30. Mai 2012
Zollabwicklung
Commercial

Ukraine will mehr Transparenz bei der Zollabwicklung schaffen

Im Vorfeld der EM gerät die Ukraine vor allem in die politischen Schlagzeilen. Was dabei selten erwähnt wird: Deutschland ist der zweitwichtigste Handelspartner der Ukraine nach Russland. Nach der offiziellen Statistik wurden 2011 aus Deutschland in die Ukraine Waren im Wert von 6,87 Milliarden USD importiert (die Gesamteinfuhr beträgt 82,61 Milliarden USD).

Doch die gegenwärtig geltenden Normen des Zollgesetzbuches und die Praxis ihrer Anwendung führen dazu, dass Unternehmen, die Waren in die Ukraine einführen, häufig mit dem wenig transparenten Verfahren der zollmäßigen Bewertung von Waren konfrontiert sind. Das führt in weiterer Folge zu unverständlich langen Fristen bei der Zollabwicklung von Waren, was etwa im Hinblick auf leicht verderbliche Waren ein echtes Handelshindernis darstellt. Auch für andere Waren ist eine Zollabfertigung wünschenswert und erforderlich.

Nun soll alles besser werden: Am 13. März 2012 hat das Parlament der Ukraine das neue Zollgesetzbuch verabschiedet und Präsident Viktor Janukowitsch hat mittlerweile das neue Zollgesetzbuch  unterzeichnet. Es tritt am 1. Juni 2012 in Kraft. Das Gesetzbuch sieht eine Reihe von Neuerungen im Bereich der Zollabwicklung vor, welche die Zollabwicklung von in die Ukraine eingeführten Waren wesentlich beschleunigen und vereinfachen sollten. Insbesondere bestimmt das Gesetzbuch die Durchführung der Zollabwicklung in einem Zeitraum von vier Stunden ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Zollanmeldung sowie eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit des tätig werdenden Zollbeamten für rechtswidrige  Verzögerungen der Zollabwicklung.

Dem einführenden Unternehmen wird das Recht auf Durchführung der Zollabwicklung der Waren in einer beliebigen Zollbehörde des Landes ohne Rücksicht auf den Sitz des einführenden Unternehmens eingeräumt.  Obwohl eine solche Möglichkeit auch in früheren Zollvorschriften vorgesehen war, erfordert die Zollabwicklung nun nicht mehr eine zusätzliche Entscheidung der Zollbehörde am Sitz der Importeurs. Dem einführenden Unternehmen wird außerdem erlaubt, eine einzige Zollanmeldung für die Durchführung von verschiedenen Zollformalitäten zu verwenden, sowie das Recht gewährt, die Waren vor der Einfuhr in die Ukraine anzumelden. Das bedeutet bei der Einfuhr von  leichtverderblichen Ladegütern sowie bei anderen Waren, deren Zollabfertigung zeitkritisch ist, eine wesentliche Verbesserung.

Es bleibt abzuwarten, ob die verbesserten Bestimmungen zur Wareneinfuhr in die Ukraine auch in der Praxis „gelebt“ werden. Wenn dies der Fall ist, dann bedeuten die neuen zollrechtlichen Bestimmungen eine wesentliche Vereinfachung der Zollabwicklung in der Praxis.

Andriy Prykhodko/Johannes Trenkwalder, CMS Reich-Rohrwig Hainz Kiew

CMS ist in der Ukraine mit mehr als 30 Juristen vertreten und eine der großen internationalen Rechtsberatungsorganisationen vor Ort. CMS berät in der Ukraine in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts und unterstützt insbesondere ausländische Klienten beim Aufbau, Erwerb und dem laufenden Betrieb ihrer ukrainischen Unternehmen. Die deutschsprachige Rechtsberatung leitet Johannes Trenkwalder; sonstige Arbeitssprachen sind Englisch, Italienisch, Russisch und Ukrainisch.

Tags: Importeur Ukraine Zollabwicklung Zollgesetzbuch