6. Juni 2024
Fußball Agent Geldwäsche
Fußball & Recht

Fußballvereine und Spieleragenten – Geldwäscheregulierung auf EU-Ebene

Die EU-Anti-Geldwäscheverordnung tritt in Kraft. Profifußballvereine und Fußballagenten aufgepasst! 

„Schlusspfiff“! 

Mit der Annahme des Regelwerks zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch den Rat der Europäischen Union ist der finale Schritt in einem langwierigen Prozess abgeschlossen, über dessen Beginn wir bereits 2021 berichteten.

Doch wie es im Sport so oft heißt: „Nach dem Spiel ist vor dem Spiel“. Die eigentliche Herausforderung beginnt jetzt. Während wir das Gesetzgebungsverfahren gespannt verfolgt haben, startet nun die heiße Phase der Umsetzung. Es gilt, vorbereitet zu sein, um in kritischen Momenten erfolgreich zu performen. Bereits jetzt können wichtige Weichen gestellt werden, um in Zukunft „englische Wochen″ zu vermeiden.

Wir haben bereits 2023 und Anfang dieses Jahres über die Bemühungen der EU, diesen Bereich zu regulieren, berichtet. In Kürze wird die EU-Geldwäscheverordnung nun auch in Kraft treten.

Jetzt gibt es nur „entweder-oder. Also entweder voll oder ganz!“.

Die EU- Geldwäscheverordnung gilt für Fußballvermittler und Profifußballvereine (erst) 2029!

Für viele wohl eine gute Nachricht vorab: Während die EU-Geldwäscheverordnung für andere Verpflichteten-Gruppen bereits ab Mitte 2027 Gültigkeit erlangt, gibt es für Fußballvermittler und Profifußballvereine Verlängerung. Die Verordnung gilt erst ab 2029. 

Grundsätzlich tritt die Verordnung gemäß Art. 90 der EU-Geldwäscheverordnung am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt im Übrigen 36 Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens. 

Für Profifußballvereine und Spielervermittler wurde jedoch eine Ausnahme geschaffen. Für diese beiden speziellen Verpflichteten gilt die Verordnung nämlich erst 60 Monaten nach Inkrafttreten. 

Die wichtigsten Inhalte der EU-Anti-Geldwäscheverordnung im Fußballbereich

Nachdem wir bereits die Hintergründe der Regulierung des Fußballbereichs näher beleuchtet und die kommenden Regelungen der EU-Verordnung im Fußballbereich aufgezeigt haben, soll sich dieser Beitrag auf die für den Sektor wichtigsten Inhalte der EU-Geldwäscheverordnung beschränken:

Zunächst ist die EU-Geldwäscheverordnung in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Übersetzt auf den Fußballsport bedeutet das: „Es ist kein indirekter Freistoß“ und ob „Madrid oder Mailand“, die Verordnung gilt überall gleichermaßen.

Die neuen Verpflichteten aus dem Bereich Fußball

Fußballvermittler (Artikel 3n der EU-Geldwäscheverordnung-Entwurf) und Profifußballvereine (Artikel 3 o der EU-Geldwäscheverordnung-Entwurf) zählen nunmehr zum Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten.

Ein Fußballvermittler ist gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 53 des Verordnungsentwurfs eine natürliche oder juristische Person, die (i) gegen eine Gebühr Vermittlungsdienste erbringt und Fußballspieler oder Profifußballvereine bei Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Vertrags für einen Fußballspieler vertritt, oder (ii) Profifußballvereine bei Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Vertrags für den Transfer eines Fußballspielers vertritt.

Unter einem Profifußballverein versteht man gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 52 des Verordnungsentwurfs jede juristische Person, die Eigentümer oder Manager eines Fußballvereins ist, der eine Lizenz erhalten hat und an der/den nationalen Fußballliga/en in einem Mitgliedstaat der Union teilnimmt, dessen Spieler und dessen Personal vertraglich verpflichtet sind und für ihre Dienste entlohnt werden.

Nach Artikel 3o des Verordnungsentwurfs sind Profifußballvereine allerdings nur im Hinblick auf bestimmte Transaktionen als Verpflichtete zu betrachten.

Hierbei handelt es sich um die folgenden Transaktionen:

  • Transaktionen mit einem Anleger;
  • Transaktionen mit einem Sponsor;
  • Transaktionen mit Fußballvermittlern oder anderen Vermittlern; und 
  • Transaktionen für den Zweck des Transfers eines Fußballspielers.

Ausnahmen für bestimmte Profifußballvereine (theoretisch) möglich

Zudem sieht der Verordnungsentwurf Ausnahmen für bestimmte Profifußballvereine vor, vgl. Artikel 5.

Die EU erkennt an, dass die Geldwäscherisiken hauptsächlich bei größeren, international agierenden Vereinen bestehen. Erwägungsgrund 25 des Verordnungsentwurfs betont etwa, dass Vereine in den höchsten Ligen höheren Risiken ausgesetzt sind, da sie regelmäßig umfangreichere Finanztransaktionen durchführten und komplexere Gesellschaftsstrukturen aufwiesen. 

Dieser Erwägung folgend, sieht der Entwurf der EU-Geldwäscheverordnung die Möglichkeit vor, bestimmte Profifußballvereine von der Geltung der Verordnung auszunehmen.

Gemäß Artikel 5 Abs. 1 S. 1 des Verordnungsentwurfs können Mitgliedstaaten Vereine, die in der höchsten Liga spielen und in den beiden vorangegangenen Jahren einen jährlichen Umsatz von weniger als 5 Millionen Euro erzielt haben, von den Anforderungen ausnehmen, wenn ein geringes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nachgewiesen wird. 

Da diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, wird diese Ausnahme nur selten greifen.

Sollte der jährlichen Gesamtumsatz in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren tatsächlich weniger als 5 Millionen Euro betragen haben, müssen die Mitgliedsstaaten bewerten, ob tatsächlich ein geringes Geldwäscherisiko besteht. Die gleiche Bewertung muss vorgenommen werden, wenn Mitgliedsstaaten erwägen, Profifußballvereine, die in der zweithöchsten Liga spielen, ganz oder teilweise von den Anforderungen dieser Verordnung auszunehmen (vgl. Artikel 5 Abs. 1 S. 2 des Verordnungsentwurfs).

Bei dieser Bewertung sind gemäß Artikel 5 Abs. 2 der EU-Geldwäscheverordnung-Entwurf die von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgehenden Bedrohungen, die Anfälligkeiten dafür, die diesbezüglichen risikomindernden Faktoren, die bei den Profifußballvereinen bestehen, sowie die Risiken im Zusammenhang mit dem Umfang und dem grenzüberschreitenden Charakter relevanter Transaktionen zu beachten.

Die Risikobewertung hat außerdem die Ergebnisse der von der Kommission gemäß Artikel 7 der 6. EU-Geldwäscherichtlinie durchgeführten Risikobewertungen auf Unionsebene zu berücksichtigen. 

Angesichts der Vielzahl an Risikofaktoren im Fußball, wie etwa Zahlungen aus Hochrisikostaaten und komplizierte Zahlungsströme, wird die Risikobewertung selten zu einem nachgewiesen geringen Risiko führen.

Sollte ein Mitgliedsstaat dennoch einen Profifußballverein von der Geltung ausnehmen, hat er risikobasierte Überwachungsmaßnahmen einzuführen oder andere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die gewährte Ausnahme nicht missbraucht wird.

Die Vorbereitung beginnt jetzt

Aufgrund der hohen Hürden und des hohen staatlichen Umsetzungsaufwands erscheint es unwahrscheinlich, dass Mitgliedsstaaten von der Öffnungsklausel für Rückausnahmen Gebrauch machen. Es sollten daher alle Profifußballvereine zunächst davon ausgehen, ab 2029 zum Kreis der Verpflichteten zu zählen.

Die EU- Geldwäscheverordnung stellt eine bedeutende Herausforderung dar, bietet aber auch die Möglichkeit, den Fußballsektor – im Interesse des „Fair play“ – transparenter und sicherer zu gestalten. Jetzt gilt es, sich gut vorzubereiten und die kommenden Herausforderungen aktiv anzugehen.

Tags: AML-Verpflichtet Fußball & Recht