Das geltende Recht bringt den Geschäftsführer einer GmbH bzw. den Vorstand einer AG bei Eintritt der Insolvenzreife in ein Dilemma: Führt er fällige Umsatzsteuer, Umsatzsteuervorauszahlungen, einbehaltene Lohnsteuer oder Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht ab, begeht er eine Ordnungswidrigkeit bzw. eine Straftat und haftet überdies persönlich für diese Beträge. Andererseits verbieten ihm gesellschafsrechtliche Normen grundsätzlich Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen. Verstößt er gegen dieses Verbot, haftet er ebenfalls.
In einem frisch veröffentlichten Urteil vom 25. Januar 2011 (Aktenzeichen II ZR 196/09) präzisiert der BGH nun seine Rechtsprechung zur Pflichtenkollision bei der Abführung von Steuern und Arbeitnehmerbeiträgen in der Krise.
In einer ersten, wegweisenden Entscheidung vom 14. Mai 2007 hatte der BGH geklärt, dass ein Geschäftsführer, der die Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit vermeidet, in dem er Steuern bzw. Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung auch in der Krise abführt, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns handelt. In diesem Fall greift das Zahlungsverbot nicht ein, so dass der Insolvenzverwalter keine Erstattung der gezahlten Beträge verlangen kann.
In der aktuellen Entscheidung vom 25. Januar 2011 stellt der BGH nun auch klar, dass dies nicht nur für die Abführung (nach Insolvenzreife) fälliger Steuern und Sozialabgaben gilt, sondern auch für die Begleichung von Rückständen. Eine Absage erteilt der BGH dem Argument, der Geschäftsführer habe sich im Fall von Rückständen ohnehin schon einer Straftat bzw. einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht, so dass das oben dargestellte Dilemma nicht mehr bestehe. Denn eine Begleichung der Rückstände wirkt sich im Rahen der Strafzumessung günstig aus und verhindert auch eine persönliche Haftung.
Aus Sicht der Organe von Kapitalgesellschaften ist diese Entscheidung erfreulich, weil sie mehr Rechtssicherheit für Entscheidungen in der ohnehin haftungsträchtigen Krise schafft und dabei hilft, Haftungsrisiken zu minimieren.
Es ist allerdings weiterhin zu berücksichtigen, dass diese Rechtsprechung nicht für die Abführung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung gilt.