22. August 2023
Zukunftsfinanzierungsgesetz
Zukunftsfinanzierungsgesetz

Was ändert sich durch das geplante Zukunftsfinanzierungsgesetz im Unternehmens-, Steuer- und Aufsichtsrecht?

Der Regierungsentwurf ist da! Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Regelungen und die Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf vom 12. April.

Im Juni 2022 wurde das sog. Zukunftsfinanzierungsgesetz im Rahmen eines Eckpunktepapiers angekündigt, seit Mitte April 2023 liegt der Referentenentwurf für ein Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – RefE ZuFinG) vor. Nach der Konsultation der Fachreise und Verbände und der Anhörung der Experten hat sich die Regierung auf einen Regierungsentwurf (RegE ZuFinG) geeinigt, der am 17. August veröffentlicht wurde.

Beweggründe sind die Themen unserer Zeit: Digitalisierung, Entbürokratisierung, Internationalisierung, Klimaschutz, Innovation und insgesamt die wirtschaftliche Stärkung des Standorts Deutschland. So sollen insbesondere Start-ups, Wachstumsunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der Zugang zum Kapitalmarkt und die Aufnahme von Eigenkapital erleichtert werden.

Passend hierzu hatte die Europäische Kommission bereits den EU Listing Act auf den Weg gebracht, der einige dieser Themen auf europäischer Ebene vorgibt. Der 189 Seiten starke Regierungsentwurf (der Referentenentwurf lag noch bei 143 Seiten) beinhaltet dazu Änderungen an 31 Gesetzen, insbesondere aus den Bereichen Unternehmensrecht, Steuerrecht und Aufsichtsrecht. 

Die wesentlichen (nicht abschließenden) Punkte im Überblick:

Was ändert sich durch das ZuFinG im Unternehmensrecht?

Wir zeigen auf, was sich durch das ZuFinG im Unternehmensrecht ändert und stellen die Veränderungen zwischen RefE und RegE dar:

(Wieder)Einführung der Mehrstimmrechtsaktien

Die Möglichkeit, über den Kapitalmarkt Eigenkapital beschaffen zu können, ist Kernfunktion und wichtiger Anreiz für den Gang von Unternehmen an die Börse. Hierbei soll insbesondere Wachstumsunternehmen und Start-ups eine flexiblere Gestaltung ermöglicht werden, indem die Ausstattung von Namensaktien mit Mehrstimmrechten in der Satzung festgelegt werden kann, wie es in anderen Rechtsordnungen der Fall ist. Mehrstimmrechtsaktien sollen für alle Aktiengesellschaften sowie für die SE und die KGaA ermöglicht werden. So können bspw. die Gründer* die Kontrolle über die Gesellschaft behalten, nachdem sie ihr Unternehmen an die Börse gebracht haben. 

Grundlage sind durch alle Aktionäre zu beschließende Satzungsregelungen, durch die bestehende Namensaktien mit Mehrstimmrechten ausgestattet oder neue Mehrstimmrechtsaktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung ausgegeben werden können. Der Personenkreis, der Inhaber der Mehrstimmrechtsaktien sein kann, wird dabei nicht gesetzlich eingegrenzt. Auch mehrere Gattungen von Mehrstimmrechtsaktien mit unterschiedlich hohen Mehrstimmrechten können geschaffen werden, wobei Mehrstimmrechtsaktien höchstens das zehnfache Stimmrecht einer Stammaktie sichern dürfen. Vorgesehen ist weiterhin, dass die Mehrstimmrechte grds. auf den Zeitraum von zehn Jahren nach Börsengang befristet werden und anschließend erlöschen; auch eine kürzere oder (mit entsprechendem Beschluss) längere Frist als zehn Jahre kann in der Satzung geregelt werden. Ebenso sollen die Mehrstimmrechte bei Übertragung (auch durch Gesamtrechtsnachfolge, bspw. durch Erbfolge) nach dem Börsengang (im RegE neu: nach der Einbeziehung der Aktien in den Handel im Freiverkehr) erlöschen, da der Zweck der Mehrstimmrechte, den bisherigen Inhabern nach dem Börsengang bzw. dem Handelsbeginn im Freiverkehr in der Wachstumsphase eine Kontrolle über die Unternehmensstrategie zu ermöglichen, entfällt. 

Kapitalerhöhungen sollen unter bestimmten Voraussetzungen erleichtert und deren Durchführung soll beschleunigt werden

Bei Kapitalerhöhungen hat grds. jeder Altaktionär ein Bezugsrecht, zu dessen Ausübung das Gesetz eine Zweiwochenfrist vorsieht. Ein Ausschluss dieses Bezugsrechts ist nach aktueller Konzeption insbesondere dann zulässig, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Diese Grenze soll nun von 10 % auf 20 % des Grundkapitals angehoben werden, um in Fällen des erhöhten und vor allem kurzfristigen Kapitalbedarfs nicht die Zweiwochenfrist abwarten zu müssen. Weiterhin sollen die Grenzen des bedingten Kapitals bei Unternehmenszusammenschlüssen von 50 % auf 60 % erhöht werden. Durchgeführt wird diese bedingte Kapitalerhöhung dann nur so weit, wie von einem Umtausch- oder Bezugsrecht, das im Rahmen der Durchführung des Zusammenschlusses eingeräumt wird, Gebrauch gemacht wird. Hierdurch soll Aktiengesellschaften eine höhere Flexibilität und ein größerer Spielraum beim Zusammenschluss mit anderen Gesellschaften ermöglicht werden.

Schließlich soll das Bezugsrecht von Arbeitnehmern und Mitgliedern der Geschäftsführung von 10 % auf 20 % erhöht werden. Durch die Erhöhung der Grenze für den Fall der Gewährung von Bezugsrechten sollen Unternehmen mehr Möglichkeiten bei der Suche nach talentierten Mitarbeitern erhalten. Mitarbeiteraktien können eine stärkere Identifikation mit dem Unternehmen, eine längerfristige Bindung von Mitarbeitern und den Anreiz, unternehmerisch zu denken, fördern. Insbesondere für Start-ups bieten Mitarbeiteraktien die Option, Mitarbeitern und Führungskräften eine im Vergleich zu etablierten Unternehmen wettbewerbsfähige Vergütung zu bezahlen, ohne die knappe Liquidität zu belasten. 

Streitigkeiten über die Angemessenheit der Höhe des Ausgabebetrages im Rahmen des Bezugsrechtsausschlusses werden nach dem ZuFinG dem Anfechtungsverfahren entzogen und dem Spruchverfahren zugewiesen. Beim vereinfachten Bezugsrechtsausschluss soll es laut RegE (anders noch im RefE) allerdings bei der Anfechtung bzw. dem Freigabeverfahren bleiben. 

Neue § 255a AktG-E und 255b AktG-E: Gewährung zusätzlicher Aktien (durch Kapitalerhöhung)

§§ 255a und b AktG-E sind im RegE neu hinzugekommen und nehmen die Kritik am im RefE geplanten Schutzmechanismus der baren Ausgleichszahlung auf. §255a AktG-E eröffnet daher die Möglichkeit, zusätzliche Aktien anstelle barer Zuzahlung zu gewähren. Hierzu können eigene Aktien übertragen werden, sofern die Gesellschaft solche hält oder nach Maßgabe des § 71 AktG erwirbt.

§ 255b Absatz 1 bis 4 AktG-E räumt der Gesellschaften daneben die Möglichkeit ein, die zusätzlich zu gewährenden Aktien ohne Liquiditätsabfluss im Wege einer (weiteren) Sachkapitalerhöhung zu schaffen. 

Börsenmantelgesellschaften

Börsenmantelgesellschaften (Special Purpose Acquisition Companies – SPACs, hier als BMAG bezeichnet) haben ihren Ursprung in den 1980er Jahren in den USA und sind dort ein etabliertes Instrument. Auch in Deutschland gab es in der Vergangenheit einige Transaktionen, die sich am SPAC-Modell orientiert haben, ohne dass es hierfür spezielle Regelungen gab. 

Eine SPAC ist eine Mantelgesellschaft ohne eigenes operatives Geschäft, die gegründet wird, um mittels eines Börsengangs Kapital einzusammeln und hiermit ein nichtbörsennotiertes Unternehmen zu übernehmen und so mittelbar an die Börse zu bringen.

Unternehmensgegenstand sind allein die Vorbereitung des Börsengangs und die Suche nach einem geeigneten Unternehmen, das auf diese Weise durch die abschließende Transaktion an die Börse gelangt. Um mehr Rechtssicherheit für Unternehmer und Anleger zu schaffen, sollen im BörsenG daher (dem AktG vorgehende) Regelungen für eine besondere Rechtsform einer Aktiengesellschaft eingeführt werden, die mit der Börsennotierung und dem Erwerb einer geeigneten Zielgesellschaft verknüpft ist und dabei auch den Aktionärs- und Anlegerschutz im Blick hat. 

Kryptoaktie

Wie im Koalitionsvertrag vorgesehen, sollen in Zukunft Aktienemissionen auf der Grundlage der Blockchain-Technologie ermöglicht werden. Hierfür wird das Gesetz über elektronische Wertpapiere entsprechend geöffnet, sodass elektronische Namensaktien nun als Kryptoaktien ausgegeben werden können. Dies soll die Digitalisierung und damit die Modernisierung des Kapitalmarkts vorantreiben und diesen für Emittenten und Anleger attraktiver machen. 

Erleichterung des Börsenzugangs

Die regulatorischen Anforderungen im Zusammenhang mit dem Kapitalmarktzugang werden vereinfacht. So wird die Mindestmarktkapitalisierung (voraussichtlicher Kurswert der zuzulassenden Aktien) für einen Börsengang von derzeit EUR 1,25 Mio. auf EUR 1 Mio. gesenkt. Daneben wird es möglich, einen Antrag auf Börsenzulassung auch ohne den bislang vorgeschriebenen Emissionsbegleiter als Mitantragsteller zu stellen. Auch die Zulassungskosten für Emittenten sollen gesenkt werden. 

Was ändert sich durch das ZuFinG im Steuerrecht?

Wir zeigen auf, was sich durch das ZuFinG im Steuerrecht ändert:

Steuerliche Erleichterungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen

Die wesentlichsten Neuregelungen aus steuerlicher Sicht sieht der Gesetzesentwurf im Bereich der Mitarbeiterkapitalbeteiligungen vor. Durch Änderungen der bisherigen Regelungen zur „Vermögensbeteiligung“ von Arbeitnehmern sollen Start-up- und KMU-Unternehmen in der Mitarbeitergewinnung und -bindung gefördert und zugleich soll die sog. Dry-Income-Problematik für Arbeitnehmer im Einkommensteuergesetz (EStG) entschärft werden. Dies soll insbesondere durch signifikante Ausweitungen im Anwendungsbereich der Regelungen zur aufgeschobenen Besteuerung (§ 19a EStG) erreicht werden. Unter anderem soll auch eine Regelung eingeführt werden, nach der die Besteuerung bis zur Veräußerung der Anteile aufgeschoben wird, wenn der Arbeitgeber bereit ist, die Haftung für die anfallende Lohnsteuer zu übernehmen. Entfallen ist im Vergleich zum RefE die Möglichkeit für den Arbeitgeber, den geldwerten Vorteil mit einem Steuersatz von 25 % pauschal zu versteuern.

Zudem soll der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen (§ 3 Nr. 39 S. 1 EStG) von derzeit EUR 1.440 auf EUR 5.000 erhöht werden. Vor dem Hintergrund dieser starken Anhebung und um die zweckgerichtete Wirkung dieser Regelungen zu gewährleisten, sieht der Gesetzesentwurf allerdings folgende Begleitregelungen vor: Da Mitarbeiterkapitalbeteiligungen nach geltender Rechtslage steuerbegünstigt auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden können, soll die steuerliche Begünstigung künftig auf Fälle beschränkt werden, in denen – sofern der gewährte Vorteil EUR 2.000 im Kalenderjahr übersteigt – die Vermögensbeteiligungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i.S.v. § 8 Abs. 4 EStG gewährt werden. So sollen unerwünschte Gestaltungen (Lohnoptimierungen) vermieden werden. Außerdem soll mit § 20 Abs. 4b – neu – EStG eine Haltefrist eingeführt werden, um einer „unerwünschten Mitnahme des Freibetrags“ entgegenzuwirken.

Mangels Sperr- bzw. Haltefristen können über § 3 Nr. 39 EStG steuerlich begünstigt überlassene Vermögensbeteiligungen bislang auch ohne Verlust der Steuerfreiheit unmittelbar nach der Überlassung von den Arbeitnehmern veräußert werden. Die entsprechende Neuregelung sieht daher vor, dass die steuerfreien geldwerten Vorteile nicht zu den Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Gewinns bei den Kapitaleinkünften gehören, wenn die Vermögensbeteiligung innerhalb von drei Jahren veräußert oder unentgeltlich übertragen wurde. Im Ergebnis wird die Abgeltungsteuer i.H.v. 25 % dann nicht nur auf einen etwaigen Veräußerungsgewinn, sondern auch auf den bisher steuerfrei belassenen Lohnanteil erhoben. Nach § 17 Abs. 2a S. 6 – neu – EStG gelten die Regelungen des § 20 Abs. 4b – neu – EStG auch für Fälle, in denen der Arbeitnehmer zu 1 % oder mehr am Unternehmen des Arbeitgebers beteiligt ist. 

Umsatzsteuerbefreiungen für Verwaltungsleistungen bei offenen Konsortialkrediten

Durch Änderungen im Umsatzsteuergesetz (UStG) soll das ZuFinG

ein umsatzsteuerliches „Level-Playing-Field“ in der EU bei der Besteuerung von Verwaltungsleistungen von Konsortialführern und damit gleiche Wettbewerbsbedingungen für die deutsche Kreditwirtschaft

schaffen. Hintergrund ist, dass in Deutschland – anders als in anderen EU-Mitgliedstaaten – die Verwaltungsleistungen des Konsortialführers an die anderen Konsorten bei offenen Konsortialkrediten bislang der Umsatzsteuer unterworfen sind.

Um diesen Wettbewerbsnachteil deutscher Kreditgeber auszuräumen, ist vorgesehen, über Änderungen in § 4 Nr. 8a und g UStG die umsatzsteuerlichen Befreiungstatbestände auf die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber auszudehnen. Damit sollen die unionsrechtlichen Vorgaben vollständig in nationales Recht umgesetzt werden. Beratungs- oder Verwaltungsleistungen anderer Unternehmer, die nicht selbst Kreditgeber eines Konsortialkredites sind, unterliegen – nach den unionsrechtlichen Vorgaben – weiterhin der Umsatzsteuer. 

Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiungen für die Verwaltung von Investmentfonds

Nach bisheriger nationaler Rechtslage erstreckt sich der Umfang der Umsatzsteuerbefreiung auf Investmentfonds i.S.d. OGAW-Richtlinie auf die Verwaltung solcher alternativen Investmentfonds (AIF), die den gleichen Wettbewerbsbedingungen unterliegen, sowie auf die Verwaltung von Wagniskapitalfonds. Um auch hier Wettbewerbsgleichheit mit anderen europäischen Mitgliedstaaten herzustellen, soll der Anwendungsbereich der Umsatzsteuerbefreiung erweitert und die Verwaltung von alternativen Investmentfonds i.S.d. § 1 Abs. 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs sollen von der Umsatzsteuer befreit werden (§ 8 Nr. 8h UStG).

Änderungen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage gestrichen

Noch im RefE beabsichtigt war auch eine Neufassung von § 13 Abs. 1 S. 1 des 5. Vermögensbildungsgesetzes (VermBG), mit der die Einkommensgrenze bei der Arbeitnehmer-Sparzulage für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen aufgehoben werden sollte. Damit sollten künftig auch Arbeitnehmergruppen erreicht werden, die wegen der Überschreitung der Einkommensgrenze bisher keine Arbeitnehmer-Sparzulage erhalten haben. Dieser Passus ist im RegE indes vollständig entfallen.

Was ändert sich durch das ZuFinG im Aufsichtsrecht?

Wir zeigen auf, was sich durch das ZuFinG im Aufsichtsrecht ändert:

Kommunikation mit der Aufsicht

Mit dem ZuFinG möchte der Gesetzgeber die englischsprachige Kommunikation mit den Aufsichtsbehörden nunmehr auch gesetzlich regeln – und umfassend ermöglichen. So sollen u.a. im Rahmen von Inhaberkontrollverfahren Anzeigen, Unterlagen, Mitteilungen und Erklärungen bei der BaFin und der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank zukünftig auch ganz oder teilweise in englischer Sprache eingereicht werden können. Die BaFin soll jedoch jederzeit bei Bedarf – diese für die Praxis voraussichtlich wichtige Einschränkung wird mit dem RegE neu eingefügt – die Vorlage einer (beglaubigten) Übersetzung verlangen können. Dies dürfte Verfahren mit interessierten Erwerbern aus dem Ausland deutlich vereinfachen, wobei die Aufsicht in ihrer Verwaltungspraxis bereits heute regelmäßig englischsprachige Unterlagen akzeptiert.

Offen bleibt, ob die BaFin die im Rahmen der Durchführung von Inhaberkontrollverfahren einzureichenden einzureichenden Formulare und/oder Erklärungen zeitnah auch in englischer Sprache zur Verfügung stellen wird. Aussagen dazu enthält auch der RegE nicht.

Zugleich sollen Schriftformerfordernisse im Aufsichtsrecht umfassend durch digitale Kommunikationsmöglichkeiten ersetzt werden. Dazu sollen „schriftliche“ Anzeigen entweder ganz gestrichen oder jedenfalls durch die „elektronische“ Möglichkeit ergänzt werden.

Darüber hinaus soll die BaFin zukünftig eigene Verwaltungsakte, wie z.B. Erlaubnisbescheide, auch elektronisch bekanntgeben oder zustellen können. Auch das dient der Anpassung des Gesetzes an die Praxis, in der entsprechende Bescheide i.d.R. vorab per E-Mail versendet werden. 

Verwahrung von Kryptowerten

Ein Institut, das das Kryptoverwahrgeschäft betreibt, muss zukünftig sicherstellen, dass die Kryptowerte und privaten kryptographischen Schlüssel der Kunden getrennt von den Kryptowerten und privaten kryptographischen Schlüsseln des Instituts verwahrt werden (§26b Abs. 1 KWG). Diese Vorgaben zur strikten Vermögenstrennung sind bereits aus anderen Bereichen, z.B. dem Zahlungsdienste- oder Investmentrecht, bekannt und werden nunmehr auch bei der Kryptoverwahrung als besondere Pflichten des „Kryptoverwahrers“ eingeführt. Vor dem Hintergrund verschiedener Skandale der jüngeren Vergangenheit (Stichwort FTX) eine folgerichtige und zu begrüßende Regelung. Darüber hinaus hat das Institut sicherzustellen, dass über die verwahrten Kryptowerte und privaten kryptographischen Schlüssel des Kunden ohne dessen ausdrückliche Einwilligung nicht für eigene Rechnung des Instituts oder für Rechnung einer anderen Person verfügt wer-den kann (§ 26b Abs. 2 KWG). Der RegE hat die Erweiterung der Bußgeldvorschriften um die Pflichten nach § 26b KWG nochmals konkretisiert.

Zudem stellt der Gesetzgeber klar, dass der im Rahmen eines Kryptoverwahrgeschäfts für einen Kunden verwahrte Kryptowert als dem Kunden gehörig gilt, sofern der Kunde nicht die Einwilligung zu Verfügungen über den verwahrten Wert für Rechnung des Instituts oder Dritter erteilt hat (§ 46i Abs. 1 KWG). Gleiches gilt für den dem Kunden zustehenden Anteil an Kryptowerten in gemeinschaftlicher Verwahrung sowie für isoliert verwahrte private kryptographische Schlüssel. Auch dies ein weiterer Schritt zum Schutz der Kunden. Angepasst wurden im RegE die Regelungen zur Kostentragung durch den Kunden, wenn dieser im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Instituts einer Aussonderung im Wege der Übertragung des vom Institut verwahrten Gesamtbestands auf ein vom Insolvenzverwal-ter bestimmtes Institut nicht zustimmt (§ 46i Abs. 3 KWG).

DLT-Pilotregelung

Im Rahmen der DLT-Pilotregelungen sieht der Gesetzgeber Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 32 KWG und § 15 WpIG vor. DLT-Marktinfrastrukturen i.S.d. Verordnung (EU) 2022/858 (DLT Pilot Regime Verordnung), denen eine besondere Genehmigung nach der DLT Pilot Regime Verordnung erteilt wurde, benötigen dann keine weitere Erlaubnis nach dem KWG oder WpIG, soweit die erbrachte Finanzdienstleistung oder Wertpapierdienstleistung von der besonderen Genehmigung umfasst ist.

Der Gesetzgeber beschränkt sich somit auf einen minimalinvasiven Eingriff in das nationale Recht, um dem Vorrang des EU-Rechtes nachzukommen. Zugleich wird festgelegt, dass die BaFin zuständige Behörde i.S.d. DLT Pilot Regime Verordnung ist und entsprechende Unterlagen und Anträge der BaFin vorzulegen sind. Die Unterlagen sind grds. in deutscher Sprache einzureichen, sofern nicht die BaFin die Vorlage in englischer Sprache gestattet. Anträge nach der DLT Pilot Regime Verordnung sind rein elektronisch zu übermitteln. Auch hier wird die elektronische Kommunikation mit der Aufsichtsbehörde zur Regel, wobei Datenformat und Übermittlungsweg gemäß RegE von der BaFi erst noch zu bestimmen sind. 

Wie geht es weiter? Das ZuFinG soll noch 2023 in Kraft treten 

Geplant ist der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens im Herbst/Winter diesen Jahres, die meisten Änderungen sollen dann bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft treten, die meisten anderen am 1. Januar 2024.

Tags: Banking & Finance Corporate / M&A Steuerrecht Zukunftsfinanzierungsgesetz