10. April 2018
Insolvenz Nachteilsausgleich
Restrukturierung und Insolvenz Arbeitsrecht

Insolvenzrechtliche Einordnung des Nachteilsausgleichs

Für die Einordnung des Nachteilsausgleichs als Masseverbindlichkeit oder als Insolvenzforderung ist der Zeitpunkt der Durchführung der Betriebsänderung entscheidend.

Gemäß § 113 Abs. 3. iVm Abs. 1 BetrVG kann ein Arbeitnehmer vom Unternehmer die Zahlung einer Abfindung verlangen, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und in der Folge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

Diese Bestimmung findet nach ständiger Rechtsprechung des BAG auch im Insolvenzverfahren Anwendung. Führt der Insolvenzverwalter eine nach § 111 BetrVG geplante Betriebsänderung durch, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, ist er ebenfalls gegenüber den Arbeitnehmern haftbar.

Um der Haftung aus § 113 Abs. 3 iVm Abs. 1 BetrVG zu entgehen, ist es für den Insolvenzverwalter von entscheidender Bedeutung, sich zu vergewissern, wann die Durchführung der Betriebsänderung beginnt. Denn das haftungsauslösendes Ereignis im Rahmen des § 113 BetrVG ist der Beginn der Durchführung der Betriebsänderung. Eben dieser Zeitpunkt ist auch entscheidend für die Einordnung des Nachteilsausgleichs als Masseschuld oder als Insolvenzforderung. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 7. November 2017 (Az.: 1 AZR 186/16) entschieden.

Vom Widerruf der Spielbankenzulassung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis hin zur Kündigung der Arbeitsverhältnisse

Der Kläger war Arbeitnehmer bei der S-GmbH (im Folgenden „Insolvenzschuldnerin″ genannt), der Beklagte war deren Insolvenzverwalter. Die Insolvenzschuldnerin unterhielt Spielbetriebe an mehreren Standorten. Im Mai 2011 stellte die Insolvenzschuldnerin ihre betriebliche Tätigkeit ein. Alle Arbeitnehmer wurden von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt.

Die Insolvenzschuldnerin beantragte im Juli 2011 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Beklagte – zu diesem Zeitpunkt als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt – versuchte sich in der Folgezeit erfolglos mit dem Gesamtbetriebsrat über einen Interessenausgleich zu einigen.

Anfang 2012 wurde die Zulassung der Insolvenzschuldnerin zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank widerrufen. Am 6. Februar 2012 wurde über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Wenige Wochen später erklärte der Gesamtbetriebsrat die Verhandlung eines Interessenausgleichs für gescheitert. Der Beklagte kündigte am 23. April 2012 die Arbeitsverhältnisse aller Mitarbeiter, auch das des Klägers.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass ihm ein Nachteilausgleichsanspruch gegen den beklagten Insolvenzverwalter zustehe und dieser als Masseverbindlichkeit zu qualifizieren sei. Der Beklagte habe eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG (hier: Betriebsstillegung) umgesetzt. Einen hinreichenden Interessenausgleichsversuch habe der Beklagte vor Ausspruch der Kündigungen nicht unternommen. Der Beklagte hafte daher nach 113 Abs 3. iVm Abs.1 BetrVG. Dieser Anspruch sei als Masseverbindlichkeit zu qualifizieren, da der Ausspruch der Kündigungen (am 23. April 2012) als haftungsauslösendes Ereignis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (am 6. Februar 2012) erfolgt sei.

Der Beklagte tritt der Auffassung des Klägers entgegen: Er habe einen hinreichenden Interessenausgleichsversuch mit dem Betriebsrat unternommen. Jedenfalls sei ein etwaiger Anspruch auf Nachteilsausgleich nicht als Masseverbindlichkeit zu qualifizieren, da die Betriebsänderung spätestens mit dem Widerruf der Spielbankenzulassung (Anfang 2012) begonnen habe und damit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Das Bundesarbeitsgericht hat der Klage (wie auch die Vorinstanzen) vollumfänglich stattgegeben. Die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs im Sinne des 113 Abs 3. iVm Abs.1 BetrVG seien gegeben. Der beklagte Insolvenzverwalter habe die Betriebsänderung durchgeführt, ohne mit dem (Gesamt-)Betriebsrat den gebotenen Versuch eines Interessenausgleichs hinreichend unternommen zu haben. Die Betriebsänderung sei auch für die Entlassung des Klägers kausal geworden. Da die Betriebsänderung nach Insolvenzeröffnung durchgeführt worden ist, sei der Anspruch als Masseverbindlichkeit zu qualifizieren.

Beginn der Durchführung der Betriebsänderung mit Ausspruch der Kündigungen

Zunächst ist das BAG der Frage nachgegangen, wann die Betriebsänderung durchgeführt wurde und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Durchführung (erst) mit dem Ausspruch der Kündigungen erfolgt sei:

Nach dem BAG werde eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG ab dem Zeitpunkt durchgeführt, in welchem der Unternehmer mit der Betriebsänderung beginnt und damit vollendete Tatsachen schafft. Bei einer Betriebsstilllegung – wie im streitgegenständlichen Fall – erfolge die Umsetzung, sobald der Unternehmer unumkehrbare Maßnahmen zur Auflösung der betrieblichen Organisation ergreift.

Nach diesen Maßstäben sei die Betriebsänderung (erst) mit dem Ausspruch der Kündigungen erfolgt. Erst hierdurch sei die betriebliche Organisation Insolvenzschuldnerin unwiderruflich aufgelöst worden. Nicht als Beginn der Durchführung der Betriebsänderung könne bereits die tatsächliche Einstellung der betrieblichen Tätigkeit an allen Standorten im Mai 2011 oder der spätere Widerruf der Zulassung zum Spielbetrieb Anfang 2012 angesehen werden. Diese Umstände seien keine Maßnahmen zur Auflösung der betrieblichen Organisation dar, weil der Betrieb der Insolvenzschuldnerin im Sinn des Vorhaltens der Belegschaft zu diesen Zeitpunkten noch bestanden habe. Diese Ereignisse seien, wie auch andere Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art, allenfalls Anlass für eine Betriebsänderung, stellen aber nicht die Betriebsänderung selbst oder den Beginn ihrer Durchführung dar.

Auch mit den Freistellungen der Mitarbeiter im Mai 2011 habe die die Betriebsstillegung nicht begonnen. Die Freistellung sei vorliegend – mangels anderweitiger vertraglicher Abreden – widerruflich und damit umkehrbar gewesen. Sie lasse daher den Bestand des Arbeitsverhältnisses unberührt und sei nicht mit einer Kündigung gleichzusetzen.

Interessenausgleich bei Beginn der Durchführung der Betriebsänderung nicht hinreichend versucht

Zum Zeitpunkt der Durchführung der Betriebsänderung, d.h. zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigungen, habe der beklagte Insolvenzverwalter einen Interessenausgleich nicht hinreichend versucht. Er habe es insbesondere unterlassen, die Einigungsstelle anzurufen. Dem BAG zufolge müsse der Unternehmer vor der Durchführung einer Betriebsänderung im Zusammenhang mit einem Interessenausgleichsversuch grundsätzlich die Einigungsstelle anrufen. Andernfalls könne von einem hinreichenden Versuch nicht ausgegangen werden.

Im Insolvenzfall gelte – so das BAG – nichts anderes. Da die Betriebsänderung für die Entlassung des klagenden Arbeitnehmers auch kausal geworden sei, seien die Anspruchsvoraussetzungen des Nachteilsausgleichs damit gegeben.

Qualifizierung des Nachteilsausgleichsanspruchs als Masseverbindlichkeit

Entgegen der Auffassung des beklagten Insolvenzverwalters sei der Anspruch auf Nachteilsausgleich auch als Masseverbindlichkeit einzuordnen.

Wie eingangs dargelegt, ist für die insolvenzrechtliche Einordnung des Nachteilsausgleichs der Zeitpunkt der Durchführung der Betriebsänderung entscheidend. Liegt der Beginn der Betriebsänderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist der Anspruch als Masseverbindlichkeit zu qualifizieren. Sofern die Betriebsänderung vor Insolvenzeröffnung beginnt, ist der Nachteilsausgleich als Insolvenzforderung einzuordnen.

Für die Einordnung als Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO) kommt es nach Auffassung des BAG mithin nicht auf den Zeitpunkt der Planung der Betriebsänderung an, der (aber) die Pflicht zum Interessenausgleichsversuch auslöst.

Keine Beschränkung des Anspruchs der Höhe nach

Letztlich ist das BAG noch dem Einwand des beklagten Insolvenzverwalters entgegen getreten, dass jedenfalls eine Begrenzung des Nachteilsausgleichs der Höhe nach im insolvenzrechtlichen Verfahren vorzunehmen sei. Das BAG hält insoweit an seiner Rechtsprechung fest, dass weder eine analoge Anwendung des § 123 Abs. 1 InsO, noch die (besondere) Insolvenzsituation eine Beschränkung des Anspruchs zugunsten des Insolvenzverwalters rechtfertige.

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