7. November 2019
5. EU-Geldwäscherichtlinie Geldwäschegesetz
Banking & Finance

5. EU-Geldwäscherichtlinie: Regierungsentwurf mit Änderungen im Geldwäschegesetz

Aufgrund der 5. EU-Geldwäscherichtlinie steht das Geldwäschegesetz vor einer erneuten Novellierung – Die wichtigsten Änderungen für den Nichtfinanzsektor im Überblick.

Nachdem im Juni 2017 die Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie zu einer weitestgehenden Neuordnung des Geldwäschegesetzes (GwG) führte, steht die nächste Geldwäscherichtlinie (5. EU-Geldwäscherichtlinie) kurz vor ihrer Umsetzung und wird voraussichtlich noch dieses Jahr in deutsches Recht gegossen.

Sowohl aus der 5. EU-Geldwäscherichtlinie selbst als auch anhand des aktuellen Regierungsentwurfs wird deutlich, dass die Richtlinienumsetzung nicht das Ausmaß von 2017 annehmen wird. Einige im Regierungsentwurf vorgeschlagene Änderungen und Neuerungen werden jedoch zu erheblichen Anpassungsbedarf bei den Betroffenen führen, auch weil das Umsetzungsvorhaben teilweise über die Richtlinienvorgaben hinausgeht. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich insbesondere auf den Nichtfinanzbereich und geben einen Überblick über praktisch besonders wichtige Änderungsvorschläge.

Regelungen des Entwurfs zum Geldwäschegesetz erweitern den Verpflichtetenkreis

Durch den Regierungsentwurf wird der Kreis der Verpflichteten auf solche Sektoren erweitert, denen in der jüngeren Vergangenheit ein erhöhtes Risiko bescheinigt wurde, zu Geldwäschezwecken benutzt zu werden.

Zu den Neu-Verpflichteten gehören insbesondere Dienstleister aus dem Bereich der virtuellen Währungen, die über Änderungen im Kreditwesengesetz zukünftig auch dem geldwäscherechtlichen Pflichtenkatalog unterliegen. Außerhalb der Finanzbranche werden der Immobilien- sowie der Kunstsektor verstärkt geldwäscherechtliche Pflichten erfüllen müssen. So sind Immobilienmakler zukünftig auch dann den Regelungen des Geldwäschegesetz unterworfen, wenn sie Pacht- oder Mietverträge über Grundstücke oder Räumlichkeiten vermitteln. Bisher galt das Geldwäschegesetz für sie nur bei der Vermittlung von Kaufverträgen. Einschränkend müssen Mietmakler aber erst bei monatlichen (Nettokalt-)Mieten i. H. v. EUR 10.000,00 über ein wirksames Risikomanagement verfügen und kundenbezogene Sorgfaltspflichten erfüllen.

Im Bereich des Kunsthandels erhalten sowohl Kunstlagerhändler, soweit die Lagerung in Zollfreigebieten erfolgt (d. h. in den Freihäfen Bremerhaven und Cuxhaven) als auch Kunstvermittler (Galerien, Auktionshäuser) den Verpflichteten-Status. Auch sie unterliegen den Vorschriften zum Risikomanagement und den Sorgfaltspflichten aber erst dann, wenn sie Transaktionen im Wert von mindestens EUR 10.000,00 durchführen.

Verschärfte Pflichten für Händler mit Edelmetallen

Händler, die mit Edelmetallen handeln, müssen sich nach den Plänen der Bundesregierung darauf einstellen, dass sie zukünftig bereits bei Bargeldtransaktionen ab EUR 2.000,00 – und nicht wie bisher ab EUR 10.000,00 – über ein wirksames Risikomanagement verfügen und Kundensorgfaltspflichten erfüllen müssen.

Damit reagiert die Bundesregierung laut eigenen Bekundungen auf die Ergebnisse der ersten Nationalen Risikoanalyse zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Reine Industrieholdings nicht mehr verpflichtet

Im Geldwäschegesetz wird zukünftig eine eigene Legaldefinition von sog. Finanzunternehmen vorzufinden sein. Finanzunternehmen bleiben danach Unternehmen, deren Haupttätigkeit u.a. darin liegt, Beteiligungen zu erwerben, zu halten oder zu veräußern. Der Entwurf stellt jedoch klar, dass solche Unternehmen, die ausschließlich Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des Kreditinstituts, Finanzinstituts und Versicherungssektors halten und die nicht über die mit der Verwaltung des Beteiligungsgesetzes verbundenen Aufgaben hinaus unternehmerisch tätig sind, nicht unter die Definition fallen. Somit werden die sog. „reinen Industrieholdings″ nicht mehr vom Anwendungsbereich des Geldwäschegesetz erfasst.

Damit ist der Gesetzgeber die jahrelangen Anwendungsschwierigkeiten in Verbindung mit der Definition eines Finanzunternehmens angegangen. Hintergrund der Gesetzesänderung ist, dass momentan auch Mutter- oder Zwischenholdings außerhalb der Finanzbranche unter die Definition eines Finanzunternehmens fallen. In der Folge trifft sie der volle Pflichtenkatalog des Geldwäschegesetz, inklusive Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und Einführung eines Risikomanagements, obwohl sie mangels operativen Geschäfts in der Regel gar kein relevantes Geldwäscherisiko innehaben. Vielmehr beherbergen sie lediglich zentrale Konzernfunktionen wie Recht, Compliance, Controlling, Steuern, Personal etc. Dieser Änderungsvorschlag der Bundesregierung ist daher sehr begrüßenswert.

Gruppenweite Pflichten für Mutterunternehmen trotz Bargeldsperre

Als weniger erfreulich ist hingegen zu bewerten, dass sich Verpflichtete, die Mutterunternehmen einer Gruppe sind, nicht mehr mit einer internen Regelung zur Bargeldbegrenzung bzw. zum Ausschluss von Bargeldtransaktionen ihrer gruppenweiten Pflichten nach § 9 GwG-E entledigen können.

Soweit das Mutterunternehmen einer Gruppe selbst nicht verpflichtet ist, z.B. weil es im Ausland sitzt oder mangels operativen Geschäfts nicht als Güterhändler zu qualifizieren ist, trifft die Pflicht, gruppenweite Maßnahmen nach dem Geldwäschegesetz einzurichten, diejenigen Tochterunternehmen, die selbst Tochtergesellschaften besitzen und nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet sind.

Mit dieser geplanten Regelung kann es zu der widersinnigen Situation kommen, dass ein Mutterunternehmen über ein gruppenweites Risikomanagement auch dann verfügen muss, wenn ihre Tochtergesellschaften durch Bargeldbegrenzungen von der Ausnahmeregelung in § 4 Abs. 5 GwG-E (aktuell § 4 Abs. 4 GwG) Gebrauch machen. Denn für jedes einzelne Gruppenunternehmen bleibt es dabei, dass ein wirksames Risikomanagement nur dann einzurichten ist, wenn Barzahlungen in Höhe von mindestens EUR 10.000,00 nicht ausgeschlossen werden. Inwieweit in dieser Situation ein gruppenweites Riskmanagement noch Sinn macht, ist fraglich.

Die Passage wurde von den Verbänden stark kritisiert und geht über die europarechtlichen Vorgaben der 5. EU-Geldwäscherichtlinie hinaus. Es ist jedoch kaum zu erwarten, dass es im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch zu Änderungen kommt, die über rein redaktionelle Anpassungen hinausgehen. Insbesondere Güterhändler werden sich daher darauf einstellen müssen, gruppenweite Pflichten nach § 9 GwG trotz Bargeldausschluss einführen zu müssen.

Detailliertere Vorgaben zu den verstärkten Sorgfaltspflichten und Einführung einer PEP-Liste

Der Anwendungsbereich der verstärkten Sorgfaltspflichten wird im Zusammenhang mit Drittstaaten mit hohem Risiko („Hochrisikostaaten″) auf solche Konstellationen ausgeweitet, in denen ein Hochrisikostaat, oder eine in diesem Staat ansässige natürliche oder juristische Person, an der Transaktion oder Geschäftsbeziehung beteiligt ist. Was unter dem denkbar weiten Begriff einer Beteiligung zu verstehen ist, bleibt offen. Die Begründung zum Regierungsentwurf nennt beispielhaft den Fall, in denen lediglich Vermögenswerte einer Transaktion in einem Hochrisikostaat belegen sind.

In den Fällen von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen in Verbindung mit Hochrisikostaaten wird der Gesetzeskatalog der zu erfüllenden verstärkten Sorgfaltspflichten erheblich erweitert. Daneben kann die Aufsichtsbehörde zusätzliche Maßnahmen anordnen.

Mit Blick auf die verstärkten Sorgfaltspflichten im Falle einer involvierten politisch exponierten Person (PEP), wird die Kommission eine EU-weite Liste mit Ämtern und Funktionen erstellen, die bei der Abklärung des PEP-Status bei Vertragspartnern und wirtschaftlich Berechtigten zu berücksichtigen sein wird. Durch die Konkretisierung, welche Funktionen und Ämter nach den Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaates den Status als PEP begründet, soll die EU-weite Rechtsanwendung erleichtert werden. Inwieweit die Liste private Dienstleister ersetzen kann, die entsprechende PEP-Screenings anbieten, wird sich zeigen.

Wesentliche Aufwertung des Transparenzregisters

Aufgrund der 5. EU-Geldwäscherichtlinie werden auch die Vorschriften zum Transparenzregister nicht unwesentliche Änderungen erfahren. Das medial aufgebauschte, in der Praxis aber bis dato kaum relevante und deshalb zeitweise als „Datenfriedhof″ abgestempelte Register soll mit den geplanten Änderungen im Regierungsentwurf erheblich aufgewertet werden.

Zunächst wird die Einsichtnahme in das Transparenzregister allen Mitgliedern der Öffentlichkeit gewährt, wie es bereits im Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie diskutiert wurde. Zwar besteht weiterhin die Möglichkeit, die Einsichtnahme bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses zu beschränken. Die Praxis hat allerdings gezeigt, dass die registerführende Stelle (Bundesanzeiger Verlag) den Ausnahmetatbestand sehr eng auslegt und die Beschränkungsanträge somit selten Aussicht auf Erfolg haben.

Die Aufwertung des Registers erfolgt insbesondere dadurch, dass die Verpflichteten angehalten werden, das Transparenzregister in ihren Prozess zur Identifizierung etwaiger wirtschaftlich Berechtigter mit einzubeziehen und die Einsichtnahme zu dokumentieren.

Doch damit nicht genug: Soweit Verpflichtete bei der Einsichtnahme feststellen, dass die Registerangaben über den wirtschaftlich Berechtigten zu den von ihnen ermittelten Angaben zu abweichen oder Eintragungen ganz fehlen, müssen sie eine Meldung an den Bundesanzeiger Verlag abgeben (sog. „Unstimmigkeitsmeldung″).

Die Regelung wird zu einem erheblichen Aufwand für die Wirtschaft führen. Zum einen werden Verpflichtete die Einsichtnahme sowie auch die Unstimmigkeitsmeldung in ihre Compliance-Prozesse einbinden müssen. Zwar soll nach der Begründung zum Regierungsentwurf keine umfassende Prüfpflicht bestehen. Allerdings wird einer Unstimmigkeitsmeldung zwangsläufig eine rudimentäre Prüfung der Registerinformationen vorgelagert sein, zumal ein Verstoß gegen die Meldepflicht bußgeldbewehrt ist.

Wie insbesondere mit den zahlreichen Fällen umzugehen ist, in denen Unternehmen von einer Mitteilungsfiktion profitieren und daher gar keine Informationen zu ihren wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister vorzufinden sind, ist unklar. Um einen nicht vorhandenen Eintrag plausibilisieren zu können, müssten Verpflichtete anhand von weiteren öffentlichen Registern prüfen, ob der Vertragspartner tatsächlich von einer Mitteilungsfiktion profitiert und zurecht nicht an das Transparenzregister mitteilen durfte. Ob diese komplexe und teilweise sehr schwerfällige Prüfung anhand mehrerer Registerauszüge von den Verpflichteten erwartet werden kann, ist zweifelhaft.

Zum anderen erhöht sich für alle mitteilungspflichtigen Vereinigungen der (mit dieser Regelung auch bezweckte) Druck, ihre Eintragungen im Transparenzregister aktuell zu halten. Letztendlich ist zu konstatieren, dass die Verantwortung für die Qualität des Transparenzregisters von den staatlichen Stellen auf die Verpflichteten abgewälzt werden soll. Aufgrund der klaren europäischen Vorgaben sind in dieser Hinsicht jedoch keine Änderungen mehr im Gesetzgebungsverfahren zu erwarten.

Denk ich an Deutschland in der Nacht … Stand der Geldwäscheprävention in Deutschland

Parallel zum Gesetzgebungsverfahren findet momentan die turnusgemäße Länderevaluierung Deutschlands durch die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF), dem wichtigsten internationalen Gremium zur Bekämpfung und Verhinderung von Geldwäsche, statt. Dabei wird geprüft, inwieweit die Bundesrepublik die internationalen Standards zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einhält.

Bei ihren Visiten werden die Prüfer schnell feststellen, dass die Geldwäschebekämpfung in Deutschland hakt: Die wichtigste nationale Behörde zur Geldwäschebekämpfung, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), hat sich von ihrem Umzug zum Zoll vor zwei Jahren noch nicht erholt und kämpft nach Pressemeldungen mit 46.000 unbearbeiteten Verdachtsmeldungen. Die Veröffentlichung der nationalen Risikoanalyse verzögerte sich deutlich und erfolgte erst vor wenigen Tagen. Daneben bescheinigen internationale Organisationen dem deutschen Immobiliensektor eine enorme Geldwäscheanfälligkeit.

Entsprechend steht die Bundesregierung unter Handlungsdruck. Vor diesem Hintergrund sind sowohl die oben skizzierten Gesetzesverschärfungen zu verstehen als auch Beobachtungen aus der Praxis zu erklären, dass die für Geldwäscheprävention zuständigen Aufsichtsbehörden zunehmend tätig werden. Es bleibt abzuwarten, inwieweit sich der Trend in Gesetzgebung aber auch in Verwaltung und Rechtsprechung, die Geldwäschebekämpfung primär den Verpflichteten aufzubürden, durch die Ergebnisse des FATF-Evaluierungsreports noch verstärkt.

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