16. Dezember 2022
Plattformen-Steuertransparenzgesetz DAC 7
Steuerrecht

Die Umsetzung der DAC-7-Richtlinie in deutsches Steuerrecht

Am 16. Dezember 2022 hat der Bundesrat der Umsetzung der DAC 7 Richtlinie in das deutsche Plattformen-Steuertransparenzgesetz zugestimmt.

Hinter dem Begriff „DAC 7“ verbirgt sich die Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung. Mit der Umsetzung in das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) entstehen für Betreiber digitaler Plattformen zu umfassende Melde- und Dokumentationspflichten. 

Finanzausschuss schlug behördliches Auskunftsverfahren vor

Wesentliche Änderung gegenüber dem vorangegangenen Referentenentwurf ist die aufgenommene Beschlussempfehlung des Finanzausschusses

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ermöglicht Auskunft über die Beurteilung des Bestehens einer Plattform nach § 3 Abs. 1 PStTG und einer relevanten Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 PStTG einzuholen. Die Gebühr beträgt EUR 5.000.

Plattform im Sinne des § 3 Abs. 1 PStTG

Eine Plattform ist jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es Nutzern* ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, die ausgerichtet sind auf 

  1. die Erbringung relevanter Tätigkeiten (§ 5 PStTG) durch Anbieter für andere Nutzer oder 
  2. die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung. 

Eine Plattform liegt auch vor, wenn der Betreiber des Systems mit Anbietern oder anderen Nutzern Rechtsgeschäfte abschließt, die auf die Nummern 1 oder 2 gerichtet sind. Auch der indirekte Austausch von Leistungen zwischen Anbietern und anderen Nutzern fällt unter den Begriff der Plattform. Das ist der Fall, wenn der Betreiber des Systems Leistungen, die Anbieter auf der Plattform für andere Nutzer anbieten, von Anbietern erwirbt, um sie in eigenem Namen für andere Nutzer zu erbringen. So ist der Betreiber des Systems selbst alleinige oder zusätzliche Partei der zustande kommenden Rechtsgeschäfte. Dabei muss der Betreiber des Systems nicht zwingend deckungsgleich mit dem Betreiber der Plattform sein.

Es handelt sich u.a. nicht um eine Plattform, wenn die Software ausschließlich Folgendes ermöglicht:

  1. die Verarbeitung von Zahlungen, die im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit erfolgen, 
  2. das Auflisten einer relevanten Tätigkeit oder die Werbung für eine relevante Tätigkeit durch Nutzer oder 
  3. die Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern auf eine Plattform.

Relevante Tätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 PStTG

Eine relevante Tätigkeit ist jede der folgenden Tätigkeiten, wenn sie gegen eine Vergütung erbracht wird: 

  1. die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an unbeweglichem Vermögen;
  2. die Erbringung persönlicher Dienstleistungen; 
  3. der Verkauf von Waren; 
  4. die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an Verkehrsmitteln.

Eine relevante Tätigkeit ist nicht die Tätigkeit eines Anbieters, der als nichtselbständig Beschäftigter des Plattformbetreibers oder eines mit dem Plattformbetreiber verbundenen Rechtsträgers handelt.

Bindungswirkung der Auskunft des BZSt

Für die Frage, ob Pflichten nach dem PStTG bestehen, ist die neuerdings erfreulicherweise eingeführte Auskunft des BZSt bindend, wenn tatsächlich der verwirklichte Sachverhalt dem Sachverhalt entspricht, der dem Auskunftsantrag zugrunde gelegt worden ist. Die Bindungswirkung entfällt ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften aufgehoben oder geändert werden, auf denen die Auskunft beruht. Wenn sich herausstellt, dass die erteilte Auskunft unrichtig war, kann die Auskunft aufgehoben werden.

Zu Ungunsten des Antragstellers ist die Auskunft nicht bindend, wenn sie dem geltenden Recht widerspricht.

Formelle Anforderungen an den Auskunftsantrag

Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch an das BZSt zu stellen und hat Folgendes zu enthalten:

  1. genaue Bezeichnung des Antragstellers;
  2. umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des Sachverhalts;
  3. Darlegung des besonderen Interesses des Antragstellers;
  4. ausführliche Darlegung des eigenen Rechtsstandpunktes;
  5. Formulierung konkreter Rechtsfragen;
  6. Erklärung, ob und ggf. in welchen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union der Antragsteller nach den dort geltenden Rechtsvorschriften eine entsprechende Auskunft beantragt hat, sowie ggf. den Inhalt der ihm erteilten Auskunft;
  7. Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen.

Damit orientiert sich der Auskunftsantrag formell sehr stark an der gängigen Praxis anderer Auskunftsverfahren.

Entscheidung innerhalb von sechs Monaten

Das BZSt soll über den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang entscheiden. Marktteilnehmern soll in Bezug auf eine konkrete wirtschaftliche Tätigkeit frühzeitig rechtliche und wirtschaftliche Planungssicherheit gewährt werden. Für die meldenden Plattformbetreiber rennt die Zeit. Denn ab 1. Januar 2023 beginnt der erste Meldezeitraum und bis zum 31. Januar 2024 müssen sie dem BZSt Informationen über ihre registrierten „meldepflichtigen“ Anbieter offenlegen. Infolgedessen ist gerade im ersten Jahr beim BZSt Eile geboten, damit die meldepflichtigen Plattformbetreiber zeitnah entsprechende Systeme und Prozesse implementieren können.

BMF/BZSt arbeiten derzeit an einem Q&A

Im Nachgang einer Besprechung mit dem BMF/BZSt und Mitgliedern des bitkom e.V. aus Industrie und Beratern bestand die Möglichkeit, weitere Fragen zu übersenden. Zusammen mit den Fragen aus Stellungnahmen zum Gesetz beabsichtigt das BMF/BZSt voraussichtlich im Januar 2023 eine Q&A-Auflistung zusätzlich zu bereits erteilten mündlichen Aussagen zu veröffentlichen. Ziel hierbei ist es, Fragen aus Sicht der deutschen Finanzverwaltung zu klären, sofern unionsrechtliche und nationale Gesetzesbegründungen nicht weiterhelfen können.

*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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