14. Februar 2023
B2B Shop geeignete Kontrollmaßnahmen
Commercial

B2B-Online-Shops müssen Verbraucher:innen aktiv ausschließen

B2B-Online-Shops müssen sicherstellen, dass Verbraucher:innen keine Bestellungen aufgeben können. Ein Überblick zur bisherigen Rechtsprechung.

Sobald über einen Online-Shop Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher:innen vertrieben werden, gelten die gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften, z.B. umfassende Informationspflichten. Richten sich die Angebote nur an Unternehmen, sind die gesetzlichen Anforderungen geringer. Daher müssen Betreiber:innen durch entsprechende Vorkehrungen sicherstellen, dass Verbraucher:innen keinen Zugang zum Online-Shop haben. 

Welche (Mindest‑)Anforderungen an diese Vorkehrungen zu stellen sind, war in der Vergangenheit immer wieder Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Allerdings haben es die Gerichte bisher versäumt, klare Leitlinien zu formulieren, und geben zum Teil ein uneinheitliches Bild ab. Eine Bestandsaufnahme:

BGH verlangt zunächst nur „geeignete Kontrollmaßnahmen“

In früheren Urteilen zu diesem Thema beließ es der BGH noch bei der allgemeinen Aussage, dass Shop-Betreiber:innen neben unmissverständlichen Hinweisen durch „geeignete Kontrollmaßnahmen“ sicherstellen sollen, dass ausschließlich Unternehmen die Waren erwerben können (Urteile v. 29. April 2010 – I ZR 99/08; vom 31. März 2010 – I ZR 34/08). 

Sechs Jahre später entschied das LG Berlin (Urteil v. 9. Februar 2016 – 102 O 3/16), dass für die zu treffenden Vorkehrungen nach den angebotenen Waren zu differenzieren sei. Zudem spiele es eine Rolle, ob die Waren über einen eigenen Online-Shop oder auf einer Online-Plattform angeboten werden. Im konkreten Fall handelte es sich – so das Gericht – um Produkte, die Verbraucher:innen nicht ansprechen und die zudem über einen eigenen Online-Shop vertrieben wurden. Die Kammer hielt es in diesem Fall für ausreichend, dass auf der Startseite des Online-Shops in roter Schrift der Hinweis 

Nur für gewerbliche Kunden. Alle angegebenen Preise sind zzgl. gesetzlicher MwSt.

zu sehen war und die Kund:innen noch vor der Einleitung des eigentlichen Bestellprozesses die Zusicherung abgeben mussten, als gewerbliche Unternehmen zu kaufen. Bei Angeboten auf Online-Plattformen, bei denen Verbraucher:innen von vornherein erwarten können, dass sich ein Angebot an sie richtet, seien dagegen weiter gehende Hinweise und Vorkehrungen notwendig.

LG Dortmund: Textliche Hinweise allein nicht ausreichend

Nur wenige Tage nach dem LG-Berlin-Urteil äußerte das LG Dortmund eine deutlich strengere Ansicht zu dem Thema (Urteil v. 23. Februar 2016 – 25 O 139/15, bestätigt durch OLG Hamm, Urteil v. 16. November 2016 – 12 U 52/16). In dem Fall offenbarte ebenfalls ein fettgedruckter Hinweis auf der Startseite des Shops, dass das Angebot nur an Unternehmen gerichtet sei. Der Hinweis befand sich am rechten Rand der Website in einem Kasten mit der Überschrift „Information“. Ein weiterer Hinweis befand sich im Footer der Website. Vor dem Abschluss der Bestellung mussten die Käufer:innen folgenden in gelber Schrift gehaltenen Text bestätigen: 

Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus. 

Zudem sah eine im Rahmen des Bestellvorgangs von den Kund:innen auszufüllende Datenmaske ein Feld für die Angabe einer Firma vor, das jedoch kein Pflichtfeld war.

Diese umfangreichen Vorkehrungen genügten dem LG Dortmund nicht für einen wirksamen Ausschluss von Verbraucher:innen. Die Hinweise seien zwar eindeutig formuliert. Der fettgedruckte Hinweis auf der Startseite erwecke jedoch aufgrund der farblichen Gestaltung, der räumlichen Anordnung am Rand und der inhaltlichen Einbettung in andere allgemeine Informationen den Eindruck, als handele es sich lediglich um eine Umschreibung der erbrachten Leistung, die Kund:innen vor Vertragsschluss nicht näher zu lesen bräuchten. Der Hinweis im Footer sei ebenfalls nicht deutlich genug hervorgehoben. Er sei zudem erst erkennbar, wenn Kund:innen auf der Seite nach unten scrollten. 

Auch aus dem vor einer Bestellung anzuklickenden Feld gehe kein ausreichend transparenter Hinweis darauf hervor, dass die Anbieterin ausschließlich mit Unternehmer:innen kontrahieren wolle. Vielmehr dränge sich auf Grund der optischen Gestaltung der Eindruck auf, dass lediglich das im Internethandel übliche Feld zum Akzeptieren der AGB anzuklicken sei: 

Der durchschnittlich gebildete und informierte Internetkunde liest bei lebensnaher Betrachtung nur die ersten Worte, die sich in dem anzuklickenden Feld befinden. […] Daher entspricht es der Erwartung eines durchschnittlich aufmerksamen Internetnutzers, dass er mit dem Häkchen, welches er setzt, um die AGB zu akzeptieren, keine weiteren Erklärungen abgibt.

Schließlich werde den Verbraucher:innen dadurch, dass das Eingabefeld für die Firma als einziges Feld kein Pflichtfeld sei, positiv suggeriert, dass es für die Anbieterin ohne Belang sei, ob ihr:e Vertragspartner:in gewerblich oder privat handele. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass ein Unternehmen nicht in jedem Fall dazu verpflichtet sei, eine Firma im handelsrechtlichen Sinne zu führen.

Das LG Dortmund begründete seine strengen Anforderungen u.a. damit, dass es sich bei den angebotenen Produkten um Kochrezepte handelte, die im Internet regelmäßig frei abrufbar seien. 

Entsprechend muss ein durchschnittlich wachsamer Internetkunde bei der Suche nach einem Kochrezept sich keiner besonderen Kostengefahr ausgesetzt sehen. Aus diesem Grund entspricht es der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, auf einer Seite für Kochrezepte nur diejenigen Informationen zu lesen, die sich in der Mitte der Seite befinden und gesondert hervorgehoben sind. 

BGH: Verbraucher:innen bei falschen Angaben im Bestellprozess nicht schutzwürdig

Ein Jahr später entschied der BGH über einen Testkauf in einem B2B-Online-Shop (Urteil v. 11. Mai 2017 – I ZR 60/16). Jede Seite im Online-Shop der Beklagten enthielt den Hinweis 

Verkauf nur an Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler und öffentliche Institutionen. Kein Verkauf an Verbraucher iSd § 13 BGB

Von den Kund:innen wurde im Rahmen der Bestellung u.a. die „Firma“ abgefragt. Schließlich fand sich im räumlichen Zusammenhang mit dem Bestellbutton der Text: 

Hiermit bestätige ich, dass ich die Bestellung als Unternehmer und nicht als Verbraucher i. S. d. § 13 BGB tätige und die allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen habe.

Der BGH entschied, dass die Beklagte damit deutlich gemacht habe, nicht an Verbraucher:innen, sondern nur an Unternehmen verkaufen zu wollen. Gibt sich eine Privatperson wahrheitswidrig als Unternehmen aus oder erweckt sie zumindest fahrlässig den Anschein, sei sie nicht schutzwürdig:

Wer eine Sache von einem Unternehmer kaufen will, der zu einem Geschäftsabschluss mit einem Verbraucher nicht bereit ist, kann […] den Schutz Verbraucher begünstigender Vorschriften nicht dadurch erreichen, dass er sich gegenüber dem Unternehmer wahrheitswidrig als Händler ausgibt. Handelt der Vertragspartner des Unternehmens insoweit unredlich, so ist ihm die spätere Berufung darauf, er sei in Wahrheit Verbraucher, nach Treu und Glauben verwehrt […].

LG Trier: Mehrfacher Hinweis ohne Kontrollkästchen unzureichend

Das jüngste Kapitel zu diesem Thema schrieb Mitte letzten Jahres sodann das Landgericht Trier (Urteil v. 29. Juli 2022 – 7 HK O 20/21; Berufung anhängig beim OLG Koblenz, Az. 9 U 1408/22). Gegenstand des Urteils war der Online-Vertrieb eines Medizinprodukts, das gesetzlich nur an einen bestimmten Personenkreis abgegeben werden durfte. Auf jeder Unterseite des Online-Shops der Beklagten war folgender Hinweis zu lesen:

Exklusiv für Medizinprofis. Die Angebote dieses Shops sind für Personen, Anstalten, Behörden und Unternehmen bestimmt, welche die Artikel in ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit anwenden.

Ein vergleichbarer Hinweis fand sich in den AGB. Zudem stand auf der Checkout-Seite unmittelbar vor dem „Kaufen“-Button folgender Absatz: 

Ich habe die AGB gelesen und bin einverstanden. Darüber hinaus bestätige ich ausdrücklich einer Fachgruppe anzugehören und die Artikel in meiner beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit anzuwenden.

Die Beklagte hatte also mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Online-Shop sich nur an einen bestimmten Personenkreis richtet. Das LG Trier hat dieses Vorgehen jedoch als nicht ausreichend erachtet, um den Verkauf wirksam auf diesen Personenkreis zu beschränken. Die Hinweise seien kein geeigneter Kontrollmechanismus zum Ausschluss von Geschäftsabschlüssen mit Kund:innen, die nicht zu dem relevanten Personenkreis gehören. Erforderlich sei vielmehr, dass die Kund:innen ausdrücklich bestätigen, dass sie zu dem Personenkreis gehören, an den die Produkte verkauft werden dürfen – bspw. durch aktives Anklicken eines Kontrollkästchens. Andernfalls könne die Beklagte nicht sicher sein,

dass der Kunde den Satz wahrgenommen hat, da dieser in einem Fließtext steht, an deren Beginn auf die AGB hingewiesen wird. 

B2B-Shops sollten Maßnahmen treffen – ansonsten drohen Abmahnungen

Betreiber:innen von B2B-Online-Shops sollten hinreichende Vorkehrungen zum Ausschluss von Verbraucher:innen treffen. Ansonsten drohen insbesondere Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbraucherschutzverbände. Die Rechtsprechung hat es bisher versäumt, konkrete Leitlinien zu formulieren. Fest steht, dass der bloße Hinweis auf die B2B‑Beschränkung eines Online-Shops i.d.R. nicht ausreichen wird. Selbst bei einer eindeutigen Ausrichtung des Angebots auf Unternehmen trifft die Betreiber:innen die Pflicht, durch weitere Kontrollmaßnahmen sicherzustellen, dass ausschließlich Unternehmen die angebotenen Produkte und Dienstleistungen erwerben können. Werden Produkte nicht über einen Webshop, sondern eine Online-Plattform ausschließlich Unternehmen angeboten, gelten noch strengere Maßstäbe. 

Um den Anforderungen der Rechtsprechung zu genügen, sollten betroffene Unternehmen folgende Maßnahmen in Betracht ziehen:

  • Deutlich sichtbare Hinweise darauf, dass sich die Angebote nur an Unternehmen richten, bestenfalls auf der Startseite und allen Unterseiten. Ein unauffällig gestalteter Hinweis im Footer, der erst nach Scrollen oder Wischen lesbar wird, reicht nicht aus. 
  • Verpflichtende Abfrage von Unternehmensdaten, z.B. Handelsregisternummer, Firma, Umsatzsteuer-ID, Unternehmenssitz. Zudem sollten die Daten (zumindest stichprobenartig) geprüft werden, z.B. durch Kontrolle der angegebenen Handelsregisternummer.
  • Nicht vorausgewähltes Kontrollkästchen auf der Checkout-Seite mit der Angabe, dass der Kauf als Unternehmer:in i.S.d. § 14 Abs. 1 BGB getätigt wird, ohne dessen Anklicken die Bestellung nicht abgeschlossen werden kann.

Ist eine Bestellung bei dem B2B-Shop nur für registrierte Kund:innen möglich und wird die Unternehmenseigenschaft im Rahmen der Registrierung hinreichend geprüft (z.B. durch die unter Nr. 2 genannten Maßnahmen), kann bei den übrigen Angaben ggf. gespart werden (z.B. Nr. 1 und 3). In diesem Fall ist jedoch der Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) vom 24. März 2022 zu beachten. Demnach müssen Kund:innen in Online-Shops grds. auch ohne vorherige Registrierung Bestellungen aufgeben können. Der Beschluss stützt sich nicht auf Verbraucherschutzrecht, sondern insbesondere auf allgemeine Grundsätze der Datenverarbeitung, die auch im B2B-Verkehr zu beachten sein könnten (z.B. in Bezug auf Einzelkaufleute). 

Tags: b2b Commercial geeignete Kontrollmaßnahmen Kontrollkästchen TMC
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Alexandra Zimmermann