28. Juni 2017
elektronisches Tranzparenzregister
Corporate / M&A

Elektronisches Transparenzregister – GWG in Kraft getreten

Am 26. Juni 2017 ist die Novelle des Geldwäschegesetzes in Kraft getreten. Damit wurde die 4. EU-Geldwäscherichtlinie fristgerecht in deutsches Recht umgesetzt.

Das neue Geldwäschegesetz sieht unter anderem die Einführung eines elektronischen Transparenzregisters vor. Dieses wird Angaben über die natürlichen Personen enthalten, die als wirtschaftlich Berechtigte hinter juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften, Stiftungen, Trusts oder trustähnlichen Gebilden stehen.

Wir hatten zum elektronischen Transparenzregister bereits aus dem Gesetzgebungsverfahren berichtet. Die Regelungen sind kompliziert und werfen zahlreiche Fragen auf. Im Folgenden möchten wir einen Überblick über die wesentlichen Grundzüge geben:

  • Das Gesetz sieht bußgeldbewehrte Angabe- und Mitteilungspflichten vor, die zahlreiche privatrechtliche Unternehmen und Vereinigungen mit Sitz in Deutschland und die dahinterstehenden wirtschaftlich Berechtigten im In- und Ausland betreffen.
  • Die Erstmeldungen haben bereits bis zum 01. Oktober 2017 zu erfolgen.

Problem Meldefiktion– öffentliche Register enthalten häufig nicht alle offenzulegenden Informationen

Soweit sich alle Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus bestimmten öffentlichen Registern ergeben, greift die gesetzlich vorgesehene Meldefiktion, so dass die Angabe- und Mitteilungspflichten als erfüllt gelten.

Problematisch ist hierbei jedoch, dass die einschlägigen deutschen Register nicht zwangsläufig alle erforderlichen Angaben enthalten, so dass das Eingreifen der Meldefiktion in jedem Einzelfall geprüft werden muss.

  • Wirtschaftlich Berechtigter ist jede natürliche Person, die (direkt oder indirekt) mehr als 25% der Kapitalanteile hält oder mehr als 25% der Stimmrechte an einer Vereinigung kontrolliert.
  • Indirekte Beteiligungen sind relevant, sofern die natürliche Person einen beherrschenden Einfluss auf den oder die unmittelbaren Anteilseigner hat, die den Schwellenwert von 25% überschreiten.
  • Darüber hinaus ist wirtschaftlich Berechtigter, wer „in vergleichbarer Weise“ Kontrolle ausübt. Dies kann insbesondere bei kontrollbegründenden Pool-, Stimmbindungs- oder Konsortialvereinbarungen der Fall sein.
  • Wenn kein wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Gesetzes existiert oder ermittelt werden kann, gilt der gesetzliche Vertreter bzw. der geschäftsführende Gesellschafter als wirtschaftlich Berechtigter.

Weiter Kreis der Berechtigten bei Stiftungen, Trusts oder trustähnlichen Gebilden

Für Stiftungen, Trusts oder trustähnliche Gebilde gelten besondere Bestimmungen, die den Kreis der wirtschaftlich Berechtigten wesentlich weiter ziehen. Die Meldefiktion wird hier in aller Regel nicht eingreifen, sodass eine Meldung an das Transparenzregister erforderlich werden wird.

Freistellung von börsennotierten Gesellschaften

Börsennotierte Gesellschaften und deren wirtschaftlich Berechtigte sind von der Angabe- und Meldepflicht freigestellt. Aufgrund der weitreichenden Vorschriften zur Beteiligungstransparenz im Wertpapierhandelsgesetz und vergleichbaren Regelungen im Ausland greift die Meldefiktion hier kraft einer unwiderleglichen gesetzlichen Vermutung (§ 20 (2) S. 3 GWG n.F.). Handlungsbedarf besteht in diesen Fällen somit nicht.

Vorsicht bei Auslandsberührung

Anders liegen die Dinge in vielen Fällen mit Auslandsberührung: In den relevanten deutschen Registern finden sich keine Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten von Kapital- und Personengesellschaften, wenn diese Personen die Beteiligung in Deutschland mittelbar über Holdinggesellschaften mit Sitz im Ausland halten. Daher hat in diesen Fällen eine Meldung an das Transparenzregister zu erfolgen. Dies gilt entsprechend für wirtschaftlich Berechtigte mit Wohnsitz in Deutschland im Hinblick auf Beteiligungen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat. Nicht selten werden hier Angabepflichten gegenüber Unternehmen und Vereinigungen mit Sitz im EU-Ausland bestehen.

Geschäftsleiter müssen Compliance-Organisation schaffen

Die Geschäftsleiter der von dem GWG erfassten Unternehmen und Vereinigungen sind gesetzlich verpflichtet, eine Compliance-Organisation zu schaffen, die die Einhaltung der Meldepflichten sicherstellen muss. In diesem Zusammenhang müssen alle bereits vorliegenden Erkenntnisse zu den wirtschaftlich Berechtigten erfasst und ausgewertet werden.

In vielen Fällen werden den Unternehmen und Vereinigungen bereits Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten vorliegen, die sie zu anderen Zwecken erhalten haben. Hierzu zählt beispielsweise die Registrierung im Aktienregister bei Namensaktien. Zudem werden Unternehmen bereits in der Vergangenheit in vielen Fällen die wirtschaftlich Berechtigten gegenüber ihrer Bank im Rahmen der Geldwäscheprüfung offengelegt haben. Die Angabepflicht der Anteilseigner bzw. der wirtschaftlich Berechtigten gegenüber dem Unternehmen wurde dann bereits aufgrund dieser Mitteilung erfüllt (vgl. § 20 (4) GWG n.F.).

Selbst wenn man mit der Gesetzesbegründung davon ausgeht, dass die Geschäftsleiter im Regelfall keine Nachforschungspflicht trifft, werden allerdings viele Gesellschafter erwarten, dass sie seitens der Unternehmen über die neue Meldepflicht unterrichtet werden.

Einsicht in Transparenzregister ab Ende 2017 möglich

Die Einsichtnahme in das Transparenzregister soll ab dem 27. Dezember 2017 möglich sein. Zwar wird ein Zugang zum Transparenzregister nicht für die allgemeine Öffentlichkeit eröffnet, nach Registrierung ist eine Einsichtnahme aber auch unter Nachweis berechtigten Interesses möglich. Auf Antrag des wirtschaftlich Berechtigten und bei Überwiegen eines schutzwürdigen Interesses kann die Einsichtnahme in das Transparenzregister allerdings vollständig oder teilweise beschränkt werden; der Katalog der Beschränkungsgründe ist jedoch eng gefasst und wird eine Beschränkung nur im Ausnahmefall zulassen.

Update: Das elektronische Transparenzregister geht online!

Tags: elektronisches Transparenzregister Gesellschaftsrecht GWG