14. Februar 2018
equal pay 8 AÜG
Arbeitsrecht

Follow up: equal pay trifft das ArbG Gießen

Das ArbG Gießen hat die Klage eines Zeitarbeitnehmers auf equal pay abgewiesen; den geltend gemachten europarechtlichen Bedenken ist es nicht gefolgt.

Wir haben bereits darüber berichtet, dass vor dem ArbG Gießen (Az. 7 Ca 246/17) ein equal pay-Verfahren anhängig ist. Ein Zeitarbeitnehmer argumentiert, dass die Abweichung vom Gleichbehandlungsgrundsatz durch Tarifverträge gem. § 8 AÜG gegen Europarecht verstoßen solle.

Für den 14. Februar 2018 wurde seitens des Gerichts ein Verkündungstermin anberaumt. Inzwischen ist die Pressemitteilung zu dem Verfahren veröffentlicht worden. Aus dieser ergibt sich, dass das ArbG Gießen die Klage abgewiesen hat.

ArbG Gießen: Zulässige Abweichung vom equal-pay Grundsatz

Der Kläger macht geltend, die Vergütung auf der Grundlage der auf sein Arbeitsverhältnis anwendbaren tarifvertraglichen Regelungen bleibe in einem Maße hinter der aufgrund der Tarifverträge in der Metall- und Elektrobranche zu zahlenden Vergütung zurück. Bei gebotener richtlinienkonformer Auslegung der Tariföffnungsklausel in § 8 Abs. 2 S. 1 AÜG sei die Abweichung des Lohns hiervon jedenfalls nicht gedeckt. Er habe daher einen Anspruch auf Vergütung nach den in der Metall- und Elektrobranche geltenden Regelungen.

Dieser Auffassung folgt die zuständige Kammer nicht. Durch die Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche, abgeschlossen zwischen dem BAP und der DGB-Tarifgemeinschaft, i.V.m. dem Branchenzuschlagstarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie werde in zulässiger Weise vom Grundsatz des equal pay abgewichen.

§ 8 AÜG berücksichtigt Gesamtschutz der Zeitarbeitnehmer

Nach Ansicht des Gerichts ermögliche die Richtlinie 2008/104/EG (Zeitarbeitsrichtlinie) es dem nationalen Gesetzgeber, die Abweichung vom Grundsatz der gleichen Vergütung bei Zeitarbeit durch Tarifvertrag zuzulassen. § 8 AÜG berücksichtige den von der Richtlinie geforderten Gesamtschutz der Zeitarbeitnehmer in ausreichendem Maße: Das Gesetz verpflichte die Tarifvertragsparteien auf die Einhaltung jedenfalls der Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit und setze ihnen gleichzeitig eine zeitliche Grenze zur Abweichung vom equal pay-Grundsatz sowie einen Anreiz zur zeitnahen Heranführung der Löhne an diejenigen der Stammarbeitnehmer. Unter Berücksichtigung der auch den Tarifverträgen in der Zeitarbeitsbranche zukommenden Richtigkeitsvermutung seien nähere Vorgaben hinsichtlich der Entgelthöhe nicht geboten.

Letztlich hat das ArbG Gießen mit Augenmaß entschieden und sich inhaltlich nicht auf die angestoßene europarechtliche Diskussion eingelassen. Ob auch andere Gerichte so entscheiden werden, ist eingedenk der grundsätzlich sehr hohen Vorlagefreudigkeit deutscher Arbeitsgerichte aber offen.

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Tags: equal pay § 8 AÜG