Die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) wurde erneut abgeändert. Hier erfahren Sie alle wichtigen Änderungen zur sektorübergreifenden Prüfung durch das BMWi.
Am 18. Juli 2018 ist die Neunte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) in Kraft getreten. Diese bringt wichtige Änderungen im Bereich der sogenannten sektorübergreifenden Prüfung von Unternehmenserwerben durch Investoren aus dem Nicht-EU-Ausland mit sich. Diese sektorübergreifende Prüfung wird seit 2009 durch das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) vorgenommen.
Sektorübergreifende Prüfung durch das BMWi
Seit 2009 ist es dem BMWi möglich, den Erwerb eines inländischen Unternehmens im Wege eines „Asset Deals“ oder „Share Deals“ durch ein nicht aus der EU oder dem EFTA-Raum stammendes Unternehmen zu überprüfen. Das BMWi kann solche Transaktionen untersagen, wenn sie die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden.
Konkretisierung des Prüfungsmaßstabs anhand von Regelbeispielen
Als erste Neuerung erhalten die §§ 55 ff. AWV nun fünf Regelbeispiele. Diese dienen als Anhaltspunkt, wann eine solche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorliegen kann.
Die sektorübergreifende Prüfung wird danach insbesondere relevant beim Erwerb von inländischen
- Betreibern einer Kritischen Infrastruktur in den Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, sowie Transport und Verkehr,
- Softwareunternehmen, soweit Software für Kritische Infrastrukturen im oben genannten Sinne betroffen ist,
- Unternehmen die in die behördliche Telekommunikationsüberwachung eingebunden sind,
- Anbietern von Cloud-Computing-Diensten, soweit die hierfür genutzte Infrastruktur eine bestimmte Größe aufweist,
- Schlüsselunternehmen der Telematikinfrastruktur (digitales Kommunikationsnetz im Gesundheitswesen)
Die Schwellenwerte für ein Vorliegen einer Kritischen Infrastruktur ergeben sich aus der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz.
In den Kreis dieser Schwellenwerte fallen beispielsweise Serverfarmen mit durchschnittlich 25.000 laufenden Instanzen pro Jahr, Krankenhäuser mit einer vollstationären Fallzahl von 30.000 pro Jahr oder aber Betreiber von Bargeldabhebungsautorisierungssystemen mit 15 Millionen Transaktionen pro Jahr oder Betreiber von Systemen zur Passagierabfertigung an Flugplätzen mit 20 Mio. Passagieren pro Jahr.
Meldepflicht für Transaktionen, die die Regelbeispiele betreffen
In Fällen, in denen ein inländisches Unternehmen – welches erworben werden soll – die oben genannten Regelbeispiele erfüllt, besteht fortan eine Meldepflicht beim BMWi.
Verlängerung der Prüfungsfristen für das BMWi
Eine weitere wichtige Änderung ist die Verlängerung der Fristen. Bislang durfte das BMWi eine Transaktion nur dann prüfen, wenn es innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Transaktion („Signing“) ein entsprechendes Verfahren einleitete. Ab sofort beginnt diese Drei-Monats-Frist jedoch erst mit Kenntniserlangung von der Transaktion durch das BMWi.
Neu ist auch, dass das BMWi mehr Zeit für eine solches Verfahren zur Verfügung steht. Anstatt der zuvor gegebenen zwei Monate bleiben ihm nunmehr ganze vier Monate. Diese Frist wird allerdings gehemmt, sobald das BMWi mit den am Erwerb beteiligten Unternehmen Verhandlungen über die Abwendung einer Untersagung führt.
Längere Frist für die Unbedenklichkeitsbescheinigung
Für Unternehmen ist es daher insbesondere wichtig, die verlängerte Aufgreif- und die verlängerte Untersagungsfrist in ihren Transaktionsplanungen zu berücksichtigen. Um frühzeitig Sicherheit zu erlangen, können die Unternehmen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beim BMWi beantragen.
Ab sofort gilt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung allerdings nicht mehr als erteilt, wenn das BMWi in einem Zeitraum von einem Monat nach Beantragung der Unbedenklichkeitsbescheinigung untätig geblieben ist. Vielmehr gilt diese von nun an erst als erteilt, wenn das BMWi ganze zwei Monate lang kein entsprechende Verfahren gegen die Transaktion einleitet. Auch diese Frist sollte bei der Transaktionsplanung mitberücksichtigt werden.