BGH präzisiert Informationspflichten aus § 36 VSBG
Die Angabe, dass sich ein Unternehmen „grundsätzlich“ oder „im Einzelfall“ zur Teilnahme an einer Verbraucherschlichtung bereit erklärt, ist rechtswidrig.
Die Angabe, dass sich ein Unternehmen „grundsätzlich“ oder „im Einzelfall“ zur Teilnahme an einer Verbraucherschlichtung bereit erklärt, ist rechtswidrig.