13. April 2015
Frau auf Zehenspitzen vor Mann
Arbeitsrecht

„Zu klein″ für Eignungsverfahren der Bundespolizei

Eine Bewerberin für die Bundespolizei ist zu entschädigen, weil diese aufgrund ihrer Körpergröße als ungeeignet angesehen und damit diskriminiert wurde.

Das VG Schleswig-Holstein (Az.12 A 120/14) hat kürzlich entschieden, dass einer Bewerberin für die Bundespolizei ein Entschädigungsanspruch zusteht, weil diese aufgrund ihrer Körpergröße vom Eignungsprüfungsverfahren ausgeschlossen worden war. Hierin sah das Gericht eine Diskriminierung.

Die Klägerin hatte sich als Volljuristin für den höheren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei beworben. Aufgrund ihrer Körpergröße von 158 cm erfüllt sie nicht die allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen der Bundespolizei, nach denen sowohl eine Mindest- als auch eine Maximalgröße für Bewerber festgelegt sind. Frauen müssen mindestens 163 cm und Männer mindestens 165 cm groß sein. Bei beiden Geschlechtern ist ab einer Körpergröße von mehr als 195 cm „Schluss″. Die Bewerberin war somit zu klein und wurde entsprechend abgelehnt.

Mindestgröße nach VG Schleswig-Holstein nicht zu rechtfertigen

Eine Klage auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hatte Erfolg. Die Gründe, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, sind noch nicht veröffentlicht. Bislang liegt lediglich die Pressemitteilung der Entscheidung vor. Aus dieser ergibt sich allerdings, dass das Gericht für die Mindestkörpergröße als Einstellungsvoraussetzung keine Rechtfertigungsgründe erkennen konnte. Vielmehr stellt das Gericht darauf ab, dass diese Einstellungsvoraussetzung

prozentual in stark unterschiedlichem Maß Männer und Frauen vom Zugang zum höheren Dienst der Bundespolizei

abhalte.

Die Entscheidung des VG Schleswig-Holstein vermag in zweifacher Hinsicht zunächst zu verwundern: Zum einen, weil eine Diskriminierung wegen „physischer Merkmale″ nach dem Wortlaut des AGG keine Benachteiligung darstellt und zum anderen, weil sie im Widerspruch zu einer Entscheidung des VG Düsseldorf aus dem Jahr 2007 (Urteil v. 02.10.2007, Az. 2 K 2070/07) steht.

Benachteiligungsmerkmale nach dem AGG

  • 1 AGG zählt abschließend auf, welche Benachteiligungsgründe existieren und einen Anspruch auf Entschädigung eröffnen können. Dies sind Benachteiligungen aus Gründen
  • der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft,
  • des Geschlechts,
  • der Religion oder der Weltanschauung,
  • einer Behinderung,
  • des Alters oder
  • der sexuellen Identität.

VG Schleswig-Holstein: Körpergröße als mittelbare Diskriminierung

Nach der Argumentation des VG Schleswig-Holstein wird die Körpergröße über die „Hintertür″ der sog. mittelbaren Benachteiligung zum AGG-relevanten Grund. Erfasst sind auch neutrale Voraussetzungen, wenn sie eine andere Person wegen eines in § 1 AGG aufgezählten Grundes benachteiligen können und kein rechtfertigender Grund zu erkennen ist.

Das VG Schleswig-Holstein hat einen Rechtfertigungsgrund für die Festlegung der Mindestgrößen abgelehnt und eine Benachteiligung wegen des Geschlechts angenommen. Maßgeblich war für das Gericht wohl, dass die Festlegung der Mindestgrößen (163 cm für Frauen und 165 cm für Männer), die sich lediglich um zwei Zentimeter unterscheiden, nicht die tatsächlichen Größenunterschiede zwischen Männern und Frauen widerspiegeln und dadurch zu einem prozentualen Ungleichgewicht zu Lasten der Frauen in der Bewerberstruktur führen.

VG Düsseldorf: Vergleichbarer Fall – anderes Ergebnis

Das VG Düsseldorf hatte 2007 einen ähnlich gelagerten Fall zu entscheiden und kam unter Verweis auf das Grundgesetz und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (noch) genau zur gegenteiligen Rechtsauffassung (Urteil v. 02.10.2007, Az. 2 K 2070/07). Eine 161 cm große Frau war vom Auswahlverfahren für die Einstellung als Polizeivollzugsbeamtin ausgeschlossen worden. Ihre Klage auf Zulassung zum Auswahlverfahren wurde u. a. mit der Begründung abgelehnt, dass der Umstand, dass prozentual mehr Männer als Frauen die erforderliche Mindestgröße erreichen, durch das Ziel der Einstellungsvoraussetzungen, nämlich eine störungsfreie Aufgabenwahrnehmung zu gewährleisten, gerechtfertigt ist.

Inwiefern das VG Schleswig-Holstein sich mit der (auf den ersten Blick entgegenstehenden) Rechtsprechung des VG Düsseldorf auseinandergesetzt hat, bleibt abzuwarten. Dabei ist insbesondere interessant, inwiefern es eine Rolle spielte, dass die Klägerin im Fall des VG Schleswig-Holstein, die über zwei juristischen Staatsexamen verfügt, sich nicht für den Vollzugsdienst („auf der Straße″), sondern den höheren Polizeivollzugsdienst (und damit vermutlich einen „Schreibtischjob″) beworben hat. Ob die Einstellungsvoraussetzungen hinsichtlich der Körpergröße auch bei einem Dienst „am Schreibtisch″ gerechtfertigt sind, ist jedenfalls fraglich.

Auswirkungen auf die Praxis

In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass es stets einer Prüfung im Einzelfall bedarf, bei der die jeweiligen Besonderheiten unterschiedlich gewertet werden können. Interessant wäre dabei vor allem, wie das VG Schleswig-Holstein in ähnlich gelagerten Fällen entschieden hätte. Zu denken ist dabei naheliegend zunächst an den umgekehrten Fall des Überschreitens der Maximalgröße. Es sind aber auch Fälle denkbar, bei denen Unterschiede aufgrund der Rasse oder ethnischen Herkunft bestehen und diese zu einer tatsächlich unterschiedlichen Körpergröße auch bei gleichgeschlechtlichen Personen führen.

Den beiden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ist gemein, dass ihnen ein öffentlich-rechtlicher Sachverhalt zugrunde liegt. Dieser kann aufgrund der Einstrahlungswirkungen des Grundgesetzes und der Vorgaben der Verwaltung u. U. grundsätzlich anders beurteilt werden, als zivilrechtliche Sachverhalte. So hat das LAG Köln (Urteil v. 25.06.2014, Az. 5 Sa 75/14) entschieden, dass die Festlegung einer Mindestgröße für den Zugang zur Pilotenausbildung ebenfalls eine mittelbare Diskriminierung von Frauen wegen des Geschlechts darstellen kann.

Wer eine sich vor diesem Hintergrund eine einheitliche Rechtsprechung wünscht, sei an dieser Stelle auf die Einstellungsmerkmale der einzelnen Bundesländer verwiesen. In NRW müssen Männer beispielsweise sogar 168 cm (und nicht lediglich 165 cm) groß sein, während bei Frauen auch hier die 163 cm als Mindestgröße gelten. Somit beträgt der Abstand in NRW 5 cm.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung entwickeln wird. Gegen die Entscheidung des VG Schleswig-Holstein wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung des Sachverhalts die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen. Es bleibt also spannend, ob diese eingelegt werden wird und wie das Oberverwaltungsgericht den Sachverhalt beurteilen wird.

Tags: Diskriminierung Einstellungsvoraussetzungen Körpergröße Polizei