4. Dezember 2017
Informationsrechte Gesellschafterstreit
Corporate / M&A

Gesellschafterstreit über die Wahrnehmung von Informationsrechten

Informationsrechte stellen wesentliche Mitgliedschaftsrechte dar. Als klassisches Mittel der Minderheitsgesellschafter führen sie oft zu Auseinandersetzungen.

Informationsrechte stehen den Gesellschaftern sowohl in Personen- wie auch in Kapitalgesellschaften zu. Sie sind für die nicht an der Geschäftsführung beteiligten Gesellschafter von erheblichem Interesse und stellen deshalb einen Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte dar. Als wichtiges Mittel der Minderheitsgesellschafter sind „Ob″ und „Wie″ der Informationsrechte oftmals Gegenstand von Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern und der Geschäftsführung der Gesellschaft.

Umfang der Informationsrechte eines Gesellschafters

Der Umfang der Informationsrechte ist von der Rechtsform der Gesellschaft abhängig und oftmals in seinem konkreten Ausmaß umstritten. Grundsätzlich haben die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und einer OHG Einsicht in die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft.

Die Gesellschafter haben in diesen Gesellschaften jederzeit das Recht,

  • von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichtet zu werden,
  • die Geschäfts- bzw. Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft einzusehen und
  • sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens bzw. eine Bilanz und einen Jahresabschluss anzufertigen.

Demgegenüber haben die Kommanditisten einer KG nach dem Gesetzeswortlaut nur ein Einsichtsrecht in Dokumente, die für eine sachgerechte Prüfung des Jahresabschlusses erforderlich sind.

Für die GmbH-Gesellschafter ist gesetzlich ein deutlich weiteres Informationsrecht als bei Personengesellschaften vorgesehen. Sie haben nicht nur ein Einsichtsrecht in die Bücher und Schriften, sondern auch ein Auskunftsrecht über die Angelegenheiten der Gesellschaft.

Verweigerung der Herausgabe von Informationen

Die Informationsrechte der Gesellschafter – gleich, ob in Personengesellschaft oder GmbH – unterliegen grundsätzlich keiner Beschränkung. Jedoch bestehen im Einzelfall Grenzen:

Der Gesellschafter muss das Informationsrecht so ausüben, dass auf die Belange der Gesellschaft Rücksicht genommen wird. Deshalb soll eine Einsichtnahme in Dokumente in der Regel während der Geschäftszeit und auf Kosten des einsehenden Gesellschafters erfolgen. Das Informationsrecht bezieht sich auch auf elektronische Medien und EDV-Systeme. Denn um dem Gesellschafter ein vollständiges Bild über die Gesellschaft zu geben, ist es notwendig, dass er auch Einblick in diese Daten erhält. Datenschutzrechtliche Bedenken gegenüber Dritten rechtfertigen dabei aufgrund des umfassenden Informationsrechts keine Einschränkungen.

Das Informationsverlangen darf nicht rechtsmissbräuchlich sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn – z. B. durch die häufige Geltendmachung von Einsichtsrechten – die Geschäftsführung der Gesellschaft behindert wird. Dann hat die Geschäftsführung der Gesellschaft das Recht, das Informationsbegehren zu verweigern.

Ein Recht zur Verweigerung der Informationen steht der Geschäftsführung zudem zu, wenn der Verdacht nahe liegt, dass die Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken eingesetzt werden sollen. Ein gesellschaftsfremder Verwendungszweck liegt vor, wenn dem Unternehmen durch die Informationsverwendung ein nicht unerheblicher Nachteil droht. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Informationen einem potentiellen Käufer oder Wettbewerber zur Verfügung gestellt werden sollen.

Durchsetzung der Informationsrechte

Wird das Informationsverlangen verweigert, ist der Gesellschafter dazu gezwungen, gerichtlich gegen die Versagung vorzugehen. Bei dieser gerichtlichen Durchsetzung derartiger Ansprüche bestehen allerdings Unterschiede zwischen der GmbH und den Personenhandelsgesellschaften. Denn der Gesellschafter einer Personengesellschaft kann im Wege des ordentlichen Zivilverfahrens auf Informationen klagen. Demgegenüber findet für den Auskunftsanspruch des GmbH-Gesellschafters das freiwillige Gerichtsverfahren statt.

Das freiwillige Gerichtsverfahren hat einige Besonderheiten, insbesondere gilt dort der Amtsermittlungsgrundsatz, ohne das die Beteiligten eine strenge Darlegungs- und Beweislast trifft.

Unsere Beitragsreihe informiert rund um das Thema Gesellschafterstreitigkeiten. Bereits erschienen sind Beiträge zur Entstehung von Gesellschafterkonflikten, die mögliche Steuerung durch Gestaltung der Gesellschafterverträge und wie streitige Gesellschafterversammlungen vorbereitet und durchgeführt werden können. Anschließend haben wir uns mit der Teilnahme von Beratern an Gesellschafterversammlungen, der Beschlussfassung in der streitigen Gesellschafterversammlung sowie der Besetzung der Geschäftsführung befasst. Zuletzt eingegangen sind wir auf Streit über Maßnahmen der Geschäftsführung und Streit über die Abfindung ausscheidender Gesellschafter.

Tags: Gesellschafterstreit Informationsrechte