14. April 2020
Netflix AGB
TMC – Technology, Media & Communications

KG Berlin: Preisänderungsklausel von Netflix unangemessen

Der Hinweis darauf, dass sich Abonnement-Preise „gelegentlich ändern“, bietet dem Streamingdienst laut KG einen „unkontrollierbaren Preiserhöhungsspielraum“.

Der 5. Zivilsenat des Kammergerichts Berlin (Urteil v. 20. Dezember 2019 – 5 U 24/19) gab der Berufung des Verbraucherzentrale Bundesverbands e.V. (vzbv) gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin (v. 14. Februar 2019 – 52 O 92/18) statt und entschied, dass der Streamingdienst Netflix es unterlassen müsse, seine in den Nutzungsbedingungen enthaltene Preisanpassungsklausel gegenüber Verbrauchern zu verwenden. Die Revision wurde nicht zugelassen; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Preisanpassungsklauseln in AGB unterliegen strenger Inhaltskontrolle

Preisanpassungsklauseln in Nutzungs- oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegenüber Verbrauchern verwendet werden, unterliegen einer strengen AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Wegweisend ist insofern die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Im Jahr 2007 entschied der BGH (Urteil v. 15. November 2007, III ZR 247/06) im sog. „Pay‑TV Urteil“, dass Preisanpassungsklauseln in AGB zwar nicht grundsätzlich unwirksam seien. Sie seien vielmehr ein

geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Lieferverträgen. Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulationen abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher, ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht.

Dem seien jedoch Grenzen zu setzen:

Die Schranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wird allerdings nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (…). Dementsprechend sind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden, so dass der andere Vertragsteil bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen kann (…).

Bezugnehmend auf das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB formulierte der BGH, dass eine Preiserhöhungsklausel zu unbestimmt sei, die ganz allgemein an eine Erhöhung nicht näher umschriebener Bereitstellungskosten anknüpfe und weder die Voraussetzungen noch den Umfang einer Preiserhöhung näher regele. Für den Kunden müsse es vorhersehbar sein, in welchen Bereichen Kostenänderungen auftreten könnten und er müsse die realistische Möglichkeit haben, etwaige Preiserhöhungen anhand der jeweiligen Klausel auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen.

Nicht abschließend entschieden hat der BGH die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Kündigungsrecht, dass dem Kunden für den Fall einer Preiserhöhung eingeräumt wird, die Unangemessenheit von allgemein gehaltenen Preisänderungsklauseln ausgleichen kann. Die Karlsruher Richter hielten insofern jedoch fest:

Ein Recht des Kunden zur Lösung vom Vertrag vermag nicht stets zu einem angemessenen Interessenausgleich zu führen. Dies hängt von der konkreten Ausgestaltung des Lösungsrechts ab. Dabei sind unter anderem die Art des jeweiligen Vertrags und die typischen Interessen der Vertragsschließenden zu berücksichtigen (…).

Der Nutzen eines Kündigungsrechts im Einzelfall wird durchaus anerkannt:

„Wenn eine Konkretisierung der Anpassungsmaßstäbe wegen der Besonderheit der Vertragsbeziehung auf unüberwindbare Schwierigkeiten stößt, kann im Einzelfall ein angemessener Interessenausgleich dadurch erreicht werden, dass dem Vertragspartner ab einem bestimmten Umfang der Preissteigerung ein Kündigungsrecht eingeräumt wird (…).″

KG Berlin: Preisänderungsklausel in Netflix-AGB unangemessen und intransparent

Der vzbv wandte sich mit seiner Klage gegen folgende Formulierung in den Nutzungsbedingungen von Netflix:

Änderungen am Preis und Abo‑Angebot. Unser Abo-Angebot und die Preise für Netflix‑Dienste können sich gelegentlich ändern. Sie werden jedoch mindestens 30 Tage vor deren Inkrafttreten über jegliche Änderungen an Preisen und unserem Abo‑Angebot informiert.

Nach vorheriger Klageabweisung durch das Landgericht Berlin gab das KG der Berufung des vzbv statt und verurteilte Netflix zur Unterlassung der Verwendung vorstehender Klausel. In seiner Begründung nahm das KG insbesondere die oben dargestellte Rechtsprechung des BGH in Bezug und entschied, dass die streitgegenständliche Preisänderungsklausel den darin formulierten Anforderungen nicht gerecht werde.

Zum einen, so das KG, werde die Preisänderung in der Klausel nicht von einer Kostenerhöhung für Netflix abhängig gemacht. Auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot sei festzustellen, da die Klausel keinerlei Faktoren nenne, von denen eine Preisanpassung abhängig sein soll. Diese werde vollständig ins Belieben von Netflix gestellt und eröffne

einen unkontrollierbaren Preiserhöhungsspielraum.

Kündigungsmöglichkeit für Netflix‑Nutzer unerheblich

Auch das in den Nutzungsbedingungen von Netflix enthaltene jederzeitige Kündigungsrecht in Bezug auf die Netflix‑Mitgliedschaft konnte die Berliner Richter nicht umstimmen. Die Unangemessenheit der Klausel werde durch das Kündigungsrecht nicht kompensiert (so noch das Landgericht Berlin in der Vorinstanz). Dies sei ohnehin nur ausnahmsweise anzunehmen und ein solcher Ausnahmefall liege hier schon deshalb nicht vor, weil Netflix keine Anpassungsmaßstäbe angebe.

Die Beklagte hat (…) nicht nachvollziehbar dargetan, dass die Kostenelemente und die Maßstäbe, nach denen Änderungen ihrer Kosten zu einer Erhöhung der Preise führen sollen, noch nicht einmal in Grundzügen dargelegt werden können. Allein deshalb, weil für die Preisgestaltung zahlreiche Faktoren maßgebend sein können, ist es nicht unmöglich, einen Preisänderungsvorbehalt für den Kunden verständlich zu formulieren.

Auch das besondere Marktumfeld, in dem Netflix sich bewege, sei insofern kein Hinderungsgrund:

Dem steht auch nicht der von der Beklagten geltend gemachte Umstand entgegen, dass sie ihre Leistungen auf einem sehr dynamischen Markt anbietet und auf dessen weitere Entwicklungen mit ihrer Preisgestaltung reagieren muss. An die Konkretisierung der einzelnen Tatbestände wäre kein allzu strenger Maßstab anzulegen, wenn die Komplexität und die Dynamik des betroffenen Marktes einer näheren Eingrenzung entgegenstünden (…).

Es treffe zwar zu, dass der Verbraucher sich durch rechtzeitige Ausübung seines Kündigungsrechts einer Preiserhöhung entziehen könne. Dies führe jedoch nicht dazu, dass in der vorliegenden Konstellation jedwede Benachteiligung des Verbrauchers ausgeschlossen sei:

Die Beklagte nimmt dem Verbraucher die Möglichkeit, die Zulässigkeit einer von bestimmten Kriterien abhängigen Preiserhöhung überprüfen zu lassen und damit auch die Möglichkeit, die Beklagte zu einer Fortsetzung des unbefristeten Dauerschuldverhältnisses zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen zumindest bis zum Wirksamwerden einer von der Beklagten erklärten ordentlichen Kündigung zu zwingen.

Im Übrigen, so das KG, könne Netflix auf Veränderung der Marktverhältnisse auch mit einer ordentlichen Kündigung der unbefristeten Mitgliedschaft reagieren. Von dem Risiko, sich nach einer ordentlichen Kündigung mit einem neuen Angebot dem Wettbewerb stellen zu müssen, könne die Beklagte sich nicht auf Kosten ihrer Vertragspartner befreien.

Praktische Auswirkungen: Strenge Kontrolle und klare Vorgaben

Das Pay‑TV Urteil des BGH gibt die Leitlinien vor, an denen sich Unternehmen bei der Formulierung von Preisanpassungsklauseln orientieren können:

  1. Preisanpassung nur als Reaktion auf Kostensteigerungen und nicht zur Steigerung des Gewinns;
  2. Transparenz bezüglich der Elemente der Kostensteigerung / Anpassungsmaßstäbe;
  3. Kündigungsrecht dient nur als Kompensation, wenn sich Anpassungsmaßstäbe nicht konkretisieren lassen.

Diese Leitlinien bestätigt das KG mit seiner Entscheidung und setzt sie konsequent um. Vor diesem Hintergrund ist es folgerichtig, dass das KG die Verwendung der Preisanpassungsklausel für Netflix untersagt hat. Wäre man der Logik der Vorinstanz gefolgt, müssten Verbraucher jede noch so beliebige und vollständig im Ermessen des Anbieters stehende Preisänderungsklausel hinnehmen, solange eine kurzfristige Kündigungsmöglichkeit besteht. Dem wird mit dem Urteil des KG eine klare Absage erteilt.

Legt der Unternehmer die Preissteigerung für den Verbraucher so an, dass diese ausschließlich in Gestalt einer Abwälzung gestiegener Kosten für den Unternehmer daherkommt und kommuniziert transparent die möglichen Gründe für eine Kostensteigerung, kann auf ein Kündigungsrecht auch gänzlich verzichtet werden. Wird die Klausel diesen Ansprüchen nicht gerecht, lässt jedoch mögliche Gründe für eine Kostensteigerung erkennen, kann ein Kündigungsrecht die Klausel AGB‑rechtlich „retten“.

Zusammengefasst gibt es zunächst zwei Extreme: die wirksame, „lehrbuchmäßige“ Preissteigerungsklausel auf der einen und die unwirksame, jegliche Preissteigerung ins Belieben des Verwenders stellende Klausel auf der anderen Seite. Im ersten Fall ist ein zusätzliches Kündigungsrecht nicht erforderlich, im Zweiten verhilft es der Klausel nicht zur Angemessenheit. Dazwischen liegen insbesondere solche Preisänderungsklauseln, bei denen sich die Anpassungsmaßstäbe z.B. aufgrund volatiler Marktumstände nicht konkretisieren lassen. In diesen Fällen müssen zunächst alle zumutbaren Maßnahmen getroffen werden, um größtmögliche Transparenz für den Verbraucher herzustellen. Zudem bedarf es eines Kündigungsrechts (z.B. ab einem bestimmten Umfang der Preissteigerung), um die Klausel in diesem Fall AGB‑fest zu gestalten.


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Tags: AGB Netflix Preiserhöhung Streaming