Ertragsteuerliche Organschaft bei unterjähriger Umwandlung
Eine gegenüber dem Übertrager bestehende finanzielle Eingliederung ist bei umwandlungssteuerlicher Rechtsnachfolge stets dem Übernehmer zuzurechnen.
Eine gegenüber dem Übertrager bestehende finanzielle Eingliederung ist bei umwandlungssteuerlicher Rechtsnachfolge stets dem Übernehmer zuzurechnen.