15. Juni 2018
Aufsichtsrat Schwellenwert Ausland
Arbeitsrecht

Zusammensetzung des Aufsichtsrats – sind Arbeitnehmer ausländischer Gesellschaften beim Schwellenwert mitzuzählen?

OLG Frankfurt a.M.: Arbeitnehmer ausländischer Konzerngesellschaften bei der Ermittlung des Schwellenwerts von 2.000 Arbeitnehmern nicht mitzuzählen.

In der jüngsten Vergangenheit haben sich bereits einige Landgerichte mit der Frage befasst, ob Arbeitnehmer ausländischer Tochtergesellschaften bei der Ermittlung des Schwellenwerts für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern mitzuzählen sind.

Nun hat sich auch das OLG Frankfurt a. M. in einer Entscheidung vom 25. Mai 2018 (Az. 21 W 32/18) der vorherrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur angeschlossen.

Anteil der im Aufsichtsrat vertretenen Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat hängt von der Arbeitnehmerzahl ab

Nach § 4 Abs. 1 DrittelbG ist ein Aufsichtsrat zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen. Beschäftigt ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer, ist eine paritätische Verteilung von Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern im Aufsichtsrat vorgesehen.

Statusverfahrens nach § 99 AktG: Aktionär begehrt Überprüfung der Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft mit deutschen und ausländischen Tochtergesellschaften (AG) war auf Basis des DrittelbG zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern besetzt. Während in Deutschland etwa 1.192 Arbeitnehmer beschäftigt waren, belief sich die Arbeitnehmerzahl unter Berücksichtigung der Arbeitnehmer aller ausländischen Tochtergesellschaften auf über 2.000.

Ein Aktionär der AG begehrte im Rahmen eines gerichtlichen Statusverfahrens nach § 99 AktG eine Überprüfung der Zusammensetzung des Aufsichtsrats. Er war der Auffassung, dass der Aufsichtsrat paritätisch zu besetzen sei. Hierbei stützte er sich neben teleologischen Argumenten auch auf europarechtliche und deutsche Diskriminierungsverbote.

Neubesetzung des Aufsichtsrats durch Gerichte abgelehnt

Nachdem auch die Vorinstanz (Landgericht Frankfurt a. M v. 21. Dezember 2017 – 3-4 O 85/17) eine Neubesetzung des Aufsichtsrats abgelehnt hatte, wurde die hiergegen gerichtete Beschwerde durch das OLG Frankfurt a. M. ebenfalls zurückgewiesen.

In seiner Begründung setzt sich der 21. Zivilsenat des OLG ausführlich mit den Argumenten des Antragstellers auseinander. Zwar spreche der Wortlaut des MitbestG indifferent von Arbeitnehmern, ohne hierbei zwischen den jeweiligen Beschäftigungsorten zu differenzieren. Allerdings gelte für den ebenfalls heranzuziehenden § 5 MitbestG das Territorialprinzip. Das Argument des Antragstellers, wonach ein derartiges Verständnis Unternehmen zur Verlagerung von Stellen ins Ausland treiben könnte, hält das Gericht für wenig überzeugend. So sei eine ganze Reihe von Faktoren für die Standortwahl von Bedeutung. Allein die regulatorische Standortattraktivität sei kein abschließendes Kriterium, zumal ansonsten eine große Vielzahl von arbeitnehmerschützenden Maßnahmen keinen Bestand haben dürfte.

Auch die vom Antragsteller geäußerten europarechtlichen Bedenken werden von den Richtern nicht geteilt. So seien alle Arbeitnehmer – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit – von dem jeweiligen Grad der Mitbestimmung betroffen.

Ebenso wenig läge ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Im vorliegenden Fall sei bereits fraglich, ob eine verfassungsmäßig relevante Ungleichbehandlung vorliege. Die vom Antragsteller aufgeführten Unternehmen mit hohem ausländischen Belegschaftsanteil sowie die jeweiligen Arbeitnehmer und Anteilseigner könnten bereits aufgrund der auf sie anzuwendenden ausländischen Normen nicht ohne Weiteres als taugliche Vergleichsgruppe zu vergleichbaren Akteuren mit überwiegend inländischem Belegschaftsanteil zu sehen sein. Jedenfalls sei das Land der Anstellung auch für das passive und aktive Wahlrecht zum Aufsichtsrat entscheidend, weshalb dieses ebenfalls ein sachgerechtes Differenzierungskriterium darstelle.

Rechtssicherheit bei Fragen zum maßgeblichen Mitbestimmungsstatut

Im Einklang mit der (wohl) herrschenden Auffassung in der Literatur wurde es bisher abgelehnt, Arbeitnehmer ausländischer Konzerngesellschaften bei der Ermittlung des Schwellenwerts von 2.000 Arbeitnehmern mitzuzählen (z. B. LG München I vom 23. März 2018 – 38 O 14696/17; LG Dortmund v. 22. Februar 2018 – 18 O 71/17 (AktE); LG Hamburg v. 6. Februar 2018 – 403 HKO 130/17).

Die Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. schafft insofern weitere Rechtssicherheit bei der Bestimmung des maßgeblichen Mitbestimmungsstatuts und ist – auch mit Blick auf den damit verbundenen Gestaltungsspielraum für international agierende Konzerne – zu begrüßen.

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