6. September 2017
SCE: Die Europäische Genossenschaft
Corporate / M&A

SCE: Die Europäische Genossenschaft

Die Europäische Genossenschaft gibt es seit elf Jahren. Sie stellt für deutsche Genossenschaften (eG) eine interessante Rechtsformalternative dar.

Genossenschaften haben in Deutschland eine größere Bedeutung, als man vermuten mag: Es gibt rund 5.600 deutsche Genossenschaften, die zusammen rund 20 Millionen Mitglieder haben. Noch prägnanter sind die Zahlen auf europäischer Ebene: Im europäischen Dachverband Cooperatives Europe sind 160.000 Genossenschaften organisiert, die zusammen 5,4 Millionen Arbeitnehmer beschäftigen.

Einst regional tätige genossenschaftliche Unternehmen betätigen sich zunehmend international. Seit 2006 steht die Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea – kurz SCE) als dritte supranationale Rechtsform neben der EWIV und der SE in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und darüber hinaus in den weiteren Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zur Verfügung.

Die SCE ist eine echte Rechtsformalternative für alle Genossenschaften. Besonders geeignet ist sie für Genossenschaften der Land- und Viehwirtschaft, für den Zusammenschluss von kleinen und mittleren Unternehmen sowie von Sparkassen oder Genossenschaften auf dem Gebiet des Kredit- und Wohnungswesens. Außerdem eignet sie sich für die öffentliche Hand in Grenzgemeinden mindestens zweier Mitgliedstaaten zum Zwecke öffentlicher Bedarfsdeckung.

Genossenschaftliche Grundsätze der SCE

Die SCE ist für Genossenschaften das, was für Aktiengesellschaften die SE ist. Sie unterscheidet sich von der SE und anderen Kapitalgesellschaften dadurch, dass ihr Interesse primär nicht auf Kapitalertrag gerichtet ist. Vielmehr ist die SCE von genossenschaftlichen Grundsätzen geprägt:

  • Deckung des Bedarfs ihrer Mitglieder und/oder Förderung deren wirtschaftlicher oder sozialer Tätigkeiten;
  • Prinzip der demokratischen Struktur („ein Mitglied eine Stimme″);
  • gegenseitiger Nutzen der Mitglieder in der Form, dass jedes Mitglied einen seiner Beteiligung entsprechenden Nutzen aus der Tätigkeit der SCE zieht.

Motive für die Gründung einer Europäischen Genossenschaft

Für die Gründung einer SCE können viele Gründe sprechen. Ganz besondere Bedeutung hat hier die Flexibilisierung der Mitbestimmung: Wie bei der SE kann der SCE ein maßgeschneidertes Mitbestimmungsregime gegeben, das Mitbestimmungsniveau eingefroren und der Aufsichtsrat verkleinert und/oder internationalisiert werden.

Durch das Einfrieren des Mitbestimmungsniveaus kann eine Genossenschaft beispielsweise das Hineinwachsen in die paritätische Mitbestimmung verhindern und mitbestimmungsfrei bleiben.

Einen weiteren Vorteil der SCE bietet die flexiblere Leitungsstruktur: Die Gründer können zwischen einer zweistufigen Leitungsstruktur mit Vorstand und Aufsichtsorgan (dualistisches System) und einer einstufigen Struktur mit einem Verwaltungsrat nach angelsächsischem Vorbild (monistisches System) wählen. Daneben kommen weitere Gründe in Betracht:

  • Erschließung neuer Märkte und Erlangung von Größenvorteilen oder Durchführung gemeinsamer Großprojekte auf europäischer Ebene;
  • European Branding, das die europäische Struktur des Unternehmens widerspiegelt und dadurch eine positive Imagewirkung haben kann;
  • European Corporate Identity, die nach innen eine europäische Unternehmenskultur fördern kann;
  • Erhöhung der Attraktivität und Akzeptanz der Gesellschaft bei ausländischen Kapitalgebern, Geschäftspartnern und Behörden.

Trotz der genannten Vorteile hält sich die Akzeptanz der SCE bislang in Grenzen. In Deutschland wurden bisher nur neun SCEs gegründet; in der EU gibt es insgesamt 35 SCEs. Ein Grund dafür sind möglicherweise noch ungeklärte praktische und rechtliche Fragen. Ein anderer Grund ist aber sicher auch die bisher noch fehlende Bekanntheit der neuen Rechtsform.

Rechtsgrundlagen

Die SCE unterliegt europäischen und nationalen Rechtsvorschriften. Ausgangspunkt ist die SCE-VO, die unmittelbar anwendbar ist. In Deutschland sind außerdem das SCE-Ausführungsgesetz (SCEAG) und das SCE-Beteiligungsgesetz (SCEBG) von Bedeutung. Daneben unterliegt die SCE dem deutschen Genossenschaftsgesetz, aber nur soweit ein Bereich nicht oder nur teilweise in der SCE-VO geregelt ist.

Besonderheiten der Europäischen Genossenschaft im Vergleich zur eG

Ein wesentlicher Unterschied zur eG ist die gesetzliche Pflicht, die SCE mit einem Mindestkapital auszustatten, das 30.000 € nicht unterschreiten darf.

Darüber hinaus gibt es Unterschiede beim Haftungsregime für die Mitglieder: Während bei der eG grundsätzlich eine Nachschusspflicht in den Fällen des Ausscheidens und der Insolvenz eingreift, sofern die Satzung diese nicht ausschließt, ist die Haftung der Mitglieder einer SCE grundsätzlich auf den einzuzahlenden Geschäftsanteil beschränkt, kann aber in der Satzung als unbeschränkte Haftung ausgestaltet werden; ist die Haftung der Mitglieder beschränkt, muss die Firma der SCE den Zusatz „mit beschränkter Haftung“ oder „mbH“ beinhalten.

Ferner kann die SCE – anders als die eG – ihren Satzungssitz grenzüberschreitend in einen anderen Mitgliedstaat verlegen. Schließlich unterscheidet sich die SCE von der eG durch die bereits erwähnte Möglichkeit, hinsichtlich ihrer Organstruktur zwischen dem dualistischen und dem monistischen Modell wählen zu können.

Allgemeine Gründungsvoraussetzungen

Wie bei der SE gibt es einen Numerus Clausus der Gründungsformen. Das bedeutet, dass eine SCE nur auf die im Gesetz vorgesehene Weise gegründet werden kann. Es stehen drei Gründungsarten zur Verfügung, die jeweils bestimmte Anforderungen an die Gründer und an die Mehrstaatlichkeit stellen: Neugründung, Verschmelzung oder Umwandlung.

Bei allen Gründungsarten muss ein grenzüberschreitender Bezug vorliegen. Die Gründer müssen ihren Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen oder seit mindestens zwei Jahren eine ausländische Niederlassung oder Tochter haben. Weitere Gründungsvoraussetzung ist die Durchführung eines Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens.

Das Gründungsverfahren endet mit der Eintragung der SCE im Register des Sitzstaats. Der Sitz der SCE wird durch die Satzung bestimmt. Er muss innerhalb der EU bzw. dem EWR liegen, und zwar in dem Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung befindet. Andernfalls droht der deutschen SCE die Löschung von Amts wegen.

Neugründung einer Europäischen Genossenschaft

Für die Neugründung einer SCE sind grundsätzlich fünf Gründer erforderlich, und zwar natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften. Ihre Wohn- bzw. Satzungssitze müssen dabei in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen. Ohne die Mitwirkung von natürlichen Personen können bereits zwei juristische Personen oder Personengesellschaften eine SCE gründen.

Verschmelzung von Genossenschaften

Möglich ist eine Verschmelzung zur Aufnahme, bei der eine bestehende Genossenschaft eine andere Genossenschaft aufnimmt und dabei die Rechtsform einer SCE annimmt.

Daneben kommt eine Verschmelzung zur Neugründung in Betracht, bei der sich bestehende Genossenschaften zu einer neuen juristischen Person in Form der SCE verschmelzen. Das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der übertragenden Genossenschaften geht auf die übernehmende SCE über. Die übertragenden Genossenschaften erlöschen liquidationslos.

Umwandlung in eine Europäische Genossenschaft – der Wechsel des „rechtlichen Kleids″

Eine Genossenschaft kann in eine SCE umgewandelt werden, wenn sie nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden ist, ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in der EU bzw. dem EWR hat und seit mindestens zwei Jahren über eine Tochter oder Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat verfügt.

Wie beim Formwechsel im deutschen Umwandlungsrecht hat die Umwandlung weder die Auflösung der Genossenschaft noch die Gründung einer neuen juristischen Person zur Folge. Die Genossenschaft wechselt unter Beibehaltung ihrer rechtlichen Identität lediglich ihr „rechtliches Kleid″. Das Verfahren ähnelt demjenigen zur Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine SE. Mit Westfleisch, einem der größten Player im deutschen und europäischen Fleischmarkt, wurde die erste deutsche Genossenschaft in eine SCE umgewandelt.

Generalversammlung der Europäischen Genossenschaft

Die SCE verfügt wie die deutsche Genossenschaft über eine Generalversammlung, die das oberste Willensbildungs- und Entscheidungsorgan der Gesellschaft ist. Auch bei der SCE ist es möglich, in der Satzung eine Vertreterversammlung einzuführen; anders als bei der eG sind die Vertreter jedoch zwingend von Sektor- und Sektionsversammlungen zu wählen.

Unsere Beitragsreihe stellt wichtige Aspekte rund um das Umwandlungsrecht nach dem UmwG vor. Hier zeigen wir die Möglichkeiten einer Unternehmensumstrukturierung auf, stellen einzelne Aspekte heraus, schildern Herausforderungen und skizzieren die ein oder andere Lösungsidee. Bisher erschienen ist ein Überblick über die umwandlungsrechtliche Verschmelzung, ein Beitrag zum Verschmelzungsvertrag sowie zum Formwechsel. Weiter haben wir die Möglichkeiten im Rahmen einer Unternehmensspaltung, die partielle Gesamtrechtsnachfolge sowie den Ablauf einer Spaltung erläutert. Weiter sind wir auf die Schlussbilanz, die Besteuerung von Umwandlungen und die arbeitsrechtlichen Besonderheiten bei Umwandlungen sowie die grenzüberschreitende Verschmelzung aus gesellschaftsrechtlicher sowie aus arbeitsrechtlicher Sicht eingegangen. Darüber hinaus haben wir den rechtlichen Rahmen eines grenzüberschreitenden Formwechsels sowie die erforderliche Dokumentation bei einem Herein-Formwechsel und den grenzüberschreitende Heraus-Formwechsel erläutert. Zuletzt haben wir uns mit der Gründung einer SE beschäftigt.

Tags: Europäische Genossenschaft SCE Umwandlungsrecht