Verwaltung eines Grundstücks stellt noch keine Datenverarbeitung der darauf befindlichen Daten dar
OVG Hamburg: Die Verwaltung eines Grundstücks stellt keine Datenverarbeitung dar, vielmehr bedürfe es eines willensgetragenen Vorgangs, um eine Datenverarbeitung zu begründen.
OVG Hamburg: Die Verwaltung eines Grundstücks stellt keine Datenverarbeitung dar, vielmehr bedürfe es eines willensgetragenen Vorgangs, um eine Datenverarbeitung zu begründen.