshöchstdauer durch eine Betriebsvereinbarung zulassen, wenn und soweit dies durch einen Tarifvertrag zugelassen worden ist. In der Metall- und Elektrobranche ist in den verschiedenen Tarifgebieten der sog. TV LeiZ abgeschlossen worden, der die Überlassungshöchstdauer von 18 auf 48 Monate verlängert. 

LAG Baden-Württemberg: Zeitarbeitnehmer muss Mitglied der IG Metall sein, damit die in TV LeiZ verlängerte Überlassungshöchstdauer gilt

Mit der durch den TV LeiZ verlängerten Überlassungshöchstdauer musste sich jüngst das LAG Baden-Württemberg befassen: Die Abweichung in TV LeiZ könne nur Geltung beanspruchen, wenn der in dem Kundenbetrieb eingesetzte Zeitarbeitnehmer* Mitglied der IG Metall ist und damit zwischen diesem und dem Einsatzunternehmen eine kongruente Tarifbindung besteht, die sich auch auf den TV LeiZ erstreckt (vgl. Urteil v. 2. Dezember 2020 – 4 Sa 16/20; vorgehend und eine abweichende Ansicht vertretend: ArbG Stuttgart, Urteil v. 20. Februar 2020 – 22 Ca 4567/19). 

Dies war in dem konkreten Sachverhalt jedoch nicht der Fall. Mangels wirksamer (tariflicher) Verlängerung der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer sei – so das Gericht – ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Zeitarbeitnehmer fingiert worden.

Leiharbeitnehmer klagte erfolgreich gegen Überschreitung der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer

Der klagende Mitarbeiter wurde im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung durchgehend und ununterbrochen von 31. März 2014 bis 31. Mai 2019 als Zeitarbeitnehmer an die Beklagte überlassen, die Mitglied im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-​Württemberg (Südwestmetall) ist. Der Kläger ist nicht Mitglied der IG Metall.

Auf Grundlage des TV LeiZ schloss die Beklagte mit deren Gesamtbetriebsrat am 20.09.2017 eine Gesamtbetriebsvereinbarung, in der es u.a. heißt:

Höchstdauer der Einsätze von Zeitarbeitnehmern

Der Einsatz von Zeitarbeitnehmern im direkten Bereich (Produktion) darf eine Höchstdauer von 36 Monaten nicht überschreiten. Für Zeitarbeitnehmer, die am 01.04.2017 bereits beschäftigt waren, zählen für die Überlassungshöchstdauer von 36 Monaten Einsatzzeiten ab dem 01.04.2017. […].

Der Kläger vertrat die Auffassung, wegen Überschreitens der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten sei zwischen ihm und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. 

Dem stimmte das LAG Baden-Württemberg zu. Der Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und dem Personaldienstleister, der über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verfüge, sei nach Ablauf des 30. September 2018 unwirksam geworden; gem. § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG sei ein Arbeitsverhältnis zu der Beklagten zustande gekommen.

Die Leitsätze des Urteils der 4. Kammer des LAG Baden-Württemberg lauten wie folgt:

§ 1 Abs. 1b AÜG eröffnet den Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche, durch Tarifvertrag abweichende Regelungen zur Überlassungshöchstdauer gem. § 1 Abs. 1b S. 1, 1. Halbs. AÜG zu treffen sowie Abweichungen zur Einsatzdauer gem. § 1 Abs. 1b S. 1, 2. Halbs. AÜG.

Machen die Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche von der Möglichkeit des § 1 Abs. 1b S. 3 AÜG vollumfänglich Gebrauch, sind die Regelungen zur Einsatzdauer im Einsatzbetrieb des Entleihers bloße Betriebsnormen. Die Regelungen zur Überlassungshöchstdauer sind jedoch Inhaltsnormen.  

Durch bloße Betriebsnormen für die Betriebe der Einsatzbranche wird ohne ergänzende Regelung zur Überlassungshöchstdauer im Verleihverhältnis kein bloßer Reflex mit mittelbarer Wirkung für das Verleihverhältnis geschaffen.

Nr. 2.3 des von Südwestmetall und der IG Metall, Bezirk Baden-Württemberg abgeschlossenen Tarifvertrags Leih-/Zeitarbeit (TV LeiZ), mit welcher die Höchstdauer eines Einsatzes von Leiharbeitnehmern auf 48 Monate angehoben wurde, vermag deshalb für Nichtmitglieder der IG Metall eine Abweichung von der Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten gem. § 1 Abs. 1b S. 1, 1. Halbs. AÜG nicht zu bewirken.

Urteil des LAG Baden-Württemberg überzeugt nicht: Gesetzgeber wollte tarifliche Überlassungshöchstdauer auch für Leiharbeitnehmer gelten lassen 

Richtig ist zwar, dass in § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG zwei Pflichten gesetzlich adressiert werden, nämlich zum einen an den Personaldienstleister, einen Zeitarbeitnehmer nicht länger als 18 Monate zu überlassen, und zum anderen an den Kunden, einen Zeitarbeitnehmer nicht länger als 18 Monate tätig werden zu lassen. In der Folge geht der Gesetzgeber aber von einer einheitlichen Überlassungsdauer aus. 

In § 1 Abs. 1b S. 3 AÜG ist ausdrücklich geregelt, dass in einem Tarifvertrag der Einsatzbranche eine von § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden kann. Der Gesetzgeber differenziert nicht zwischen den in § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG geregelten Pflichten und bringt damit zum Ausdruck, dass die (tarifliche) Überlassungshöchstdauer uneingeschränkt für den Kunden, den dort eingesetzten Zeitarbeitnehmer und den Personaldienstleister Geltung beanspruchen soll, ohne dass es auf die Tarifbindung des Zeitarbeitnehmers ankommt. Dafür spricht der Sinn und Zweck des Gesetzes, der Eingang in den Gesetzesbegründung gefunden hat, nämlich dass durch eine (tarifliche) Überlassungshöchstdauer einer dauerhaften Substitution von Stammbeschäftigten entgegengewirkt werden soll; zudem sollen Zeitarbeitnehmer durch einen klar abgegrenzten Zeitrahmen bei einer möglichen Überlassung geschützt werden. Diese Konzeption würde aber konterkariert, wenn und soweit die Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche zwar eine tarifliche Überlassungshöchstdauer regeln können, diese aber zusätzlich noch auf eine entsprechende Tarifbindung des Zeitarbeitnehmers abstellen würde, um diese (wirksam) zur Anwendung bringen zu können.

Die von der 4. Kammer des LAG Baden-Württemberg entwickelte Argumentation wirkt vor diesem Hintergrund juristisch „vergeistig″ und von den tatsächlichen Gegebenheiten und Erfordernissen entkoppelt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Gesetzgeber bei der Schaffung von § 1 Abs. 1b AÜG sehr wohl bekannt gewesen ist, dass der gewerkschaftliche Organisationsgrad von Zeitarbeitnehmern gering ist. Es ist aber zu unterstellen, dass der Gesetzgeber keine gesetzliche Regelung schaffen wollte, die de facto leerläuft, weil ein in der Einsatzbranche geschlossener Tarifvertrag mit einer verlängerten Überlassungshöchstdauer gem. § 1 Abs. 1 S. 3 AÜG auf den weit überwiegenden Teil der überlassenen Zeitarbeitnehmer nicht anwendbar wäre.

Fehlende Tarifbindung des Kunden würde zu einer Besserstellung führen

Darüber hinaus führt die Auslegung der 4. Kammer des LAG Baden-Württemberg zu Friktionen mit der gesetzlichen Bestimmung in § 1 Abs. 1b S. 4 AÜG. Dort ist vorgesehen, dass ein (persönlich, räumlich, sachlich und inhaltlich) einschlägiger Tarifvertrag (bei einer unterstellten Tarifbindung) durch eine Betriebsvereinbarung beim Kunden übernommen, sprich abgeschrieben werden kann. Dieser muss allerdings selbst nicht tarifgebunden sein; ausreichend ist, dass eine Überlassung in einen Betrieb der M+E-Branchen erfolgt. Über § 1 Abs. 1b S. 4 AÜG wäre eine Überlassungshöchstdauer von bis zu 48 Monaten folglich möglich, wenn eine entsprechende Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird. 

Da eine Tarifbindung des Kunden nicht maßgeblich ist, darf es folglich nicht drauf ankommen, ob der Zeitarbeitnehmer Mitglied der IG Metall ist. Dies hätte zur Folge, dass eine fehlende Tarifbindung des Kunden zu einer Besserstellung führt, da die per Betriebsvereinbarung (nur auf Grundlage des TV LeiZ) vorgesehene Überlassungshöchstdauer nunmehr auch auf nicht tarifgebundene Zeitarbeitnehmer erstreckt werden kann. Dass der Gesetzgeber aber Unternehmen wegen der Tarifbindung benachteiligen wollte, ist tatsächlich nur schwerlich vorstellbar und dürfte mit verfassungsrechtlichen Erwägungen (Art. 9 Abs. 3 GG: Koalitionsfreiheit) nicht in Einklang stehen.

Bei § 1 Abs. 1 S. 3 AÜG handelt es sich um eine Betriebsnorm

Es können folglich überzeugende Gründe dafür angeführt werden, dass eine in der Einsatzbranche tariflich geltende Überlassungsdauer einheitlich für den Kunden, für den Personaldienstleister und für den Zeitarbeitnehmer zur Anwendung kommt, ohne dass dafür eine Mitgliedschaft des Letztgenannten in der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft entscheidend ist. Bei § 1 Abs. 1 S. 3 AÜG handelt es sich folglich um – wie von der herrschenden Meinung vertreten – eine Betriebs- und nicht um eine Inhaltsnorm.

Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass die von der 4. Kammer vertretene Ansicht von der in Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung des TV LeiZ in einem vergleichbaren Fall entwickelten Auffassung der 21. Kammer des LAG Baden-Württemberg abweicht (Urteil v. 18. November 2020 – 21 Sa 12/20), nach der es sich bei der tariflich angeordneten Überlassungshöchstdauer des TV LeiZ um eine Betriebsnorm handelt. Auf die Gewerkschaftszugehörigkeit des Zeitarbeitnehmers und die dadurch im Zweifel vermittelte, mit dem Kunden übereinstimmende Tarifbindung an den TV LeiZ, kommt es demnach nicht an. 

Praxis muss sich auf erhöhte individualvertragliche Gefahrenlage einstellen

Aufgrund der hohen praktischen Relevanz des TV LeiZ und der in diesem vorgesehenen Verlängerung der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer dürfte von der Entscheidung der 4. Kammer des LAG Baden-Württemberg eine erhöhte individualvertragliche Gefahrenlage ausgehen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den geringen gewerkschaftlichen Organisationsgrad bei Zeitarbeitnehmern, so dass die nach dem TV LeiZ verlängerte Überlassungshöchstdauer – zumindest nach Ansicht des LAG Baden-Württemberg – mangels Anwendbarkeit oftmals ins Leere läuft und entsprechende Verstöße zu einem fingierten Arbeitsverhältnis zum Kunden führen dürften.

Darüber hinaus kann der Verstoß gegen die (gesetzliche) Überlassungshöchstdauer für den Personaldienstleister eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeldrahmen von bis zu EUR 30.000,00 darstellen (vgl. § 16 Abs. 1 Ziff. 1e, 1f, Abs. 2 AÜG); dieser riskiert darüber hinaus dessen Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis bei entsprechenden Pflichtverletzungen (§ 5 AÜG).

Bedauerlicherweise wird die Praxis (zumindest bis auf weiteres) mit den divergierenden Entscheidungen aus Baden-Württemberg leben müssen. Dies ist die Folge der verfassungsrechtlich geschützten richterlichen Unabhängigkeit. Es gibt keine Pflicht, sich bei einem Landesarbeitsgericht mit anderen Spruchkörpern über eine Rechtsfrage zu verständigen und diese einheitlich zu beantworten, bevor eine Entscheidung gefällt wird, selbst wenn dies wünschenswert ist und in der Praxis regelmäßig erfolgt. Rechtssicherheit wird folglich erst durch eine höchstrichterliche Entscheidung des BAG geschaffen werden können.

*Gemeint sind Beschäftigte jeder Geschlechtsidentität. Lediglich der leichteren Lesbarkeit halber wird künftig bei allen Bezeichnungen nur noch die grammatikalisch männliche Form verwendet.

Tags: Abweichung Betriebsnorm TV LeiZ Überlassungshöchstdauer
Oliver Lindemann
am 24.03.2021 um 23:16:39

Die Tarifverträge aller Vertragspartner sollten mit dem was der Gesetzgeber im Gesetz deklariert hat übereinstimmen. Fakt ist, dass die Entleiher nicht genügend Zeit hatten, sich sozial und menschlich von den liebgewordenen und gewinnbringenden Leiharbeitnehmern innerhalb der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer zu verabschieden. Es fehlt etwas im Tarifregelwerk, was die Verlängerung juristisch klar durchblicken und begründen läßt. In dieser Dreiecksform von Entleiher, Verleiher und Entliehenem sollten die Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften nichts im Wortlaut der Verträge vergessen, sonst wird es immer zerpflückt werden können.
Die Kammer 4 des LA BW hat endlich Schwung ins juristische Hickhack drr Verleihbranche gebracht. Hoffentlich entscheidet das BAG in Berlin für die Leiharbeiter ohne Gewerkschaftsbindung.

Lisa Anna Becker
am 12.05.2021 um 15:40:50

Ein sehr interessanter Artikel.
Gibt es denn schon neue Informationen wie das BAG entschieden hat oder wann dies geschehen soll?

Oliver Lindemann
am 16.05.2021 um 21:39:32

Streng genommen profitieren nur Gewerkschaftsmitglieder vom Tarifvertrag. Nun weiß jeder, dass auch Nicht-Mitglieder das tarifliche Entgelt erhalten und die tariflichen Arbeitsbedingungen. Das hat nur einen Grund: Würden Arbeitgeber sie schlechter stellen, trieben sie die Nicht-Mitglieder in die Arme der Gewerkschaft. Und das wollen sie natürlich nicht. Allerdings hat so manch ein Nicht-Mitglied vor dem Arbeitsgericht bereits sein blaues Wunder erlebt: Wer nicht Mitglied der Gewerkschaft ist, hat nämlich keinen Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Tarifvertrag.
So steht es auf der Website von Verdi.
Das heißt im Klartext, dass in diesem Fall, ein Leiharbeiter ohne Gewerkschaftsbindung auch keine Pflicht hat, diese Tariföffnungsklausel zur Verlängerung der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer in Anspruch nehmen zu müssen. Das kann letzendlich nur in einem Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Entleiher (Arbeitgeber) geregelt werden. Das heißt ganz einfach, das Urteil vom LAG Baden-Württemberg Kammer 4 hatte von der Logik her ganz klar geurteilt, auch wenn das vielen Arbeitgebern und deren Anwälten bitter aufgestoßen ist. Scheinbar wurde der Arbeitsvertrag, dieses Leiharbeitnehmers auch nicht beidseitig erneuert. Selbst das BAG bevorzugte doch in der Vergangenheit Gewerkschaftsmitglieder, warum dann nicht auch dann im Umkehrschluß daran festhalten – oder nicht? Das einzige was nun passieren wird ist, dass nun ein paar hundert Leiharbeiter, welche gewerkschaftlich nicht gebunden sind nun fest eingestellt werden müssen.

Olli
am 17.05.2021 um 20:36:51

Laut der Geschäftsstelle des BAG könnte der Termin, für die Entscheidung darüber durch den großen Senats im Sommer bekannt gegeben werden. Das heißt, dass das Urteil frühestens im Herbst gefällt wird.

Lisa Anna Becker
am 27.09.2021 um 20:57:03

Ich habe in den vergangenen Tagen beim BAG nach einer Entscheidung in diesem Fall gesucht, konnte nichts finden. Habt Ihr eine Information zum Stand der Dinge?

Olli
am 28.09.2021 um 17:29:14

Hallo Lisa Anna, es ist noch kein Urteil dahingegen gefällt worden. Das kann durchaus Frühjahr bis Sommer 2022 werden. Es gibt auch wie im Frühjahr angedacht wurde noch keinen Termin des BAG zu diesem Fall, was nur vom Großen Senat entschieden wird.

Zaunkönig
am 27.10.2021 um 14:30:26

Der Termin zu diesem Thema vom Bundesarbeitsgericht, findet am 26.01.2022 vertreten durch die Kammer des 4 Senats um 12 Uhr Mittags statt.

Margit
am 03.12.2021 um 22:02:48

Der Gesetzgeber wollte mit diesem neuen Gesetz, dass die Zeitarbeiter nach 18 Monaten fest eingestellt werden. Diese Tariföffnungsklausel bietet tarifgebundenen Firmen oder Konzernen eine freiwillige Verlängerung der Höchstüberlassungsdauer zu vereinbaren oder auch nicht.
Gesetzlich festgelegt sind nur 18 Monate Höchstüberlassungsdauer das ist Fakt. Alle die nicht einem Verband oder einer Gewerkschaft bzw. Tarifgemeinschaft angehören fallen demgemäß nur unter das Gesetz, was mit einer Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten definiert ist. Die Tariföffnungsklausel kann somit nur für Zeitarbeitnehmer gelten, welche zum einen Mitglied einer Gewerkschaft sind (für welche ja die Tariföffnungsklausel konstruiert wurde) und zum anderen mit einer Verlängerung dieser Höchstüberlassungsdauer einverstanden sind. Die Zeitarbeitnehmer stehen somit nur unter dem Gesetz und nicht einer freiwillig zugebilligt Tariföffnungsklausel welche nur für Tarifpartner gilt.
Aus diesem Grund ist nur eine Verlängerung der Höchstüberlassungsdauer für Mitglieder einer Gewerkschaft möglich, weil diese durch Verträge an Tarife oder Öffnungsklauseln gebunden sind.
Das ist zwar für die Nicht Mitglied es ungerecht, aber sie können ja immer noch in eine Gewerkschaft eintreten oder sich einklagen.

Steinpilzjäger
am 08.12.2021 um 12:01:46

Ob nun der Kunde eine fehlende Tarifbindung hat, ist ihm selbst zuzuschreiben. Jeder Bundesbürger, welcher dem Gesetz untersteht, muß sich selbst darüber informieren wie der Inhalt des Gesetzes lautet. Denn das Argument „Nichtswissen“ schützt vor Strafe nicht hat noch nie vor Gericht funktioniert. Bei der Höchstüberlassungsdauer hat der Gesetzgeber die 18 Monatsregel vorgeschrieben und das ist Fakt. Entweder schickt er den Zeitarbeiter für 3 Monate weg und beschäftigt diesen oder er stellt ihn sofort ein. Darüber sollte man sich im Vorraus klar sein.
Iel sollte es sein Leiharbeiter, wenigstens für die nahe Zukunft eine feste Anstellung zu geben. Jetzt versucht jeder sich wie eine sich windende Schlange aus der Verantwortung zu ziehen. Arbeitsgerichte und Rechtschutzversicherungen werden zusätzlich überlasstet.
Das BAG sollte nun einen Schlußstrich ziehen und sollte urteilen, dass man so nicht mit Menschen umgehen sollte.
Mein Fazit ist: Leiharbeiter sollten nach 18 Monaten fest eingestellt werden und Entleiher dürfen dieses Gesetzt nicht durch sogenannte Tariföffnungsklauseln schwächen.
Zumindest nicht für diese Zeitarbeiter, welche nicht einer Gewerkschaft angehören.

Zaunkönig
am 20.01.2022 um 20:18:21

Der Termin vom 4 Senat am 26.01.2022 Aktenzeichen: 4 AZR 26 und 83/21 wurde aufgehoben. Ob ein neuer Termin anberäumt wird ist (noch) nicht bekannt.
Es geht also ungelöst weiter mit diesem Dilemma.

Anna Becker
am 25.01.2022 um 22:05:49

Wie kann es sein,dass eine Verhandlung einfach aufgehoben wird? Haben sich die streitenden Parteien geeinigt?

Zaunkönig
am 31.01.2022 um 22:27:38

Hallo Lisa, habe bei der Geschäftsstelle vom 4 Senat angerufen, da wurde mir gesagt, das die Verhandlung noch stattfinden würde. Aber wann das sein wird, weiß noch niemand. Es wird irgendwann terminiert.

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