BGH konkretisiert persönliche Haftung für Abfindungen
Haftung der Gesellschafter für den Abfindungsanspruch nach Einziehung eines Geschäftsanteils entsteht erst bei treuwidriger Fortsetzung der Gesellschaft.
Haftung der Gesellschafter für den Abfindungsanspruch nach Einziehung eines Geschäftsanteils entsteht erst bei treuwidriger Fortsetzung der Gesellschaft.