16. November 2016
Importersatzpolitik Russland
International Commercial

Verschärfung der Importersatzpolitik in Russland

Russland hat sich bereits 2015 zu einer Kehrtwende hinsichtlich ausländischer Produkte entschlossen. Es folgt eine Verschärfung der Importersatzpolitik.

Bislang waren russische und ausländische Produkte beim Einkauf durch staatliche Strukturen oder Unternehmen im Staatseigentum gleich berechtigt.

Unter dem Eindruck der anhaltenden Wirtschaftskrise und nicht zuletzt der westlichen Wirtschaftssanktionen ist dieses Prinzip durch das Gesetz über Industriepolitik (Gesetz Nr. 488-FZ – den russischen Text dieser Verordnung finden Sie hier) umgekehrt worden: seit dem 1. Juli 2015 können Präferenzen für russische Produkte eingeführt werden.

Dies ist bislang durch eine Reihe von punktuell in einzelnen Wirtschaftssektoren geltenden Verordnungen geschehen. Sanktionen erschweren Unternehmen bereits den Marktzutritt in Russland. Selbst auf dem Pharmamarkt gelten bereits Einkaufsregelungen.

Mit der Regierungsverordnung Nr. 925 vom 16. September 2016 (den russischen Text dieser Verordnung finden Sie hier) ist eine weitere Verschärfung erfolgt: Verordnung Nr. 925 gewährt ganz allgemein und ohne weitere Spezifikation russischen Waren, Werk- und Dienstleistungen Präferenzen gegenüber ausländischen Waren, Werk- und Dienstleistungen bei der Beschaffung durch staatliche Unternehmen.

Importersatzpolitik: Benachteiligung ausländischer Produkte

Sämtliche ausländische Waren, Werk- und Dienstleistungen werden in zweierlei Hinsicht benachteiligt:

  • in der Auswahlphase werden Angebote russischer Anbieter mit einem virtuellen Preisnachlass von 15 % bewertet (das Angebot des russischen Anbieters wird so behandelt, als biete er nicht den gebotenen Preis, sondern einen um 15 % niedrigeren Preis an);
  • bei Vertragsabschluss wird der Vertrag mit dem lokalen Anbieter zu dem ursprünglich angebotenen Preis abgeschlossen. Setzt sich im Auswahlverfahren ein ausländischer Anbieter durch, so wird der Vertrag mit ihm zu einem im Vergleich zum angebotenen Preis um 15 % reduzierten Preis abgeschlossen.

Waren gelten als in Russland produziert, wenn sie ganz oder in ausreichendem Maße in Russland hergestellt worden sind. Regelungen zur Bestimmung des Herkunftslandes enthalten die Zollbestimmungen. Ein Werk- oder Dienstleister gilt als russisch, wenn es sich um eine in Russland registrierte juristische Person handelt oder um einen russischen Staatsbürger. Die juristische Person kann durchaus ausländische Gesellschafter haben.

Abweichen von Benachteiligung nur in Ausnahmefällen

Die beschriebenen Regelungen finden ausnahmsweise keine Anwendung, wenn:

  • nur ein Anbieter an der Ausschreibung teilgenommen hat;
  • ausschließlich ausländische Waren angeboten wurden oder
  • wenn der Anbieter den Status eines „alleinigen Anbieters″ hat.

Den Status eines „alleinigen Anbieters″ oder die Anerkennung von Waren als in Russland produziert, kann ein Anbieter erhalten, wenn er einen sog. Spezialinvestmentvertrag mit dem russischen Staat abschließt, indem er sich verpflichtet, eine Produktion in Russland zu errichten oder auszuweiten und dafür Staatsgarantien und Steueranreize erhält (Gesetz Nr. 44-FZ vom 05. April 2013 – den russischen Text dieser Verordnung finden Sie hier). Bis zum heutigen Tage sind vier Spezialinvestmentverträge abgeschlossen worden, der letzte auf dem Sotschi-Investmentforum am 30. September 2016. Weitere Verträge werden derzeit verhandelt.

Die Verordnung mag sich in Teilbereichen mit dem GATT-Abkommen vom 1994 und dem Vertrag über die Eurasische Wirtschaftsunion vom 2014 überschneiden. Ist dies der Fall, gehen die internationalen Verträge vor.

Einschneidende Änderungen der Importersatzpolitik in Russland

Die Verordnung Nr. 925 vom 16. September 2016 ist eine einschneidende Verordnung mit potentiell erheblichen Auswirkungen auf die Tätigkeit ausländischer Anbieter im russischen Markt.

Anders als bisher werden Beschränkungen für ausländische Waren, Werk- und Dienstleistungen nicht für eng definierte Gruppen, sondern ganz allgemein erlassen. Durch die Möglichkeit, der Diskriminierung durch Lokalisierung zu entgehen, setzt die Verordnung einen negativen, aber starken Anreiz für ausländische Anbieter, ihr Angebot zu lokalisieren.

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