Geteiltes Leid, halbes Leid?- der BGH zur Haftung von Stiftungsorganen
Stiftungsorgane haften gegenüber der Stiftung gesamtschuldnerisch. Es sollten Maßnahmen zur Reduzierung von Haftungsrisiken getroffen werden.
Stiftungsorgane haften gegenüber der Stiftung gesamtschuldnerisch. Es sollten Maßnahmen zur Reduzierung von Haftungsrisiken getroffen werden.