Die Anrede entgegen der geschlechtlichen Identität benachteiligt Betroffene und berechtigt diese zur Forderung eines angemessenen Schmerzensgeldes.
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte bereits über die Unterlassungs- und Schmerzensgeldklage einer Person mit nicht binärer Geschlechtsidentität gegen das Vertriebsunternehmen eines deutschlandweit tätigen Eisenbahnkonzerns zu entscheiden und Ansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) abgelehnt (LG Frankfurt am Main, Urteil v. 3. Dezember 2020 – 2-13 O 131/20).
Auf die Berufungen der Parteien hin hat das OLG Frankfurt am Main die Unterlassungsansprüche auch wegen einer Benachteiligung i.S.d. AGG bestätigt und der klagenden Person darüber hinaus ein Schmerzensgeld i.H.v. EUR 1.000 zugesprochen (OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 21. Juni 2022 – 9 U 92/20).
Onlinebuchung nicht ohne die Auswahl zwischen der Anrede „Frau“ und „Mann“ möglich
Bei der klagenden Person handelt es sich um eine Person mit nicht binärer Geschlechtsidentität. Die klagende Person hat bislang jedoch keine Personenstandsänderung veranlasst. Sie hat bei der Beklagten, einer Vertriebstochter des größten deutschen Eisenbahnkonzerns, in der Vergangenheit regelmäßig Fahrkarten erworben und verfügt über eine BahnCard. Wollte sie bei der Beklagten in der Vergangenheit online eine Fahrkarte buchen, war dies nicht möglich, ohne zwischen der Anrede „Herr“ und „Frau“ auszuwählen. Zudem erhielt sie auch in der individuellen Kommunikation mit der Beklagten verschiedene Newsletter und Schreiben, die die unzutreffende Anrede „Herr“ enthielten. Dies änderte sich auch trotz mehrmaligen Hinweises auf die falsche Anrede nicht.
Daraufhin verlangte die klagende Person von der Beklagten, es zu unterlassen, sie dadurch zu diskriminieren, dass sie bei der Nutzung der Onlinebuchung zwingend zwischen der Anrede als „Mann“ oder „Frau“ wählen müsse und dass die Beklagte sie als „Herr“ oder „Frau“ anredet. Überdies sollte die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. EUR 5.000 verurteilt werden.
Das Landgericht hatte den Unterlassungsansprüchen der klagenden Person in erster Instanz analog §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB aufgrund der Annahme einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zwar stattgegeben, einen Anspruch aus dem AGG jedoch abgelehnt und den Entschädigungsanspruch abgewiesen.
Hiergegen wandten sich die Parteien daraufhin mit der Berufung zum Oberlandesgericht, das die Unterlassungsansprüche nunmehr auch wegen einer Benachteiligung i.S.d. AGG bestätigte und der klagenden Person ein Schmerzensgeld i.H.v. EUR 1.000 zusprach. Zur Umsetzung des Unterlassungsgebots mit Blick auf die Ausgestaltung der Online-Buchungssysteme hat das OLG der Beklagten eine Umstellungsfrist bis zum Jahresende eingeräumt.
Rechtsschutzinteresse unabhängig von Personenstandsänderung
Das OLG Frankfurt am Main hatte sich zunächst mit dem Rechtsschutzinteresse der klagenden Person auseinanderzusetzen und warf die Frage auf, ob zu Gunsten der klagenden Person, die bislang keine Personenstandsänderung bewirkt hatte, ein Rechtsschutzinteresse an dem begehrten Urteil anzunehmen sei.
Die Frage beantwortete das OLG Frankfurt am Main mit Blick auf die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung, nach der das allgemeine Persönlichkeitsrecht die geschlechtliche Identität auch in der Form schützt, als Menschen sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, und den Respekt individueller Entscheidungen eines Menschen über seine Geschlechtszugehörigkeit verlangt, wie folgt:
Vor diesem Hintergrund ist für die Frage eines Rechtsschutzbedürfnisses nicht auf die formale Eintragung der klagenden Person im Geburtenregister als binär-geschlechtliche abzustellen, sondern auf das – vorliegend unstreitig gegebene – dauerhaft verfestigte Selbstverständnis der klagenden Person von ihrer eigenen Geschlechtsidentität als nicht-binär.
Anspruch aus dem AGG bejaht
Indem das OLG Frankfurt am Main, anders als die Vorinstanz, eine Benachteiligung der klagenden Person nach Maßgabe des AGG wegen eines Verstoßes der Beklagten gegen das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot bejahte, beschritt es nicht gänzlich neue Wege. Im Hinblick auf Sachverhalte, bei denen Personen in Bestellprozessen gezwungen sind, zwischen den binären Geschlechtern auszuwählen, hatten bereits das OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urteil v. 14. Dezember 2021 – 24 U 19/21) und das LG Frankfurt in einem Parallelverfahren (LG Frankfurt am Main, Urteil v. 26. August 2021 – 2-30 O 154/21) einen Verstoß gegen §§ 3, 19 AGG für gegeben erachtet. Die Entscheidung des OLG Frankfurt verfolgt diese Linie weiter und verfestigt die entsprechende Argumentation.
Selbst in jüngerer Vergangenheit hatten andere Gerichte jedoch, bspw. das Landgericht Mannheim (LG Mannheim, Urteil v. 7. Mai 2021 – 9 O 188/20) oder das Landgericht Frankfurt am Main in der Vorinstanz, Ansprüche aus dem AGG bei ähnlich gelagerten Sachverhalten noch abgelehnt. Zur Begründung heißt es bspw. im Urteil des LG Mannheim:
Eine Benachteiligung bei Begründung [eines Vertragsverhältnisses] liegt vor, wenn der Vertrag von vornherein nur unter Ausgrenzung bestimmter Personengruppen angeboten wird oder für bestimmte Personengruppen nur zu ungünstigen Konditionen. Dies ist hier nicht aber der Fall. Die klagende Person wurde vom Kauf an sich nicht ausgegrenzt, wie sich allein schon daran zeigt, dass sie mehrfach Kleidungsstücke bei der Beklagten im Onlineshop erwarb.
Eine ähnliche Argumentation findet sich im Urteil des LG Frankfurt am Main aus dem Jahre 2020 wieder. Auch die Vorinstanz stellte maßgeblich darauf ab, dass die Beklagte keine bestimmten Personengruppen von ihrem Angebot ausschließe.
Das OLG Frankfurt am Main distanzierte sich nun bewusst von dieser Argumentation und stellte Nachfolgendes klar:
Insofern reicht das Diskriminierungsverbot nach dem AGG weiter […] und verbietet es auch, geschäftliche Kontakte mir bestimmten Merkmalträgern von vornherein auszuschließen, etwa durch den Zwang für Menschen mit nicht-binärer Geschlechtszugehörigkeit, für einen online-Vertragsschluss zwingend die Anrede „Herr“ oder „Frau“ auszuwählen.
Das OLG Frankfurt am Main betont in diesem Zusammenhang, dass es nicht darauf ankomme, dass der Vertrag mit der klagenden Person sich inhaltlich nicht von den Verträgen zwischen der Beklagten und anderen Personen unterscheide. Entscheidend sei vielmehr, dass ein Vertragsschluss für die klagende Person überhaupt erst
auf der Grundlage einer unzutreffenden Angabe hinsichtlich der Geschlechtszugehörigkeit
zustande kommen könne.
Darin sei eine unmittelbare Benachteiligung der klagenden Person zu erblicken, die zu einer objektiven Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Menschen mit binärer Geschlechtsidentität führe, weil Letztere für den Abschluss des Kaufvertrages keine falschen Angaben zu ihrer geschlechtlichen Identität machen müssen. So setzt eine Benachteiligung oder Diskriminierung folglich nicht voraus, dass Personen gänzlich vom Kauf ausgeschlossen werden. Es reicht vielmehr schon aus, wenn Benachteiligungen im Laufe des Bestellprozesses auftreten, die geeignet sind, den Vertragsschluss für die betreffenden Personen zu erschweren oder sie von einem Vertragsschluss abzuhalten.
Der Vergleich zu Benachteiligungen im Bewerbungsprozess verdeutlicht diese Systematik eindrucksvoll. So ist für eine Benachteiligung i.S.d. AGG nicht notwendig, dass die bewerbende Person den Job nicht bekommt. Vielmehr ist bereits das Bewerbungsverfahren diskriminierungsfrei durchzuführen (BVerfG, Beschluss v. 16. November 1993 – 1 BvR 258/86).
Nur ergänzend wies das OLG Frankfurt am Main darauf hin, dass in dem beanstandeten Verhalten auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der klagenden Person zu erblicken sei.
Kehrtwende: Nunmehr auch Schadensersatz möglich
Erhebliche Neuerungen ergeben sich aus der Entscheidung des OLG Frankfurt jedoch in Bezug auf die Möglichkeit für betroffene Personen, nunmehr auch einen immateriellen Schadensersatz geltend zu machen. Denn obschon dieser bisher überwiegend nicht zugesprochen wurde, selbst wenn eine Benachteiligung i.S.d. AGG bejaht wurde, sah das OLG die Voraussetzungen für die Zahlung von Schadensersatz i.H.v. EUR 1.000 erfüllt.
Im Gegensatz zur Entscheidung des OLG Karlsruhe erkannte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Benachteiligung der betroffenen Person als so schwerwiegend an, dass nur eine Kompensation in Geld infrage komme, um Wiedergutmachung zu bewirken.
Das Gericht begründete die Entscheidung zu Gunsten einer Schmerzensgeldzahlung an die klagende Person wie folgt:
Bei einer Gesamtschau aller Umstände ist die Bedeutung und Tragweite der erlittenen Benachteiligungen für die klagende Person als so massiv zu bewerten, dass diese nicht auf andere Weise als durch Geldzahlung befriedigend ausgeglichen werden können.
Schließlich erlebe die klagende Person „die Zuschreibung von Männlichkeit“ durch die Beklagte als Angriff auf die eigene Person. Dies führe zu erheblichen psychischen Belastungen, wie ein Privatgutachten im Rahmen des Berufungsprozesses bestätigt hatte.
Für die Höhe des Schmerzensgeldes hatte das OLG Frankfurt am Main zu Gunsten der Beklagten berücksichtigt, dass keine absichtliche und individuelle Benachteiligung der klagenden Person erfolgt sei und das Verständnis von und für Menschen mit nicht binärer Geschlechtsidentität zum Zeitpunkt der Einführung der Software für den Online-Ticketverkauf der Beklagten noch in den Kinderschuhen gesteckt habe. Das Gericht gab jedoch auch zu bedenken, dass andere große Unternehmen bereits zügig ihre Bestellprozesse an die gesellschaftlichen Entwicklungen angepasst haben und die Angabe zur geschlechtlichen Identität für den Fahrkartenkauf auch nicht erforderlich sei und z.B. beim Fahrkartenkauf am Schalter oder Automaten nicht verlangt werde. Jedenfalls in der individuellen Kommunikation mit der klagenden Person hätte Rücksichtnahme erwartet werden können und erfolgen müssen.
Bestellprozesse und Individualkommunikation anpassen
Angesichts der weitreichenden Folgen des Urteils ist es Unternehmen zu empfehlen, ihre Bestellprozesse und Individualkommunikation auf entsprechende Auswahlmöglichkeiten und gendergerechte Prozesse zu kontrollieren und erforderlichenfalls anzupassen. Sollten etwaige Probleme übersehen worden sein und es doch zu einer Abmahnung kommen, ist eine rasche Nachbesserung geboten. Dadurch kann nicht nur die Benachteiligung im Einzelfall beseitigt und eine geschlechtergerechte Geschäftskommunikation gewährleistet werden. Vielmehr kann ein schnelles Handeln auch die Wiederholungsgefahr im konkreten Unterlassungsverfahren entfallen lassen und damit zur erfolgreichen Abwehr möglicher Klagen führen.
Denn mit der gesellschaftlichen Entwicklung, wie sie aktuell bspw. in den Vorschlägen für ein neues Selbstbestimmungsgesetz zum Ausdruck kommt, ist zu erwarten, dass die Anforderungen der Kund*innen an inklusive Bestellprozesse und Kund*innenkommunikation weiter steigen werden.
Dabei könnten von vornherein weitere Auswahlmöglichkeiten zur Abfrage der Anrede zur Verfügung gestellt werden. Neben der Einführung weiterer Auswahlmöglichkeiten, wie z.B. eines Freitextfeldes oder der Angaben „Divers“ oder „Keine Angabe“, sollten Unternehmen auch die Möglichkeit in Betracht ziehen, auf diese Angabe gänzlich zu verzichten oder Informationen lediglich auf freiwilliger Basis abzufragen. Auch Entwickler*innen von Software für Online-Bestellungen sind gut beraten, ihre Programmierung für die Bestellprozesse zu überdenken und unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung zu gestalten.
Denn auch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere mit Blick auf das Gebot der Datensparsamkeit, wie es z.B. jüngst Gegenstand einer Entscheidung des VG Hannover (Urteil v. 9. November 2021 – 10 A 502/19) war, erscheint es durchaus ratsam, ausschließlich die für die Vertragsdurchführung erforderlichen Daten abzufragen.
Bei Diskriminierung drohen auch Ansprüche der Konkurrenz und von Verbänden
Setzen Betreiber*innen von Online-Shops die vorstehenden und nunmehr durch das OLG Frankfurt festgezogenen Grundsätze im Kontakt mit den Kund*innen nicht um, drohen den Verantwortlichen nicht nur Unterlassungsklagen und Schmerzensgeldansprüche der betroffenen Personen. Nunmehr könnten auch Wettbewerber*innen gegen solche Verhaltensweisen vorgehen. Nachdem das OLG Frankfurt am Main, im Einklang mit dem OLG Karlsruhe und dem LG Frankfurt am Main, die Anwendbarkeit des AGG als gegeben erachtet und einen Verstoß gegen § 19 AGG bejaht hat, drohen auch wettbewerbsrechtliche Verfahren. Denn bei der einschlägigen Norm handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i.S.d. Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Werden derartige Marktverhaltensregelungen im geschäftlichen Verkehr verletzt, so können auch Mitbewerber*innen und berechtigte Organisationen Ansprüche geltend machen.
Die neue Rechtsprechungslinie verdeutlicht die Notwendigkeit, althergebrachte Bestellprozesse neu zu überdenken und an die sich im Wandel befindenden gesellschaftlichen sowie datenschutzrechtlichen Anforderungen anzupassen.
Anm. d. Redaktion: Gegen die o.g. Entscheidung des OLG Frankfurt vom 21. Juni 2022 wurde Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH eingelegt, welche dieser mit Beschluss vom 27. August 2024 (X ZR 71/22) zurückgewiesen hat.