Was ändert sich durch das geplante Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) im Unternehmens-, Steuer- und Aufsichtsrecht?
Im Juni 2022 wurde das sog. Zukunftsfinanzierungsgesetz im Rahmen eines Eckpunktepapiers angekündigt, seit Mitte April 2023 liegt nun der Referentenentwurf für ein Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) vor.
Beweggründe sind die Themen unserer Zeit: Digitalisierung, Entbürokratisierung, Internationalisierung, Klimaschutz, Innovation und insgesamt die wirtschaftliche Stärkung des Standorts Deutschland. So sollen insbesondere Start-ups, Wachstumsunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der Zugang zum Kapitalmarkt und die Aufnahme von Eigenkapital erleichtert werden. Passend hierzu hatte die Europäische Kommission bereits den EU Listing Act auf den Weg gebracht, der einige dieser Themen auf europäischer Ebene vorgibt. Der 143 Seiten starke Entwurf beinhaltet dazu Änderungen an 29 Gesetzen, insbesondere aus den Bereichen Unternehmensrecht, Steuerrecht und Aufsichtsrecht.
Die wesentlichen (nicht abschließenden) Punkte im Überblick:
Was ändert sich durch das ZuFinG im Unternehmensrecht?
Wir zeigen auf, was sich durch das ZuFinG im Unternehmensrecht ändert:
(Wieder)Einführung der Mehrstimmrechtsaktien
Die Möglichkeit, über den Kapitalmarkt Eigenkapital beschaffen zu können, ist Kernfunktion und wichtiger Anreiz für den Gang von Unternehmen an die Börse. Hierbei soll insbesondere Wachstumsunternehmen und Start-ups eine flexiblere Gestaltung ermöglicht werden, indem die Ausstattung von Namensaktien mit Mehrstimmrechten in der Satzung festgelegt werden kann, wie es in anderen Rechtsordnungen der Fall ist. Mehrstimmrechtsaktien sollen für alle Aktiengesellschaften sowie für die SE und die KGaA ermöglicht werden. So können bspw. die Gründer* die Kontrolle über die Gesellschaft behalten, nachdem sie ihr Unternehmen an die Börse gebracht haben.
Grundlage sind durch alle Aktionäre zu beschließende Satzungsregelungen, durch die bestehende Namensaktien mit Mehrstimmrechten ausgestattet oder neue Mehrstimmrechtsaktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung ausgegeben werden können. Der Personenkreis, der Inhaber der Mehrstimmrechtsaktien sein kann, wird dabei nicht gesetzlich eingegrenzt. Auch mehrere Gattungen von Mehrstimmrechtsaktien mit unterschiedlich hohen Mehrstimmrechten können geschaffen werden, wobei Mehrstimmrechtsaktien höchstens das zehnfache Stimmrecht einer Stammaktie sichern dürfen. Vorgesehen ist weiterhin, dass die Mehrstimmrechte grds. auf den Zeitraum von zehn Jahren nach Börsengang befristet werden und anschließend erlöschen; auch eine kürzere Frist als zehn Jahre kann in der Satzung geregelt werden. Ebenso sollen die Mehrstimmrechte bei Übertragung (auch durch Gesamtrechtsnachfolge, bspw. durch Erbfolge) nach dem Börsengang erlöschen, da der Zweck der Mehrstimmrechte, den bisherigen Inhabern nach dem Börsengang in der Wachstumsphase eine Kontrolle über die Unternehmensstrategie zu ermöglichen, entfällt.
Erleichterte Kapitalerhöhungen
Kapitalerhöhungen sollen unter bestimmten Voraussetzungen erleichtert und deren Durchführung soll beschleunigt werden. Bei Kapitalerhöhungen hat grds. jeder Altaktionär ein Bezugsrecht, zu dessen Ausübung das Gesetz eine Zweiwochenfrist vorsieht. Ein Ausschluss dieses Bezugsrechts ist nach aktueller Konzeption insbesondere dann zulässig, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Diese Grenze soll nun von 10 % auf 20 % des Grundkapitals angehoben werden, um in Fällen des erhöhten und vor allem kurzfristigen Kapitalbedarfs nicht die Zweiwochenfrist abwarten zu müssen. Weiterhin sollen die Grenzen des bedingten Kapitals bei Unternehmenszusammenschlüssen von 50 % auf 60 % erhöht werden. Durchgeführt wird diese bedingte Kapitalerhöhung dann nur so weit, wie von einem Umtausch- oder Bezugsrecht, das im Rahmen der Durchführung des Zusammenschlusses eingeräumt wird, Gebrauch gemacht wird. Hierdurch soll Aktiengesellschaften eine höhere Flexibilität und ein größerer Spielraum beim Zusammenschluss mit anderen Gesellschaften ermöglicht werden.
Schließlich soll das Bezugsrecht von Arbeitnehmern und Mitgliedern der Geschäftsführung von 10 % auf 20 % erhöht werden. Durch die Erhöhung der Grenze für den Fall der Gewährung von Bezugsrechten sollen Unternehmen mehr Möglichkeiten bei der Suche nach talentierten Mitarbeitern erhalten. Mitarbeiteraktien können eine stärkere Identifikation mit dem Unternehmen, eine längerfristige Bindung von Mitarbeitern und den Anreiz, unternehmerisch zu denken, fördern. Insbesondere für Start-ups bieten Mitarbeiteraktien die Option, Mitarbeitern und Führungskräften eine im Vergleich zu etablierten Unternehmen wettbewerbsfähige Vergütung zu bezahlen, ohne die knappe Liquidität zu belasten. Streitigkeiten über die Angemessenheit der Höhe des Ausgabebetrages im Rahmen des Bezugsrechtsausschlusses werden nach dem ZuFinG dem Anfechtungsverfahren entzogen und dem Spruchverfahren zugewiesen. Hintergrund ist der Wunsch aus der Praxis, Kapitalerhöhungen möglichst zeitnah nach der Beschlussfassung eintragen zu können und wirksam werden zu lassen. Die bislang vorgesehene Anfechtung kann dagegen dazu führen, dass der Kapitalerhöhungsbeschluss für die Dauer des Verfahrens und damit meist für einen längeren Zeitraum nicht eingetragen und damit nicht wirksam werden kann.
Börsenmantelgesellschaften
Börsenmantelgesellschaften (Special Purpose Acquisition Companies – SPACs) haben ihren Ursprung in den 1980er Jahren in den USA und sind dort ein etabliertes Instrument. Auch in Deutschland gab es in der Vergangenheit einige Transaktionen, die sich am SPAC-Modell orientiert haben, ohne dass es hierfür spezielle Regelungen gab. Eine SPAC ist dabei eine Mantelgesellschaft ohne eigenes operatives Geschäft, die gegründet wird, um mittels eines Börsengangs Kapital einzusammeln und hiermit ein nichtbörsennotiertes Unternehmen zu übernehmen und so mittelbar an die Börse zu bringen. Unternehmensgegenstand sind allein die Vorbereitung des Börsengangs und die Suche nach einem geeigneten Unternehmen, das auf diese Weise durch die abschließende Transaktion an die Börse gelangt. Um mehr Rechtssicherheit für Unternehmer und Anleger zu schaffen, sollen im BörsenG daher (dem AktG vorgehende) Regelungen für eine besondere Rechtsform einer Aktiengesellschaft eingeführt werden, die mit der Börsennotierung und dem Erwerb einer geeigneten Zielgesellschaft verknüpft ist und dabei auch den Aktionärs- und Anlegerschutz im Blick hat.
Kryptoaktie
Wie im Koalitionsvertrag vorgesehen, sollen in Zukunft Aktienemissionen auf der Grundlage der Blockchain-Technologie ermöglicht werden. Hierfür wird das Gesetz über elektronische Wertpapiere entsprechend geöffnet, sodass elektronische Namensaktien nun als Kryptoaktien ausgegeben werden können. Dies soll die Digitalisierung und damit die Modernisierung des Kapitalmarkts vorantreiben und diesen für Emittenten und Anleger attraktiver machen.
Erleichterung des Börsenzugangs
Die regulatorischen Anforderungen im Zusammenhang mit dem Kapitalmarktzugang werden vereinfacht. So wird die Mindestmarktkapitalisierung (voraussichtlicher Kurswert der zuzulassenden Aktien) für einen Börsengang von derzeit EUR 1,25 Mio. auf EUR 1 Mio. gesenkt. Daneben wird es möglich, einen Antrag auf Börsenzulassung auch ohne den bislang vorgeschriebenen Emissionsbegleiter als Mitantragsteller zu stellen. Auch die Zulassungskosten für Emittenten sollen gesenkt werden.
Was ändert sich durch das ZuFinG im Steuerrecht?
Wir zeigen auf, was sich durch das ZuFinG im Steuerrecht ändert:
Steuerliche Erleichterungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen
Die wesentlichsten Neuregelungen aus steuerlicher Sicht sieht der Gesetzesentwurf im Bereich der Mitarbeiterkapitalbeteiligungen vor. Durch Änderungen der bisherigen Regelungen zur „Vermögensbeteiligung“ von Arbeitnehmern sollen Start-up- und KMU-Unternehmen in der Mitarbeitergewinnung und -bindung gefördert und zugleich soll die sog. Dry-Income-Problematik für Arbeitnehmer im Einkommensteuergesetz (EStG) entschärft werden. Dies soll insbesondere durch signifikante Ausweitungen im Anwendungsbereich der Regelungen zur aufgeschobenen Besteuerung (§ 19a EStG) erreicht werden. Unter anderem soll auch eine Regelung eingeführt werden, nach der die Besteuerung bis zur Veräußerung der Anteile aufgeschoben wird, wenn der Arbeitgeber bereit ist, die Haftung für die anfallende Lohnsteuer zu übernehmen.
Zudem soll der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen (§ 3 Nr. 39 S. 1 EStG) von derzeit EUR 1.440 auf EUR 5.000 erhöht werden. Vor dem Hintergrund dieser starken Anhebung und um die zweckgerichtete Wirkung dieser Regelungen zu gewährleisten, sieht der Gesetzesentwurf allerdings folgende Begleitregelungen vor: Da Mitarbeiterkapitalbeteiligungen nach geltender Rechtslage steuerbegünstigt auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden können, soll die steuerliche Begünstigung künftig auf Fälle beschränkt werden, in denen die Vermögensbeteiligungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i.S.v. § 8 Abs. 4 EStG gewährt werden. So sollen unerwünschte Gestaltungen (Lohnoptimierungen) vermieden werden. Außerdem soll mit § 20 Abs. 4b – neu – EStG eine Haltefrist eingeführt werden, um einer „unerwünschten Mitnahme des Freibetrags“ entgegenzuwirken.
Mangels Sperr- bzw. Haltefristen können über § 3 Nr. 39 EStG steuerlich begünstigt überlassene Vermögensbeteiligungen bislang auch ohne Verlust der Steuerfreiheit unmittelbar nach der Überlassung von den Arbeitnehmern veräußert werden. Die entsprechende Neuregelung sieht daher vor, dass die steuerfreien geldwerten Vorteile nicht zu den Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Gewinns bei den Kapitaleinkünften gehören, wenn die Vermögensbeteiligung innerhalb von drei Jahren veräußert oder unentgeltlich übertragen wurde. Im Ergebnis wird die Abgeltungsteuer i.H.v. 25 % dann nicht nur auf einen etwaigen Veräußerungsgewinn, sondern auch auf den bisher steuerfrei belassenen Lohnanteil erhoben. Nach § 17 Abs. 2a S. 6 – neu – EStG gelten die Regelungen des § 20 Abs. 4b – neu – EStG auch für Fälle, in denen der Arbeitnehmer zu 1 % oder mehr am Unternehmen des Arbeitgebers beteiligt ist.
Umsatzsteuerbefreiungen für Verwaltungsleistungen bei offenen Konsortialkrediten
Durch Änderungen im Umsatzsteuergesetz (UStG) soll das ZuFinG „ein umsatzsteuerliches ,Level-Playing-Field‘ in der EU bei der Besteuerung von Verwaltungsleistungen von Konsortialführern und damit gleiche Wettbewerbsbedingungen für die deutsche Kreditwirtschaft“ schaffen. Hintergrund ist, dass in Deutschland – anders als in anderen EU-Mitgliedstaaten – die Verwaltungsleistungen des Konsortialführers an die anderen Konsorten bei offenen Konsortialkrediten bislang der Umsatzsteuer unterworfen sind.
Um diesen Wettbewerbsnachteil deutscher Kreditgeber auszuräumen, ist vorgesehen, über Änderungen in § 4 Nr. 8a und g UStG die umsatzsteuerlichen Befreiungstatbestände auf die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber auszudehnen. Damit sollen die unionsrechtlichen Vorgaben vollständig in nationales Recht umgesetzt werden. Beratungs- oder Verwaltungsleistungen anderer Unternehmer, die nicht selbst Kreditgeber eines Konsortialkredites sind, unterliegen – nach den unionsrechtlichen Vorgaben – weiterhin der Umsatzsteuer.
Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiungen für die Verwaltung von Investmentfonds
Nach bisheriger nationaler Rechtslage erstreckt sich der Umfang der Umsatzsteuerbefreiung auf Investmentfonds i.S.d. OGAW-Richtlinie auf die Verwaltung solcher alternativer Investmentfonds (AIF), die den gleichen Wettbewerbsbedingungen unterliegen, sowie auf die Verwaltung von Wagniskapitalfonds. Um auch hier Wettbewerbsgleichheit mit anderen europäischen Mitgliedstaaten herzustellen, soll der Anwendungsbereich der Umsatzsteuerbefreiung erweitert und die Verwaltung von alternativen Investmentfonds i.S.d. § 1 Abs. 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs sollen von der Umsatzsteuer befreit werden (§ 8 Nr. 8h UStG).
Änderungen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage
Mit einer Neufassung von § 13 Abs. 1 S. 1 des 5. Vermögensbildungsgesetzes (VermBG) soll die Einkommensgrenze bei der Arbeitnehmer-Sparzulage für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen aufgehoben werden. Damit sollen künftig auch Arbeitnehmergruppen erreicht werden, die wegen der Überschreitung der Einkommensgrenze bisher keine Arbeitnehmer-Sparzulage erhalten haben. Auch Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber üblicherweise keine Vermögensbeteiligungen mit steuerlicher Förderung (§ 3 Nr. 39 EStG) anbieten (u.a. Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, bei Kirchen, Verbänden), sollen damit ab 2024 einen Vermögensaufbau über Vermögensbeteiligungen betreiben können. Die zusätzlichen vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers und/oder Teile des Arbeitslohns können Arbeitnehmer in Vermögensbeteiligungen (i.d.R. über VL-Investment-Fondssparpläne) anlegen lassen und damit auch bei mittlerem bzw. höherem Einkommen eine staatliche Förderung (hier über die Arbeitnehmer-Sparzulage) erhalten.
Was ändert sich durch das ZuFinG im Aufsichtsrecht?
Wir zeigen auf, was sich durch das ZuFinG im Aufsichtsrecht ändert:
Kommunikation mit der Aufsicht
Mit dem ZuFinG möchte der Gesetzgeber die englischsprachige Kommunikation mit den Aufsichtsbehörden nunmehr auch gesetzlich regeln – und umfassend ermöglichen. So sollen u.a. im Rahmen von Inhaberkontrollverfahren Anzeigen, Unterlagen und Erklärungen bei der BaFin und der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank zukünftig auch ganz oder teilweise in englischer Sprache eingereicht werden können. Die BaFin soll jedoch jederzeit die Vorlage einer (beglaubigten) Übersetzung verlangen können. Dies dürfte Verfahren mit interessierten Erwerbern aus dem Ausland deutlich vereinfachen, wobei die Aufsicht in ihrer Verwaltungspraxis bereits heute regelmäßig englischsprachige Unterlagen akzeptiert.
Offen bleibt, ob die BaFin die einzureichenden Formulare und/oder Erklärungen zeitnah auch in englischer Sprache zur Verfügung stellen wird. Zugleich sollen Schriftformerfordernisse im Aufsichtsrecht durch digitale Kommunikationsmöglichkeiten ersetzt werden. Dazu sollen „schriftliche“ Anzeigen entweder ganz gestrichen oder jedenfalls durch die „elektronische“ Möglichkeit ergänzt werden.
Darüber hinaus soll die BaFin zukünftig eigene Verwaltungsakte, wie z.B. Erlaubnisbescheide, auch elektronisch bekanntgeben oder zustellen können. Auch das dient der Anpassung des Gesetzes an die Praxis, in der entsprechende Bescheide i.d.R. vorab per E-Mail versendet werden.
Verwahrung von Kryptowerten
Ein Institut, das das Kryptoverwahrgeschäft betreibt, muss zukünftig sicherstellen, dass die Kryptowerte und privaten kryptographischen Schlüssel getrennt von den Kryptowerten und privaten kryptographischen Schlüsseln des Instituts verwahrt werden. Diese Vorgaben zur strikten Vermögenstrennung sind bereits aus anderen Bereichen, z.B. dem Zahlungsdienste- oder Investmentrecht, bekannt und werden nunmehr auch bei der Kryptoverwahrung als besondere Pflichten des „Kryptoverwahrers“ eingeführt. Vor dem Hintergrund verschiedener Skandale der jüngeren Vergangenheit (Stichwort FTX) eine folgerichtige und zu begrüßende Regelung.
Zudem stellt der Gesetzgeber klar, dass der im Rahmen eines Kryptoverwahrgeschäfts für einen Kunden verwahrte Kryptowert als dem Kunden gehörig gilt, sofern der Kunde nicht die Einwilligung zu Verfügungen über den Wert für Rechnung des Instituts oder Dritter erteilt hat. Gleiches gilt für den dem Kunden zustehenden Anteil an Kryptowerten in gemeinschaftlicher Verwahrung sowie für isoliert verwahrte private kryptographische Schlüssel. Auch dies ein weiterer Schritt zum Schutz der Kunden.
DLT-Pilotregelung
Im Rahmen der DLT-Pilotregelungen sieht der Gesetzgeber Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 32 KWG und § 15 WpIG vor. DLT-Marktinfrastrukturen i.S.d. Verordnung (EU) 2022/858 (DLT Pilot Regime Verordnung), denen eine besondere Genehmigung nach der DLT Pilot Regime Verordnung erteilt wurde, benötigen dann keine weitere Erlaubnis nach dem KWG oder WpIG, soweit die erbrachte Finanzdienstleistung oder Wertpapierdienstleistung von der besonderen Genehmigung umfasst ist.
Der Gesetzgeber beschränkt sich somit auf einen minimalinvasiven Eingriff in das nationale Recht, um dem Vorrang des EU-Rechtes nachzukommen. Zugleich wird festgelegt, dass die BaFin zuständige Behörde i.S.d. DLT Pilot Regime Verordnung ist und entsprechende Unterlagen und Anträge der BaFin vorzulegen sind. Die Unterlagen sind grds. in deutscher Sprache einzureichen, sofern nicht die BaFin die Vorlage in englischer Sprache gestattet. Anträge nach der DLT Pilot Regime Verordnung sind rein elektronisch zu übermitteln. Auch hier wird die elektronische Kommunikation mit der Aufsichtsbehörde zur Regel.
Wie geht es weiter? Das ZuFinG soll noch 2023 in Kraft treten
In wenigen Tagen, am 28. April, findet eine Anhörung zum Referentenentwurf im Bundesministerium der Finanzen statt. Länder und Verbände haben anschließend bis zum 10. Mai Zeit, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen. Hiernach wird es einen Regierungsentwurf geben, der dann den Bundestag und Bundesrat passieren muss.
Geplant ist der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens im Herbst diesen Jahres, die meisten Änderungen sollen dann bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.