24. Juni 2020
Taxonomie-Verordnung
Sustainable Finance (ESG) Banking & Finance

Sustainable Finance: Neue Offenlegungspflichten unter der Taxonomie-Verordnung

Wir zeigen auf, welche Verpflichtungen sich aus der Taxonomie-Verordnung für Finanzmarktteilnehmer und Unternehmen ergeben und welche Level 2-Maßnahmen noch ausstehen.

Neben den großen Herausforderungen im Rahmen der Bewältigung COVID-19 Pandemie sind die langfristigen, zuletzt im sog. European Green Deal verankerten Nachhaltigkeitsziele der EU, u.a. bis 2050 zum ersten klimaneutralen Wirtschaftsraum der Welt zu werden, weiterhin oben auf der Prioritätenliste.

Bereits im April 2020, auf dem Höhepunkt der Pandemie, hat die EU-Kommission bei der Vorstellung ihrer Konsultation zur Ergänzung der Strategie für eine nachhaltige Finanzwirtschaft auf den Ausbruch von COVID-19 Bezug genommen. Die andauernde Pandemie verdeutlichte nach ihrer Ansicht

die dringende Notwendigkeit, die Nachhaltigkeit und Widerstandfähigkeit unserer Gesellschaften und die Art und Weise wie unsere Volkswirtschaften funktionieren zu stärken.

Damit einher geht, dass die von der EU beschlossenen Fördergelder zur Krisenbewältigung an Auflagen zum Klimaschutz geknüpft werden sowie, dass die EU mit der Verabschiedung der Taxonomie-Verordnung weitestgehend an ihrem Zeitplan zur Einführung der ESG (Enviromental, Social, Governance)-Verpflichtungen für die Finanzindustrie festhält.

Taxonomie-Verordnung tritt am 12. Juli 2020 in Kraft

Am 18. Juni 2020 wurde die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der VO (EU) 2019/2088 (Taxonomie-Verordnung) vom Europäischen Parlament verabschiedet und am 22. Juni 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt tritt die Verordnung in Kraft.

Die Taxonomie-Verordnung ist zentraler Baustein bei der Umsetzung des im Jahre 2018 veröffentlichten Aktionsplans der EU-Kommission zur Finanzierung eines nachhaltigen Wachstums, mit dem (privates) Kapital in nachhaltige Investitionen gelenkt werden soll. In der Taxonomie-Verordnung wird verbindlich festgelegt, wann eine Wirtschaftstätigkeit nachhaltig ist. Sie soll Investoren als Leitlinie dienen, mit welchen Investitionen ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden und ein „Green Washing″ verhindern. Die Taxonomie-Verordnung richtet sich an EU-Mitgliedsstaaten, an Finanzmarkteilnehmer, die Finanzprodukte anbieten sowie an Unternehmen, die verpflichtet sind eine nichtfinanzielle Erklärung zu veröffentlichen.

Offenlegungspflichten für Finanzmarkteilnehmer und Unternehmen

So werden Finanzmarktteilnehmer (z.B. Investmentfonds (Organismen-für-gemeinsame-Anlagen-in-Wertpapieren (OGAW)-Verwaltungsgesellschaften)), die ein Finanzprodukt als ökologisch vermarkten, u.a. verpflichtet über den Anteil an Taxonomie konformen Investitionen im Portfolio zu berichten.

Unternehmen, die zur nichtfinanziellen Berichterstattung unter der EU-Richtlinie 2014/95/EU (sog. CSR-Richtlinie) verpflichtet sind, müssen künftig in ihren nichtfinanziellen Erklärungen Angaben darüber aufnehmen, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind. Zentrale Umsetzungsfragen zu Inhalt und Darstellung der Berichtspflichten in nichtfinanziellen Erklärungen sollen im Wege eines delegierten Rechtsakts bis zum 1. Juni 2021 von der Kommission konkretisiert werden.

Nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten unter der Taxonomie-Verordnung

Die Kriterien, mit denen sich die ökologische Nachhaltigkeit einer Wirtschaftstätigkeit unter der Taxonomie-Verordnung bestimmt, sind:

  • Wesentlicher Beitrag zur Verwirklichung mindestens eines Umweltziels
  • keine erhebliche Beeinträchtigung eines Umweltziels
  • Einhaltung internationaler sozialer und arbeitsrechtlicher Mindeststandards und
  • Einhaltung der technischen Standards, die von der Kommission festgelegt werden.

In der Taxonomie-Verordnung werden die Folgenden Umweltziele adressiert:

  • Klimaschutz
  • Anpassung an den Klimawandel
  • Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser und Meeresressourcen
  • Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  • Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
  • Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Bis zum 31. Dezember 2020 sollen von der Kommission die sog. technischen Bewertungskriterien zu den beiden ersten Umweltzielen in einem delegierten Rechtsakt veröffentlicht werden. Die dort festgelegten Voraussetzungen, wann Wirtschaftstätigkeiten, einen wesentlichen Beitrag zu den Umweltzielen Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel leisten, ohne die anderen Umweltziele erheblich zu beeinträchtigen, sollen dann zum 1. Januar 2022 in Kraft treten.

Die von der Kommission einberufene Technical Expert Group on Sustainable Finance (TEG) hat hierzu in ihrem Abschlussbericht „Sustainable finance: TEG final report on the EU taxonomy″ nebst technischer Anhänge bereits Vorschläge unterbreitet. Hierin werden 67 Wirtschaftstätigkeiten, die einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten können identifiziert. Dazu gehören z.B. erneuerbare Energien, Verbesserung der Energieeffizienz und saubere Mobilität. Inwieweit Wirtschaftstätigkeiten konkret einen Beitrag zum Klimaschutz leisten wird anhand der Reduzierung der Treibhausgasemmission oder einer Verstärkung des Abbaus von Treibhausgasemmissionen festgemacht.

Zu den weiteren Umweltzielen (Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme) sollen die technischen Bewertungskriterien von der Kommission bis zum 31. Dezember 2021 im Wege delegierter Rechtsakte veröffentlicht werden, um zum 1. Januar 2023 in Kraft zu treten.

Wir halten Sie über weitere Entwicklungen auf dem Laufenden. Schauen Sie dazu auch immer mal auf unserer Insight Rubrik Sustainable Finance vorbei.

In unserer Serie „Sustainable Finance″ sind wir eingegangen auf steuerliche Lenkungsmechanismen beim Erreichen von Nachhaltigkeitszielen, auf neue Pflichten in der Anlagenberatung, Offenlegungspflichten unter der Taxonomie-VO und auf „Green Bonds„.

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