Überlassungsvergütung trotz fehlendem Hinweis auf Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
Nach einer Entscheidung des LG Hamburg ist eine Überlassungsvergütung auch bei Verletzung der Hinweispflicht gem. § 12 Abs. 1 S. 2 AÜG a.F. zu zahlen.
Nach einer Entscheidung des LG Hamburg ist eine Überlassungsvergütung auch bei Verletzung der Hinweispflicht gem. § 12 Abs. 1 S. 2 AÜG a.F. zu zahlen.