16. März 2022
Farbmarke Unterscheidungskraft
Markenrecht

Wenn dich die Farbauswahl deiner Waschanlage nicht einzigartig macht

Das BPatG äußerte sich zur Unterscheidungskraft von Bildmarken und der Bedeutung ihrer Farbgestaltung.

Das Bundespatentgericht (BPatG) hatte darüber zu entscheiden (Beschluss v. 10. März 2021 – 28 W (pat) 83/20), ob die stilisierte Abbildung einer Autowaschanlage als Bildmarke bereits geeignet ist, Unterscheidungskraft zu erlangen. Ausgangspunkt des Beschlusses war ein markenrechtliches Löschungsverfahren. Bei der in Rede stehenden Bildmarke handelte es sich zwar nicht um eine fotografische, jedoch um eine äußerst detaillierte und deutlich erkennbare Darstellung einer Autowaschanlage in gräulicher und grünlicher Einfärbung. Auf Antrag wurde die Marke wegen fehlender Markenfähigkeit (§ 3 MarkenG) und Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) gelöscht. 

Der Inhaber* der betreffenden Bildmarke hat dem Löschungsantrag widersprochen und ist den genannten Löschungsgründen entgegengetreten. Dennoch erklärte das DPMA im Anschluss die Eintragung der Bildmarke für nichtig und ließ die Marke löschen. Das BPatG hatte nun im Rahmen des Beschwerdeverfahrens über die Rechtmäßigkeit dieser Löschung zu entscheiden. In seiner Entscheidung konzentrierte sich das BPatG primär auf das Merkmal der Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Unterscheidungskraft bei Wort- und Bildmarken – Übertragbarkeit der Grundsätze

Für Wortmarken gilt dabei, dass es an der Unterscheidungskraft fehlt, sobald die betroffenen und interessierten Verkehrskreise der Wortmarke lediglich einen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt zuordnen. Zudem ist keine Unterscheidungskraft anzunehmen, wenn das Wortzeichen aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder weiteren bekannten Sprachen besteht. Die Marke würde in einem solchen Fall kein Unterscheidungsmittel darstellen. Ferner kann keine Unterscheidungskraft für ein Wortzeichen angenommen werden, sobald dieses einen engen beschreibenden Bezug zum betroffenen Produkt aufweist und damit keine über die reine Beschreibung hinausgehende Aussage trifft.

Das BPatG bestätigte, dass diese Leitlinien grds. auch auf Bildmarken zu übertragen sind. Die Unterscheidungskraft einer Bildmarke wäre demnach zu bejahen, sofern das angesprochene Publikum in der Marke einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen erkennt. Hingegen mangele es an Unterscheidungskraft, sobald die Bildmarke aus einer rein bildlichen Darstellung der unternehmerischen Produkte besteht.

Vorliegend hat das Gericht festgestellt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Bildmarke der Autowaschanlage um eine beschreibende, sachbezogene Bildmarke handelt. Die entsprechende Darstellung der Waschanlage hebe sich mangels besonderer Form oder spezieller Schriftzüge, nicht von anderen auf diesem Gebiet im Zeitpunkt der Anmeldung bestehenden üblichen Autowaschanlagen ab. Der angesprochene Verkehrskreis würde daher die Bildmarke als reine Sachaussage und nicht i.S.e. individualisierenden Herkunftshinweises auf ein Unternehmen verstehen.

Unterscheidungskraft durch Farbgestaltung?

Dieses Ergebnis versuchte der Markeninhaber dadurch zu entkräften, dass er auf die unterschiedliche farbliche Gestaltung der einzelnen Teile seiner Marke (Grau-Grün-Kombination) hinwies. Indem er jede seiner Waschanlagen in der gleichen optischen Aufmachung betreibt, sei seine Dienstleistung vom angesprochenen Publikum direkt mit der entsprechend gestalteten Bildmarke in Verbindung zu bringen und stelle einen geeigneten Herkunftshinweis dar. Dies zeige sich zusätzlich daran, dass die farbliche Gestaltung der Anlagen bei seinen Kunden einen Wiedererkennungseffekt auslöse. 

Bereits im behördlichen Verfahren wurde dieser Argumentation ablehnend begegnet. So führte das DPMA an, dass gewisse Farben oder Farbkombinationen hinsichtlich Autowaschanlagen keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen geben. Es handele sich vielmehr um reine Ästhetik und Dekoration. Das BPatG pflichtete dieser Auffassung bei und teilte mit, dass vom Markeninhaber keine Punkte vorgebracht wurden, die aufgezeigt hätten, dass auf dem Gebiet der Autowaschanlagen sog. „Hausfarben“ entstanden seien, wie dies in anderen Marktsegmenten häufiger der Fall ist (vgl. bspw. BGH, Beschluss v. 21. Juli 2016 – I ZB 52/15, Sparkassen-Rot).

Heranziehung der Farbgestaltung von Tankstellen

Zu überlegen hatte das Gericht im Weiteren, ob aufgrund der früher häufigen Verbindung von Autowaschanlagen und Tankstellen die farbliche Gestaltung der Tankstelle und ein damit möglicherweise verbundener Herkunftshinweis auf die Waschanlage übertragen werden könnten. Diesen Gedanken lehnte der Senat jedoch ab, denn erstens könne heutzutage aufgrund der vielen mittleren und kleinen Tankstellenbetriebe nicht (mehr) jede farbliche Ausgestaltung als Herkunftshinweis angesehen werden. Zweitens verstärke sich diese Erkenntnis vor dem Hintergrund, dass gegenwärtig des Öfteren keine Verbindungen mehr zwischen Tankstellen und Autowaschanlagen bestünden. Hierzu verwies das BPatG auf die zahlreichen SB-Waschanlagen sowie Autowaschanlagen, teilweise mit Reparatur-, aber ohne Tankservice. Das Gericht konnte somit keine Unterscheidungskraft der streitgegenständlichen Bildmarke der Autowaschanlage feststellen, wodurch die Rechtmäßigkeit der Bildmarken-Löschung bestätigt wurde.

Keine unterscheidungskräftigen Hausfarben bei Waschanlagen

Auf dem Gebiet von Autowaschanlagen haben sich keine unterscheidungskräftigen Hausfarben entwickelt. Die zwar farbliche, aber rein bildliche Darstellung einer Autowaschanlage im Rahmen einer Bildmarke hat damit einen zu sachbezogenen, beschreibenden Charakter. Die Anmeldung einer Bildmarke und ggf. deren Aufrechterhaltung werden daher in entsprechenden Fällen an der fehlenden Unterscheidungskraft und folglich am ausbleibenden Herkunftshinweis auf die angebotenen Dienstleistungen scheitern.

Der Beitrag wurde in Zusammenarbeit mit Doreen Hess erstellt.

*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Lediglich der leichteren Lesbarkeit halber wird künftig bei allen Bezeichnungen nur noch die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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