4. August 2023
Black Friday Marke
Markenrecht

Marke „Black Friday“ wird nach jahrelangem Rechtsstreit endgültig gelöscht – Update #1

Der Versuch, den Begriff „Black Friday“ in Deutschland als Marke zu etablieren, ist endgültig gescheitert.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Kammergerichts zurückgewiesen, das die Löschung der Marke „Black Friday“ wegen Verfalls anordnet.

Die Marke „Black Friday“ wurde im Jahr 2013 in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) eingetragen, 2016 vom chinesischen Unternehmen Super Union Holdings Ltd. übernommen und dann an eine österreichische Black Friday GmbH lizenziert. Unter Berufung auf ihre exklusiven Rechte an der Marke verlangte die Firma Black Friday GmbH von Händlern, die ihre Verkaufsaktionen mit „Black Friday“ bewarben, den Abschluss eines Lizenzvertrages mit Zahlung von Lizenzgebühren, den sie versuchte, mit Abmahnungen durchzusetzen. Diese Abmahnschreiben sorgten über Jahre für Aufruhr in der Branche.

BGH verfügt über Teillöschung der Marke im Bereich der Handels- und Werbedienstleistungen mit Elektro- und Elektronikwaren

Diverse Händler setzten sich gegen die Eintragung der Marke „Black Friday“ beim DPMA mit einem gegen die Marke gerichteten Löschungsantrag zur Wehr. Sie waren der Auffassung, „Black Friday“ sei lediglich eine Beschreibung einer Ende November stattfindenden Rabatt- oder Angebotsaktion und als Marke nicht schutzfähig. Das DPMA gab ihnen Recht und entschied, dass die Marke vollständig zu löschen sei.

Es folgte eine gerichtliche Auseinandersetzung, die bis zum BGH ging. Dieser entschied im Jahr 2021 und bestätigte nur teilweise die Löschung der Marke, nämlich für Handels- und Werbedienstleistungen im Warensektor Elektro- und Elektronikwaren. Im Übrigen (in Bezug auf zahlreiche Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 35 und 41 und in Klasse 35 insbesondere für Handelsdienstleistungen mit anderen Waren) sah er die Löschung als nicht rechtmäßig an (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2021 – I ZB 21/20). Die Marke blieb also für diese Waren und Dienstleistungen eingetragen und hatte weiterhin Bestand.

Neuer Angriff gegen die Marke: Kammgericht hält Marke wegen Nichtbenutzung für verfallen

Ein Unternehmer, der Inhaber der Internetseite blackfriday.de, startete einen weiteren Angriff gegen die Marke, allerdings mit einer anderen Stoßrichtung: Er machte geltend, dass die Markeninhaberin die Marke „Black Friday“ nicht rechtserhaltend benutzt habe.

Das Landgericht Berlin gab ihm Recht. Aufgrund der Berufung der Super Union Holdings Ltd. hatte das Kammergericht darüber zu entscheiden, ob die Marke, soweit sie nicht ohnehin gelöscht worden war, wegen mangelnder Benutzung für verfallen erklärt werden und damit gelöscht werden musste. Das Kammergericht entschied zugunsten des Unternehmers (Kammergericht, Urteil vom 14. Oktober 2022 – 5 U 46/21). Es erklärte die Marke mit Wirkung zum 25. April 2019 als verfallen. Für maßgeblich hielt das Gericht, dass die Markeninhaberin nicht darlegen und beweisen konnte, dass die Marke für die noch eingetragenen Waren und Dienstleistungen rechtserhaltend benutzt worden war. Es hätte der Markeninhaberin oblegen, für jede einzelne der mit der Verfallsklage angegriffene Ware und Dienstleistung eine ernsthafte Benutzung im Sinne von § 26 MarkenG im Zeitraum 2015 bis 2020 darzulegen und zu beweisen. Dem sei die Markeninhaberin nicht nachgekommen.

Das Kammergericht hat die Revision zum BGH nicht zugelassen. Hiergegen legte die Markeninhaber Nichtzulassungsbeschwerde ein. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde nun zurückgewiesen (BGH, AZ I ZR 184/22) und somit für Händlern in allen Warensegmenten künftig den Weg frei gemacht, wenige Monate vor Beginn des Weihnachtsgeschäfts, das der „Black Friday″ nach US-Tradition auch in Deutschland einleiten soll, für ihre Rabattaktionen und Sonderverkäufe mit „Black Friday“ zu werben.

 

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