10. September 2020
Vertragsstrafe Impressum
Wettbewerbsrecht (UWG)

LG Essen: Besondere Sorgfalt beim Impressum ist geboten

Das Landgericht Essen hat geurteilt, dass auch das Fehlen einzelner Angaben im Impressum eines geschäftlichen Internetauftritts hohe Vertragsstrafen auslösen kann.

Das Landgericht Essen hatte über die Klage eines Vereins mittelständischer Unternehmen und Gewerbetreibender zur Förderung gewerblicher Interessen auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 3.000,00 wegen Verstoßes der Beklagten gegen die Impressumsvorgaben nach § 5 TMG zu entscheiden (Urteil v. 3. Juni 2020 – 44 O 34/19).

Verstoß gegen Impressumspflichtangaben

Die Beklagte handelt mit Immobilien und betreibt mehrere Internetauftritte. Sie hatte sich aufgrund eines vorangegangenen Verstoßes gegenüber dem Kläger verpflichtet, auf ihren Internetauftritten die Impressumspflichtangaben nach § 5 TMG und insbesondere die für sie zuständige Aufsichtsbehörde anzugeben und im Verstoßfall EUR 3.000,00 an den Kläger zu zahlen. Dazu hatte die Beklagte eine vom Kläger vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet.

Der Kläger stellte nachfolgend im Abstand von einem Monat jeweils weitere Verstöße gegen die Pflicht, die zuständige Aufsichtsbehörde im Impressum zu nennen, fest. Er verlangte von der Beklagten die Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe der EUR 3.000,00. Da die Beklagte die Zahlung verweigerte, klagte dieser vor dem Landgericht Essen.

Die Beklagte wendete gegen die Klage ein, das Landgericht Essen sei für die Zahlungsklage in Höhe von nur EUR 3.000,00 bereits sachlich unzuständig. Zudem sei die vorgefertigte Unterlassungserklärung als Allgemeine Geschäftsbedingung zu betrachten und die Vertragsstrafe stelle eine unangemessene Benachteiligung dar. Dies begründete die Beklagte damit, sie habe bei dem jeweiligen Internetportal, auf dem sich der vom Kläger beanstandete Internetauftritt der Beklagten befand, die Löschung des Internetauftritts beantragt und für die Dauer der Löschung nicht mehr korrigierend auf die dortigen Angaben einwirken können. Zudem habe ein ehemaliger Mitarbeiter der Beklagten die streitgegenständlichen Websites erstellt und es dabei versäumt, die zuständige Aufsichtsbehörde anzugeben.

Der wirtschaftliche Nutzen des Internets korrespondiert mit besonderen Sorgfaltspflichten

Das Landgericht Essen sprach dem Kläger die Vertragsstrafe zu und bestätigte dabei zunächst die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur streitwertunabhängigen sachlichen Zuständigkeit der Landgerichte für wettbewerbsrechtlich veranlasste Vertragsstrafenvereinbarungen (BGH, Urteil v. 19. Oktober 2016 – I ZR 93/15).

Das Landgericht Essen stellte sodann klar, dass es sich bei Unterlassungserklärungen, die für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert werden, um Vereinbarungen handeln könne, die am Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu messen seien. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei das Versprechen, die zuständige Aufsichtsbehörde zukünftig im Impressum anzugeben, jedoch keine unangemessene Benachteiligung wegen subjektiver Unmöglichkeit. Für die Beurteilung der Unmöglichkeit komme es allein auf die unmittelbar von der Unterlassungserklärung betroffene Handlung an.

Demnach sei es der Beklagten grundsätzlich möglich, in ihren geschäftlichen Internetauftritten die für sie zuständige Aufsichtsbehörde zu benennen.

EUR 3.000,00 als Vertragsstrafeversprechen angemessen

Auch sei das Vertragsstrafeversprechen in Höhe von EUR 3.000,00 nicht unangemessen hoch. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass im kaufmännischen Geschäftsverkehr eine geringere Schutzbedürftigkeit anzunehmen sei und es sich bei dem Impressumsverstoß der Beklagten auch nicht um eine Bagatelle, sondern um eine spürbare Interessenbeeinträchtigung handele.

Die Vorschriften des § 5 TMG zu den im Impressum aufzuführenden Pflichtangaben dienten dem Schutz der Verbraucher und Verbraucherinnen sowie der Transparenz in Umsetzung von unionsrechtlichen Vorgaben. Die Pflicht zur Benennung der zuständigen Aufsichtsbehörde diene vor allem dazu, die Überprüfung des Bestands der gewerblichen Genehmigungen zu ermöglichen. Da gewerbliche Erlaubnisse gewöhnlich an die Zuverlässigkeit der gewerbetreibenden Personen anknüpfen, gehe damit zugleich die Möglichkeit für die Verbraucher und Verbraucherinnen einher, sich über die Zuverlässigkeit eines Unternehmens zu erkundigen. Die mit dem großen wirtschaftlichen Nutzen des Internets einhergehenden erhöhten Sorgfaltspflichten fasste das Landgericht Essen wie folgt zusammen:

Soweit die Beklagte im Internet für ihre Dienstleistungen werben will, hat sie auch die entsprechende unternehmerische Sorgfalt walten und sich andernfalls die Folgen von fehlerhaften oder fehlenden Informationen vorhalten zu lassen.

Auch den Einwand, für den Verstoß sei das Verschulden eines ehemaligen Mitarbeiters der Beklagten ursächlich gewesen, ließ das Landgericht Essen nicht gelten. Die Beklagte müsse sich auch Wettbewerbsverstöße ihrer Angestellten zurechnen lassen.

Strikte Beachtung des § 5 TMG auf allen Kanälen schützt vor vermeidbaren Abmahnungen

Das Urteil des Landgerichts Essen verdeutlicht abermals, dass auch kleinere Versäumnisse bei den Pflichtangaben für das Impressum nach § 5 TMG verfolgt und geahndet werden. Vermeidbaren Abmahnungen und Vertragsstrafen können Unternehmen dadurch entgehen, dass sie sich strikt an die übersichtlich aufgelisteten Pflichtangaben in § 5 TMG auf sämtlichen geschäftlichen Internetauftritten halten. Zu diesen zählen insbesondere auch Social Media-Präsenzen eines Unternehmens, z. B. auf YouTube, Facebook oder XING.

Verstöße auf mehreren geschäftlichen Webseiten oder Social Media-Präsenzen können dabei auch mehrfache Vertragsstrafen wegen Impressumsverstößen auslösen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 29. August 2019 – I-2 U 44/18). Um der Impressumspflicht bei Social Media-Präsenzen zu genügen, kann jedoch schon ein Link auf ein leicht zugängliches Impressum der Unternehmenswebsite ausreichen.

Tags: Impressum Pflichtangaben Sorgfaltspflicht Vertragsstrafe
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Annina Barbara Männig