15. Juli 2010
Dienstelistungen, Vergaberichtlinien
Real Estate

Über die Nähe von Fernwirkungen

Allgemein meint man, das Recht sei recht trocken und das Öffentliche Recht sei erst recht recht trocken. Noch trockener, meint man, seien die Personen, die über das Recht im Öffentlichen Recht richten. Wer das bis jetzt noch glaubt, dem sei die alles andere als trockene Abhandlung des Vorsitzenden Richters am OVG Lüneburg Claus (NVwZ 2010, 753 ff.) dringend ans Herz gelegt. Auf kurzen knappen 2 ½ Din-A4-Seiten lässt sich Richter Claus zum Urteil des BVerwG vom 17.12.2009 – 4 C 2/08, NVwZ 2010, 590, aus.

Bereits die Überschrift samt Untertitel

§ 34 III BauGB – Wie nah liegen doch Fernwirkungen, Eine kontrollierte Verwunderung über die Entscheidung des BVerwG zum „zentralen Versorgungsbereich″

lässt hoffen; und diese Hoffnung wird nicht enttäuscht. In der Tat: das Urteil des BVerwG (Berufungsinstanz: OVG Münster!) zum Begriff des „zentralen Versorgungsbereichs″ ist weder Fisch noch Fleisch. Danach kann ein „zentraler Versorgungsbereich″ ein Bereich sein, der die Grund- und Nahversorgung sicherstellt. Andererseits muss ihm aber eine über die Versorgung hinausgehende Funktion zukommen, die über den unmittelbaren Nahbereich hinauswirkt, setzt aber keinen übergemeindlichen Einzugsbereich voraus, muss aber einen über seine eigenen Grenzen hinaus reichenden räumlichen Einzugsbereich mit städtebaulichem Gewicht haben. Oder so ähnlich. Alles klar? Weitere Aufklärung darüber, was alles über „Pommes Schranke″ auf dem Parkplatz hinausgeht, erhält man durch Lesen der Abhandlung von Claus. Einfach köstlich! Für Ö-Rechtler ein Muss, aber auch für andere ein Genuss!

Tags: BauGB BverwG zentraler Versorgungsbereich