Entwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 bringt die Einführung der Mitteilungspflicht für nationale Steuergestaltungen wieder ins Spiel.
Während das aktuelle Jahressteuergesetz-E 2024 auf die Stellungnahme des Bundesrats nach der Sommerpause wartet, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Bearbeitungsstand vom 10. Juli 2024 den Referentenentwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 (JStG II) mit kurzer Frist zur Stellungnahme an die Verbände geschickt.
Zum mittlerweile veröffentlichten Referentenentwurf des JStG II führt das BMF erklärend aus, man habe bei der Kabinettbefassung zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 am 5. Juni 2024 festgestellt, dass man sich der vielfältigen Herausforderungen bewusst sei, die mit den im Jahressteuergesetz 2024 enthaltenen Maßnahmen noch nicht bewältigt werden könnten. Dem soll das JStG II abhelfen. Mit dem weiteren JStG sollen dann u.a. auch bisher noch offene Aufträge10 aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden. Dazu gehören die Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren, Anpassungen bei den Regelungen zur Gemeinnützigkeit und – Überraschung – die Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen.
Mitteilungspflichten für innerstaatliche Steuergestaltungen sollen im Vergleich zum letzten Entwurf weitgehend unverändert implementiert werden
Nachdem das Vorhaben, die Mitteilungspflichten für innerstaatliche Steuergestaltungen einzuführen, zuletzt im Vermittlungsausschuss zum Wachstumschancengesetz gescheitert ist, nimmt der Gesetzgeber mit dem JStG II neuen Anlauf und setzt – entgegen aller vorangegangenen Kritik – seinen „Koalitionsvertragsauftrag″ fort, dieses Bürokratie-Dickschiff doch noch zu implementieren.
Inhaltlich entsprechen die im JStG II geplanten Regelungen der §§ 138l bis 138n AO-E dabei im Wesentlichen den im Gesetzgebungsverfahren des Wachstumschancengesetz vorgesehenen, hier ausführlich dargestellten Regelungen: DAC 6 Reloaded – Mitteilungspflichten für innerstaatliche Steuergestaltungen geplant – CMS Blog und Wachstumschancengesetz – Mitteilungspflichten für innerstaatliche Steuergestaltungen geplant – Update #1 – CMS Blog).
BMF Schreiben soll den erstmaligen Anwendungszeitpunkt der Mitteilungspflichten bestimmen
Das JStG II sieht eine Ermächtigung des BMF vor, den erstmaligen Anwendungszeitpunkt (Stichtag) der neuen Mitteilungspflichten durch ein im Bundesgesetzblatt Teil I bekanntzumachendes Schreiben zu bestimmen. Durch eine Zeitspanne von mindestens einem Jahr zwischen dem Tag der Bekanntmachung der Anwendungsbestimmung im Bundesgesetzblatt Teil I und dem erstmaligen Anwendungszeitpunkt soll allen Beteiligten dabei hinreichend Zeit gegeben werden, die zur Anwendung der Regelungen der §§ 138l bis 138n AO erforderliche IT-Infrastruktur einzurichten. Sofern das Bundesministerium der Finanzen von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch machen sollte, sieht der derzeitige Gesetzesentwurf vor, dass die Mitteilungspflichten spätestens nach Ablauf von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres des Inkrafttretens der Neuregelung anzuwenden sind. Das bedeutet, würde das JStG II noch 2024 in Kraft treten, wäre der 31. Dezember 2028 der späteste Stichtag für die neuen Mitteilungspflichten.
Verstöße sollen mit Bußgeld, bis EUR 10.000 pro Tat geahndet werden
Wie ursprünglich schon im Wachstumschancengesetz vorgesehen, sollen vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße gegen die Mitteilungspflicht jeweils als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu EUR 10.000 belegt werden können. Demgegenüber drohen für Verstöße gegen die Mitteilungspflichten bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen bekanntermaßen bis zu EUR 25.000 pro Tat. Den niedrigeren Rahmen hält der Gesetzgeber an dieser Stelle allerdings für geboten, da die Sachverhaltsaufklärung bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen gegenüber rein innerstaatlichen Steuergestaltungen deutlich erschwert sei. Ein höheres Bußgeld zur Ahndung von Verstößen gegen die Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen wäre aus der Sicht des Gesetzgebers daher nicht verhältnismäßig.
Wie geht’s weiter?
Wie aussichtsreich sich das Vorhaben zur Einführung der Mitteilungspflichten für innerstaatliche Steuergestaltungen diesmal gestaltet, ist in dieser frühen Phase des Gesetzgebungsverfahrens offen. Nach dem Scheitern zuletzt im Vermittlungsausschuss zum Wachstumschancengesetz ist nicht auszuschließen, dass es an den Mitteilungspflichten auch diesmal – dieselbe – Kritik hageln dürfte. Gleichwohl sollte das Thema ernst genommen und das Gesetzgebungsverfahren zum JStG II gerade von Intermediären aufmerksam verfolgt werden, um rechtzeitig auf die Compliance-Erfordernisse der möglichen weiteren Mitteilungspflichten reagieren zu können.