22. Dezember 2017
Schwellenwerte Vergaberecht
Vergaberecht

Update Vergaberecht: Neue Schwellenwerte ab 2018

Zum 1. Januar 2018 treten neue Schwellenwerte im Vergaberecht in Kraft. Sie gelten für alle europaweiten Vergabeverfahren, die ab 2018 eingeleitet werden.

Die Europäische Kommission hat die Schwellenwerte mit Verordnungen vom 18. Dezember 2017 bekanntgemacht und erneut erhöht.

Hierzu gehören die Delegierten Verordnungen (EU) 2017/2364 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU (Sektorenrichtlinie), 2017/2365 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU (Allgemeine Vergaberichtlinie) und 2017/2366 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU (Konzessionsrichtlinie) sowie die Verordnung (EU) 2017/2367 zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG (Vergaberichtlinie für den Bereich Verteidigung und Sicherheit).

Die erhöhten Schwellenwerte ab Januar 2018

Die neuen Schwellenwerte lauten:

  • Bauaufträge (alle Bereiche): EUR 5.548.000,00 statt bisher EUR 5.225.000,00.
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge außerhalb des Sektorenbereichs: EUR 221.000,00 statt bisher EUR 209.000,00.
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten und oberen Bundesbehörden: EUR 144.000,00 statt bisher EUR 135.000,00.
  • Konzessionen: EUR 5.548.000,00 statt bisher EUR 5.225.000,00.
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich und im Bereich Verteidigung und Sicherheit: EUR 443.000,00 statt bisher EUR 418.000,00.

Bedeutung der Schwellenwerte für die Schätzung des Vertragswerts

Alle Werte sind Nettowerte ohne Umsatzsteuer. Sie sind von den öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern für die Entscheidung, ob für die Vergabe des betreffenden Auftrags oder der betreffenden Konzession ein europaweites Vergabeverfahren durchzuführen ist, vor Einleitung des Vergabeverfahrens heranzuziehen. Hierzu ist in einem ersten Schritt der zu vergebende Vertrag einzuordnen und der Auftragswert zu schätzen.

Erreicht oder überschreitet der Vertragswert den einschlägigen Schwellenwert, finden die Vorschriften des Vierten Teils des GWB i.V.m. dem einschlägigen untergesetzlichen Regelwerk (z.B. VgV, SektVO, KonzVgV) Anwendung. Bei Unterschreitung des Schwellenwerts ist eine Vergabe nach dem national geregelten Unterschwellenvergaberecht ausreichend.

Neue Schwellenwerte gelten unmittelbar

Die neuen Schwellenwerte gelten aufgrund der oben genannten EU-Verordnungen unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Eine Umsetzung in den deutschen Vergaberechtsnormen ist zudem entbehrlich, da § 106 GWB eine dynamische Verweisung auf das europäische Recht enthält.

Nicht geändert worden ist der im Zuge der Vergaberechtsreform 2016 neu eingeführte Schwellenwert von EUR 750.000,00 für die Erbringung sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Allgemeinen Vergaberichtlinie (vgl. § 130 GWB). Eine Anpassung dieses Schwellenwerts würde einen separaten Rechtsakt der EU voraussetzen.

Nächste Überprüfung 2020

Nach dem üblichen Turnus ist eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Schwellenwerte erst wieder zum 1. Januar 2020 vorgesehen (vgl. Art. 6 Allgemeine Vergaberichtlinie, Art. 17 Sektorenrichtlinie, Art. 9 Konzessionsrichtlinie, Art. 68 Vergaberichtlinie für den Bereich Verteidigung und Sicherheit).

Tags: Schwellenwerte Vergaberecht