13. Juli 2018
Gesellschafterlistenverordnung
Corporate / M&A

Inkrafttreten der Gesellschafterlistenverordnung (GesLV)!

Neue Gesellschafterlistenverordnung konkretisiert die Vorgaben von § 40 GmbHG zur Gesellschafterliste

Kurz vor knapp, nämlich am 28. Juni 2018, wurde die Gesellschafterlistenverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2018, S. 870) und ist damit am 1. Juli 2018 in Kraft getreten! Die neuen Vorgaben müssen nun immer dann beachtet werden, wenn aufgrund von Veränderungen eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen ist.

Inkrafttreten der Gesellschafterlistenverordnung am 1. Juli 2018

Nun gilt sie also: Die Gesellschafterlistenverordnung. Bereits am 6. April 2018 veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Entwurf einer Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste (105/18 Grunddrucksache).

Im Zuge der Einführung des Transparenzregisters durch das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 2017, S. 1822) wurden auch Änderungen an § 40 Abs. 1 GmbHG vorgenommen. Diese Änderungen haben zu einem erweiterten Inhalt der Gesellschafterliste und teils großen Anwendungsunsicherheiten in der Praxis geführt.

Mit dem Ziel, Klarheit zu den sich aus dieser geänderten Vorschrift ergebenden registerrechtlichen Fragestellungen zu schaffen, ermächtigt § 40 Abs. 4 GmbHG das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste zu treffen. Der damit zeitnah vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Verordnung hat der Bundesrat mit Beschluss vom 8. Juni 2018 zugestimmt (105/18(B) Beschlussdrucksache). Die Verordnung tritt damit am 1. Juli 2018 in Kraft (§ 6 GesLV).

Höchste Zeit, sich mit den neuen Vorgaben vertraut zu machen

Es ist somit höchste Zeit, sich mit den neuen Vorgaben vertraut zu machen. Denn nach der Übergangsvorschrift des § 5 GesLV findet die Verordnung auch auf vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gegründete GmbHs Anwendung. Allerdings erst dann, wenn aufgrund einer Veränderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG eine neue Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen ist.

In vielen Fällen lediglich Handreichung für die Praxis

Aufgrund der vielen nicht-zwingenden Regelungen ist die Verordnung zwar in vielen Fällen lediglich eine Handreichung für die Praxis.

Einige zwingende Regelungen finden sich aber dennoch, z.B.

§ 1 GesLV: Nummerierung von Geschäftsanteilen

Nummerierung: Gemäß § 1 Abs. 1 GesLV besteht fortan die Pflicht, die Geschäftsanteile fortlaufend und in eindeutiger Zuordnung zu den Gesellschaftern mit ganzen arabischen Zahlen (Einzelnummern) (Bsp.: 1, 2, 3 oder 1-3) oder, in den durch die Verordnung bestimmten Fällen, mit ganzen arabischen Zahlen in dezimaler Gliederung (Abschnittsnummern) (Bsp. 1.1, 1.2, 1.3) zu nummerieren. Unzulässig ist hingegen die Gliederung unter Zuhilfenahme von römischen Zahlen (Bsp.: I.1), von Dezimalzahlen (Bsp.: 1,1) oder von Buchstaben (Bsp.: 1.a).

Grundsatz der Nummerierungskontinuität / Bereinigungsliste: Gemäß § 1 Abs. 2 GesLV darf eine für einen Geschäftsanteil einmal vergebene Nummer nicht für einen anderen Geschäftsanteil verwendet werden (Grundsatz der Nummerierungskontinuität). Eine Ausnahme gilt nur in den durch die Verordnung bestimmten Fällen, wie in § 1 Abs. 4 GesLV, wenn die Gesellschafterliste aufgrund der bisherigen Nummerierung unübersichtlich werden würde oder geworden ist. In diesen Fällen dürfen die Geschäftsanteile in einer Bereinigungsliste abweichend nummeriert werden.

Neue Einzelnummern oder Abschnittsnummern: Gemäß § 1 Abs. 3 GesLV sind neue Einzelnummern zu vergeben, wenn neue Geschäftsanteile geschaffen, Geschäftsanteile zusammengelegt oder Geschäftsanteile geteilt werden. Dabei muss jeweils die nächste freie ganze arabische Zahl vergeben werden. Bei Teilung von Geschäftsanteilen oder Schaffung neuer Geschäftsanteile können für die neu entstandenen Geschäftsanteile auch Abschnittsnummern vergeben werden (Bsp. bei Teilung: Geschäftsanteil Nr. wird zu Geschäftsanteilen Nr. und oder zu Geschäftsanteilen Nr. 1.1 und 1.2).

§ 2 GesLV: Veränderungsspalte

Gemäß § 2 Abs. 1 GesLV werden Veränderungen nach § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG im Vergleich mit der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste nach Maßgabe der Absätze 2-4 in eine Veränderungsspalte eingetragen. Dies gilt zwingend bei Bereinigungslisten. Abseits von Bereinigungslisten ist die Veränderungsspalte fakultativ, aber aus informatorischen Gesichtspunkten in vielen Fällen empfehlenswert.

§ 3 GesLV: Wegfallen der Altangaben

Gemäß § 3 GesLV fallen die bisherige Nummer und die bisherigen Angaben, die in der Gesellschafterliste in Verbindung mit der bisherigen Nummer eingetragen waren, weg, wenn eine Veränderung vorliegt, die zur Vergabe einer neuen Nummer geführt hat. Überholte Angaben sind somit fortan vollständig zu entfernen und nicht etwa nur zu streichen oder als „aufgehoben″ kenntlich zu machen.

§ 4 GesLV: Prozentangaben

Gemäß § 4 GesLV ist nun klargestellt, dass die Prozentangaben nach § 40 Abs. 1 S. 1 und S. 3 GmbHG nach dem kaufmännischen Prinzip bis auf eine Dezimalstelle gerundet werden dürfen. Dabei ist innerhalb einer Gesellschafterliste grundsätzlich nach demselben kaufmännischen Prinzip, d.h. einheitlich zu verfahren (Konsistenzgebot). Unzulässig ist jedoch (aufgrund des Querbezugs zu den geldwäscherechtlich relevanten Beteiligungsschwellen) eine Abrundung auf 0,0 %, 25,0 % oder 50,0 %. Erwähnenswert ist auch, dass es nun ausdrücklich zulässig ist, Kleinstbeteiligungen von weniger als 1 % nur als solche zu kennzeichnen (Bsp. < 1 %) (dies hatte das OLG Nürnberg in seinem Beschluss vom 23. November 2017 – 12 W 1866/17 aufgrund des Gesetzeswortlauts noch abgelehnt, s. dazu auch Blogbeitrag „Änderungen und Rechtsprechung zur GmbH Gesellschafterliste„). Und: Die Summe der Prozentangaben braucht nicht zwingend 100% zu betragen.

Sonstige Unklarheiten

Bezüglich sonstiger Unklarheiten hilft zumeist ein Blick in die Verordnungsbegründung (105/18 Grunddrucksache).

Fazit: Das Ziel, zeitnah Klarheit zu vielen registerrechtlichen Fragestellungen zu schaffen, rechtfertigt das Aufschieben der Weiterentwicklung sonstiger Vorgaben zur Gesellschafterliste auf einen späteren Zeitpunkt

Es wäre zwar durchaus zu begrüßen gewesen, in der nun geltenden Gesellschafterlistenverordnung die notwendigen IT-Parameter für die Vorstrukturierung der Daten der Gesellschafterliste zur Übermittlung in maschinenlesbarer Form an das Handelsregister gleich mit zu regeln. Dazu gibt es bereits den am 25. April 2018 von der EU-Kommission vorgelegten Vorschlag für eine „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht″ als Teil des „Company Law Packages„. Der Gesetzgeber hat jedoch das Ziel priorisiert, möglichst zeitnah nach Einführung des § 40 Abs. 1 GmbHG n.F. Klarheit zu sich aus dieser Vorschrift ergebenden registerpraktischen Fragestellungen zu schaffen und somit zur Vereinheitlichung der Registerpraxis beizutragen.

Die Gesellschafterlistenverordnung schafft dies durch einige zwingende Regelungen, ohne dabei jedoch zu starre Vorgaben aufzustellen. So können bestimmte individuelle, aber in der Vergangenheit bewährte Gestaltungen der Gesellschafterliste, jedenfalls vorerst, erhalten bleiben. Eine darüber hinausgehende Weiterentwicklung der Vorgaben zur Gesellschafterliste ist wahrscheinlich (s. auch Stellungnahme der Bundesregierung zu einer kleinen Anfrage der FDP-Fraktion – BR-Drucksache 19/2973). Ob die nach wie vor bestehende Kritik an der Gesellschafterlistenverordnung (s. z.B. Stellungnahme des DNotV vom 03. Mai 2018) dann berücksichtigt wird, bleibt abzuwarten.

Fürs Erste ist zu hoffen, dass sich die Neuregelungen zur Gesellschafterliste in der Praxis bewähren!

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