3. August 2016
Gerichtsstand Urheberrecht
Urheberrecht

Gerichtsstand im Urheberrecht fliegt jetzt auch Langstrecke

Wird das Urheberrecht im Internet verletzt, kommt es nicht darauf an, ob die Website auf Deutschland ausgerichtet ist. Deutsche Gerichte sind zuständig.

Nein, ein Paukenschlag ist es zwar nicht, was der Bundesgerichthof (Urteil vom 21.04.2016, Az I ZR 43/14) in seiner in der vergangenen Woche veröffentlichten Entscheidung mit dem schönen Namen „An Evening with Marlene Dietrich“ verkündet hat. Wichtig ist es aber allemal.

Das Gericht hat für das Urheberrecht nun ausdrücklich befolgt, was der Europäische Gerichtshof zuvor bereits eindeutig vorgegeben hatte: Wird das Urheberrecht im Internet verletzt, kann man auch dann in Deutschland vor Gericht ziehen, wenn die Internetseite nicht speziell auf Deutschland ausgerichtet ist. Es reicht, dass man die Website aufrufen kann.

So geschehen mit einem Youtube-Video, in dem ein – das Urheberrecht verletzendes – Video eines Konzertmitschnitts veröffentlicht wurde.

Nicht erforderlich, dass eine Webseite im Inland abgerufen werden kann

In den Worten des BGH liest sich das so:

„Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 32 ZPO ist bei einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch ein öffentliches Zugänglichmachen des Schutzgegenstands über eine Internetseite im Inland belegen, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist; es ist dagegen nicht erforderlich, dass der Internetauftritt bestimmungsgemäß (auch) im Inland abgerufen werden kann (Aufgabe von BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 14 – Vorschaubilder I).“

Das gilt nun definitiv auch international, jedenfalls im Urheberrecht: Schon der EuGH hatte nämlich schon im vergangenen Jahr geurteilt, es komme es im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 Brüssel I-Verordnung (EUGVVO) für die Verwirklichung des Schadenserfolges nicht darauf an, ob die Webseite des Verletzers auf den entsprechenden Mitgliedsstaat ausgerichtet sei.

Der – zu Unrecht – gescholtene „fliegende Gerichtsstand“ ermöglicht es nach § 32 ZPO, sich in Deutschland ein Gericht „auszusuchen“, an dem die unerlaubte Handlung, etwa eine Urheberrechtsverletzung, begangen wurde. Das ist im Internet in der Tat „überall“. Die Regelung ist dabei keine Besonderheit „des Internets“, wie oft behauptet wird, sondern soll sogar nach ihrem „uralten“ Zweck seit dem 19. Jahrhundert die Prozessführung für den Geschädigten erleichtern.

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