25. September 2017
UnionsmarkenVO Gewährleistungsmarke
Markenrecht

Neue Unionsmarkenverordnung: Abkehr von der grafischen Wiedergabe und Einführung einer Gewährleistungsmarke

Das EU-Markenrecht soll moderner und effizienter werden. Ab dem 1. Oktober 2017 erlangen neue Regelungen der Unionsmarkenverordnung ihre Geltung.

Am 23. März 2016 trat die neue Unionsmarkenverordnung in Kraft. Im Rahmen der Reform stehen weitere Änderungen bevor: Die Abkehr von der Eintragungsvoraussetzung der grafischen Darstellbarkeit, die Einführung der Gewährleistungsmarke und verschiedene Verfahrensvorschriften.

Abkehr von dem Erfordernis der grafischen Wiedergabe

Das Erfordernis der grafischen Wiedergabe besteht bei einer Markenanmeldung für die EU in Zukunft nicht mehr. Bisher konnten nur Marken Schutz erlangen, die sich grafisch darstellen lassen. Tonmarken konnten z.B. bisher nur in Notenschrift oder als Sonogramm im Markenregister dargestellt werden.

Ab dem 1. Oktober 2017 wird die Darstellung der Marke vereinfacht und an die technischen Möglichkeiten unserer Zeit angepasst: Zeichen können in jeder geeigneten Form unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologie im Markenregister dargestellt werden, sofern die Darstellung klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist. Ton- und Bewegungsmarken können im Markenregister durch die Hinterlegung von Ton- und Videodateien dargestellt werden.

Interessant sind die neuen Möglichkeiten insbesondere für Markenanmelder, für die 3D-Marken, Ton, Bewegung oder auch die Kombination von Ton und Bewegung wichtige Mittel zur Bewerbung der eigenen Produkte sind.

Gewährleistungsmarke: Produkten Qualitätsstandards zuschreiben

Ferner wird mit der Gewährleistungsmarke eine neue Markenart im System der Unionsmarke eingeführt. Die Gewährleistungsmarke ist bereits in einigen nationalen Systemen, wie bspw. Spanien, Schweden und Frankreich, vorhanden. Auf EU-Ebene stellt sie eine neue Art von Markenschutz dar.

Durch die Gewährleistungsmarke werden den Waren oder Dienstleistungen, die mit dieser Marke gekennzeichnet sind, bestimmte Eigenschaften zugeschrieben. Dazu gehören können Material, Art und Weise der Herstellung oder Erbringung der Dienstleistung, Qualität oder Genauigkeit.

Diese Eigenschaften müssen vom Markeninhaber in einer Satzung festgehalten werden. Die Satzung soll den Standard bestimmen, welcher für Waren oder Dienstleistungen gelten soll, für die die Marke eingetragen ist.

Innerhalb von zwei Monaten nach der Anmeldung der Gewährleistungsmarke muss die Markensatzung vorliegen und Angaben enthalten

  • zur Benutzung der Marke befugte Personen,
  • zu den gewährleisteten Eigenschaften und
  • zu Kontroll- und Sanktionsmechanismen des Inhabers zur Einhaltung der Vorgaben in der Satzung.

Ausgenommen sind Gewährleistungsmarken im Hinblick auf die Gewährleistung einer geografischen Herkunft. Diese Gewährleistung übernimmt bereits die geografische Herkunftsangabe und soll somit nicht durch die Gewährleistungsmarke Konkurrenz erfahren.

Wer eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, kann für die von dieser Tätigkeit umfassten Waren oder Dienstleistungen keine Gewährleistungsmarke schützen lassen. Auf diesem Wege wird die Neutralität und Objektivität der Gewährleistung sichergestellt.

Anpassungen der Verfahrensvorschriften

Auch eine Reihe der Markenverfahrensregelungen auf EU-Ebene wurden vereinfacht und an die modernen Verhältnisse angepasst.

Das Amt lässt nun den Verweis auf Online-Quellen zum Nachweis älterer Rechte genügen. Online-Quellen sind vor allem die nationalen und regionalen Markenregister. Auch wurden überholte Kommunikationsmittel, wie bspw. die eigenhändige Übergabe, gestrichen.

Zur Vereinfachung und Kostensenkung soll ebenso beitragen, dass die Übersetzung von Beweismitteln in die Verfahrenssprache nur noch in bestimmten Fällen erforderlich ist. Für die meisten Beweismittel genügt die Einreichung in einer Amtssprache der EU.

Bei Markenanmeldungen ab dem 1. Oktober 2017 ist zudem zu berücksichtigen, dass die Inanspruchnahme der Priorität nationaler Marken zusammen mit der Anmeldung der EU-Marke einzureichen ist. Bisher konnte die Priorität nationaler Marken in der EU auch noch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen werden.

Neue Regelungen tragen zu effizienterer Markenpraxis bei

Die Änderungen sind insgesamt zu begrüßen. Das Verfahren vor dem EUIPO erschließt sich nach und nach technischen Möglichkeiten. Zwar wird damit der Einsatz moderner Medien immer mehr zur zwingenden Voraussetzung für eine Tätigkeit auf diesem Gebiet, jedoch beschleunigt und vereinfacht der technische Fortschritt das Verfahren insgesamt und trägt so zu einer effizienten Markenpraxis bei.

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