Die Anzahl der Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts (Unified Patent Court, UPC) steigt stetig. Unsere Übersicht stellt die Anordnungen und Entscheidungen des UPC dar.
Seit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) am 1. Juni 2023 und der damit verbundenen Aufnahme des Gerichtsbetriebs hat das UPC bereits zahlreiche Entscheidungen und Anordnungen erlassen. Dabei hat es bislang insbesondere einstweilige Maßnahmen angeordnet und sich zu prozessualen Fragen, wie etwa der Verfahrenssprache, der Beschränkung des Zugangs zu Dokumenten und der Zuständigkeit des UPC, geäußert. Inzwischen liegen auch die ersten Entscheidungen in der Hauptsache vor.
Zuständigkeit des UPC und Reichweite von Entscheidungen
Das UPC ist für die in Art. 32 Abs. 1 EPGÜ abschließend aufgezählten Verfahrensarten ausschließlich zuständig. Dies bezieht sich auf Verfahren über Europäische Patente (EP(s)) und Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung (Unitary Patents, UP(s)) sowie auf Verfahren, die auf Grundlage von EPs und UPs erteilte ergänzende Schutzzertifikate zum Gegenstand haben, vgl. Art. 3 EPGÜ.
Für EPs gilt für eine Übergangszeit von sieben Jahren seit dem Inkrafttreten des EPGÜ, die einmalig um weitere sieben Jahre verlängert werden kann, eine geteilte Zuständigkeit zwischen nationalen Gerichten und dem UPC. Allerdings können Inhaber von EPs, solange noch keine Klage das entsprechende EP betreffend beim UPC anhängig ist/war, mit einer Opt-Out-Erklärung die Zuständigkeit des UPC für das entsprechende EP für dessen (Rest-)Laufzeit ausschließen. Für etwa 35% der in Kraft stehenden EPs bzw. Anmeldungen von EPs wurde eine Opt-Out-Erklärung eingereicht, die weit überwiegende Zahl von EPs unterfällt also der Zuständigkeit des UPC. Damit ist es für Patentinhaber möglich, ein Unterlassungsgebot in den derzeit 18 Ratifikationsstaaten des EPGÜ mit einer einzigen Entscheidung des UPC zu erlangen, auf der anderen Seite besteht allerdings das Risiko einer Nichtigkeitsentscheidung durch das UPC, die ebenfalls für die derzeit 18 Ratifikationsstaaten des EPGÜ gilt.
Unsere Übersicht über die Rechtsprechung des UPC
Die nachfolgende Übersicht dokumentiert die bisherige Entscheidungspraxis der jeweiligen Spruchkörper des Gerichts erster Instanz sowie des Berufungsgerichts (für eine Übersicht über die Standorte des UPC s. hier).
Aufgenommen sind sämtliche Entscheidungen zu prozessual und/oder materiell-rechtlich relevanten Themen. Entscheidungen etwa über die (bloße) Gewährung von Fristverlängerungen, also (rein) prozessleitende Verfügungen bzw. Anordnungen, haben wir der Übersichtlichkeit halber in der Regel nicht aufgenommen, auch wenn solche Entscheidungen für die Beteiligten selbstredend sehr (praxis-)relevant sein können. Sie können die Darstellung mit den Pfeilen in den jeweiligen Spalten nach Parteien, Entscheidungsdatum („Datum der Entscheidung“), Art des Verfahrens („Zugrundeliegende Verfahrensart“) und Spruchkörper („Zuständiger Spruchkörper“) sortieren lassen. Sofern Sie zu den Entscheidungen weitere Informationen wünschen und auf den Button „+“ klicken, erhalten Sie Angaben zu folgenden Kriterien:
- Aktenzeichen mit Link: Da Entscheidungen des UPC nach Regel 262 Abs. 1 lit. a) Verfahrensordnung veröffentlicht werden, haben wir hier die entsprechende Verlinkung auf den Volltext der Entscheidung auf der Webseite des UPC unter dem Aktenzeichen des jeweiligen Verfahrens eingefügt. Sofern vorhanden, verlinken wir auf die deutsche Fassung der Entscheidungen.
- Aktenzeichen Anordnung/Entscheidung: Hier ist das jeweilige Aktenzeichen der konkreten Anordnung bzw. Entscheidung aufgeführt.
- Inhalt der Entscheidung: Hier ist das Thema der Entscheidung ersichtlich und die wesentlichen Aussagen werden zusammengefasst. Soweit vorhanden bzw. veröffentlicht, sind in der Regel die Leitsätze wiedergegeben. Falls es zur jeweiligen Entscheidung eine Veröffentlichung von CMS gibt, wird diese hier verlinkt.
- Konkreter Antrag: Unter dieser Rubrik finden sich die jeweiligen (prozessualen) Anträge der Partei(en).
- Art der Entscheidung: Hier ist aufgeführt, welche Entscheidungsart der zuständige Spruchkörper gewählt hat.
- Maßgebliche Verfahrensregel(n)/Art. EPGÜ: Informationen zu den einschlägigen bzw. vom Spruchkörper angewendeten Regeln der Verfahrensordnung („VerfO“) bzw. Artikeln des EPGÜ.
- Verfahrenssprache: Aufgrund der Ausgestaltung des UPC als multinationales Gericht sind verschiedene Verfahrenssprachen möglich.
- Verfahrensverlauf: Informationen zu Entscheidungen anderer Instanzen in dem Verfahren.
- Streitgegenständliche(s) Patent(e) (Bezeichnung(en)): Angabe zum relevanten Patent/zu den relevanten Patenten und dessen/deren Titel.
Keine Updates zu Entscheidungen des UPC verpassen
Unsere Übersicht wird regelmäßig aktualisiert, sobald der Volltext der Entscheidung veröffentlicht wurde, ohne Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Klicken Sie auf „Updates erhalten“ und teilen Sie uns Ihre E-Mail-Adresse mit, wenn Sie über wesentliche Updates dieses Artikels zur Entscheidungspraxis des UPC und allgemein zum UPC von CMS informiert werden möchten. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Unsere Datenschutzhinweise finden Sie hier.
Quelle | Parteien | Datum der Entscheidung | Aktenzeichen Verfahren | Aktenzeichen Verfahren mit Link | Aktenzeichen Anordnung/ Entscheidung | Inhalt der Entscheidung | Zugrundeliegende Verfahrensart | Konkreter Antrag | Art der Entscheidung | Maßgebliche Verfahrensregel(n)/ Art. EPGÜ | Zuständiger Spruchkörper | Verfahrenssprache | Verfahrensverlauf | Analyse CMS/Link zum Blogbeitrag | Streitigegenständliche(s) Patent(e) (Bezeichnung(en)) |
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https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/57664EF65B2685301936EA3DBB44B646_en.pdf | Kinexon Sports & Media GmbH ./. Ballinno B.V. | 30.04.25 | UPC_CFI_230/2024 | UPC_CFI_230/2024 | ORD_69092/2024 | - Ein in dem Hauptanspruch verwendeter weit gefasster, allgemeiner Begriff ist nicht auf ein Verständnis beschränkt, das sich aus den spezifischeren oder enger gefassten Merkmalen eines abhängigen Anspruchs oder der Beschreibung ergibt. Der abhängige Anspruch und/oder die Beschreibung geben vielmehr lediglich mögliche Ausführungsformen der patentierten Erfindung an, die zusätzliche Vorteile bieten können. - Ausführungsformen dienen im Allgemeinen dazu, Optionen zur Verwirklichung der Erfindung zu beschreiben, und lassen daher keine einschränkende Auslegung eines allgemeineren Patentanspruchs zu. In der Patentschrift genannte Ausführungsformen lassen lediglich den Schluss zu, dass sie unter den Anspruch fallen; sie schränken den Umfang des Patentanspruchs nicht ein. | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Antrag auf vollständigen Widerruf des Streitpatents u.a. | Entscheidung | Regeln 25, 44, 152, 331, 333, 370 VerfO / Art. 54, 65, 69 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Zentralkammer Paris | Englisch | EP 1 994 067 B1 (Verfahren zur Herstellung eines Copolymers auf Basis von 1-Alken-Acrylat) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/9BE673B9B3AA6772BFE80420F87A1094_en.pdf | 10x Genomics, Inc. ./. Curio Bioscience Inc. | 30.04.25 | UPC_CFI_140/2024 | UPC_CFI_140/2024 | ORD_20530/2025 | Das Gericht weist darauf hin, dass es alle Schritte, Tatsachen, Beweismittel oder Argumente, die eine Partei nicht innerhalb der vom Gericht oder in der Verfahrensordnung festgesetzten Frist vorgenommen oder vorgelegt hat, unberücksichtigt lassen kann (Regel 9.2 VerfO). Da die Beklagte keine Gründe dafür angegeben hat, warum das Muster nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens und eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zur Verfügung gestellt werden sollte, erwägt das Gericht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Kammer wird über diese Frage unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Parteien in der mündlichen Verhandlung entscheiden. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Zurverfügungstellung eines Musters zur Begutachtung | Verfahrensanordnung | Regel 9 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Englisch | EP 2 697 391 B1 (Verfahren und Produkt zur lokalisierten oder räumlichen Erkennung von Nukleinsäuren in einer Gewebeprobe) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/EBB9C4A92925BBD32DBFB71AEEC03E30_en.pdf | FUJIFILM Corporation ./. Kodak GmbH u.a. | 30.04.25 | UPC_CFI_359/2023 | UPC_CFI_359/2023 | ORD_17842/2025 | Zunächst hat die Klägerin selbst beschlossen, die drei betroffenen Mitglieder des Vertraulichkeitsclubs intern zu versetzen, ohne sicherzustellen, dass sie zumindest in zweiter Linie weiterhin an dem Fall arbeiten können. Die Klägerin hat nicht erklärt, warum eine solche Regelung nicht möglich war. Ein Austausch der drei Mitglieder würde dazu führen, dass weitere Personen Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten würden. Zwei der als Ersatz benannten Personen haben jedoch bereits Zugang zu vertraulichen Informationen aus dem Parallelverfahren UPC_CFI_365/2023. Vor diesem Hintergrund beeinträchtigt deren Ersetzung die Interessen der Beklagten nicht in unangemessener Weise. Im Gegensatz dazu ist das dritte Mitglied, dessen Aufnahme in den Vertraulichkeitsclub begehrt wird, kein Mitglied des im Parallelverfahren UPC_CFI_365/2023 eingerichteten Vertraulichkeitsclubs, weshalb dessen Aufnahme abzulehnen ist. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Austausch eines Teils der Mitglieder eines Vertraulichkeitsclubs | Anordnung | Regel 262A VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mannheim | Englisch | EP 3 476 616 B1 (Flachdruckplattenvorläufer, Verfahren zur Herstellung einer Flachdruckplatte und Druckverfahren) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/D061711BA10DC42205497CF6208298D1_en.pdf | Powermat Technologies, Ltd. ./. Anker Innovations Technology Co., Ltd. u.a. | 30.04.25 | UPC_CFI_197/2025 | UPC_CFI_197/2025 | ORD_20661/2025 | Da es den Parteien freisteht, einen Zustellungszeitpunkt für die Beklagten, bei denen die Zustellung der Klageschrift noch nicht erfolgt ist, einvernehmlich zu vereinbaren, wird der Zustellungszeitpunkt für diese Beklagten auf den 30. April 2025 festgesetzt. Soweit die Zustellung an die Beklagten bereits vor dem 30. April 2025 erfolgt ist, werden die drei entsprechenden Fristen für den Einspruch bis zum 30. Mai 2025 und für die Klageerwiderung bis zum 30. Juli 2025 verlängert. Die Verlängerung der Fristen ist durch die Zustimmung aller Parteien und den Zweck der Vermeidung einer Zustellung im Ausland und der Schaffung einer einheitlichen Fristenregelung gerechtfertigt. Im Falle einer Zustellung ins Ausland und ohne einheitliche Fristenregelung würden in einzelnen Verfahrensverhältnissen während des gesamten schriftlichen Verfahrens unterschiedliche Fristen gelten. Dies würde die Verfahrensführung für alle Beteiligten erschweren. Da die Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitswiderklage auf die Frist für die Klageerwiderung abgestimmt ist und sich automatisch danach richtet, ist eine gesonderte Verlängerung der Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitswiderklage nicht erforderlich. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Feststellung des Zustellungsdatums der Klageschrift | Anordnung | N/A | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mannheim | Englisch | EP 2 481 141 B1 (Induktives Netzteil) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/C3EA513E3014C45C8C322F09570033B8_en.pdf | Headwater Research LLC ./. Samsung Electronics GmbH u.a. | 01.04.25 | UPC_CFI_396/2024 | UPC_CFI_396/2024 | ORD_15869/2025 | Dem Antrag auf Fristverlängerung wird stattgegeben. Die vier Arbeitsabläufe gelten als abgeschlossen. Es ist unnötig, vier verschiedene Arbeitsabläufe für denselben Verlängerungsantrag zu starten. Das verursacht den Parteien und dem Gericht mehr Arbeit und sollte vermieden werden. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Fristverlängerung | Verfahrensanordnung | Regel 333 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Englisch | EP 2 391 947 B1 (Überprüfbare Implementierung einer geräteunterstützten Dienstpolitik) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/B03A89FB7230C8AF3890B02619D3DAAB_en.pdf | NJOY Netherlands B.V. ./. VMR Products LLC | 01.04.25 | UPC_CoA_80/2025 | UPC_CoA_80/2025 | ORD_15812/2025 | Nach Regel 229.4 VerfO weist der Präsident des Berufungsgerichts die Berufung durch eine Säumnisentscheidung als unzulässig zurück, wenn der Beschwerdeführer die Gebühr nicht entrichtet. Da der Beschwerdeführer vom Gericht aufgefordert wurde, die Gebühr zu zahlen, und dieser Aufforderung nicht innerhalb von 14 Tagen nachgekommen ist, sind die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Versäumnis gegeben. Daher muss die Berufung als unzulässig abgewiesen werden. | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Berufungsantrag | Versäumnisentscheidung | Regeln 228, 229, 357, 355 VerfO | Berufungsgericht | Englisch | 29.11.2024: Anordnung der Zentralkammer Paris (UPC_CFI_307/2023, ORD_598496/2023) | EP 2 875 740 B1 (Verdampfer) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/6FC8EACB5E637F0F7264480FBB31E4ED_en.pdf | Unknown ./. Amycel LLC | 01.04.25 | UPC_CFI_499/2024 | UPC_CFI_499/2024 | ORD_11029/2025 | Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zur Einreichung der Klageerwiderung gemäß Regel 320 VerfO wird abgelehnt, da der Vertreter des Beklagten nicht alle erforderliche Sorgfalt walten ließ, um die Fristeinhaltung zu gewährleisten. Trotz Vorwarnung und eigener Erfahrung mit UPC-Verfahren unterließ er es, die Klageerwiederung rechtzeitig vorzubereiten und eine ausreichende Vertretungsregelung zu treffen. Die am 4. März 2025 eingereichte Klageerwiederung wird nicht berücksichtigt und es wird ein Versäumnisurteil in der Verletzungsklage sowie in einer etwaigen Widerklage erlassen. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand | Anordnung | Regel 320 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Den Haag | Englisch | EP 1 993 350 B2 (Braune Zuchtchampignons für die gewerbliche Produktion) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/E440D14AC4CA9F80AA7741DA166262B7_en.pdf | Total Semiconductor, LLC ./. Texas Instruments Deutschland GmbH u.a. | 01.04.25 | UPC_CFI_132/2024 | UPC_CFI_132/2024 | ORD_7652/2025 | Gemäß Regel 12 VerfO sieht das schriftliche Verfahren den Austausch von zwei obligatorischen und zwei optionalen Schriftsätzen vor, um effiziente Verfahrensführung zu ermöglichen. Gleichzeitig muss das Gericht die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Flexibilität, Fairness und Billigkeit unter Berücksichtigung der legitimen Interessen aller Parteien beachten. Im schriftlichen Verfahren konzentriert sich der Berichterstatter zunächst auf verfahrensrechtliche Aspekte, um eine effiziente Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu gewährleisten. Daher müssen Anträge auf weitere Schriftsätze (vgl. Regel 12.5, 36 VerfO) hinreichende Begründungen enthalten, die eine separate Prüfung der Schriftsätze durch den Berichterstatter überflüssig machen. Dies erfordert eine detaillierte Darstellung der bereits behandelten Punkte und eine substantiierte Begründung für die Notwendigkeit weiterer Schriftsätze. Der vorliegende Antrag genügt diesen formellen Anforderungen nicht und ist daher bereits aus formellen Gründen abzulehnen. Darüber hinaus haben die Beklagten in ihren Stellungnahmen zum Antrag dargelegt, dass die vom Kläger genannten Punkte bereits in früheren Schriftsätzen behandelt wurden. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Austausch weiterer Schriftsätze | Verfahrensanordnung | Regeln 12, 36 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mannheim | Englisch | EP 2 746 957 B1 (Intelligente Interrupt-Verteiler) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/723E923810E0095135FEA900B82E395E_de.pdf | MANN+HUMMEL GmbH ./. SOTRAS - S.r.l. | 01.04.25 | UPC_CFI_614/2024 | UPC_CFI_614/2024 | ORD_15600/2025 | Gemäß Regel 265.1 Satz 1 VerfO kann ein Kläger, solange noch keine Entscheidung über die Klage ergangen ist, die Rücknahme seiner Klage beantragen. Der Rücknahmeantrag wird nach Satz 3 nicht zugelassen, wenn die andere Partei ein berechtigtes Interesse daran hat, dass das Gericht über die Klage entscheidet. Ausgehend hiervon ist die Rücknahme des Antrags auf Erlass einstweiliger Maßnahmen zuzulassen. Klage im Sinne der Regel 265.1 VerfO ist auch ein Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen. Die Antragsrücknahme ist vor dem Erlass einer (End-)Entscheidung beantragt worden. Berechtigte Interessen der Antragsgegnerin im Sinne der Regel 265.1 S. 3 VerfO sind weder ersichtlich noch von der Antragsgegnerin vorgetragen. Folge der Zulassung der Klage- bzw. Antragsrücknahme ist nach Regel 265.2 (a) und (b) VerfO die Beendigung des Verfahrens sowie die Aufnahme der Entscheidung in das Register. Nach Regel 265.2 (c) VerfO hat das Gericht zudem bei Zulassung der Rücknahme eine Kostentscheidung gemäß Teil 1 Kapitel 5 zu treffen. Für diese Entscheidung bedarf es keines Antrags der Parteien; sie ist auch ohne einen solchen zu erlassen. Äußern die Parteien, keine Entscheidung über die Kosten der Parteien zu beantragen, kann dies allerdings im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung berücksichtigt werden. Diese Äußerung ist regelmäßig dahingehend zu verstehen, dass zwischen den Parteien im gerichtlichen Verfahren keine Kostenerstattung stattfinden und jede Partei ihre eigenen Kosten tragen soll. Regel 370 Abs. 9 (b) VerfO bestimmt, dass im Falle der Rücknahme einer Klage [Regel 265], die zur Zahlung der Gerichtsgebühren verpflichtete Partei eine Rückerstattung erhalten kann. Maßgeblich für die Höhe der Rückerstattung ist entsprechend den Buchstaben (i) – (iii) der Zeitpunkt der Rücknahme. Wird die Klage vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens zurückgenommen, kann gemäß Buchstabe (i) eine Rückerstattung in Höhe von 60 % der Gerichtsgebühren erfolgen. Für die Rückerstattung bedarf es nach Regel 370 Abs. 11 VerfO eines Antrags. Basierend hierauf sind der Antragstellerin antragsgemäß 60 % der bezahlten Gerichtsgebühren, mithin 6.600,00 € zu erstatten. Regel 370 Abs. 9 (b) (i) VerfO findet auf die Gebührenerstattung infolge einer Rücknahme eines Antrags auf Erlass einstweiliger Maßnahmen analoge Anwendung. Die Rücknahme des Antrages erfolgte vorliegend vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens. | Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Rücknahme des Antrags auf Erlass einstweiliger Maßnahmen und Antrag auf Rückerstattung von Gerichtsgebühren | Entscheidung | Regeln 265, 370 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 2 762 219 B1 (Becherförmiges Gehäuse und Vorrichtung zum Abscheiden von Flüssigkeit aus Luft) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/2B888D666A8D9521159485CC3A022636_de.pdf | PHOENIX CONTACT GmbH & Co. KG ./. Industria Lombarda Materiale Elettrico I.L.M.E. S.p.A. u.a. | 31.03.25 | UPC_CoA_170/2025 | UPC_CoA_170/2025 | ORD_15367/2025 | In Anbetracht des bisherigen zeitlichen Ablaufs des Berufungsverfahrens und des voraussichtlichen Termins der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache vor dem Gericht erster Instanz, und unter der Annahme, dass die Parteien ordnungsgemäß zusammenarbeiten gebieten es die Justizgewährung und die Effizienz des Verfahrens im vorliegenden Verfahren derzeit nicht, das erstinstanzliche Verfahren auszusetzen, sondern stattdessen, soweit möglich, eine Entscheidung des Berufungsgerichts über die in den vorläufigen Einwänden Regel 19 VerfO aufgeworfene Zuständigkeitsfrage anzustreben, bevor die Sache in der Hauptsache vor dem Gericht erster Instanz verhandelt wird. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Aussetzung des erstinstanzlichen Verfahrens | Verfahrensanordnung | Regeln 19, 21, 220, 221, 223 VerfO | Berufungsgericht | Deutsch | 10. Februar 2025: Anordnung der Lokalkammer München (UPC_CFI_342/2024, ORD_68781/2024) | EP 3 646 825 B1 (System enthaltend eine prothetische Klappe und einen Zuführkatheter) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/0DB8DD78351F21F082AE87063BF643BD_en.pdf | JingAo Solar Co., Ltd. ./. Chint New Energy Technology Co., Ltd. u.a. | 31.03.25 | UPC_CFI_425/2024 | UPC_CFI_425/2024 | ORD_8454/2025 | - Regel 30 VerfO beschränkt den Patentinhaber in seinem Antrag auf Änderung des Patents nicht auf die Voraussetzung, dass der Antrag und die entsprechenden Hilfsanträge in direktem Zusammenhang mit den in der Widerklage auf Nichtigerklärung geltend gemachten Nichtigkeitsgründen stehen müssen. - Werden abhängige Patentansprüche zum Gegenstand von Hilfsanträgen innerhalb einer Anmeldung gemäß Regel 30 VerfO gemacht, muss es dem Patentinhaber auch möglich sein, entsprechende Änderungen in Bezug auf die Verletzungsklage vorzunehmen. Andernfalls wäre zwar eine Änderung des Patents möglich, aber die Verletzung einer solchen geänderten Fassung könnte nicht Gegenstand der entsprechenden Verletzungsklage sein. - Ziel der Verfahrensordnung ist es, die Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht mit denen vor dem EPA zu synchronisieren. Eine solche Synchronisierung kann jedoch nur funktionieren, wenn es möglich ist, vom EPA geänderte Anspruchsfassungen in (Verletzungs-)Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht einzubringen. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Änderung des Patents u.a. | Anordnung | Regeln 30, 263, 295 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Englisch | EP 2 787 541 B1 (Solarzelle) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/E9524D0AABA855B5142521337388B5F3_en.pdf | Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft ./. ITCiCo Spain S.L. | 31.03.25 | UPC_CFI_412/2023 | UPC_CFI_412/2023 | ORD_15677/2025 | - Die in Regel 353 VerfO genannten Umstände (Schreibfehler, Rechenfehler, offenbare Unrichtigkeiten) bestehen alle in einer Diskrepanz zwischen der vom Richter beabsichtigten Entscheidung und ihrer materiellen Darstellung, sofern sich diese aus einem Vergleich zwischen dem von dem Fehler betroffenen Teil und den in der Begründung enthaltenen Erwägungen ableiten lässt. Es handelt sich hierbei um Fehler, die nicht die Ermittlung und Würdigung der relevanten Tatbestandsmerkmale und die anschließende Bildung des Urteils betreffen, sondern vielmehr den äußeren Ausdruck des Urteils selbst. - Der Antrag auf Aufhebung der Versäumnisentscheidung stellt ein innerverfahrensrechtliches Rechtsmittel dar und ist als solches nicht geeignet, eine Entscheidung in der Hauptsache zu bewirken, sodass über die Verpflichtung zur Tragung der damit verbundenen Kosten nicht zu entscheiden ist. Folglich können die Kosten, die der obsiegenden Partei in diesem Schritt entstanden sind, im Rahmen des Kostenverfahrens im Zusammenhang mit dem mit der Versäumnisentscheidung abgeschlossenen Hauptverfahren geltend gemacht und festgesetzt werden. | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Antrag auf Berechtigung der Anordnung | Anordnung | Regeln 118, 353, 356 | Gericht erster Instanz - Zentralkammer Paris | Englisch | EP 2 796 333 B1 (Geschwindigkeitsmesssystem und Einhaltungsüberwachung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/49E91A5F89A9EE427229BEC2E03C1481_de.pdf | Hand Held Products, Inc. ./. Scandit AG | 31.03.25 | UPC_CoA_520/2024 | UPC_CoA_520/2024 | ORD_13574/2025 | Gemäß Regel 265.1 VerfO kann ein Kläger, solange noch keine Endentscheidung über eine Klage ergangen ist, die Rücknahme seiner Klage beantragen. Der Rücknahmeantrag wird nicht zugelassen, wenn die andere Partei ein berechtigtes Interesse daran hat, dass das Gericht über die Klage entscheidet. Das Berufungsgericht ist für die Entscheidung über die Zulassung des Rücknahmeantrags zuständig, weil die Klage beim Berufungsgericht anhängig ist. Das Berufungsgericht lässt daher die Rücknahme des Antrags auf einstweilige Maßnahmen auf Antrag der Klägerin und mit Zustimmung der Beklagten zu. Da beide Parteien keinen entsprechenden Antrag gestellt haben, ist eine Kostenentscheidung entbehrlich. | Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Zulassung der Rücknahme des Antrags auf einstweilige Maßnahmen | Anordnung | Regel 265 VerfO | Berufungsgericht | Deutsch | 27. August 2024: Anordnung der Lokalkammer München (UPC_CFI_74/2024, ORD_46277/2024) | EP 3 866 051 B1 (Zum Lesen mehrerer decodierbarer Zeichen konfigurierter, mobiler Computer) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/759EA3DC6C6F1D8555DEA5C717012E1A_de.pdf | PHOENIX CONTACT GmbH & Co. KG ./. Industria Lombarda Materiale Elettrico I.L.M.E. S.p.A. u.a. | 28.03.25 | UPC_CoA_170/2025 | UPC_CoA_170/2025 | ORD_15047/2025 | Im vorliegenden Fall hatten die Berufungskläger nach der Zustellung der beanstandeten Anordnung zwar nicht mehr als zwei Wochen Zeit, um ihre Berufungsbegründung vorzubereiten und einzureichen, doch ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass dem Berufungsbeklagten eine Fristverlängerung von drei Wochen gewährt werden sollte, die der Berufungsbeklagten eine erhebliche zusätzliche Zeit für die Vorbereitung ihrer Berufungserwiderung einräumen würde, was im Widerspruch zum Grundsatz der Waffengleichheit stünde. Im vorliegenden Fall ist es zudem im Hinblick auf das in erster Instanz anhängige Hauptsacheverfahren geboten, dass die in diesem Antrag aufgeworfene Frage der Kompetenz des Einheitlichen Patentgerichts bald entschieden wird. Der Berufungsbeklagten Phoenix kann daher nur eine Fristverlängerung von drei Tagen für die Einreichung ihrer Berufungserwiderung gewährt werden. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Berufungserwiderung | Verfahrensanordnung | Regeln 9, 19, 224, 235 VerfO | Berufungsgericht | Deutsch | 10. Februar 2025: Anordnung der Lokalkammer München (UPC_CFI_342/2024, ORD_68781/2024) | EP 3 646 825 B1 (System enthaltend eine prothetische Klappe und einen Zuführkatheter) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/26F065F178D98E300FEF4C4A0488BBDD_de.pdf | DISH Technologies L.L.C. u.a. ./. Cloudflare Inc. u.a. | 27.03.25 | UPC_CFI_471/2023 | UPC_CFI_471/2023 | ORD_15005/2025 | Der Antrag der Klägerinnen, die fehlende Entscheidungserheblichkeit von Informationen einer Dritten festzustellen, ist unzulässig. Er wird jedoch als bedingter Antrag auf Informationsübermittlung (gem. R. 191 Alt. 2 VerfO) unter der Bedingung interpretiert, dass die bisherigen Darlegungen der Klägerinnen zur Begründung einer Patentverletzung nicht ausreichen. Die Entscheidung über diesen Antrag sowie den Antrag der Dritten auf Akteneinsicht und die Fristverlängerungsanträge wird zurückgestellt, bis die Entscheidungserheblichkeit der begehrten Informationen im Rahmen des Hauptsacheverfahrens feststeht. Die Zurückstellung erfolgt, da die Entscheidungserheblichkeit erst nach der mündlichen Verhandlung feststeht und eine vorherige Entscheidung die Rechte der Beteiligten nicht beeinträchtigen würde. Zudem besteht kein Anspruch auf eine vorherige Entscheidung, solange die Entscheidungserheblichkeit nicht feststeht. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Anordnung der Auskunftserteilung | Anordnung | Regel 191 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mannheim | Deutsch | EP 2 479 680 B1 (Verfahren zur Darstellung ratenadaptiver Streams) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/28692C81C1A7C1C265210A17D7079331_de.pdf | Panasonic Holdings Corporation ./. Guangdong OPPO Mobile Telecommunications Corp. Ltd. u.a. | 26.03.25 | UPC_CFI_210/2023 | UPC_CFI_210/2023 | ORD_5519/2025 | Die Einsichtnahme in Verfahrensunterlagen wurde auf den zuletzt gestellten Hilfsantrag beschränkt, um den Aufwand für die Parteien zu minimieren. Eine umfassende Einsichtnahme über das Fallbearbeitungssystem wurde abgelehnt, da Systemfehler und eine unüberschaubare Anzahl an Workflows die Sicherheit einer selektiven Freigabe von Dokumenten nicht gewährleisten konnten. Stattdessen musste die Klägerin die relevanten Schriftstücke als PDF auf einem verschlüsselten Datenträger oder Datenraum bereitstellen, um den Aufwand zu beschränken. Die beschränkte Einsichtnahme wurde im gewährten Umfang gerechtfertigt durch das allgemeine Informationsinteresse an der Verfahrensführung vor dem UPC und das konkrete Interesse der Antragstellerin an wissenschaftlichen Publikationen zum EPG. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Akteneinsicht | Anordnung | Regel 262 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mannheim | Deutsch | EP 2 568 724 B1 (Funkkommunikationsvorrichtung und Funkkommunikationsverfahren) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/29CAEB74227BAE3225932329D70FA838_de.pdf | Stäubli Tec-Systems GmbH ./. n/a | 26.03.25 | UPC_CoA_290/2024 | UPC_CoA_290/2024 | ORD_69054/2024 | - Eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des Art. 69 Abs. 1 EPGÜ, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei zu tragen hat, kann gelten, wenn ein Kläger eine Klage auf Nichtigerklärung erhebt, ohne dass der Patentinhaber Veranlassung zur Klage gegeben hat und der Patentinhaber unmittelbar zu Beginn des Verfahrens auf das Patent verzichtet. - Hierzu ist es in der Regel erforderlich, dass der Patentinhaber innerhalb der Frist zur Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage nicht nur den Verzicht erklärt, sondern auch einen Antrag auf Widerruf des Patents gemäß Art. 105a EPÜ beim Europäischen Patentamt stellt und die dafür erforderliche Gebühr entrichtet. | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Antrag auf Aufhebung der Anordnung des Gericht erster Instanz hinsichtlich der Kostenentscheidung | Anordnung | Regeln 118, 360 VerfO / Art. 69 EPGÜ | Berufungsgericht | Deutsch | 23. Mai 2024: Anordnung der Zentralkammer Paris (UPC_CFI_372/2023, ORD_598330/2023) | EP 3 170 639 B1 (Verfahren zur Steuerung der Geschwinidgkeit und der Positionierung eines Werkzeugwechselwagens sowie Arbeitsstation für eine mit auswechselbaren Werkzeugen bestückte Maschine) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/2024-03-26%20Order%20Inspection_final_signed_all%20%281%29.pdf | OTEC Präzisionsfinish GmbH ./. STEROS GPA INNOVATIVE S.L. | 26.03.25 | UPC_CFI_260/2025 | UPC_CFI_260/2025 | ORD_14757/2025 | Die Antragstellerin hatte glaubhaft dargelegt, dass das Antragspatent durch die Antragsgegnerinnen möglicherweise verletzt wird, insbesondere durch die Ausstellung von Produkten auf einer Messe. Die Inspektion und Beweissicherung sind dringlich und ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerinnen (ex parte) anzuordnen, um Beweismittel zu sichern. Ein Sachverständiger und ein Gerichtsvollzieher werden bestellt, um die Maßnahmen durchzuführen, einschließlich der Inspektion der Produkte, Messungen und ggf. Beschlagnahme von Unterlagen und Produkten. Die Antragstellerin trägt die Kosten, und die Ergebnisse dürfen nur in einem Hauptsacheverfahren gegen die Antragsgegnerinnen verwendet werden. Die Antragsgegnerinnen müssen bei der Durchführung mitwirken und den Zugang gewähren. Geheimhaltungsinteressen werden durch Verschwiegenheitspflichten geschützt. | Antrag auf Anordnung der Beweissicherung und der Inspektion nach Regeln 192 ff. und 199 VerfO | Antrag auf Anordnung der Beweissicherung ex parte | Anordnung | Regeln 192 ff., 197, 199 VerfO / Art. 60 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Deutsch | EP 2 983 864 B1 (Verfahren und Vorrichtung zur Oberflächenbearbeitung von Werkstücken) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/Procedural_Order_App_13834-2025_CoA_835-2024_NOKIA%20v%20AMAZON%202025_03_24_Signed.pdf | Amazon Europe Core S.à.r.l. u.a. ./. Nokia Technologies Oy | 24.03.25 | UPC_CoA_835/2024 | UPC_CoA_835/2024 | ORD_14282/2025 | Das schriftliche Verfahren vor dem Berufungsgericht ist auf die Berufungsbegründung und -erwiderung beschränkt; zusätzliche Gründe, die nicht fristgerecht vorgebracht werden, sind unzulässig. Ein weiterer Schriftsatztausch vor der mündlichen Verhandlung ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich, die im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Die Berufungsklägerin möchte zu einem Lizenzvertrag und einer Sachverständigenstellungnahme Stellung nehmen, die sie erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erhalten bzw. erstellt hat. Der Grundsatz der fairen und ausgewogenen Verfahrensführung sowie der effizienten Verfahrensführung sprechen jedoch gegen die Zulassung einer weiteren schriftlichen Stellungnahme so kurz vor der mündlichen Verhandlung. Die Berufungsklägerin hat nicht begründet, warum der Antrag erst fünf Tage vor der Verhandlung gestellt wurde, obwohl die Unterlagen seit Dezember 2024 bzw. Januar 2025 vorlagen. Eine Zulassung würde den Berufungsbeklagten unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit ebenfalls eine Stellungnahme ermöglichen, was vor der Verhandlung nicht mehr möglich ist. Aus Gründen der Verfahrenseffizienz und um Verzögerungen zu vermeiden, kommt eine Verschiebung der mündlichen Verhandlung nicht in Betracht. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Einreichung eines weiteren Schriftsatzes | Verfahrensanordung | Regeln 36, 220, 224, 233, 235, 237, 238, 332 VerfO / Art. 42 EPGÜ | Berufungsgericht | Deutsch | 16. Dezember 2024: Anordnung der Lokalkammer München (UPC_CFI_399/2023, ORD_55998/2024) | EP 2 661 892 B1 (Bewegungsvorhersage in einer Videokodierung) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/Version%20finale%20Ordonnance%20Revision%2024-03-2025%20TIRU%20VALINEA%20-signed%20CG%20RL%20CL.pdf | TIRU ./. VALINEA ENERGIE | 24.03.25 | UPC_CFI_814/2024 | UPC_CFI_814/2024 | ORD_13139/2025 | Das Gericht stellt fest, dass, wenn der Hersteller verpflichtet ist, die technische Dokumentation eines Produkts aufzubewahren, um die Möglichkeit der Konformität mit den geltenden Vorschriften überprüfen zu können, dies nicht sicherstellt, dass diese Aufbewahrungspflicht notwendigerweise eingehalten wird, und nicht ausschließt, dass die technischen Unterlagen sogar teilweise geändert werden können oder dass die Suche nach diesen Unterlagen am Tag der Beschlagnahme unmöglich gemacht wird. Die Regelungen über das ex-parte-Beschlagnahmeverfahren innerhalb des EPGÜ verlangen nicht den Nachweis der Gewissheit eines Verlusts oder der Vernichtung von Beweismitteln im Falle eines kontradiktorischen Verfahrens, sondern nur das Vorliegen eines Risikos des Verlusts von Beweismitteln, auch wenn es sich nur um einen Teil davon handelt. | Antrag auf Anordnung der Beweissicherung und der Inspektion nach Regeln 192 ff. und 199 VerfO | Antrag auf Anordnung der Beweissicherung ex parte | Anordnung | Regeln 192 ff., 197, 262A VerfO / Art. 58, 60 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Paris | Französisch | EP 3 178 578 B1 (Müllverbrennungsanlage und Müllverbrennungsverfahren) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/Version%20finale%20Ordonnance%20Revision%2024-03-2025%20TIRU%20MAGUIN-signed%20CG%20RL%20CL.pdf | TIRU ./. MAGUIN SAS | 24.03.25 | UPC_CFI_813/2024 | UPC_CFI_813/2024 | ORD_9276/2025 | Das Gericht stellt fest, dass, wenn der Hersteller verpflichtet ist, die technische Dokumentation eines Produkts aufzubewahren, um die Möglichkeit der Konformität mit den geltenden Vorschriften überprüfen zu können, dies nicht sicherstellt, dass diese Aufbewahrungspflicht notwendigerweise eingehalten wird, und nicht ausschließt, dass die technischen Unterlagen sogar teilweise geändert werden können oder dass die Suche nach diesen Unterlagen am Tag der Beschlagnahme unmöglich gemacht wird. Die Regelungen über das ex-parte-Beschlagnahmeverfahren innerhalb des EPGÜ verlangen nicht den Nachweis der Gewissheit eines Verlusts oder der Vernichtung von Beweismitteln im Falle eines kontradiktorischen Verfahrens, sondern nur das Vorliegen eines Risikos des Verlusts von Beweismitteln, auch wenn es sich nur um einen Teil davon handelt. | Antrag auf Anordnung der Beweissicherung und der Inspektion nach Regeln 192 ff. und 199 VerfO | Antrag auf Anordnung der Beweissicherung ex parte | Anordnung | Regeln 192 ff., 197, 262A VerfO / Art. 58, 60 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Paris | Französisch | EP 3 178 578 B1 (Müllverbrennungsanlage und Müllverbrennungsverfahren) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/1FE75BEBA1EA7637E166B747B0B7C638_fr.pdf | Mul-T-Lock France u.a. ./. IMC Créations | 21.03.25 | UPC_CFI_702/2024 | UPC_CFI_702/2024 | ORD_11997/2025 | Das UPC, ein gemeinsames Gericht, gilt gemäß Artikel 71a der Brüssel-Ia-Verordnung als Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union. Es ist gemäß Art. 20 EPGÜ verpflichtet, das Unionsrecht in der Auslegung durch die Entscheidungen des EuGH anzuwenden. Es besteht kein Anlass, die vom EuGH (C-339/22 vom 25.02.2025 - BSH/Electrolux) ausgegebenen Grundsätze auszuschließen oder nicht umzusetzen, ohne dass Patente in anderen Staaten als denen, in denen das EPGÜ in Kraft ist, ausgeschlossen werden sollten. Die im Urteil des EuGH dargelegte Lösung gilt im vorliegenden Fall sowohl für den spanischen als auch für den britischen Teil des Klagepatents. Sie ist auch auf den schweizerischen Teil des europäischen Patents übertragbar, da es sich um einen Rechtsstreit handelt, der das UPC (das einem Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gleichgestellt ist) und einen Staat betrifft, der durch das Lugano-Übereinkommen gebunden ist, auf das Artikel 31 EPGÜ verweist, der die gleiche grundsätzliche Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Beklagten und die gleichen Ausnahmen festlegt, in Bezug auf die Eintragung oder Gültigkeit des Patents gemäß den Artikeln 22 Abs. 2 und 25 der Brüssel-Ia-Verordnung, wenn es um die Gültigkeit des Patents geht. Das UPC ist daher zuständig, über die eingeleitete Verletzungsklage in Bezug auf die spanischen und schweizerischen Teile zu entscheiden, gegebenenfalls unter Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des mit der Nichtigkeitsklage befassten nationalen Gerichts, wenn ein nicht unerhebliches Risiko besteht, dass das Patent von dem Gericht des Staates, in dem es erteilt wurde, für nichtig erklärt wird. Das UPC ist auch zuständig, über die Klage wegen Verletzung des britischen Teils des Patents zu entscheiden und gegebenenfalls über die Gültigkeit des Patents zu entscheiden, sofern die Entscheidung über die Einrede der Nichtigkeit des Patents nur inter-partes-Wirkung hat. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Einspruch nach Regel 19 VerfO und Antrag auf Abweisung der Verletzungsklage als unzulässig bzgl. solcher Länder, in denen das Klagepatent keine einheitliche Wirkung hat (insb. betreffend Spanien, UK und Schweiz) | Verfahrensanordnung | Regeln 19, 20, 271 VerfO / Art. 31 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Paris | Französisch | EP 4 153 830 B1 (Schloss mit einem Schieber, der relativ zu einer Sohlenplatte mit einer Aussparung zur Aufnahme eines Translationsanschlags des Schiebers bündig ist) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/E37C95ECD38D251DFDA3DF584C79A22D_de.pdf | Hand Held Products, Inc. ./. Scandit AG u.a. | 21.03.25 | UPC_CFI_76/2024 | UPC_CFI_76/2024 | ORD_12950/2025 | Die Entscheidung folgt dem übereinstimmend geäußerten Willen der Parteien. Soweit Regel 265.2 lit. c) VerfO eine Kostenentscheidung gemäß Teil 1 Kapitel 5 VerfO verlangt, trägt die Entscheidung der übereinstimmenden Erklärung Rechnung, wonach eine solche hinsichtlich der Kosten der Parteien nicht beantragt wird. Die Anordnung der anteiligen Erstattung der Gerichtskosten beruht auf Regel 370.11 VerfO i.V.m. Regel 370.9 lit. b) (i) VerfO. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Rücknahme der Verletzungsklage und auf Rücknahme der Nichtigkeitswiderklage | Entscheidung | Regeln 265, 370 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Deutsch | EP 2 819 062 B1 (Mobile Vorrichtung mit verbesserter Benutzerschnittstelle zum Lesen von Codesymbolen) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/F8F458A780943123D16A03ECA9F5254F_en.pdf | Barco NV ./. Yealink (Xiamen) Network Technology Co. Ltd. u.a. | 21.03.25 | UPC_CFI_582/2024 | UPC_CFI_582/2024 | ORD_68979/2024 | - Regel 19.1 VerfO und die darin genannte Frist gelten nicht für Einsprüche gegen Anträge auf einstweilige Maßnahmen. - Die an der Brüssel-I-Verordnung vorgenommenen Änderungen dienten ausschließlich der Begründung der (internationalen) Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts und berührten nicht die im EPGÜ festgelegte Regelung bezüglich seiner internen (örtlichen) Zuständigkeit (Art. 33 EPGÜ). Die (örtliche) Zuständigkeit einer Kammer des Einheitlichen Patentgerichts ist eine Frage der internen Organisation des Einheitlichen Patentgerichts. - Art. 33 Abs. 1 EPGÜ folgt nicht der gleichen Struktur wie in der Neufassung der Brüssel-Ia-Verordnung im Sinne einer allgemeinen Regel und einer Ausnahme von dieser Regel. Art. 33 Abs. 1 EPGÜ verweist auf alternative Zuständigkeiten nach (a) und (b), ohne eine davon als allgemeine Regel (oder Grundsatz) und die andere als besondere Regel (oder Ausnahme) zu bezeichnen. Die Rechtsprechung des EuGH zur (internationalen) Zuständigkeit eines Gerichts eines EU-Mitgliedstaats und insbesondere seine Auslegung von Art. 7(2) der Brüssel-Ia-Verordnung (als Abweichung (oder Ausnahme) von der allgemeinen Regel (in Art. 4 (1) der Brüssel-Ia-Verordnung) und daher restriktiv auszulegen) ist nicht eins zu eins auf die (örtliche) Zuständigkeit einer Abteilung des Einheitlichen Patentgerichts in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 EPGÜ anwendbar. - Da das Einheitliche Patentgericht für Verletzungsklagen oder Anträge auf einstweilige Maßnahmen für europäische Patente sachlich zuständig ist (Art. 3 lit. c) EPGÜ i.V.m. Art. 32 Abs. 1 lit. a) lit. c) EPGÜ) zuständig ist, sollte der Tag der Erteilung des europäischen Patents als der objektiv früheste Tag für die Einreichung einer Klage beim Einheitlichen Patentgericht (entweder einer Verletzungsklage (Art. 32 Abs. 1 lit. a) EPGÜ) oder einer Klage auf einstweilige Anordnungen (Art. 32 Abs. 1 lit. c) EPGÜ)) angesehen werden und nicht der Tag der Eintragung der einheitlichen Wirkung dieses europäischen Patents. - Die Voraussetzungen für den Erlass einstweiliger Maßnahmen sind kumulativer Natur, d. h. wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, sind Anträge auf einstweilige Maßnahmen als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass das Gericht die Notwendigkeit oder Verpflichtung hat, weitere Voraussetzungen zu prüfen. Eine solche begrenzte Prüfung steht im Einklang mit dem Zweck eines Antrags auf einstweilige Maßnahmen und der Verfahrensökonomie solcher Verfahren, die nicht zu einem Mini-Hauptverfahren führen sollten. | Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf (vorläufige) Unterlassung u.a. | Anordnung | Regeln 16, 17, 19, 48, 66, 118, 150, 205 ff., 263, 271, 303, 354 VerfO / Art. 3, 18, 25, 26, 32, 33, 60, 62, 67, 69, 82 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Brüssel | Englisch | EP 3 732 827 B1 (Verfahren und System für die zur Verfügungstellung von funktionalen Geräten für Teilnehmer von Sitzungen) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/83BB8E5388350D76A386AE37414D3337_de.pdf | Hartmann Packaging A/S ./. Omni-Pac Ekco GmbH Verpackungsmittel u.a. | 20.03.25 | UPC_CFI_115/2024 / UPC_CFI_377/2024 | UPC_CFI_115/2024 UPC_CFI_377/2024 | ORD_9089/2025 | Die Lokalkammer macht von dem ihr zustehenden Ermessen dahingehend Gebrauch, dass sie sowohl die Verletzungsklage als auch die Widerklage auf Nichtigerklärung verhandelt (Art. 33 Abs. 3 lit. a) EPGÜ). Eine solche gemeinsame Verhandlung von Verletzungs- und Nichtigkeitswiderklage erscheint schon aus Effizienzgründen sinnvoll. Sie ist auch inhaltlich vorteilhaft, da so auf der Grundlage einer einheitlichen Auslegung durch denselben Spruchkörper in der gleichen Besetzung sowohl über den Rechtsbestand als auch über die Verletzungsfrage entschieden werden kann. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf gemeinsame Verhandlung der Verletzungs- und der Nichtigkeitswiderklage | Verfahrensanordnung | Regel 37 VerfO / Art. 33 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Deutsch | EP 2 755 901 B1 (Sicht- und Lieferverpackung für Eier) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/1C5DC0EFBAB0447366AFCD9F196E1BE2_en.pdf | JingAo Solar Co., Ltd. ./. Chint New Energy Technology Co., Ltd. u.a. | 19.03.25 | UPC_CFI_425/2024 | UPC_CFI_425/2024 | ORD_55185/2024 | Bei einem Land, das seinen Verpflichtungen aus dem Haager Zustellungsübereinkommen nicht nachkommt, muss davon ausgegangen werden, dass ein Kostenrückerstattungsbeschluss des Einheitlichen Patentgerichts in diesem Land nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand vollstreckbar ist. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Prozesskostensicherheit | Anordnung | Regeln 158 VerfO / Art. 69 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Englisch | EP 2 787 541 B1 (Solarzelle) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/44D09A27B60225C627EF880AA9F469F0_de.pdf | Hand Held Products, Inc. ./. Scandit AG | 18.03.25 | UPC_CFI_73/2024 / UPC_CFI_408/2024 | UPC_CFI_73/2024 UPC_CFI_408/2024 | ORD_13232/2025 | An die Beklagte sind 40 Prozent der einbezahlten Gerichtsgebühr für die Widerklage zurückzuerstatten, weil das Zwischenverfahren wegen der Fristsetzung für die Klägerin bis 27. März 2025 am Tag der Rücknahme (17. März 2025) noch nicht abgeschlossen war (Regel 110.2 VerfO). | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Rücknahme der Klage und Widerklage und Antrag auf Erstattung der Gerichtsgebühren | Verfahrensanordnung | Regeln 110, 265, 370 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 3 866 051 B1 (Zum Lesen mehrerer decodierbarer Zeichen konfigurierter, mobiler Computer) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/1C89AC99D6980FFBAB6F5FFFFE8EBA5A_de.pdf | Sun Patent Trust ./. Roku, Inc. u.a. | 18.03.25 | UPC_CFI_339/2024 | UPC_CFI_339/2024 | ORD_69037/2024 | - Die vermeintliche Unvereinbarkeit der Rechtsgrundlagen des EPG, insbesondere der Vorschriften des EPGÜ, mit den Erfordernissen des europäischen Primärrechts in Gestalt des EUV und des AEUV, und die vermeintlich daraus folgende Ungültigkeit des EPGÜ ist kein Einspruchsgrund im Sinne der Regel 19 Abs. 1 VerfO. - Ein Einspruch gemäß Regel 19 Abs. 1 VerfO kann auch nicht mit Erfolg auf einen etwaigen Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 EU-GRCh bzw. Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK gestützt werden. - Hat ein Vertreter des Klägers in Bezug auf das Streitpatent den Rücktritt vom „Opt-out“ erklärt, ist es nicht erforderlich, dass der Kläger in bzw. mit der Klageschrift – von sich aus – die Vollmacht des Vertreters hinsichtlich des erklärten Rücktritts nachweist. Ein Nachweis ist nur bzw. erst im Falle des Bestreitens der Bevollmächtigung vorzulegen. - Für die Annahme der Zuständigkeit ist nicht erforderlich, dass tatsächlich eine Verletzung erfolgt ist oder einzutreten droht. Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung genügt vielmehr die schlüssige Behauptung des Klägers, dass eine die Zuständigkeit begründende Verletzungshandlung stattgefunden hat und dass diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Einspruch nach Regel 19 VerfO und Abweisung der Klage als unzulässig | Verfahrensanordnung | Regeln 5, 8, 13, 19, 20, 21, 220, 266, 285 VerfO / Art. 1, 2, 3, 7, 20, 21, 24, 31, 32, 33, 48, 68, 83, 87 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 3 200 463 B1 (Prädiktion von Bewegungsvektoren für die Videokompression) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/6CD3EA3584E5BA377812766E37B8C6DA_de.pdf | Dolby International AB ./. Roku, Inc. u.a. | 18.03.25 | UPC_CFI_235/2024 | UPC_CFI_235/2024 | ORD_69038/2024 | - Die vermeintliche Unvereinbarkeit der Rechtsgrundlagen des EPG, insbesondere der Vorschriften des EPGÜ, mit den Erfordernissen des europäischen Primärrechts in Gestalt des EUV und des AEUV, und die vermeintlich draus folgende Ungültigkeit des EPGÜ ist kein Einspruchsgrund im Sinne der Regel 19 Abs. 1 VerfO. - Ein Einspruch gemäß Regel 19 Abs. 1 VerfO kann auch nicht mit Erfolg auf einen etwaigen Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 EU-GRCh bzw. Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK gestützt werden. - Für die Annahme der Zuständigkeit ist nicht erforderlich, dass tatsächlich eine Verletzung erfolgt ist oder einzutreten droht. Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung genügt vielmehr die schlüssige Behauptung des Klägers, dass eine die Zuständigkeit begründende Verletzungshandlung stattgefunden hat und dass diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Einspruch nach Regel 19 VerfO und Abweisung der Klage als unzulässig | Verfahrensanordnung | Regeln 13, 19, 20, 21, 220, 266 VerfO / Art. 1, 2, 3, 7, 20, 21, 24, 31, 32, 33, 68, 83, 87 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 3 490 258 B1 (Dekodiervorrichtung für ein Datensignal, welches zumindest ein Bild darstellt) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/468A69CD5E4494B613CA0F746F572E84_en.pdf | Edwards Lifesciences Corporation ./. Meril GmbH u.a. | 17.03.25 | UPC_CFI_815/2024 | UPC_CFI_815/2024 | ORD_68757/2024 | Zwar hat die Öffentlichkeit ein verständliches Interesse daran zu erfahren, von wem und in welchem Umfang die Kosten von Gerichtsverfahren zu tragen sind. Dies ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass Dritte als Teil der Öffentlichkeit einschätzen können, ob sie das entsprechende Prozess- und Kostenrisiko für künftige eigene Gerichtsverfahren auf sich nehmen wollen, wenn sie die Kostenentscheidungen kennen. Da die Anwaltsgebühren in Patentstreitigkeiten jedoch in der Regel ohnehin individuell in Honorarvereinbarungen festgelegt werden, kann aus der Kenntnis der entstandenen und noch entstehenden Rechtskosten keine fundierte Aussage über mögliche eigene Kosten in anderen Gerichtsverfahren abgeleitet werden. Bei einer Vergütung auf gesetzlicher Grundlage ist die Höhe der Vergütung bereits gesetzlich festgelegt. Gleichzeitig hat die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse daran, dass die von ihr individuell mit ihren Rechtsvertretern ausgehandelten Gebühren der Öffentlichkeit verborgen bleiben. Auch aus der Kontrollfunktion der Öffentlichkeit folgt nichts anderes. Dem wird durch die Möglichkeit, die Entscheidung des Gerichts über die Frage, welche Partei die Kosten in welcher Höhe zu tragen hat, einzusehen, ausreichend Rechnung getragen. Dem Antrag nach Regel 262.2 VerfO auf vertrauliche Behandlung der Information gegenüber der Öffentlichkeit ist daher stattzugeben. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Geheimnisschutzanordnung bzgl. eines Kostenfestsetzungsantrags | Anordnung | Regeln 151, 262, 262A, 263 VerfO / Art. 45 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Englisch | EP 3 646 825 B1 (System enthaltend eine prothetische Klappe und einen Zuführkatheter) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/A71CA7D47FABC8F00D6CED1D2456EFD3_de.pdf | F. Hoffmann-La Roche AG u.a. ./. Tandem Diabetes Care, Inc. u.a. | 14.03.25 | UPC_CFI_504/2023 | UPC_CFI_504/2023 | ORD_11327/2025 | Ziel der Simultanverdolmetschung ist es, den Beteiligten, welche der Verfahrenssprache nicht oder nicht in ausreichendem Maße mächtig sind, eine aktive Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu ermöglichen. Dies ist bei den voraussichtlich an der mündlichen Verhandlung teilnehmenden Vertretern der Beklagten nicht durchgängig der Fall. Diese verstehen die deutsche Sprache teilweise überhaupt nicht und teilweise nicht in dem Maße, welches erforderlich wäre, um den voraussichtlich komplexen technischen und rechtlichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung folgen zu können. Sie können der in deutscher Sprache geführten mündlichen Verhandlung daher nur dann ausreichend folgen und sich bei Bedarf in die Erörterung des Sach- und Streitstandes einbringen, wenn sie durch einen Dolmetscher unterstützt werden. Es erscheint jedoch nicht angemessen, dass die Kosten für die Simultanverdolmetschung zu Verfahrenskosten werden. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Simultanverdolmetschung | Verfahrensanordnung | Regeln 109 VerfO / Art. 51 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Deutsch | EP 1 970 677 B1 (Infusionssystem mit einer Dosiervorrichtung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/CB13941AC29138330F84C7525F7D5419_en.pdf | Syngenta Limited ./. Sumi Agro Limited u.a. | 11.03.25 | UPC_CFI_201/2024 | UPC_CFI_201/2024 | ORD_11873/2025 | Weder in der englischen, deutschen noch in der französischen Fassung der Verfahrensordnung heißt es, dass die Gebühr „beim Gericht eingegangen ist“. Der Wortlaut in allen Sprachen besagt eindeutig, dass es ausreicht, dass die Gerichtsgebühr für die Klage bezahlt wurde, damit die Klage als eingereicht gilt (Regel 15.2 VerfO legt das Datum der Einreichung nicht fest). Darüber hinaus besagt Regel 213.1 VerfO, dass der Antragsteller „das Verfahren in der Hauptsache einleiten“ muss. Der Wortlaut der Regel besagt eindeutig, dass es ausreicht, das Verfahren in der Hauptsache „einzuleiten“. Der Beginn des Verfahrens in der Hauptsache bedeutet, dass die Klageschrift im Fallbearbeitungssystem eingereicht wird. In Regel 213.1 VerfO wird weder gesagt noch angedeutet, dass die Gerichtsgebühren beim Gericht eingegangen sein müssen, damit das Verfahren eingeleitet werden kann. Da die Antragstellerin das Hauptsacheverfahren eingeleitet und die Gerichtsgebühr fristgerecht bezahlt hat, muss der Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Maßnahme abgewiesen werden. | Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Aufhebung einstweiliger Maßnahmen wegen verspäteter Erhebung der Hauptsacheklage | Anordnung | Regeln 9, 15, 205 ff., 371 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Englisch | EP 2 152 073 B1 (Herbizidzusammensetzungen) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/A64932148BC3BEF3B1131FADBBD65AEE_en.pdf | Hurom Co., Ltd. ./. NUC Electronics Co., Ltd. | 11.03.25 | UPC_CFI_162/2024 | UPC_CFI_162/2024 | ORD_68864/2024 | Die Lokalkammer ist der Ansicht, dass in jeder Situation, in der das Verletzungsverfahren nur in Bezug auf einzelne nationale Teile entscheidungsreif ist, eine solche Entscheidung nicht regelmäßig zurückgehalten werden sollte, wenn dies zu einer teilweisen Verzögerung der Durchsetzung der Patentrechte des Klägers führen würde. Andernfalls würde sich die Durchsetzung dieser nationalen Teile im Vergleich zu einer Situation verzögern, in der die nationalen Gerichte der EPGÜ-Mitgliedstaaten über die jeweiligen nationalen Teile getrennt entschieden hätten, obwohl es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das EPGÜ einen geringeren Schutz vorsieht. Nach Ansicht der Lokalkammer erfordert eine solche Situation daher die entsprechende Anwendung der Regeln 302.1, 303.2 und 340.2 VerfO, um die Verfahren in Bezug auf nationale Teile europäischer Bündelpatente, die noch nicht entscheidungsreif sind, zu trennen. Eine solche Trennung der Verfahren steht nicht im Widerspruch zu Art. 33 (2) EPGÜ. Diese Bestimmung konzentriert Verfahren, die dieselben Parteien und dasselbe Patent betreffen, vor einer einzigen Lokalkammer. Sie verlangt jedoch nicht, dass solche Verfahren verbunden werden. Insbesondere in Fällen, in denen nur ein Teil des Verfahrens entscheidungsreif ist, muss die Lokalkammer bei der Ausübung ihres Ermessens, ob sie solche Verfahren verbindet oder nicht, berücksichtigen, dass sich die Durchsetzung der Rechte des Klägers teilweise verzögern würde. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Verfahrenstrennung | Verfahrensanordnung | Regeln 302, 303, 340 VerfO / Art. 33 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mannheim | Englisch | EP 2 028 981 B1 (Saftpresse) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/C0A1411536EBEBD76B950C390235A83F_de.pdf | 10x Genomics, Inc. u.a. ./. Vizgen, Inc. | 11.03.25 | UPC_CoA_654/2024 / UPC_CoA_700/2024 / UPC_CoA_1/2025 | UPC_CoA_654/2024 UPC_CoA_700/2024 UPC_CoA_1/2025 | ORD_11938/2025 | Den Anträgen ist stattzugeben, weil sie die Voraussetzungen von Regel 370.9(b) VerfO erfüllen. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Rückerstattung der Gerichtsgebühren | Anordnung | Regel 370 VerfO | Berufungsgericht | Deutsch | 22. Oktober 2024: Anordnung der Lokalkammer Hamburg (UPC_CFI_22/2023, ORD_49705/2024); 1. November 2024: Anordnung der Lokalkammer Hamburg (UPC_CFI_22/2023, ORD_59493/2024); 20. Dezember 2024: Anordnung der Lokalkammer Hamburg (UPC_CFI_22/2023, ORD_62955/2024) | EP 4 108 782 B1 (Zusammensetzungen und Verfahren zur Analytdetektion) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/95BDAFAD32FB1636A830D3C7E93D4E19_en.pdf | Hurom Co., Ltd. ./. NUC Electronics Co., Ltd. u.a. | 11.03.25 | UPC_CFI_162/2024 | UPC_CFI_162/2024 | ORD_11863/2025 | - Art. 26 Brüssel Ia-VO hat aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts Vorrang vor Regel 19.7 VerfO. - Die Bestimmung des auf eine mutmaßliche Zuwiderhandlung anwendbaren materiellen Rechts ist streng von der Zuständigkeit für die Verhandlung des Falls zu unterscheiden. - Bei der Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts sind die im europäischen Recht und im Völkerrecht verankerten und anerkannten Grundprinzipien der Rückwirkung zu beachten. - Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gilt für die Bestimmung, ob das im EPGÜ festgelegte materielle Recht oder das materielle nationale Recht der EPGÜ-Mitgliedstaaten für Handlungen gilt, die angeblich europäische Bündelpatente verletzen, Folgendes: a) Für Handlungen, die nach dem Inkrafttreten des EPGÜ begangen werden, gilt das im EPGÜ festgelegte materielle Recht; b) für Handlungen, die vor dem Inkrafttreten des EPGÜ begangen werden, gilt das materielle nationale Recht; c) für andauernde Handlungen, die vor dem Inkrafttreten des EPGÜ begonnen und nach dem Inkrafttreten am 1. Juni 2023 fortgesetzt werden, gilt das im EPGÜ festgelegte materielle Recht. - Bei der Beurteilung, ob Verletzungshandlungen in diesem Sinne „andauernd“ sind und die Anwendung des EPGÜ als allgemeine Regel rechtfertigen, darf kein allzu formalistischer Ansatz verfolgt werden, der den Zielen des Übereinkommens zuwiderläuft. Entscheidend ist, solche Handlungen nicht in einer formalistischen Weise zu kategorisieren, die nur berücksichtigt, ob solche Handlungen aus rein natürlicher Perspektive als trennbare Handlungen bezeichnet werden können, sondern die das Szenario aus einer normativen und daher bewertenden Perspektive betrachtet. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, das EPGÜ als harmonisiertes nationales Recht der Vertragsmitgliedstaaten des EPGÜ auf laufende Handlungen anzuwenden, wenn der Verletzer sein rechtsverletzendes Verhalten fortsetzt, obwohl er die Rechtsverletzung angesichts des Inkrafttretens des neuen Systems am 1. Juni 2023 hätte einstellen können. In diesem Fall behält sich jedoch jede Partei das Recht vor, sich auf Bestimmungen des nationalen Rechts für Handlungen vor dem 1. Juni 2023 zu berufen, die für ihre Position im Vergleich zu den Bestimmungen des EPGÜ und der Verfahrensordnung vorteilhaft sind. Die Partei, die sich auf das nationale Recht beruft, muss diese Vorschriften des nationalen Rechts näher ausführen und hinreichend begründen, warum diese Vorschrift des nationalen Rechts ihr Argument stützt. - In Bezug auf das Recht auf Information sind die Frage der intertemporalen Anwendbarkeit und die Frage des Zeitraums, für den Informationen bereitgestellt werden müssen, zu unterscheiden. Die im EPGÜ, insbesondere in Art. 67 EPGÜ und Art. 68 Abs. 3 Buchst. a, b EPGÜ i.V.m. R. 191 Satz 1 Alt. 2 VerfO, geregelten Informationsrechte sind so auszulegen, dass sie Zeiträume vor dem Inkrafttreten des EPGÜ umfassen. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf (endgültige) Unterlassung u.a. | Entscheidung | Regeln 13, 19, 118, 119, 125 ff., 150, 171, 191, 262A, 271 VerfO / Art. 2, 3, 20, 24 ff., 31, 33, 34, 42, 57, 63, 64, 67, 68, 69, 72, 80, 82 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mannheim | Englisch | EP 2 028 981 B1 (Saftpresse) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/83C9C05D2C719D67DCD568B60F22B8AB_de.pdf | Tridonic GmbH & Co. KG ./. CUPOWER Shenzhen Xiezhen Electronics Co., Ltd. u.a. | 07.03.25 | UPC_CFI_459/2023 | UPC_CFI_459/2023 | ORD_598569/2023 | Neue Angriffe auf den Rechtsbestand, die erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgen, sind nicht zu berücksichtigen. Ein strategisches Taktieren ausgerichtet an Überraschungseffekten ist der Verfahrensordnung fremd. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf (endgültige) Unterlassung u.a. | Entscheidung | Regeln 9, 19, 69, 118, 152, 263, 265 VerfO / Art. 32, 33, 64, 83 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Deutsch | EP 2 011 218 B1 (Hochsetzsteller-Leistungsfaktorkorrekturschaltung (Boost-PFC)) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/27676116090A3C5F4E5B7CE1CF9C85AE_de.pdf | 10x Genomics, Inc. u.a. ./. Vizgen, Inc. | 05.03.25 | UPC_CoA_654/2024 / UPC_CoA_700/2024 / UPC_CoA_1/2025 | UPC_CoA_654/2024 UPC_CoA_700/2024 UPC_CoA_1/2025 | ORD_6861/2025 | Gemäß Regel 265 VerfO kann ein Kläger, solange noch keine Endentscheidung über eine Klage ergangen ist, die Rücknahme seiner Klage beantragen. Diese Bestimmung gilt (mutatis mutandis) auch für einen Berufungskläger, der die Rücknahme seiner Berufung beantragt. Das Berufungsgericht lässt die Rücknahme der Berufungen auf Antrag der Klägerin und mit Zustimmung der Beklagten zu. Regel 265.2(c) VerfO sieht zwar vor, dass eine Kostenentscheidung gemäß Teil 1 Kapitel 5 zu treffen ist. Da beide Parteien auf eine Kostenentscheidung verzichtet haben, bedarf es hier aber keiner Kostenentscheidung. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Rücknahme der Berufung | Anordnung | Regeln 190, 265 VerfO | Berufungsgericht | Deutsch | 22. Oktober 2024: Anordnung der Lokalkammer Hamburg (UPC_CFI_22/2023, ORD_49705/2024); 1. November 2024: Anordnung der Lokalkammer Hamburg (UPC_CFI_22/2023, ORD_59493/2024); 20. Dezember 2024: Anordnung der Lokalkammer Hamburg (UPC_CFI_22/2023, ORD_62955/2024) | EP 4 108 782 B1 (Zusammensetzungen und Verfahren zur Analytdetektion) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/A29F3B8AF8C4030AC46938A7C33B2627_de.pdf | Hartmann Packaging A/S ./. Omni-Pac Ekco GmbH Verpackungsmittel u.a. | 04.03.25 | UPC_CFI_115/2024 / UPC_CFI_377/2024 | UPC_CFI_115/2024 UPC_CFI_377/2024 | ORD_7101/2025 | Auch wenn ein Antrag auf Zulassung weiterer Schriftsätze nach Regel 36 VerfO bis zum Abschluss des schriftlichen Verfahrens gestellt werden kann, hat der Berichterstatter den Zeitpunkt eines solchen Antrages im Rahmen seiner Ermessensentscheidung über die Zulassung weiteren schriftsätzlichen Vorbringens im schriftlichen Verfahren zu berücksichtigen. Möchte die Klägerin zu dem Vorbringen in der Duplik im Verletzungsverfahren in Form eines weiteren Schriftsatzes ergänzend Stellung nehmen, ist ein entsprechender Antrag zeitnah im Anschluss an den Zugang der Duplik zu stellen. Nur so ist gewährleistet, dass das Verfahren durch die Gewährung einer möglichen weiteren Stellungnahmefrist nur im dafür notwendigen Umfang verzögert wird. Diesen Anforderungen wird der erst zwei Monate nach Zugang der Duplik im Verletzungsverfahrens gestellte Antrag nicht gerecht. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Austausch weiterer Schriftsätze | Verfahrensanordnung | Regeln 30, 36 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Deutsch | EP 2 755 901 B1 (Sicht- und Lieferverpackung für Eier) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/3AB93CFA84D790E909F6012AC3D28DD6_en.pdf | GlaxoSmithKline Biologicals S.A. ./. Pfizer Europe MA EEIG u.a. | 04.03.25 | UPC_CFI_468/2024 / UPC_CFI_687/2024 | UPC_CFI_468/2024 UPC_CFI_687/2024 | ORD_4600/2025 | Obwohl es im Allgemeinen von Vorteil ist, wenn die Verletzungsklage und die Widerklage auf Nichtigerklärung zusammen vor demselben Spruchkörper verhandelt werden, erfordern die Umstände dieses Falles eine andere Entscheidung. Die Parteien haben einstimmig beantragt, die Widerklage auf Nichtigerklärung an die Zentralkammer zu verweisen. Einstimmigen Anträgen aller Parteien wird stattgegeben, es sei denn, es liegen stichhaltige Gegenargumente vor, die eine andere Entscheidung erfordern. Die Lokalkammer übt ferner ihr Ermessen dahingehend aus, dass das Verletzungsverfahren gemäß Art. 33(3)(b) EPGÜ, Regel 37.4 VerfO fortgesetzt wird. Beschließt der Spruchkörper, gemäß Art. 33(3)(b) EPGÜ vorzugehen, kann es das Verletzungsverfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren aussetzen und muss das Verletzungsverfahren aussetzen, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die betreffenden Ansprüche des Patents aus irgendeinem Grund durch die rechtskräftige Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren für nichtig erklärt werden, Regel 37.4 VerfO. Die Lokalkammer ist der Ansicht, dass eine Aussetzung des Verfahrens zum jetzigen Zeitpunkt nicht angemessen wäre. Die Frage, ob eine hohe Wahrscheinlichkeit der Nichtigkeit besteht, erfordert eine detaillierte Prüfung unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts. Aus diesem Grund erscheint es angesichts des Verfahrensstands nicht sinnvoll, sich zum jetzigen Zeitpunkt mit der Frage der Nichtigkeit zu befassen. Die Lokalkammer behält sich jedoch das Recht vor, die Möglichkeit einer Aussetzung des Verletzungsverfahrens zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu prüfen. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Aussetzung des Verletzungsverfahrens | Verfahrensanordnung | Regeln 9, 37 VerfO / Art. 33 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Englisch | EP 4 183 412 B1 (RSV-F-Proteinzusammensetzungen und Verfahren zu ihrer Herstellung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/90FB181F465315904398D67F27A776F7_en.pdf | Sumi Agro Limited u.a. ./. Syngenta Limited | 03.03.25 | UPC_CoA_523/2024 | UPC_CoA_523/2024 | ORD_68841/2024 | - Der Übergang von einer Marktsituation, in der nur ein Produkt verfügbar ist, zu einer Situation, in der es zwei konkurrierende Produkte gibt, dürfte nicht nur zu Preisdruck, sondern auch zu einer dauerhaften Preiserosion führen. Dieses Risiko ist ein wichtiger Faktor bei der Prüfung, ob eine einstweilige Verfügung erforderlich ist. - Es gibt keine Übergangsvorschriften im Zusammenhang mit Art. 34 EPGÜ. Wenn ein EPG-Unterzeichnerstaat ratifiziert und beitritt, sollte die Anwendung von Art. 34 EPGÜ ab dem Tag des Beitritts automatisch und ohne Einschränkungen erfolgen. Wenn das Gericht keine Gründe sieht, von Amts wegen die Leistung einer Sicherheit für die Vollstreckung einstweiliger Maßnahmen anzuordnen, kann ein Beklagter dennoch Argumente und Fakten vorbringen, um zu belegen, dass das Ergebnis anders ausfallen könnte, sobald die Klage in der Hauptsache verhandelt wird, und/oder dass die Vollstreckung einer Anordnung zur Entschädigung für durch die einstweiligen Maßnahmen verursachte Schäden eine unzumutbare Belastung darstellen würde, wenn diese Maßnahmen aufgehoben werden. Die Beweislast liegt dann in der Regel beim Beklagten. Die unzumutbare Belastung kann beispielsweise mit der finanziellen Lage des Antragstellers oder mit dem anwendbaren ausländischen Recht und dessen Anwendung in dem Gebiet, in dem die Entschädigungsanordnung durchgesetzt werden soll, zusammenhängen. - Im Verfahren für einstweilige Verfügungen sollte eine Kostenentscheidung getroffen werden, da damit das Verfahren abgeschlossen wird. | Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf (vorläufige) Unterlassung u.a. | Anordnung | Regeln 171, 205 ff., 222, 263, 352, 354 VerfO / Art. 25, 34, 62, 76, 82 EPGÜ | Berufungsgericht | Englisch | 27. August 2024: Anordnung der Lokalkammer München (UPC_CFI_201/2023, ACT_23636/2024) | EP 2 152 073 B1 (Herbizidzusammensetzungen) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/7A241750381DBE54BE94468071BBE0A6_en.pdf | Microsoft Corporation ./. Suinno Mobile & AI Technologies Licensing Oy | 03.03.25 | UPC_CFI_164/2024 | UPC_CFI_164/2024 | ORD_8385/2025 | Sollte das Gericht feststellen, dass der Vertreter einer Partei nicht in der Lage ist, diese Partei wirksam zu vertreten, und der Partei eine Frist einräumen, innerhalb derer sie einen neuen Vertreter ernennen kann, kann es verlangen, dass diese Ernennung von einer Ratifizierungserklärung des neuen Vertreters über die Handlungen des Vertreters ohne wirksame Vertretungsbefugnisse begleitet wird. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Klage | Anordnung | Regeln 262, 291, 361 VerfO / Art. 48 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Zentralkammer Paris | Englisch | EP 2 671 173 B1 (Verfahren und Vorrichtung zum Navigieren durch Gehen) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/Saisie%20rejected_redacted.pdf | Unbekannt bzw. nicht veröffentlicht | 03.03.25 | UPC_CFI_142/2025 | UPC_CFI_142/2025 | ORD_10436/2025 | Die Anordnung einer Beweissicherung auf der Grundlage bloßer Behauptungen bzgl. der vermeintlichen Patentverletzung, ohne zu prüfen, warum eine Verletzung wahrscheinlich ist, ist unverhältnismäßig und verstößt gegen Art. 42 Abs. 1 EPGÜ und den Erwägungsgrund 3 der Verfahrensordnung. Dies bedeutet, dass es nicht ausreicht, nur darzulegen, warum eine Patentverletzung nicht ausgeschlossen werden kann. Vielmehr müssen Tatsachen vorgetragen werden, die eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen, dass nach dem gegenwärtigen Sachstand eine Verletzung festgestellt werden kann. Wenn ein bestimmtes technisches Ergebnis auf mehrere Arten erreicht werden kann, muss der Antragsteller daher Tatsachen vortragen, die belegen, dass das technische Ergebnis durch die Anwendung der technischen Lösung, wie sie in den Merkmalen des Patentanspruchs verankert ist, erreicht wird. Der Antragsteller muss zumindest darlegen, dass es tatsächliche Umstände gibt, die darauf hindeuten, dass die patentierte Lösung durch den Antragsgegner umgesetzt wird. Wenn mehrere Wege zur Erreichung des technischen Ergebnisses gleichermaßen offenstehen, müssen daher Tatsachen vorgebracht werden, die darauf hindeuten, dass das Ergebnis durch die Verwendung der patentierten Lösung erzielt wird. | Antrag auf Beweissicherung nach Regel 192 VerfO | Antrag auf Sicherstellung der vermeintlich verletzenden Ausführungsform u.a. | Verfahrensanordnung | Regeln 192, 196 VerfO / Art. 42, 60 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mannheim | Englisch | Unbekannt bzw. nicht veröffentlicht | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/Order_APL_65956_2024_Curio%20vs%2010X%20Genomics_2025_03_03_Signed.pdf | 10x Genomics, Inc. ./. Curio Bioscience, Inc | 03.03.25 | UPC_CoA_805/2024 | UPC_CoA_805/2024 | ORD_8333/2025 | Solange in einem Klageverfahren noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist, kann ein Kläger gemäß Regel 265.1 VerfO beantragen, seine Klage zurückzunehmen. Der Antrag auf Rücknahme ist nicht zulässig, wenn die andere Partei ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung des Gerichts über die Klage hat. Regel 265.1 VerfO gilt mutatis mutandis für die Rücknahme einer Berufung, einschließlich einer Berufung gemäß Regel 220.2 VerfO. Da die Klägerin keine Stellungnahme zum Antrag auf Rücknahme der Berufung der Beklagten eingereicht und daher keine Einwände gegen den Antrag erhoben hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung des Gerichts über die Berufung besteht. Daher kann der Antrag auf Rücknahme der Berufung zugelassen werden. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Rücknahme der Berufung | Anordnung | Regeln 108, 220, 265 VerfO | Berufungsgericht | Englisch | 3. Dezember 2024: Anordnung der Lokalkammer Düsseldorf (UPC_CFI_140/2024, ORD_48718/2024) | EP 2 697 391 B1 (Verfahren und Produkt zur lokalisierten oder räumlichen Erkennung von Nukleinsäuren in einer Gewebeprobe) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/AEB36320475445B469D52DD7F3C5B0C0_en.pdf | Headwater Research LLC ./. Samsung Electronics GmbH u.a. | 03.03.25 | UPC_CFI_54/2024 / UPC_CFI_396/2024 | UPC_CFI_54/2024 UPC_CFI_396/2024 | ORD_69051/2024 | Streitwert der Verletzungs- und der Nichtigkeitswiderklage; Parallelverfahren; Prozesskostensicherheit; Verspätung | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Zusammenfassung des Sach- und Streitstandes durch das Gericht | Verfahrensanordnung | Regeln 102, 115, 175, 333 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Englisch | EP 2 391 947 B1 (Überprüfbare Implementierung einer geräteunterstützten Dienstpolitik) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/1E41DBEEB4531E25AC53AB00CE657526_en.pdf | Esko-Graphics Imaging GmbH ./. XSYS Germany GmbH u.a. | 28.02.25 | UPC_CFI_483/2024 | UPC_CFI_483/2024 | ORD_3085/2025 | Verspätete Klageänderung; fehlende Überzeugung des Gerichts, dass die in Rede stehende Änderung bei gebotener Sorgfalt nicht früher hätte vorgenommen werden können. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Klageänderung bzw. -erweiterung | Verfahrensanordnung | Regeln 263 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Englisch | EP 3 742 231 B1 (Härtung von photohärtbaren Druckplatten) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/21C7AF7E5C0CA55D5943225FE6B19D65_en.pdf | UPM-Kymmene Oyj ./. Virdia Inc. | 28.02.25 | UPC_CFI_829/2024 | UPC_CFI_829/2024 | ORD_7966/2025 | Dem Antrag auf Änderung (Ersetzung) der Parteien ist stattzugeben. Eine Nichtigkeitsklage ist gegen den Patentinhaber zu richten (Regel 42.1 VerfO). Wenn der eingetragene Patentinhaber kein Patentinhaber im Sinne von Regel 8.5(a) oder (b) ist, muss der eingetragene Patentinhaber seine Ersetzung durch den „Patentinhaber nach Regel 8.5“ beantragen (Regel 42.2 VerfO). Aufgrund der vom Antragsteller vorgelegten Fakten und Beweise, die vom Kläger nicht bestritten wurden, ist das Gericht davon überzeugt, dass der derzeitige Beklagte, der der eingetragene Inhaber ist, nicht der Inhaber gemäß Regel 8.5 VerfO ist. Da der derzeitige Beklagte nicht der Inhaber gemäß Regel 8.5 VerfO ist, ist er durch den Inhaber gemäß Regel 8.5 VerfO zu ersetzen. | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Antrag auf Parteiänderung i.S.d. Regel 305 VerfO | Anordnung | Regeln 8, 42, 305, 306 VerfO | Gericht erster Instanz - Zentralkammer München | Englisch | EP 2 611 800 B1 (Verfahren und Systeme zur Aufbereitung von Zuckergemischen und Zusammensetzungen daraus) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/BB5216F20B6B2E28D6FC2EDD2A022C19_en.pdf | SharkNinja Italy S.r.l. ./. Dyson Technology Limited | 27.02.25 | UPC_CFI_57037/2024 | UPC_CFI_57037/2024 | ORD_7501/2025 | Rücknahme der Nichtigkeitsklage; Rückerstattung von 60% der von der Klägerin gezahlten Gerichtsgebühren | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Antrag auf Rücknahme der Nichtigkeitsklage | Anordnung | Regeln 295, 370 VerfO | Gericht erster Instanz - Zentralkammer Mailand | Englisch | EP 2 043 492 B1 (In der Hand gehaltene Reinigungsvorrichtung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/3C75216B5DE9291440D137E75BF4B2DB_en.pdf | Fapa Vital AG ./. Valentis Baltic, UAB | 27.02.25 | UPC_CFI_743/2024 | UPC_CFI_743/2024 | ORD_9485/2024 | Die Bestimmungen über die Erstattung von Gerichtsgebühren können analog angewendet werden, wenn ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen zurückgenommen wird. | Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Erstattung von Gerichtsgebühren | Entscheidung | Regeln 152, 370 VerfO | Gericht erster Instanz - Nordisch-Baltische Regionalkammer | Englisch | EP 1 978 949 B1 (Kombinationspräparat zur Verbesserung der Samenqualität) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/B84FEE3717549ED011AB958CBA74A12A_de.pdf | Grundfos Holding A/S ./. Hefei Xinhu Canned Motor Pump Co., Ltd. | 26.02.25 | UPC_CFI_11/2024 | UPC_CFI_11/2024 | ORD_8568/2025 | Die mündliche Verhandlung ist bereits für den 27. März 2025 terminiert. Gründe dafür, weshalb der Antrag auf Einräumung der Möglichkeit der Einreichung eines weiteren Schriftsatzes erst mehr als sechs Wochen nach der Entscheidung des Staatlichen Amtes für Geistiges Eigentum einreicht wurde, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Beklagte die angesprochene Entscheidung gleichwohl nur in chinesischer, nicht aber in der deutschen Verfahrenssprache vorgelegt hat. Würde der Beklagten die Möglichkeit eingeräumt, die Entscheidung erst am 8. März 2025 und damit nur 2 ½ Wochen vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung einzureichen und zu kommentieren, ginge dies nicht nur zu Lasten einer ordnungsgemäßen Terminvorbereitung des Spruchkörpers, sondern auch der Klägerin. Hinzu kommt, worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat, dass die Beklagte auch nicht vorgetragen hat, dass die Entscheidung des Staatlichen Amtes für Geistiges Eigentums Punkte adressiert, die nicht ohnehin bereits in das vorliegende Verfahren eingeführt wurden. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Zulassung eines weiteren Schriftsatzes | Verfahrensanordnung | Regel 36 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Deutsch | EP 2 778 423 B1 (Kreiselpumpenaggregat) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/0DB88895A92142F50E406C95A501BC38_fr.pdf | N.J Diffusion Sarl ./. Gisela Mayer GmbH | 26.02.25 | UPC_CFI_363/2024 | UPC_CFI_363/2024 | ORD_6886/2025 | Finanzielle Situation und Ausstattung der Klagepartei; mögliche Insolvenz; Ermessen des Gerichts | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Sicherheitsleistung | Verfahrensanordnung | Regeln 158 VerfO / Art. 69 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Paris | Französisch | EP 2 404 516 B1 (Perücke und ihr Herstellungsverfahren) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/040CC7EA7698F0F1EE9B8223189383F0_de.pdf | Haraeus Electronics GmbH & Co. KG u.a. ./. Vibrantz GmbH | 26.02.25 | UPC_CFI_114/2024 / UPC_CFI_448/2024 | UPC_CFI_114/2024 UPC_CFI_448/2024 | ORD_2567/2025 | Einfügen einer der Begründung der Anordnung entsprechenden Anordnung; Übersehen seitens des Gerichts | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Berichtigung einer Anordnung | Verfahrensanordnung | Regeln 25, 42, 305, 353, 362, 363 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 3 215 288 B1 (Metallsinterzubereitung und deren Verwendung zum Verbinden von Bauelementen) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/D48515A3A7B00B075446776B7B17B2BF_de.pdf | Panasonic Holdings Corporation ./. Guangdong OPPO Mobile Telecommunications Corp. Ltd. u.a. | 25.02.25 | UPC_CFI_208/2023 | UPC_CFI_208/2023 | ORD_3236/2025 | - Zweck der Regeln 370.9 (b) und (e) VerfO zur Gebühren-Rückerstattung im Falle der Klagerücknahme ist es, die Rückerstattung mit dem bereits betriebenen Aufwand des Gerichts in ein angemessenes Verhältnis zu setzen. - Bei einem komplexen Patentverletzungsstreit, den die Parteien bis zur Rücknahme der Klage und der Widerklagen sehr intensiv geführt haben und der daher einen außergewöhnlich hohen, weit überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand auf Seiten des Gerichts verursacht hat, handelt sich um einen „außergewöhnlichen Fall“ im Sinne der Regel 370.9 (e) VerfO | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Überprüfung einer verfahrensleitenden Anordnung | Anordnung | Regeln 12, 333, 370 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 2 197 132 B1 (Funkkommunikationsvorrichtung und Verfahren zur Antwortsignalverteilung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/A93A7C905EEB94B4D556D072FD0CB71E_de.pdf | Panasonic Holdings Corporation ./. Xiaomi Technology Germany GmbH u.a. | 25.02.25 | UPC_CFI_220/2024 / UPC_CFI_221/2024 | UPC_CFI_220/2024 UPC_CFI_221/2024 | ORD_3605/2025 | Die Frage, ob es mit Blick auf die Rückerstattung von Gerichtsgebühren in Regel 370.9 (b) (i) VerfO auf die formelle Mitteilung des Gerichts über den Abschluss des schriftlichen Verfahrens ankommt, oder ob es ausreicht, dass bereits sämtliche Schriftsätze gemäß Regel 12.1 VerfO ausgetauscht sind und insofern das schriftliche Verfahren – wie hier – de facto abgeschlossen ist (in diesem Sinne auch Lokalkammer Mannheim, Anordnung vom 4. Februar 2025, UPC_CFI_223/2023), kann hier letztlich offen bleiben: Sinn der in Regel 370.9 (b) VerfO vorgesehenen Staffelung zur Gebühren-Rückerstattung im Falle der Klagerücknahme ist es, die Rückerstattung mit dem bereits betriebenen Aufwand des Gerichts in ein angemessenes Verhältnis zu setzen: Je später eine Klage zurückgenommen wird, desto geringer fällt – entsprechend dem vom Gericht bereits betriebenen Arbeitsaufwand – die Rückerstattung aus. Diese Zwecksetzung ist auch Gegenstand von Regel 370.9 (e) VerfO. Danach kann das Gericht in außergewöhnlichen Fällen unter Berücksichtigung insbesondere des Verfahrensstadiums die nach den Buchstaben (b) und (c) zahlbare Rückerstattung verweigern oder kürzen. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Überprüfung einer verfahrensleitenden Anordnung | Verfahrensanordnung | Regeln 12, 333, 370 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 3 024 163 B1 (Funkkomunnikationsvorrichtung und Konstellationssteuerungsverfahren) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/ORDER_BIOLITEC%20v%20LIGHTGUIDE_2025_02_24_DE_Signed.pdf | biolitec Holding GmbH & Co. KG ./. Light Guide Optics Germany GmbH u.a. | 24.02.25 | UPC_CoA_540/2024 | UPC_CoA_540/2024 | ORD_68945/2024 | - Das Verfahren auf den Erlass einstweiliger Maßnahmen kann Anwendung finden, wenn aufgrund der Umstände des Falles ein Verfahren in der Hauptsache nicht abgewartet werden kann. Wenn ein Verfahren in der Hauptsache abgewartet werden kann, sind einstweilige Maßnahmen nicht notwendig, da ein Verfahren in der Hauptsache mehr Verfahrenssicherheit bietet. - Bei der Abwägung der Interessen der Parteien gegeneinander ist das Gericht nicht darauf beschränkt, nur den Schaden für eine der Parteien zu berücksichtigen; das Gericht berücksichtigt auch den Zeitfaktor. Insbesondere prüft das Gericht, ob ein Verfahren in der Hauptsache abgewartet werden kann oder ob einstweilige Maßnahmen notwendig sind. - Die beantragten Maßnahmen würden den Status quo auf dem Markt, der Jahre vor der Erteilung des Patents geschaffen wurde, verändern. Im vorliegenden Fall hat die Berufungsklägerin nicht nachgewiesen, dass vorläufige Maßnahmen notwendig sind, um ihren derzeitigen Marktanteil oder ihre derzeitigen Preise zu verteidigen oder einen anderen Zweck zu verfolgen, der nicht bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache abgewartet werden kann. | Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf (vorläufige) Unterlassung u.a. | Anordnung | Regeln 205 ff., 222 VerfO / Art. 62 EPGÜ | Berufungsgericht | Deutsch | 5. September 2024: Anordnung der Lokalkammer Düsseldorf (UPC_CFI_486/2024, ORD_47991/2024) | EP 3 685 783 B1 (Endoluminale Laserablationsvorrichtung zur Behandlung von Venen) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/28C45FEA728EB6D79F8640FF27EBD924_de.pdf | Hand Held Products, Inc. ./. Scandit AG | 24.02.25 | UPC_CFI_73/2024 / UPC_CFI_408/2024 | UPC_CFI_73/2024 UPC_CFI_408/2024 | ORD_9117/2025 | - Nach den Guidelines beträgt der Wert der Nichtigkeitswiderklage 150 Prozent des Werts der Verletzungsklage, soweit – wie hier - keine besseren Erkenntnisse vorliegen. Daher ist der Wert der Klage auf 3 Mio., der Wert der Widerklage auf 4,5 Mio. und der Wert des Verfahrens auf 7.5 Mio. EUR festzusetzen. - Über die Frage der Zulassung verspäteten Vorträge sowie über die Behandlung des Regel-36-Antrags der Beklagten wird die Kammer im Termin entscheiden. Die Klägerin kann dazu schriftsätzlich Stellung nehmen. Die Stellungnahme sollte vorsorglich auch eine vollständige inhaltliche Auseinandersetzung beinhalten. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Teilklagerücknahme | Verfahrensanordnung | Regeln 36, 105, 263 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 3 866 051 B1 (Zum Lesen mehrerer decodierbarer Zeichen konfigurierter, mobiler Computer) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/6472BB5EE98AE0BC996913ADCAAC3ADB_de.pdf | Bruker Spatial Biology, Inc. u.a. ./. 10x Genomics, Inc. u.a. | 24.02.25 | UPC_CFI_2/2023 | UPC_CFI_2/2023 | ORD_16106/2024 | - Hat das Berufungsgericht im Verfahren auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen (summarisches Verfahren) eine Kostengrundentscheidung nach Regel 242.1 VerfO getroffen, ist im Anschluss an diese Entscheidung auch ein Antrag auf Kostenfestsetzung nach Regel 151 EPGVerfO statthaft. - Beantragt eine Partei im summarischen Verfahren, der Gegenseite die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und gibt das Berufungsgericht diesem Antrag statt, kann diese Anordnung im sich anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren nicht in eine Anordnung auf vorläufige Kostenerstattung umgedeutet werden; die Kosten sind dann vielmehr auf der Grundlage des Kostenfestsetzungsantrages endgültig festzusetzen. - Nach Ablauf der für den Kostenfestsetzung geltenden Monatsfrist (Regel 151 VerfO) können weitere Kosten, die über den in der Monatsfrist eingereichten Kostenfestsetzungsantrag hinausgehen, nicht mehr geltend gemacht werden (Regel 151 (b) VerfO). | Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Kostenfestsetzung | Entscheidung | Regeln 9, 118, 150, 151, 242 VerfO / Art. 69, 76 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 4 108 782 B1 (Zusammensetzungen und Verfahren zur Analytdetektion) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/7B683F49D5C315B3A41E54CDB096B532_de.pdf | Hanshow Technology Co, Ltd u.a. ./. VusionGroup SA | 21.02.25 | UPC_CoA_618/2024 | UPC_CoA_618/2024 | ORD_8874/2025 | Wenn eine Partei die Zulassung einer Berufung gegen eine Kostenentscheidung beantragt, zahlt sie eine Gerichtsgebühr von 1.500 €. Wird die Berufung zugelassen, wie in diesem Fall, fallen die ursprünglich gezahlten 1.500 € nicht an (siehe Tabelle der Gerichtsgebühren), sondern es wird eine Gebühr von 3.000 € für eine Berufung gegen eine Kostenentscheidung gemäß Regel 221.4 VerfO erhoben. Dementsprechend ordnete die ständige Richterin vorliegend an, dass die Beklagte/Antragsgegnerin bis spätestens 5. Dezember 2024 eine weitere Gebühr von 1.500 € zahlen muss. Nach Angaben der Kanzlei wurde diese weitere Gebühr am 5. Dezember 2024 gutgeschrieben. Der Antrag der Klägerin/Antragstellerin auf eine Versäumnisentscheidung muss daher abgewiesen werden. Es besteht keine Notwendigkeit, der Beklagten hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, da das Ergebnis zugunsten der Beklagten/Antragsgegnerin ausfällt. | Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Erlass einer Versäumnisentscheidung | Anordnung | Regeln 151, 156, 220, 221, 224, 233, 320 VerfO | Berufungsgericht | Deutsch | 18. Oktober 2024: Anordnung der Lokalkammer München (UPC_CFI_292/2023, ORD_52059/2024) | EP 3 883 277 B1 (Verfahren zur Übermittlung von raumbezogenen Informationen an ein mobiles Endgerät) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/61E26695FBF54734A5C356BA873AB388_nl.pdf | Cretes NV ./. Hyler BV | 20.02.25 | UPC_CFI_216/2024 / UPC_CFI_556/2024 | UPC_CFI_216/2024 UPC_CFI_556/2024 | ORD_7825/2025 | Verzicht auf Schriftsatzfristenregime nach VerfO; Ersetzung durch zwischen den Parteien vereinbartes Schriftsatzfristenregime; Kriterien für die Zulassung einer solchen Vereinbarung, insb. keine wesentliche Abweichung von den in der VerfO vorgesehenen Fristen | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Berücksichtigung des von den Parteien vereinbarten Fristenregimes | Anordnung | Regeln 9, 24, 29, 36, 263, 300 VerfO / Art. 32 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Brüssel | Niederländisch | EP 3 993 602 B1 (Vorrichtung und Verfahren zum Ernten von textilem Hanf) / EP 4 284 152 B1 (Erntemaschine zum Schneiden oder Herausziehen von Pflanzenstängeln, Methode zum Schneiden oder Herausziehen von Pflanzenstängeln und Verwendung zum Schneiden oder Herausziehen von Hanf) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/24F147A0DC208BAB0F4E086297057742_it.pdf | Bhagat Textile Engineers ./. Oerlikon Textile GmbH & Co. KG u.a. | 20.02.25 | UPC_CFI_240/2023 | UPC_CFI_240/2023 | ORD_4166/2025 | - Der Zugang der Öffentlichkeit gemäß Regel 262.1 (b) VerfO ist nicht gestattet in Bezug auf Informationen, die der Antragsteller anderweitig erhalten kann, z. B. durch Einsichtnahme in die Veröffentlichungen der Entscheidungen und Anordnungen des UPC. - Die Integrität des Verfahrens als Ausprägung des allgemeinen Interesses der Justiz, das das Zugangsrecht gemäß Regel 262.1 (b) VerfO einschränken kann, kann auch in der Notwendigkeit gesehen werden, die freie Prozesswahl der Parteien zu wahren, die beispielsweise Verhandlungen zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits aufgenommen haben, wenn der Antragsteller kein allgemeines Interesse an der Kontrolle und Untersuchung der Rechtsprechungstätigkeit und des Entscheidungsprozesses des Gerichtshofs darlegt, sondern den Akteneinsichtsantrag stellt, um seine Verteidigungsmöglichkeit in einem Verfahren zu verbessern, in welchem der erkennende Richter bereits eine vorläufige Einschätzung des Gerichts abgegeben hat. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Akteneinsichtsantrag | Anordnung | Regeln 30, 223, 262, 295 VerfO / Art. 45 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mailand | Italienisch | EP 2 145 848 B1 (Falschdralltexturiermaschine) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/2F0CE102C613777A4E9DDAC5EBAA6D78_en.pdf | 10x Genomics, Inc. ./. Curio Bioscience Inc. | 20.02.25 | UPC_CFI_463/2023 | UPC_CFI_463/2023 | ORD_3005/2025 | Bei der Ausübung seines Ermessens muss das Gericht die Interessen des Antragstellers an einem Austausch von Sicherheiten sowie die Interessen der Gegenpartei und des Gerichts berücksichtigen. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller ein Interesse am Austausch von Sicherheiten hat, wenn er sich im Interesse einer raschen Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung zunächst für die Hinterlegung entschieden hat, die er für schneller hielt, inzwischen aber eine Bankbürgschaft erhalten und diese als Sicherheit gestellt hat. | Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Austausch der Sicherheitsleistung (Bankgarantie statt Hinterlegung) | Verfahrensanordnung | Regeln 352, 354 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Englisch | EP 2 697 391 B1 (Verfahren und Produkt zur lokalisierten oder räumlichen Erkennung von Nukleinsäuren in einer Gewebeprobe) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/D416FE5521DCEE839041BBFCEF418CD0_de.pdf | Lionra Technologies Ltd. ./. Cisco Systems GmbH u.a. | 19.02.25 | UPC_CFI_58/2024 | UPC_CFI_58/2024 | ORD_65550/2024 | - Zur Auslegung eines Patents dessen Aufgabe es ist, die zeitliche Verzögerung, die sog. Latenzzeit, bei der Bearbeitung von Datenpaketen und insbesondere Headern bei der Übertragung in einem drahtlosen Netzwerk zu überwinden. - Bei der Auslegung des Patentanspruchs sind neben dem Wortlaut die Anwendungsbeschreibung und ausdrückliche Offenbarungen in der Beschreibung der Patentschrift heranzuziehen. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf (endgültige) Unterlassung u.a. | Entscheidung | Regeln 7, 8, 23, 24, 25, 30, 118, 150, 158, 355, 370 VerfO / Art. 25, 26, 32, 36, 47, 63, 83 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Hamburg | Deutsch | EP 2 201 740 B1 (Schnelle Paketverarbeitung in einem drahtlosen Netzwerk) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/097606A5B86D2B442AC830275199B149_en.pdf | ArcelorMittal ./. XPENG Inc. u.a. | 19.02.25 | UPC_CFI_583/2024 | UPC_CFI_583/2024 | ORD_8329/2025 | Bei der Beurteilung eines Akteneinsichtsantrags muss der Berichterstatter das Interesse des Antragstellers, wie in seinem Antrag dargelegt, gegen den Grundsatz der Integrität des vom Kläger gegen seinen Konkurrenten angestrengten Verletzungsverfahrens abwägen, bei dem es um kommerzielle und technische Informationen geht, die unter den Schutzbereich von Geschäftsgeheimnissen fallen könnten. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Akteneinsichtsantrag | Verfahrensanordnung | Regeln 13, 262 VerfO / Art. 45 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Paris | Englisch | EP 3 290 200 B1 (Beschichtete Stahlbänder, Verfahren zur Herstellung davon, Verfahren zur Verwendung davon, daraus hergestellte Stanzzuschnitte, daraus hergestellte gestanzte Produkte und Erzeugnisse, die solch ein gestanztes Produkt enthalten) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/3D85D5CD10D757795EFAF38DE67A3222_en.pdf | Network System Technologies LLC ./. Audi AG | 19.02.25 | UPC_CoA_217/2024 / UPC_CoA_219/2024 / UPC_CoA_221/2024 | UPC_CoA_217/2024 UPC_CoA_219/2024 UPC_CoA_221/2024 | ORD_8353/2025 | Regel 352.2 VerfO sieht vor, dass das Gericht auf Antrag einer Partei eine Sicherheitsleistung im Wege einer Anordnung freigeben kann. Diese Bestimmung gilt für Sicherheiten zur Vollstreckung, sollte aber im vorliegenden Fall analog angewendet werden. Es gibt Gründe die für eine analoge Anwendung sprechen, angesichts der Rücknahme der Verletzungsklagen, in denen die Sicherheiten angeordnet wurden. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Freigabe der Kostensicherheit | Anordnung | Regeln 158, 352 VerfO / Art. 69 EPGÜ | Berufungsgericht | Englisch | EP 1 875 683 B1 (Integrierte Schaltung mit Datenkommunikationsnetz und Verfahren zum Entwurf integrierter Schaltungen) / EP 1 552 399 B1 (Integrierter Schaltkreis und Verfahren zum Erstellen von Transaktionen) / EP 1 552 669 B1 (Integrierter Schaltkreis und Verfahren zum Erstellen von Transaktionen) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/CB16685E5D56FCA37FC281C813F3AFFB_en.pdf | Aarke AB ./. SodaStream Industries Ltd. | 19.02.25 | UPC_CoA_844/2024 | UPC_CoA_844/2024 | ORD_7231/2025 | Der Antrag auf Klagerücknahme ist nicht zulässig, wenn die andere Partei ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung des Gerichts über die Klage hat. Regel 265.1 VerfO gilt entsprechend auch für die Rücknahme einer Berufung. Da die Klägerin die Rücknahme der Berufung beantragt hat, muss sie als die unterlegene Partei betrachtet werden, die gemäß Art. 69 Abs. 1 EPGÜ die Kosten der Gegenseite zu tragen hat. Obwohl die Beklagte die Möglichkeit dazu hatte, hat sie keine Stellungnahme abgegeben und daher auch keine Kostenerstattung beantragt. Das Berufungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass keine Kostenentscheidung erforderlich ist. Im Falle der Rücknahme einer Klage werden der Partei, die die Gerichtsgebühren zu tragen hat, gemäß Regel 370.9 (b)(i) VerfO 60% der Gebühren erstattet, wenn die Klage vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens zurückgenommen wird. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Rücknahme der Berufung | Anordnung | Regeln 265, 370 VerfO / Art. 69 EPGÜ | Berufungsgericht | Englisch | 31. Oktober 2024: Anordnung der Lokalkammer Düsseldorf (UPC_CFI_373/2023, ORD_598499/2023) | EP 1 793 917 B1 (Vorrichtung zum Karbonisieren einer Flüssigkeit mit einem Druckgas) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/0E3AC7E4FF3D7640882A2104C4064620_de.pdf | Dyson Technology Limited ./. SharkNinja Europe Limited u.a. | 19.02.25 | UPC_CFI_322/2024 UPC_CFI_588/2024 | UPC_CFI_322/2024 UPC_CFI_588/2024 | ORD_8527/2025 | Das schriftliche Verfahren hätte am 28. April 2025 geendet. Verhandlungstermin war für den 3. Juni 2025 bestimmt. Mithin erfolgten die Rücknahmen, die zuzulassen sind, entsprechend Regel 370.9.b.i VerfO. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Rücknahme der Verletzungsklage und auf Rücknahme der Nichtigkeitswiderklage | Verfahrensanordnung | Regel 370 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 2 043 492 B1 (In der Hand gehaltene Reinigungsvorrichtung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/7D637174246F42C45DE60DBF6FBA3A89_de.pdf | SWARCO Futurit Verkehrssignalsysteme GmbH ./. Yunex GmbH | 19.02.25 | UPC_CFI_156/2024 | UPC_CFI_156/2024 | ORD_8499/2025 | Akteneinsicht ist zu gewähren. Gründe für eine Nichtgewährung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich | Antrag auf Beweissicherung gemäß Regel 192 VerfO | Akteneinsichtsantrag | Anordnung | Regeln 192, 262, 360 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 2 643 717 B1 (Farbmischende Sammeloptik) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/B41092F8D64E948E2ED8E091C00774C8_en.pdf | Aylo Premium Ltd. ./. DISH Technologies L.L.C. | 18.02.25 | UPC_CFI_198/2024 | UPC_CFI_198/2024 | ORD_59528/2024 | Der Wortlaut der Verfahrensordnung sieht vor, dass der Antrag auf Sicherheitsleistung nicht nur vom Beklagten im Hauptverfahren, sondern auch von „einer Partei“ und damit grundsätzlich auch vom Kläger gestellt werden kann. Die Beweislast dafür, dass eine Partei eine Sicherheit zur Deckung der Rechtskosten leisten muss – für den Fall, dass diese Partei diese tragen muss – liegt beim Antragsteller. Dies lässt sich bereits aus dem Wortlaut „auf begründeten Antrag“ in Regel 158.1 VerfO ableiten. Der Antragsteller ist in der Regel der Beklagte, der eine Sicherheit für den Fall anstrebt, dass der Kläger nicht in der Lage ist, den Beklagten zu entschädigen, wenn der Kläger den Rechtsstreit verliert. Im vorliegenden Fall ist es jedoch der Kläger, der eine Sicherheit anstrebt. Aufgrund der Asymmetrie, die sich aus der freiwilligen Entscheidung des Klägers ergibt, den Rechtsstreit zu führen, müssen strenge Anforderungen gelten, wenn der Kläger eine Sicherheit anstrebt. | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Antrag auf Sicherheitsleistung | Anordnung | Regel 158, 331, 355 VerfO / Art. 69 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Zentralkammer Paris | Englisch | EP 3 822 805 B1 (Vorrichtung, System und Verfahren zur Umschaltung der adaptiven Rate von Streaming-Inhalt) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/1BE029B443694BC769555874586C779E_en.pdf | Edwards Lifesciences Corporation ./. Meril GmbH u.a. | 17.02.25 | UPC_CFI_15/2023 | UPC_CFI_15/2023 | ORD_68584/2024 | Gemäß Regel 353 VerfO kann das Gericht auf Antrag einer Partei innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung oder Anordnung Schreib- und Rechenfehler sowie offensichtliche Fehler in der Entscheidung oder Anordnung berichtigen. Neben eindeutigen sachlichen Fehlern können auch „offensichtliche Fehler“ berichtigt werden. „Offensichtliche Fehler“ im Sinne von Regel 353 VerfO sind alle falschen oder unvollständigen Angaben dessen, was das Gericht in der Anordnung oder Entscheidung tatsächlich beabsichtigte. Mit anderen Worten: Die Erklärung der Absicht des Gerichts in der Entscheidung oder Anordnung muss von der Absicht abweichen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung bestand. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Berichtigung einer Anordnung | Anordnung | Regeln 301, 353 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Englisch | EP 3 646 825 B1 (System enthaltend eine prothetische Klappe und einen Zuführkatheter) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/F3C1D8294CBAC1E8215A6214A97A9B55_en.pdf | Imbox Protection A/S ./. Brunngard Group AB u.a. | 17.02.25 | UPC_CFI_527/2024 | UPC_CFI_527/2024 | ORD_68981/2024 | Angemessene und verhältnismäßige Rechtskosten und sonstige Auslagen der obsiegenden Partei werden in der Regel bis zu der vom Verwaltungsausschuss festgelegten Obergrenze von der unterlegenen Partei getragen (Artikel 69 EPGÜ und Regel 152.2 VerfO), sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen (Artikel 69 EPGÜ und Regel 152.2 VerfO). Gemäß dem Beschluss des Verwaltungsausschusses über die Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten gilt die Obergrenze für Vertretungskosten und der Betrag wird im Verhältnis zum Wert des Verfahrens festgelegt. Dieser Wert des Verfahrens wird in Bezug auf das gesamte Verfahren festgelegt, nicht in Bezug auf jeden einzelnen Beklagten. Darüber hinaus besagt der Beschluss des Verwaltungsausschusses eindeutig, dass die Obergrenzen „unabhängig von der Anzahl der Parteien“ gelten. Daher kommt das Gericht zu dem Schluss, dass bei Abweisung einer Klage gegen mehrere Beklagte die Obergrenze als gemeinsame Obergrenze für die Vertretungskosten aller Beklagten gilt. | Antrag auf Beweissicherung gemäß Regel 192 VerfO / Antrag auf Anordnung der Inspektion gemäß Regel 199 VerfO | Antrag auf Kostenerstattung | Anordnung | Regeln 152, 192 ff., 265 VerfO / Art. 58, 60, 69 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Nordisch-Baltische Regionalkammer | Englisch | EP 2 276 862 B1 (Verfahren und Vorrichtung zur Imprägnierung von Gegenständen) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/7177E9CF110AB4904002AE42BFE2B8A1_fr.pdf | Seoul Viosys Co., Ltd. ./. Laser Components SAS | 17.02.25 | UPC_CFI_440/2023 | UPC_CFI_440/2023 | ORD_598577/2023 | Zusammenfassung der Ergebnisse der Zwischenanhörung | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Eigenständige Zusammenfassung durch das Gericht | Verfahrensanordnung | Regeln 104, 105, 106, 109, 113, 118, 370 VerfO / Art. 69 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Paris | Französisch | EP 3 404 726 B1 (Ultraviolettlichtemittierende Vorrichtung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/059F419B678CC3C631254C8AB27C3D69_en.pdf | Per Aarsleff A/S ./. IMS Robotics GmbH u.a. | 17.02.25 | UPC_CFI_495/2024 UPC_CFI_739/2024 | UPC_CFI_495/2024 UPC_CFI_739/2024 | ORD_6888/2025 | Die Entscheidung folgt dem gemeinsam geäußerten Willen der Parteien. Soweit Regel 265.2 (c) VerfO eine Kostenentscheidung nach Teil 1, Kapitel 5 VerfO verlangt, berücksichtigt die Entscheidung die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung. Die Anordnungen zur teilweisen Rückerstattung von Gerichtsgebühren beruhen auf Regel 370.11 VerfO in Verbindung mit Regel 370.9 (b) (i) VerfO. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Rücknahme der Verletzungsklage und auf Rücknahme der Nichtigkeitswiderklage | Entscheidung | Regeln 265, 370 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Englisch | EP 2 129 956 B1 (Vorrichtung und Verfahren zum Aushärten einer Auskleidung einer Rohrleitung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/97614D9B0B9E831E386DF03FF41D523D_en.pdf | EOFLOW Co., Ltd. ./. Insulet Corporation | 15.02.25 | UPC_CFI_380/2024 | UPC_CFI_380/2024 | ORD_7828/2025 | Die Kosten einer einstweiligen Verfügung müssen gleichzeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache festgesetzt werden, da der Ausgang des Verfügungsverfahrens im Rahmen der Gesamtabrechnung der Prozesskosten berücksichtigt werden muss; der Kostenersatz kann nicht nach dem Ausgang der verschiedenen Verfahrensabschnitte aufgeteilt werden, sondern muss sich auf die endgültige Entscheidung in der Sache als Ganzes beziehen. Der Ausgang des Verfügungsverfahrens führt daher nicht zu einer Kostenerstattung, wenn auf die Einreichung eines Antrags auf einstweilige Verfügung bereits ein Verfahren in der Hauptsache folgt oder folgen soll. | Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Kostenentscheidung | Verfahrensanordnung | Regeln 150, 151, 205 ff., 295, 313 VerfO / Art. 69 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Zentralkammer Mailand | Englisch | EP 4 201 327 B1 (Flüssigkeitsabgabevorrichtung mit einem Instrument für transkutanen Zugang und einem Einsatzmechanismus sowie Blutzuckerüberwachungsvorrichtung zur Verwendung damit) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/0899C4EDD50C35DBA6FEDACA968A0B92_en.pdf | GXD-Bio Corporation ./. Myriad International GmbH u.a. | 14.02.25 | UPC_CFI_437/2024 | UPC_CFI_437/2024 | ORD_68782/2024 | Die Aufzählung der Gründe, auf die ein Einspruch nach Regel 19 VerfO gestützt werden kann, ist abschließend. Ein Einspruch kann daher nicht auf einen anderen Grund gestützt werden. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Einspruch nach Regel 19 VerfO | Anordnung | Regeln 8, 19, 20, 21 VerfO / Art. 2, 32, 33, 34, 47, 68 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Englisch | EP 3 346 403 B1 (Datenverarbeitung, Analyseverfahren für Genexpressionsdaten zur Identifizierung endogener Referenzgene) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/AA991D89C191FFC6CE8BE6E878746CBC_en.pdf | Abbott Diabetes Care Inc. ./. Sibio Technology Limited u.a. | 14.02.25 | UPC_CoA_382/2024 | UPC_CoA_382/2024 | ORD_67504/2024 | - Als allgemeiner Grundsatz der Anspruchsauslegung müssen „Mittel-für-eine-Funktion“-Merkmale als jedes Merkmal verstanden werden, das zur Ausführung der Funktion geeignet ist. - Eine einstweilige Maßnahme kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn nicht nachgewiesen wird, dass ein Patent durch alle möglichen Verletzungshandlungen verletzt wird. Eine Art der (wahrscheinlichen) Verletzung reicht als Grundlage für eine einstweilige Maßnahme aus, die alle möglichen Arten der Verletzung umfasst. - Die in Art. 67 EPGÜ genannten Maßnahmen können auch im Rahmen eines Verfügungsverfahrens angeordnet werden, sofern die Dringlichkeit gegeben ist und diese Maßnahmen verhältnismäßig sind. | Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf (vorläufige) Unterlassung u.a. | Anordnung | Regeln 118, 150, 205 ff., 220, 224, 226, 354 VerfO / Art. 62, 69, 82 EPGÜ | Berufungsgericht | Englisch | 19. Juni 2024: Anordnung der Lokalkammer Den Haag (UPC_CFI_131/2024, ORD_30431/2024) | EP 3 831 283 B1 (Analytsensorvorrichtungen, Verbindungen damit und Verfahren) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/15F786C3F73DE010F523E4F3BF09783E_en.pdf | Ona Patents SL ./. Apple Inc. u.a. | 12.02.25 | UPC_CFI_99/2024 | UPC_CFI_99/2024 | ORD_4743/2025 | Umsetzung des Vertraulichkeitsregimes; Festsetzung, welche Passagen eines Schriftsatzes geschwärzt werden; confidentiality club | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Geheimnisschutzantrag | Verfahrensanordnung | Regeln 262, 262A VerfO / Art. 58 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Englisch | EP 2 263 098 B1 (Positionsbestimmung von mobilen Objekten auf der Basis von gegenseitig gesendeten Signalen) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/A5817509F636099D4052F585D696A9AD_en.pdf | Daedalus Prime LLC ./. Xiaomi Technology Netherlands B.V. u.a. | 12.02.25 | UPC_CoA_621/2024 | UPC_CoA_621/2024 | ORD_68947/2024 | - Gemäß Regel 262A.6 VerfO darf die Anzahl der Personen, denen der Zugang beschränkt wird, nicht größer sein als notwendig, um die Einhaltung der Rechte der Parteien auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren zu gewährleisten, und muss mindestens eine natürliche Person von jeder Partei und die jeweiligen Anwälte oder sonstigen Vertreter dieser Parteien in den Gerichtsverfahren umfassen. Ob einer bestimmten Person nach dieser Bestimmung uneingeschränkter Zugang gewährt werden kann, ist auf der Grundlage der maßgeblichen Umstände des Falls zu bestimmen, einschließlich der Rolle dieser Person in den Verfahren vor diesem Gericht, der Relevanz der vertraulichen Informationen für die Ausübung dieser Rolle und der Vertrauenswürdigkeit der Person in Bezug auf die Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen. - Regel 262A.6 VerfO verlangt nicht, dass die Person, der Zugang gewährt wird, ein Angestellter einer Partei oder ein Vertreter im Sinne von Art. 48 EPGÜ ist. Eine solche Anforderung ergibt sich nicht aus dem Wortlaut der Bestimmung und würde die Freiheit einer Partei, ihre Vertreter im Verfahren auszuwählen, unangemessen einschränken. Daher schließt die Tatsache, dass die US-Anwälte weder Angestellte von Daedalus noch Vertreter im Sinne von Art. 48 EPGÜ sind, nicht aus, dass sie gemäß Regel 262A VerfO uneingeschränkten Zugang zu den vertraulichen Informationen haben. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Geheimnisschutzantrag | Anordnung | Regeln 262A, 333, 354 VerfO / Art. 48, 58 EPGÜ | Berufungsgericht | Englisch | 11. Oktober 2024: Anordnung der Lokalkammer Hamburg (UPC_CFI_169/2024, ORD_51859/2024) | EP 2 792 100 B1 (Verfahren und Vorrichtung für sichere Kommunikation über ein Netzwerk mit einer Hardware-Sicherheits-Engine) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/BA0E93716E265AF74EA9325E07CB17F0_en.pdf | Meril Life Sciences Pvt. Ltd ./. SWAT Medical AB u.a. | 12.02.25 | UPC_CoA_636/2024 | UPC_CoA_636/2024 | ORD_7289/2025 | Rechtsanwälte und europäische Patentanwälte sind nicht von der Pflicht befreit, sich vertreten zu lassen, wenn sie selbst Parteien in Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht sind. Die Vertretung ist ein Zulässigkeitskriterium, das Erwägungen der öffentlichen Ordnung (ordnungsgemäßes Verfahren) beinhaltet, die das Gericht jederzeit, auch von Amts wegen, prüfen kann. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Zugang zu Schriftsätzen und Beweismitteln | Anordnung | Regeln 8, 9, 222, 226, 235, 236, 262, 284, 290 VerfO / Art. 48, 69 EPGÜ | Berufungsgericht | Englisch | 14. Oktober 2024: Entscheidung der Zentralkammer Paris (UPC_CFI_15/2023, ORD_37081/2024) | EP 3 646 825 B1 (System enthaltend eine prothetische Klappe und einen Zuführkatheter) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/087894186115E5BA0A08DF4CBD41392E_de.pdf | biolitec Holding GmbH & Co. KG ./. Light Guide Optics Germany GmbH u.a. | 12.02.25 | UPC_CFI_714/2024 | UPC_CFI_714/2024 | ORD_68717/2024 | Nach dem EPGÜ und der Verfahrensordnung können Klagen zeitgleich – also parallel – bei mehreren Kammern des Gerichts erster Instanz anhängig sein. Im Hinblick auf den Instanzenzug ist eine Rechtssache aber entweder beim Gericht erster Instanz oder beim Berufungsgericht anhängig, wie etwa Regel 346.1 VerfO zeigt. Die Rechtssache kann also nicht gleichzeitig in erster Instanz und in der Berufungsinstanz anhängig sein. Nicht „bei einer Kammer des Gerichts erster Instanz anhängig“ ist eine Rechtssache folglich dann, wenn sie in der Berufungsinstanz anhängig ist. In der Berufungsinstanz anhängig ist sie, wenn dort die Berufung eingereicht wurde. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Klage | Entscheidung | Regeln 76, 271, 346 VerfO / Art. 33 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 3 685 783 B1 (Endoluminale Laserablationsvorrichtung zur Behandlung von Venen) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/ORDER_Suinno%20v%20Microsoft_2025_02_11_signed_anonym%201.pdf | Suinno Mobile & AI Technologies Licensing Oy ./. Microsoft Corporation | 11.02.25 | UPC_CoA_563/2024 | UPC_CoA_563/2024 | ORD_68946/2024 | - Kein Unternehmensvertreter einer juristischen Person oder einer anderen natürlichen Person, der innerhalb der juristischen Person über weitreichende Verwaltungs- und Finanzbefugnisse verfügt, sei es aufgrund einer hochrangigen Management- oder Verwaltungsposition oder aufgrund des Besitzes einer erheblichen Anzahl von Anteilen an der juristischen Person, darf als Vertreter dieser juristischen Person fungieren, unabhängig davon, ob der Unternehmensvertreter der juristischen Person oder der natürlichen Person gemäß Art. 48 Abs. 1 oder Abs. 2 EPGÜ als Vertreter vor dem Einheitlichen Patentgericht qualifiziert ist. - Eines der Ziele von Parteien, die durch einen Rechtsanwalt vertreten werden, besteht unter anderem darin, sicherzustellen, dass juristische Personen durch einen Vertreter verteidigt werden, der ausreichend Abstand zu der von ihm vertretenen juristischen Person hat. - Die unabhängige Ausübung der Pflichten eines Vertreters wird nicht allein dadurch beeinträchtigt, dass der Rechtsanwalt oder der europäische Patentanwalt, der gemäß Art. 48 Abs. 1 oder Abs. 2 EPGÜ als Vertreter qualifiziert ist, bei der von ihm vertretenen Partei angestellt ist. - Ein Vertreter, der bei einer Partei angestellt ist, muss gegenüber dem Gericht als unabhängiger Berater auftreten, indem er gemäß Art. 2.4.1 des Verhaltenskodex für Vertreter, die vor dem Gericht auftreten, gemäß Regel 290.2 VerfO den Interessen seines Mandanten in unvoreingenommener Weise und ohne Rücksicht auf seine persönlichen Gefühle oder Interessen dient. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Überprüfung einer verfahrensleitenden Anordnung | Anordnung | Regeln 8, 9, 36, 220, 222, 262, 262A, 287-292, 333 VerfO / Art. 1, 32, 48, 49, 53 EPGÜ | Berufungsgericht | Englisch | 16. September 2024: Anordnung der Zentralkammer Paris (UPC_CFI_164/2024, ORD_41174/2024) | EP 2 671 173 B1 (Verfahren und Vorrichtung zum Navigieren durch Gehen) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/EC3A35AC82E6199AE7B8DCC10D3AD792_en.pdf | AIM Sport Development AG ./. Supponor Oy u.a. | 11.02.25 | UPC_CFI_214/2023 | UPC_CFI_214/2023 | ORD_6926/2025 | - Das Gericht kann eine Partei zu einem Verfahren hinzufügen, wenn das Recht der Beklagten, einschließlich der neuen Partei, auf Verteidigung ausreichend gewährleistet ist (Regel 305 VerfO). - Bei der Prüfung des Antrags auf Klageänderung oder der Ansprüche (Regel 263 VerfO) sollte das Risiko unvereinbarer und widersprüchlicher Entscheidungen verschiedener Gerichte berücksichtigt werden. Dabei sollten jedoch die folgenden Grundsätze im Vordergrund stehen: die Änderungen sollten zugelassen werden, gleichzeitig aber das beschleunigte Verfahren des Einheitlichen Patentgerichts und das Recht der Beklagten auf Verteidigung gewahrt werden. - Die Änderungen des Falls müssen in Regel 263 VerfO erläutert werden, können aber in einem Anhang detailliert ausgeführt werden. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Partei- und Klägeänderung | Verfahrensanordnung | Regeln 13, 23, 263, 305, 340 VerfO / Art. 63 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Helsinki | Englisch | EP 3 295 663 B1 (Digitale Überlagerung eines Bildes mit einem anderen Bild) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/EA964B1DBAF1D6A6266180DFC7BD7B06_de.pdf | Dolby International AB ./. ASUS Computer GmbH u.a. | 10.02.25 | UPC_CFI_456/2023 | UPC_CFI_456/2023 | ORD_68548/2024 | Die Entscheidung folgt dem übereinstimmend geäußerten Willen der Parteien. Soweit Regel 265.2 (c) VerfO eine Kostenentscheidung gemäß Teil 1 Kapitel 5 VerfO verlangt, trägt die Entscheidung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung Rechnung. Die Anordnung der anteiligen Erstattung der Gerichtskosten beruht auf Regel 370.11 VerfO i.V.m. Regel 370.9 (b) (i) VerfO. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Rücknahme der Verletzungsklage und auf Rücknahme der Nichtigkeitswiderklage | Entscheidung | Regeln 265, 370 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Deutsch | EP 3 490 258 B1 (Dekodiervorrichtung für ein Datensignal, welches zumindest ein Bild darstellt) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/573A85FF79B36E0C609CE4E75F4B45CD_en.pdf | Motorola Mobility LLC ./. Telefonaktiebolaget LM Ericsson u.a. | 08.02.25 | UPC_CFI_488/2023 | UPC_CFI_488/2023 | ORD_6639/2025 | Einschränkungen auf der Grundlage von R. 262A RoP dienen dem Schutz der vertraulichen Informationen einer Partei (Geschäftsgeheimnisse, personenbezogene Daten oder andere vertrauliche Informationen), indem der anderen Partei, die die vertraulichen Informationen durch ihre Vorlage im Gerichtsverfahren erhält, Beschränkungen auferlegt werden. Es gibt keine Rechtfertigung dafür, den Zugang einer Partei zu ihren eigenen Informationen einzuschränken. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Geheimnisschutzantrag | Verfahrensanordnung | Regel 262A VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Englisch | EP 3 780 758 B1 (Verfahren zur Unterstützung von Netzwerk-Slicing in einem Drahtloskommunikationssystem) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/1103DA41C0196A3EB3F37C586D90F76A_en.pdf | Dainese S.p.A. ./. Alpinestars S.p.A. u.a. | 07.02.25 | UPC_CFI_472/2024 | UPC_CFI_472/2024 | ORD_5965/2025 | - Die Position der Partei, die das Patent angreift, ist im Verfahren im gleichen Umfang zu berücksichtigen wie die der Partei, die das Patent verteidigt. - Unter Anwendung der Befugnis zur Verfahrensleitung, die das Anhalten der Parteien zur Zusammenarbeit während des Verfahrens einschließt (siehe Regel 332(a) VerfO), und gemäß Regel 9.1 VerfO werden die Parteien aufgefordert, einen – möglicherweise gemeinsamen – Antrag auf Angleichung künftiger Verfahrensfristen zu stellen. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Angleichung der laufenden Schriftsatzfristen | Vorläufige Anordnung | Regeln 9, 23, 118, 295, 332. 334 VerfO / Art. 33 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mailand | Englisch | EP 4 072 364 B1 (Schutzvorrichtung und Verfahren zur Herstellung dieser Schutzvorrichtung); EP 3 498 117 B1 (Kleidungsstück zum Schutz eines Benutzers mit einem aufblasbaren Element) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/Finale%20Fassung%20Homepage%20redacted%20decision.pdf | Panasonic Holdings Corporation ./. Guangdong OPPO Mobile Telecommunications Corp. Ltd. u.a. | 06.02.25 | UPC_CFI_210/2023 | UPC_CFI_210/2023 | ORD_6393/2025 | Nachdem die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem Redaktionsvorschlag des Gerichts betreffend die Entscheidung vom 22. November 2024 mit Blick auf geheimnisrelevante Informationen hatten und die hierauf erfolgten Eingaben der Parteien vollständig berücksichtigt und die entsprechenden Passagen mittels der Gerichts-Anonymisierungssoftware getilgt wurden, wird die abschließend redigierte Fassung der Endentscheidung auf der Gerichtshomepage veröffentlicht. Auch diese Fassung wurde den Parteien zur Bestätigung vorab übersendet. Die Parteien haben ihre Zustimmung zu der geschwärzten Fassung erklärt. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Redaktionsvorschlag des Gerichts nach Regel 262A VerfO | Anordnung | Regel 262A VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mannheim | Deutsch | EP 2 568 724 B1 (Funkkommunikationsvorrichtung und Funkkommunikationsverfahren) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/A94356514C3E20F2677D48F7DB3899E0_en.pdf | Hurom Co., Ltd. ./. NUC Electronics Co., Ltd. u.a. | 05.02.25 | UPC_CFI_163/2024 | UPC_CFI_163/2024 | ORD_4336/2025 | Gemäß dem Hauptgrundsatz der Fairness (Punkt 2 der Präambel der VerfO) erlaubt Regel 36 VerfO den Parteien, auf begründeten Antrag weitere Schriftsätze beim Berichterstatter zu beantragen. Gemäß Regel VerfO haben die Parteien das Recht, vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens weitere Schriftsätze zu verlangen. Die Beklagten haben nicht bestritten, dass sie in ihrem Schriftsatz vom 16. November 2024 neue Argumente zu Verletzungsfragen vorgebracht haben. Laut Antrag der Klägerin soll der weitere Schriftsatz kurz gefasst sein (nicht mehr als 8 Seiten). Um die Fairness und Gerechtigkeit des Verfahrens zu gewährleisten und angesichts der von der Klägerin geforderten kurzen Frist ist der Berichterstatter der Ansicht, dass dem Antrag der Klägerin stattgegeben werden kann, ohne dass die Einreichung eines weiteren Schriftsatzes zu einer Verzögerung des Verfahrens führte. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Zulassung weiterer Schriftsätze | Verfahrensanordnung | Regeln 12, 25, 29-32, 36 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Paris | Englisch | EP 3 155 936 B1 (Saftextraktionsmodul für Entsafter) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/14EEA35157A657FBF7BDD0CE643137CD_en.pdf | Telefonaktiebolaget LM Ericsson ./. Motorola Mobility LLC | 05.02.25 | UPC_CFI_740/2024 | UPC_CFI_740/2024 | ORD_6152/2025 | Ein Einspruch kann auch in Bezug auf eine Widerklage auf Nichtigerklärung erhoben werden. - Art. 33 Art. 2 EPGÜ ist so auszulegen, dass diese Bestimmung nicht nur anwendbar ist, wenn eine Klage zwischen denselben Parteien wegen desselben Patents vor mehreren verschiedenen Kammern erhoben wird, sondern auch, wenn eine Klage zwischen denselben Parteien wegen desselben Patents zweimal vor derselben Kammer erhoben wird. - Im Falle einer Entscheidung des Berichterstatters, mit der der Einspruch bezüglich einer Widerklage auf Nichtigerklärung zugelassen wird, gibt es keine Rechtsgrundlage für eine separate Entscheidung über die Kosten im Zusammenhang mit diesem Einspruch. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Abweisung der Nichtigkeitswiderklage als unzulässig | Entscheidung | Regeln 19, 20, 25 ff., 48 VerfO / Art. 7, 33 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Englisch | EP 3 780 758 B1 (Verfahren zur Unterstützung von Netzwerk-Slicing in einem Drahtloskommunikationssystem) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/6EFE37282D81BF7695D1687550BD2E86_de.pdf | Panasonic Holdings Corporation ./. Xiaomi Technology Germany GmbH u.a. | 04.02.25 | UPC_CFI_218/2023 | UPC_CFI_218/2023 | ORD_68911/2024 | Die Entscheidung folgt dem übereinstimmend geäußerten Willen der Parteien gemäß übereinstimmenden Antragsschriften. Soweit Regel 265.2 (c) VerfO eine Kostenentscheidung gemäß Teil 1 Kapitel 5 VerfO verlangt, war die von Parteien diesbezüglich getroffene Einigung bestätigend auszusprechen. Die Entscheidung über die Erstattung der Gerichtskosten beruht auf Regel 370.11 VerfO i.V.m. Regel 370.9 (b) (ii) VerfO. Der Rücknahmeantrag erfolgte vor Abschluss des Zwischenverfahrens. Daher sind im Grundsatz 40% der Gerichtsgebühren zu erstatten. Der Umstand, dass zunächst am 4. Dezember 2024 eine Aussetzung im schriftlichen Verfahren und sodann im Nachgang am 9. Dezember 2024 noch der formelle Abschluss des schriftlichen Verfahrens im CMS durch bloßes Anklicken der dafür vorgesehenen Schaltfläche erfolgte, ändert hieran nichts. Denn das schriftliche Verfahren war bereits insgesamt seit Ende August 2024 in sämtlichen Workflows abgeschlossen und ausgeschrieben – es fehlte nur noch der finale „Klick“ im CMS. Eine Erstattung von mehr als 40% erscheint auch vor dem Hintergrund des sich am äußersten Rande der denkbaren Komplexität eines Patentverletzungsstreits befindlichen Charakters des vorliegenden Verfahrens, das sich durch eine kaum noch überschaubare Anzahl an wechselseitigen Geheimnisschutz- und Vorlageanträgen auszeichnet, nicht angemessen. Daher wird vorliegend die beantragte Rückzahlung von 60% statt 40% nach Regel 370.9(e) VerfO zurückgewiesen. Es handelt sich um einen in jeder Hinsicht „außergewöhnlichen Fall“ im Sinne der Vorschrift, die keinen Anwendungsbereich hätte, wenn nicht der vorliegende Fall erfasst würde. Daher erfolgt vorliegend aufgrund der Erhöhung des Streitwerts von 4 auf 6,4 Mio € bei Ansatz des Reduktionstatbestandes eine Erstattung hinsichtlich der Gebühren für die Verletzungsklage. Der Klägerin sind 2.800 € zu erstatten (bezahlt bisher: 37.000 €, Gerichtskosten bei 8 Mio: 57.000 € x 40% Reduktion =34.200 abzgl gezahlter 37.000 = -2.800 €). Die Streitwertfestsetzung erfolgt entsprechend der Festsetzung in den Parallelverfahren zwischen den Parteien und berücksichtigt die Festsetzung des Streitwerts in den aufgrund der Zustellung nach HZÜ abgetrennten Verfahren (dort: 1,6 Mio €, 1.6 + 6.4 = insgesamt für die ehemals einheitlichen Verfahren 8 Mio). Die Gebühren der (einheitlichen) Nichtigkeitswiderklage der Beklagten sind auf 12.000 € zu reduzieren. Hier wirkt sich wegen der Deckelung der Gebühr für die Nichtigkeitswiderklage auf 20.000€ die Streitwerterhöhung nicht aus. Andernfalls würde zudem eine Partei, die die Vernichtung des Klagepatents im Wege der Nichtigkeitswiderklage anstrebt, schlechter gestellt als eine Partei, die den Rechtsbestand mit der isolierten Nichtigkeitsklage angreift. Denn dafür ist eine streitwertunabhängige Festgebühr von 20.000 € vorgesehen. Für eine abweichende Behandlung sind keine rechtfertigenden Gründe ersichtlich. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Rücknahme der Verletzungsklage und auf Rücknahme der Nichtigkeitswiderklage | Anordnung | Regeln 265, 370 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mannheim | Deutsch | EP 3 069 315 B1 (System und Verfahren zur gemeinsamen Nutzung einer Profilbildkarte zur Kommunikation) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/06452866CB770F9D2F5E5506E5CAD5D5_de.pdf | Panasonic Holdings Corporation ./. Guangdong OPPO Mobile Telecommunications Corp. Ltd. u.a. | 03.02.25 | UPC_CFI_210/2023 | UPC_CFI_210/2023 | ORD_68887/2024 | Soweit Regel 265.2 (c) VerfO eine Kostenentscheidung gemäß Teil 1 Kapitel 5 VerfO verlangt, war die von Parteien diesbezüglich getroffene Einigung bestätigend auszusprechen. Die Entscheidung über die Erstattung der Gerichtskosten beruht auf Regel 370.11 VerfO i.V.m. Regel 370.9 (b) VerfO. Der Rücknahmeantrag erfolgte nach Verkündung der das mündlichen Verfahren abschließenden Endentscheidung. Ein Erstattungstatbestand ist damit vorliegend nicht gegeben. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Rücknahme der Verletzungsklage und auf Rücknahme der Nichtigkeitswiderklage | Anordnung | Regeln 265, 370 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mannheim | Deutsch | EP 2 568 724 B1 (Funkkommunikationsvorrichtung und Funkkommunikationsverfahren) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/46581C7F61AB315C261CF567528EE0C6_en.pdf | Maxeon Solar Pte. Ltd. ./. Aiko Energy Germany GmbH u.a. | 03.02.25 | UPC_CFI_336/2024 / UPC_CFI_605/2024 | UPC_CFI_336/2024 UPC_CFI_605/2024 | ORD_3004/2025 | Nur die Partei, deren Zugang eingeschränkt werden soll, ist in der Lage, die Anzahl der Personen zu beurteilen, die Zugang benötigen, um ihre Rechte wirksam ausüben zu können. Ebenso ist nur die betroffene Partei in der Lage, die betroffenen Personen zu identifizieren, und hat Einblick in die erforderlichen internen Prozesse. Hat die Partei auf dieser Grundlage ihr Vorschlagsrecht ausgeübt, ist es Sache der Partei, die Vertraulichkeit beansprucht, in einem zweiten Schritt konkrete Einwände zu erheben. Es reicht nicht aus, wenn die Partei den Vorschlag allgemein ablehnt. Wenn die betreffende Partei Einwände gegen die vorgeschlagene Anzahl natürlicher Personen erhebt, ist es vielmehr Sache dieser Partei zu erklären, warum der Schutz der Informationen, für die Vertraulichkeit beantragt wird, durch die vorgeschlagene Person gefährdet wäre, insbesondere trotz der Vertraulichkeitsverpflichtungen, die auch gegenüber den befugten Nutzern bestehen. Wenn diese Partei jedoch Einwände gegen die Anzahl der vorgeschlagenen Personen hat, muss sie konkret darlegen, warum ihre Rechte durch die vorgeschlagene Anzahl natürlicher Personen gefährdet wären. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Geheimnisschutzantrag | Verfahrensanordnung | Regeln 262, 262A VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Englisch | EP 3 065 184 B1 (Grabenverfahren und Struktur für Rückseitenkontaktsolarzellen mit polysiliciumdotierten Regionen) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/882D23FFA8DDB27742CE62A6B8E20360_de.pdf | Panasonic Holdings Corporation ./. Xiaomi Technology Germany GmbH u.a. | 03.02.25 | UPC_CFI_219/2023 | EP 2 568 724 | ORD_68886/2024 | Die Entscheidung folgt dem übereinstimmend geäußerten Willen der Parteien, den die Beklagten anwaltlich für die Klägerseite versichert haben. Soweit Regel 265.2 (c) VerfO eine Kostenentscheidung gemäß Teil 1 Kapitel 5 VerfO verlangt, war die von Parteien diesbezüglich getroffene Einigung bestätigend auszusprechen. Die Entscheidung über die Erstattung der Gerichtskosten beruht auf Regel 370.11 VerfO i.V.m. Regel 370.9 (b) (iii) VerfO. Die Parteien haben im vorliegenden Verfahren zwar an der mündlichen Verhandlung teilgenommen und dort zu Protokoll das Ruhen des Verfahrens beantragt und damit eine Verfahrenshandlung vorgenommen. Der Rücknahmeantrag erfolgte indes noch vor Erlass der das mündlichen Verfahren abschließenden Endentscheidung. Besondere Gründe, von einer Erstattung nach Regel 370.9(e) VerfO abzusehen – wie etwa der Zuruf einer Rücknahme oder Einigung kurz vor der terminierten Verkündung der Entscheidung, die bereits fertiggestellt ist – sind vorliegend nicht gegeben. Allerdings erfolgt vorliegend dennoch aufgrund der Erhöhung des Streitwerts von 4 auf 8 Mio € auch bei Ansatz des Reduktionstatbestandes keine Erstattung hinsichtlich der Gebühren für die Verletzungsklage. Vielmehr sind von der Klägerin € 13.400 € nachzufordern (bezahlt bisher: 37.000 €, Gerichtskosten bei 8 Mio: 63.000 € x 20% Reduktion = 50.400 abzgl gezahlter 37.000 = 13.400 €). Die Gebühren der (einheitlichen) Nichtigkeitswiderklage der Beklagten sind auf 16.000 € zu eduzieren. Hier wirkt sich wegen der Deckelung der Gebühr für die Nichtigkeitswiderklage auf 20.000€ die Streitwerterhöhung nicht aus. Andernfalls würde zudem eine Partei, die die Vernichtung des Klagepatents im Wege der Nichtigkeitswiderklage anstrebt, schlechter gestellt als eine Partei, die den Rechtsbestand mit der isolierten Nichtigkeitsklage angreift. Denn dafür ist eine streitwertunabhängige Festgebühr von 20.000 € vorgesehen. Für eine abweichende Behandlung sind keine rechtfertigenden Gründe ersichtlich. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Rücknahme der Verletzungsklage und auf Rücknahme der Nichtigkeitswiderklage | Anordnung | Regeln 265, 370 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mannheim | Deutsch | EP 2 568 724 B1 (Funkkommunikationsvorrichtung und Funkkommunikationsverfahren) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/CCE46102ADA4FC90E8EB0A89A102F5AF_de.pdf | Nanoval GmbH & Co. KG ./. ALD Vacuum Technologies GmbH | 03.02.25 | UPC_CFI_63/2025 | UPC_CFI_63/2025 | ORD_4338/2025 | Begründete Behauptung einer Patetnverletzung; Rechtsbestand des Antragspatents; Sicherung rechtserheblicher Beweismittel; Inspektion von Räumlichkeiten | Antrag auf Beweissicherung gemäß Regel 192 VerfO / Antrag auf Anordnung der Inspektion gemäß Regel 199 VerfO | Antrag auf Beschlagnahme von Dokumenten u.a. | Anordnung | Regeln 192 ff. VerfO / Art. 60 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 3 083 107 B1 (Vorrichtung und Verfahren zum tiegelfreien Schmelzen eines Materials und zum Zerstäuben des geschmolzenen Materials zum Herstellen von Pulver) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/2E937EEA0EF480BF07F87D4A88515148_de.pdf | Rematec GmbH & Co. KG ./. Europe Forestry B.V. | 31.01.25 | UPC_CFI_340/2023 | UPC_CFI_340/2023 | ORD_598550/2023 | Nichtigkeit des Klagepatents; fehlende Neuheit; fehlende erfinderische Tätigkeit | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf (endgültige) Unterlassung u.a. | Entscheidung | Regeln 118, 158, 354, 355 VerfO / Art. 32, 65, 82 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mannheim | Deutsch | EP 2 548 648 B1 (Mühle zur Zerkleinerung von Mahlgut) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/C1FCBB6DD11B844F0A8636F2AFE24322_en.pdf | FUJIFILM Corporation ./. Kodak GmbH u.a. | 30.01.25 | UPC_CFI_365/2023 | UPC_CFI_365/2023 | ORD_5108/2025 | Die Simultanübersetzung scheint in der vorliegenden hochkomplexen Sachmaterie angemessen zu sein, um sicherzustellen, dass die Klägervertreter in der Lage sind, den Austausch während der mündlichen Verhandlung vollständig zu verstehen. Dennoch erscheint es nicht angemessen, dass die Kosten für die Simultanübersetzung Teil der Verfahrenskosten werden. Japanisch ist weder eine Amtssprache der Vertragsmitgliedstaaten noch eine Amts- oder Verfahrenssprache der Lokalkammer Mannheim, bei der die Verletzungsklage in englischer Sprache eingereicht wurde. Vom Einheitlichen Patentgericht kann nicht generell erwartet werden, dass es in alle Sprachen dolmetscht. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Simultanverdolmetschung | Anordnung | Regeln 101, 109, 150 VerfO / Art. 51 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mannheim | Englisch | EP 3 511 174 B1 (Flachdruckplattenoriginal, Verfahren zur Herstellung einer Flachdruckplatte und Flachdruckverfahren) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/C8BCE21B1081CC689308F7D83A40A717_en.pdf | FUJIFILM Corporation ./. Kodak GmbH u.a. | 30.01.25 | UPC_CFI_359/2023 | UPC_CFI_359/2023 | ORD_598571/2023 | Vorläufige Auffassung des Gerichts bzgl. endgültiger Unterlassungsanordnung auch für UK, bzgl. Schadensersatz, bzgl. Auskunft und bzgl. Vorbenutzungsrecht u.a. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Anordnung des Gerichts in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung | Anordnung | Regeln 104, 114, 125 ff. VerfO / Art. 67, 89 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mannheim | Englisch | EP 3 476 616 B1 (Flachdruckplattenvorläufer, Verfahren zur Herstellung einer Flachdruckplatte und Druckverfahren) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/FD13BC2694DC63E13B4C16F384AC077B_en.pdf | C-Kore Systems Limited ./. Novawell | 29.01.25 | UPC_CFI_468/2023 | UPC_CFI_468/2023 | ORD_68856/2024 | Verfahrensbeendigung durch Vergleich; Vergleichsvereinbarung als Anlage zur Entscheidung; Geheimhaltung der Vergleichsvereinbarung durch teilweise Schwärzung | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Bestätigung eines Vergleichs durch das Gericht | Endgültige Entscheidung | Regeln 11, 118, 158, 354, 355, 365, 370 VerfO / Art. 82 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Paris | Englisch | EP 2 265 793 B1 (Unterwassertestvorrichtung, -anordnung und -verfahren) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/A559051A02CAC7ABAB2B4204EEF3864F_en.pdf | DexCom Inc. u.a. ./. Abbott Diabetes Care Inc. | 29.01.25 | UPC_CFI_424/2023 | UPC_CFI_424/2023 | ORD_68648/2024 | Alle Parteien beantragten die Rücknahme ihrer jeweiligen Klagen (Verletzungsklage und Widerklage auf Nichtigerklärung). Mit Anordnung vom heutigen Tag hat die Kammer in voller Besetzung diesen Rücknahmen zugestimmt. Dem Antrag der Klägerin auf Erstattung von 20 % der Gerichtsgebühren kann ebenfalls stattgegeben werden (Regel 370.9 VerfO). Soweit erforderlich, wird der Streitwert auf 4 Millionen Euro festgesetzt. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Rücknahme der Verletzungsklage und auf Rücknahme der Nichtigkeitswiderklage | Anordnung | Regeln 265, 370 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Den Haag | Englisch | EP 4 070 727 B1 (Anzeigeeinheiten für ein medizinisches Gerät) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/CC5DDB59B23C4060B18ADA327BFB5640_en.pdf | FUJIFILM Corporation ./. Kodak GmbH u.a. | 28.01.25 | UPC_CFI_355/2023 | UPC_CFI_355/2023 | ORD_598539/2023 | - Hat der Beklagte seinen Sitz in einem Vertragsmitgliedstaat (hier: Deutschland), so ist das UPC für die Verletzungsklage in Bezug auf den britischen Teil des Streitpatents zuständig. Dies gilt auch dann, wenn der Beklagte eine Widerklage auf Nichtigerklärung in Bezug auf den deutschen Teil des Streitpatents erhoben hat. Auch dann ist das UPC für die Verhandlung der Verletzungsklage in Bezug auf das Vereinigte Königreich zuständig. - Die in einem Anspruch verwendeten Begriffe sollten normalerweise ihre breiteste technisch sinnvolle Bedeutung im Kontext des Anspruchs erhalten, in dem sie erscheinen. Art. 69 EPÜ und sein Protokoll bieten keine Rechtfertigung dafür, das, was wörtlich durch die Begriffe der Ansprüche abgedeckt ist, durch eine einschränkende Auslegung der Ansprüche auf der Grundlage der Beschreibung oder der Zeichnungen auszuschließen. Eine einschränkende Auslegung der Ansprüche, die von dem breiteren allgemeinen Verständnis der darin verwendeten Begriffe durch einen Fachmann abweicht, kann nur dann zulässig sein, wenn es überzeugende Gründe gibt, die auf den Umständen des jeweiligen Einzelfalls beruhen. - Eine implizite Offenbarung bedeutet nicht mehr als die klare, unmittelbare und eindeutige Konsequenz dessen, was in einem Dokument des Standes der Technik ausdrücklich erwähnt wird. Daher umfasst die „implizite Offenbarung“ jedes Merkmal, das ein Fachmann objektiv als notwendigerweise im expliziten Inhalt eines Dokuments des Standes der Technik enthalten betrachten würde, z. B. im Hinblick auf allgemeine wissenschaftliche Gesetze. Ein beanspruchtes Merkmal ist auch dann implizit offenbart, wenn der Fachmann bei der Ausführung der Lehre eines Dokuments des Standes der Technik unweigerlich zu einem Ergebnis gelangt, das unter die Bedingungen eines Anspruchs fällt. Ob ein bekanntes Erzeugnis ein implizites Merkmal besitzt, hängt nicht davon ab, ob der Fachmann durch ein Dokument des Standes der Technik oder sein allgemeines Fachwissen auf genau dieses Merkmal aufmerksam gemacht wird, sondern lediglich davon, ob das Erzeugnis aus rein objektiver Sicht zwangsläufig dieses Merkmal besitzen muss. - Um Art. 123 Abs. 2 EPÜ zu entsprechen, muss der Gegenstand eines geänderten Anspruchs dem Fachmann durch die ursprüngliche Anmeldung direkt und eindeutig gelehrt werden. Eine direkte Lehre setzt voraus, dass der Gegenstand ursprünglich als spezifische, klar definierte und erkennbare individuelle Ausführungsform gelehrt wird, entweder explizit oder implizit, ohne dass deduktive Fähigkeiten angewendet werden müssen. Eine eindeutige Lehre setzt voraus, dass es zweifelsfrei – und nicht nur wahrscheinlich – ist, dass der beanspruchte Gegenstand eines geänderten Anspruchs als solcher in der ursprünglich eingereichten Anmeldung offenbart wurde. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Unterlassung u.a. | Entscheidung | Regeln 19, 30, 50, 118, 152, 211, 295 VerfO / Art. 3, 24, 28, 31, 32, 33, 34, 62, 63, 65, 68, 69, 83 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Englisch | EP 3 594 009 B1 (Originalplatte einer lithographischen Druckplatte und Verfahren zur Herstellung einer lithographischen Druckplatte) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/DFA9D4D8889EA4E54EAD2C1672B1322D_de.pdf | Avago Technologies International Sales Pte. Limited ./. Tesla Germany GmbH u.a. | 27.01.25 | UPC_CFI_52/2023 | UPC_CFI_52/2023 | ORD_68640/2024 | Da die Parteien keine Einwände geltend gemacht haben, ist dem Antragsteller Einsicht zu gewähren in die im Workflow der Nichtigkeitswiderklage eingereichten Schriftsätze und Anlagen. Dies betrifft nicht die Einsichtnahme in die Akte des Verletzungsverfahrens oder anderer Workflows. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Einsichtnahme in Schriftsätze und Beweismittel | Anordnung | Regel 262 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 1 838 002 B1 (Programmierbarer Hybridsender) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/993CE8B48A7614B5B428964AE8AD13DC_en.pdf | Dainese S.p.A. ./. Alpinestars S.p.A. | 24.01.25 | UPC_CFI_472/2024 | UPC_CFI_472/2024 | ORD_68844/2024 | Grds. Recht auf Zugang zu vertraulichen Informationen; Confidentiality Club; Begrenzung der Anzahl der Mitglieder des Confidentiality Clubs | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Geheimnisschutzanordnung | Verfahrensanordnung | Regeln 262A, 354 VerfO / Art. 20, 24, 58, 74 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mailand | Englisch | EP 4 072 364 B1 (Schutzvorrichtung und Verfahren zur Herstellung dieser Schutzvorrichtung); EP 3 498 117 B1 (Kleidungsstück zum Schutz eines Benutzers mit einem aufblasbaren Element) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/341528BAAB9B1834F08CBEDFA3CE501C_en.pdf | Headwater Research LLC ./. Samsung Electronics GmbH u.a. | 24.01.25 | UPC_CFI_54/2024 / UPC_CFI_396/2024 | UPC_CFI_54/2024 UPC_CFI_396/2024" | ORD_68686/2024 | Prozessführungsbefugnis; Klageänderung | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Zulassung der Klageänderung | Verfahrensanordnung | Regeln 9, 36, 262A, 263 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Englisch | EP 2 391 947 B1 (Überprüfbare Implementierung einer geräteunterstützten Dienstpolitik) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/D0BFB1E74E14EC72666408FF03CF2DE0_en.pdf | DexCom, Inc. ./. Abbott Laboratories u.a. | 24.01.25 | UPC_CoA_569/2024 | UPC_CoA_569/2024 | ORD_3184/2025 | - Ein Antrag auf Rücknahme einer Klage gemäß Regel 265 VerfO kann auch im Berufungsverfahren gestellt werden. Erst wenn die endgültige Entscheidung rechtskräftig geworden ist, ist die Einreichung eines Rücknahmeantrags unzulässig. - Die Rücknahme einer Widerklage auf Nichtigerklärung hat zur Folge, dass Anträge auf Änderung des Patents unwirksam werden. - Mit Abschluss des Verfahrens wird die angefochtene Entscheidung unwirksam. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Rücknahme der Klage und Antrag auf Rücknahme der Nichtigkeitswiderklage | Anordnung | Regeln 265, 370 VerfO | Berufungsgericht | Englisch | 31. Juli 2024: Anordnung der Lokalkammer München (UPC_CFI_233/2023) | EP 3 797 685 B1 (Kommunikationssysteme zwischen einer Sensorelektronik und einem Anzeigegerät eines Analytüberwachungssystems) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/2B390A64A1F36FDFABE0BA35BDBC58C1_en.pdf | DexCom, Inc. ./. Abbott Laboratories u.a. | 24.01.25 | UPC_CoA_505/2024 | UPC_CoA_505/2024 | ORD_68847/2024 | - Ein Antrag auf Rücknahme einer Klage gemäß Regel 265 VerfO kann auch im Berufungsverfahren gestellt werden. Erst wenn die endgültige Entscheidung rechtskräftig geworden ist, ist die Einreichung eines Rücknahmeantrags unzulässig. - Die Rücknahme einer Widerklage auf Nichtigerklärung hat zur Folge, dass Anträge auf Änderung des Patents unwirksam werden. - Mit Abschluss des Verfahrens wird die angefochtene Entscheidung unwirksam. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Rücknahme der Klage und Antrag auf Rücknahme der Nichtigkeitswiderklage | Anordnung | Regeln 265, 370 VerfO | Berufungsgerich t | Englisch | 4. Juli 2024: Anordnung der Lokalkammer Paris (UPC_CFI_230/2023, ORD_37297/2024) | EP 3 435 866 B1 (Analytüberwachungssystem) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/A6E198E2701ACC50EC4E0B5856C06044_en.pdf | DexCom, Inc. ./. Abbott Laboratories u.a. | 24.01.25 | UPC_CoA_840/2024 | UPC_CoA_840/2024 | ORD_3985/2025 | Ein Antrag auf Rücknahme einer Klage gemäß Regel 265 VerfO kann auch im Berufungsverfahren gestellt werden. Erst wenn die endgültige Entscheidung rechtskräftig geworden ist, ist die Einreichung eines Rücknahmeantrags unzulässig. - Mit Abschluss des Verfahrens wird die angefochtene Entscheidung unwirksam. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Rücknahme der Klage | Anordnung | Regeln 265, 370 VerfO | Berufungsgericht | Englisch | 11. Dezember 2024: Entscheidung der Lokalkammer Paris (UPC_CFI_395/2023, ORD_63909/2024) | EP 3 831 282 B1 (Fernüberwachung von Analytmessungen) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/02127420A8FA58EEFF6F4D72F06239F6_en.pdf | Photon Wave Co., Ltd. ./. Seoul Viosys Co., Ltd. | 24.01.25 | UPC_CFI_238/2024 | UPC_CFI_238/2024 | ORD_3876/2025 | Die Anwendung der kombinierten Vorschriften der Artikel 32 und 33 EPGÜ sowie die Rolle des Streithelfers und seine Einordnung als "Partei" sind Gegenstand rechtlicher Diskussionen. Dementsprechend kommt die in Regel 361 VerfO vorgesehene Rechtsgrundlage für die Erklärung der Nichtigkeitsklage der Streithelferin vor dieser Lokalkammer nicht zur Anwendung. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Feststellung der Unzuständigkeit des UPC | Endgültige Anordnung | Regeln 25, 152, 313, 361 VerfO / Art. 32, 33, 69 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Paris | Englisch | EP 3 404 726 B1 (Ultraviolettlichtemittierende Vorrichtung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/ECB4F47A7B9020C35E19B1464C717CC8_en.pdf | Edwards Lifesciences Corporation ./. Meril GmbH u.a. | 23.01.25 | UPC_CFI_815/2024 | UPC_CFI_815/2024 | ORD_3866/2025 | Es wird auf die Anordnung der Zentralkammer Paris vom 30. Juli 2024 (UPC_CFI_367/2024, APP_37662/2024) verwiesen. Das Gericht beabsichtigt, dieser Argumentation zu folgen. Dies würde bedeuten, dass der Antragstellerin uneingeschränkter Zugang zum Kostenantrag gewährt würde. Einschränkungen im Rahmen eines stillschweigenden Antrags nach Regel 262.2 VerfO würden für Dritte oder die Öffentlichkeit gelten. Der Schutz nach Regel 262.2 VerfO würde auch bedeuten, dass die Antragstellerin die vertraulichen Informationen nicht an Dritte oder die Öffentlichkeit weitergeben darf. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Zurückweisung des Geheimnisschutzantrags | Anordnung | Regeln 9, 262, 262A VerfO / Art. 58 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Englisch | EP 3 646 825 B1 (System enthaltend eine prothetische Klappe und einen Zuführkatheter) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/89EBF4F5F3792F30872C59FC592AE2C1_en.pdf | Edwards Lifesciences Corporation ./. Meril GmbH u.a. | 23.01.25 | UPC_CFI_815/2024 | UPC_CFI_815/2024 | ORD_3774/2025 | Vollständige Aufhebung sämtlicher bislang gesetzter Fristen | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Fristverlängerung, bis der Berichterstatter über den Geheimnisschutzantrag entschieden hat | Anordnung | Regeln 9, 301 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Englisch | EP 3 646 825 B1 (System enthaltend eine prothetische Klappe und einen Zuführkatheter) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/0FA82CAA062931F94E1EE2CC978E7453_en.pdf | Edwards Lifesciences Corporation ./. Meril GmbH u.a. | 23.01.25 | UPC_CFI_815/2024 | UPC_CFI_815/2024 | ORD_3758/2025 | Keine Teilaussetzung auf Grundlage von Regel 295 VerfO; kein übereinstimmender Antrag der Parteien auf vollständige Aussetzung | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bzgl. eines Geheimnisschutzantrags | Anordnung | Regeln 295, 301 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Englisch | EP 3 646 825 B1 (System enthaltend eine prothetische Klappe und einen Zuführkatheter) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/7A563F3A92F691756A503C4FADCBDDD5_en.pdf | Edwards Lifesciences Corporation ./. Meril GmbH u.a. | 23.01.25 | UPC_CFI_815/2024 | UPC_CFI_815/2024 | ORD_3764/2025 | Keine Teilaussetzung; Schließen des Workflows im Fallbearbeitungssystem | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Aussetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens | Anordnung | Regeln 295, 301 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Englisch | EP 3 646 825 B1 (System enthaltend eine prothetische Klappe und einen Zuführkatheter) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/6D110DDEA197D6D13EDD56227AED5832_en.pdf | FUJIFILM Corporation ./. Kodak GmbH u.a. | 22.01.25 | UPC_CFI_365/2023 | UPC_CFI_365/2023 | ORD_598567/2023 | Vorbereitung der mündlichen Verhandlung; vorläufige Rechtsauffassung des Gerichts | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Zusammenfassung des Sach- und Streitstandes durch das Gericht | Anordnung | Regeln 104, 114, 125 ff. VerfO / Art. 67, 89 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mannheim | Englisch | EP 3 511 174 B1 (Flachdruckplattenoriginal, Verfahren zur Herstellung einer Flachdruckplatte und Flachdruckverfahren) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/D8883DDAFE6F308942FA55A19091DBB8_en.pdf | air up group GmbH ./. Guangzhou Aiyun Yanwu Technology Co., Ltd. | 21.01.25 | UPC_CFI_508/2023 | UPC_CFI_508/2023 | ORD_68821/2024 | Die Zustellungsvorschriften der Verfahrensordnung sind nach dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes auszulegen. Es muss daher immer möglich sein, eine ordnungsgemäße Zustellung zumindest nach Regel 275.2 VerfO zu erreichen. - Konnte der Antrag auf einstweilige Anordnung nicht gemäß Regel 274 VerfO zugestellt werden und deutet nichts darauf hin, dass die später im selben Verfahren erlassene Versäumnisentscheidung gemäß Regel 274 VerfO zugestellt werden kann, so ist es nicht erforderlich, zu versuchen, die Versäumnisentscheidung gemäß Regel 274 VerfO zuzustellen, bevor eine Anordnung gemäß Regel 27 5.2 VerfO ergeht. | Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Feststellung, dass die Zustellvorschriften eingehalten wurden | Anordnung | Regeln 6, 270-274, 275 VerfO / Art. 62 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Englisc | EP 3 655 341 B1 (Trinkvorrichtung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/28EE27E50904980B7DDD01D765697E0F_en.pdf | Maxeon Solar Pte. Ltd. ./. Aiko Energy Germany GmbH u.a. | 21.01.25 | UPC_CFI_336/2024 / UPC_CFI_605/2024 | UPC_CFI_336/2024 UPC_CFI_605/2024 | ORD_3416/2025 | Gemäß Regel 353 VerfO kann das Gericht auf Antrag einer Partei, der innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung oder Anordnung gestellt wird, Schreibfehler, Rechenfehler und offensichtliche Unrichtigkeiten in der Entscheidung oder Anordnung berichtigen. „Offensichtliche Unrichtigkeiten“ im Sinne von Regel 353 RoP sind alle unrichtigen oder unvollständigen Angaben dessen, was das Gericht in der Anordnung oder Entscheidung tatsächlich beabsichtigt hat. Mit anderen Worten: Die in der Entscheidung oder Anordnung erklärte Absicht des Gerichts muss von der Absicht abweichen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung bestand. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Berichtigung einer Anordnung | Verfahrensanordnung | Regel 353 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Englisch | EP 3 065 184 B1 (Grabenverfahren und Struktur für Rückseitenkontaktsolarzellen mit polysiliciumdotierten Regionen) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/BA3BC13D9A6B7E2A701F4FC14CCEBDDB_en.pdf | Edwards Lifesciences Corporation ./. Meril GmbH u.a. | 21.01.25 | UPC_CFI_380/2023 | UPC_CFI_380/2023 | ORD_42124/2024 | Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, einem Mitglied der Öffentlichkeit, das einen Antrag auf Zugang zu Schriftsätzen und Beweismitteln gestellt hat, die Erstattung von Rechtskosten aufzuerlegen, die den Parteien des betreffenden Verfahrens entstanden sind, wenn sie vom Berichterstatter gemäß Regel 262.1(b) VerfO konsultiert werden. Art. 69 EPGÜ ist in dieser Situation nicht anwendbar. Daher sind solche Anträge auf Kostenerstattung zurückzuweisen. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Erlass einer Kostenentscheidung bzgl. des Akteneinsichtsantrags | Anordnung | Regeln 152, 156, 262, 265 VerfO / Art. 69 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Nordisch-Baltische Regionalkammer | Englisch | EP 3 769 722 B1 (Einführungssystem mit flachem Profil für Transkatheterherzklappe) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/4C5B6D602782F2B27E96F39C9AC27430_en.pdf | air up group GmbH ./. Guangzhou Aiyun Yanwu Technology Co., Ltd. | 21.01.25 | UPC_CFI_509/2023 | UPC_CFI_509/2023 | ORD_68822/2024 | Die Zustellungsvorschriften der Verfahrensordnung sind nach dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes auszulegen. Es muss daher immer möglich sein, eine ordnungsgemäße Zustellung zumindest nach Regel 275.2 VerfO zu erreichen. - Konnte der Antrag auf einstweilige Anordnung nicht gemäß Regel 274 VerfO zugestellt werden und deutet nichts darauf hin, dass die später im selben Verfahren erlassene Versäumnisentscheidung gemäß Regel 274 VerfO zugestellt werden kann, so ist es nicht erforderlich, zu versuchen, die Versäumnisentscheidung gemäß Regel 274 VerfO zuzustellen, bevor eine Anordnung gemäß Regel 27 5.2 VerfO ergeht. | Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Feststellung, dass die Zustellvorschriften eingehalten wurden | Anordnung | Regeln 6, 270-274, 275 VerfO / Art. 62 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Englisch | EP 3 655 341 B1 (Trinkvorrichtung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/358DF60276AD6161200150C9346DB5FE_en.pdf | NJOY Netherlands B.V. ./. VMR Products, LLC | 21.01.25 | UPC_CFI_311/2023 | UPC_CFI_311/2023 | ORD_598528/2023 | Um beurteilen zu können, ob eine beanspruchte Erfindung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, müssen zunächst ein oder mehrere realistische Ausgangspunkte im Stand der Technik ermittelt werden, die für einen Fachmann von Interesse wären, der zum Prioritätsdatum des betreffenden Patents ein Produkt oder Verfahren entwickeln wollte, das dem im Stand der Technik offenbarten ähnlich ist. Realistische Ausgangspunkte sind insbesondere Dokumente, die die wesentlichen relevanten Merkmale offenbaren, wie sie im angefochtenen Patent offenbart sind, oder die dasselbe oder ein ähnliches zugrunde liegendes Problem behandeln. | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Antrag auf (vollständige) Nichtigerklärung | Entscheidung | Regeln 13, 30, 32, 36, 44, 51, 55, 58, 105, 263 VerfO | Gericht erster Instanz - Zentralkammer Paris | Englisch | EP 3 626 092 B1 (Verdampfervorrichtung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/CD8DC0B0B187DA8238B9181EDBBFB4AF_de.pdf | Nokia Technologies Oy ./. Amazon Europe Core S.à.r.l. u.a. | 20.01.25 | UPC_CoA_835/2024 | UPC_CoA_835/2024 | ORD_68818/2024 | Nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts hat eine nicht mit der Berufung angegriffene Anordnung des Gerichts erster Instanz gemäß Regel 262A VerfO, die den Zugang zu bestimmten Informationen oder Beweismitteln auf bestimmte Personen beschränkt, soweit in der Anordnung nichts anderes bestimmt ist, nach Abschluss des Verfahrens und damit auch während des Berufungsverfahrens Geltung. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Herausgabe ungeschwärzter Dokumente / Antrag auf Geheimnisschutz | Verfahrensanordnung | Regeln 220, 262, 262A VerfO / Art. 58 EPGÜ | Berufungsgericht | Deutsch | 16. Dezember 2024: Anordnung der Lokalkammer München (UPC_CFI_399/2023, ORD_55998/2024) | EP 2 661 892 B1 (Bewegungsvorhersage in einer Videokodierung) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/B6D1E72E37C01A163D8F4A724B7B958A_de.pdf | SharkNinja Europe Limited u.a. ./. Dyson Technology Limited | 20.01.25 | UPC_CoA_297/2024 | UPC_CoA_297/2024 | ORD_3097/2025 | Die Frist von einem Monat für einen Antrag auf Kostenfestsetzung gemäß Regel 151.1 VerfO beginnt mit der Zustellung der Sachentscheidung, nicht mit der Zustellung einer Anordnung über einstweilige Maßnahmen. - Wenn der Antragsteller kein Verfahren in der Sache gemäß Regel 213 VerfO einleitet, z. B. wenn der Antrag auf einstweilige Maßnahmen erfolglos war, gelten Regeln 150 und 151 VerfO entsprechend. | Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Aussetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens | Anordnung | Regeln 9, 150 ff., 295, 296 VerfO / Art. 69 EPGÜ | Berufungsgericht | Deutsch | EP 2 043 492 B1 (In der Hand gehaltene Reinigungsvorrichtung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/APP_581538_2023-UPC_CFI_376_Signed%20%283%29.pdf | Unbekannt ./. OrthoApnea S.L. u.a. | 17.01.25 | UPC_CFI_376/2023 | UPC_CFI_376/2023 | ORD_598478/2023 | - Abweisung der Klage wegen wortsinngemäßer Verletzung sowie der Klage wegen äquivalenter Verletzung. - Die Beurteilung eines Verletzungsanspruchs (Bestimmung des Schutzumfangs eines Patents) erfolgt in Anwendung von Artikel 69 EPÜ und des Protokolls in zwei Stufen. In einem ersten Schritt ist die wörtliche Verletzung anhand der Merkmale des Patents im Lichte der Auslegung der Ansprüche zu beurteilen. In einem zweiten Schritt wird, sofern eine wörtliche Verletzung nicht angenommen werden kann und diese geltend gemacht wird, die Verletzung anhand der Äquivalenz beurteilt. - Liegt keine funktionale Äquivalenz vor, kann keine Verletzung durch Äquivalenz vorliegen (unabhängig davon, welcher Äquivalenztest angewandt wird). - Wenn die Klageschrift übersetzt (und zugestellt) werden muss (Regel 271.8 VerfO), ist die zeitliche Anwendungsvoraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens in der Sache nach der Beschlagnahme von Beweismitteln (Regel 198.1 VerfO) dennoch erfüllt, wenn die (ursprüngliche) Klageschrift innerhalb der vorgeschriebenen Frist in das Fallbearbeitungssystem hochgeladen wurde. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Unterlassung u.a. | Entscheidung in der Sache | Regeln 12, 191 ff., 271 VerfO / Art. 24, 32, 33, 54, 69 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Brüssel | Niederländisch | EP 2 331 036 B1 (Vorrichtung zur Behandlung von nächtlichen Atembeschwerden) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/65DD6F8DBE3E1F014557C5F4AFC6E4B9_en.pdf | Sanofi Mature IP u.a. ./. Accord Healthcare S.L.U u.a. | 17.01.25 | UPC_CFI_145/2024 / UPC_CFI_146/2024 / UPC_CFI_147/2024 / UPC_CFI_148/2024 | UPC_CFI_145/2024 UPC_CFI_146/2024 UPC_CFI_147/2024 UPC_CFI_148/2024 | ORD_2029/2025 | Ersetzung einer Partei; Parteibezeichnung | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Parteiänderung i.S.d. Regel 305 VerfO | Verfahrensanordnung | Regeln 305, 306, 310, 312 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Englisch | EP 2 493 466 B1 (Neue antitumorale Verwendung von Cabazitaxel) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/76B09A0F0C4BF8319C8086E3E95B284A_en.pdf | NJOY Netherlands B.V. ./. Juul Labs International, Inc. | 17.01.25 | UPC_CFI_316/2023 | UPC_CFI_316/2023 | ORD_598564/2023 | Nichtigkeit; unzulässige Erweiterung | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Antrag auf Nichtigerklärung u.a. | Entscheidung | Regeln 9, 30, 32, 43, 44, 50, 55, 118 VerfO / Art. 69, 82 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Zentralkammer Paris | Englisch | EP 3 430 921 B1 (Verdampfungsvorrichtungssysteme) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/26EF55336DBB1CE83917F9325EA2D223_en.pdf | Daedalus Prime LLC ./. Xiaomi Technology Netherlands B.V. u.a. | 16.01.25 | UPC_CFI_169/2024 / UPC_CFI_436/2024 | UPC_CFI_169/2024 UPC_CFI_436/2024 | ORD_65257/2024 | Verweisung der Nichtigkeitswiderklage an die Zentralkammer; Ermessen der Lokalkammer; Fortsetzung des Verletzungsverfahrens | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Verweisung der Nichtigkeitswiderklage an die Zentralkammer | Verfahrensanordnung | Regeln 19, 37, 264, 296 VerfO / Art. 33 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Hamburg | Englisch | EP 2 792 100 B1 (Verfahren und Vorrichtung für sichere Kommunikation über ein Netzwerk mit einer Hardware-Sicherheits-Engine) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/EB09CC1561D9527F1B051A106C07CA3C_de.pdf | Tesla Germany GmbH u.a. ./. Avago Technologies International Sales Pte. Limited | 16.01.25 | UPC_CFI_54/2023 | UPC_CFI_54/2023 | ORD_68807/2024 | Für die Rücknahme eines noch in erster Instanz anhängigen Antrags auf Festsetzung der zu erstattenden Kosten ist das Gericht erster Instanz zuständig, auch wenn sich das Hauptsacheverfahren (Klage und Widerklage) bereits in der Berufungsinstanz befindet. - Da es sich nicht um eine Maßnahme der Verfahrensleitung nach Regeln 331 ff VerfO handelt, sondern um eine Sachentscheidung in originärer Kompetenz des Berichterstatters nach Regel 156.2 VerfO, ist der Berichterstatter auch für die Zulassung der Rücknahme originär und allein zuständig. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Rücknahme des Kostenfestsetzungsantrags | Endgültige Anordnung | Regeln 156, 265, 295, 331 ff. VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Hamburg | Deutsch | EP 1 612 910 B1 (Überwachungsschaltung für die bordeigene Stromversorgung und Leistungsversorgungssteuerung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/Final%20order%204000%202024%20signed.pdf | Fives ECL, SAS ./. REEL GmbH | 16.01.25 | UPC_CoA_30/2024 | UPC_CoA_30/2024 | APL_4000/2024 | - Die Zuständigkeit des Gerichts (oder Jurisdiktion) besteht auch für eine selbständige Klage auf Festsetzung von Schadenersatz, nachdem ein Gericht eines Vertragsmitgliedstaates die Verletzung eines europäischen Patents und eine Verpflichtung des Verletzers dem Grunde nach zur Zahlung von Schadenersatz festgestellt hat. - Die Zuständigkeit des Gerichts erfasst auch Verletzungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des EPGÜ am 1. Juni 2023 begangen wurden, solange das geltend gemachte europäische Patent zu diesem Zeitpunkt noch nicht erloschen ist. | Klage auf Festsetzung von Schadensersatz, Art. 32(1) f) EPGÜ | Antrag auf Feststellung der Zuständigkeit des UPC | Anordnung | Regeln 1, 10, 19, 118, 125 ff., 135, 150, 220, 229, 242, 243 VerfO / Art. 1-3, 20, 24 ff., 32, 56, 65, 68, 75, 83 EPGÜ | Berufungsgericht | Deutsch | 17. November 2023: Entscheidung der Lokalkammer Hamburg (UPC_CFI_274/2023, ACT_559935/2023) | EP 1 740 740 B1 (Kompaktes Servicemodul für Anlagen zur elektrolytischen Herstellung von Aluminium) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/Order_R223%20RoP_Suspensive%20Effect_2025_01_16_EN.pdf | Oerlikon Textile GmbH & Co KG ./. Bhagat Textile Engineers | 16.01.25 | UPC_CoA_12/2025 | UPC_CoA_12/2025 | ORD_2674/2025 | Das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach Regel 223 VerfO rechtfertigen, muss vom Antragsteller nachgewiesen werden. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände nicht nachgewiesen. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf aufschiebende Wirkung der Berufung | Anordnung | Regeln 220, 223, 295, 354 VerfO / Art. 63, 74 EPGÜ | Berufungsgericht | Italienisch | 4. November 2024: Entscheidung der Lokalkammer Mailand (UPC_CFI_241/2023, ORD_598484/2023) | EP 2 145 848 B1 (Falschdralltexturiermaschine) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/F184CDA1D481513B0388443BA66816C0_en.pdf | NVIDIA Corporation u.a. ./. BF exaQC AG u.a. | 16.01.25 | UPC_CFI_627/2024 | UPC_CFI_627/2024 | ORD_65820/2024 | - Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache in die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, müssen aus Gründen der Fairness alle relevanten Umstände berücksichtigt werden, einschließlich der Tatsache, dass die Parteien in Ländern ansässig sind, in denen die vom Kläger gewählte Verfahrenssprache eine Amtssprache ist. - Ein wichtiges Ziel des EPGÜ ist es, mittelständischen Unternehmen einen fairen Zugang zum Recht zu gewährleisten. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache | Anordnung | Regeln 323 VerfO / Art. 49 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Englisch | EP 3 743 812 B1 (Über Anwendungslaufzeit bestimmte dynamische Zuweisung von heterogenen Computerresourcen); EP 2 628 080 B1 (Computerclusteranordnung zur Verarbeitung einer Berechnungsaufgabe und Betriebsverfahren dafür) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/AAC61D290429977331D70FA4E92AA6C3_de.pdf | SWARCO Futurit Verkehrssignalsysteme GmbH ./. STRABAG Infrastructure & Safety Solutions GmbH | 15.01.25 | UPC_CFI_33/2024 | UPC_CFI_33/2024 | ORD_2647/2025 | - Wenn im Verfahren die Behauptung aufgestellt wird, dass das angeblich verletzte Patent ungültig ist, muss nach Regel 25 VerfO die Klageerwiderung eine Widerklage auf Nichtigerklärung des Patents gegen den Inhaber des Patents in Übereinstimmung mit Regel 42 VerfO enthalten. Wenn dies nicht erfolgt, ist auf den Nichtigkeitseinwand (hier: Überschreitung der Ursprungsoffenbarung) inhaltlich nicht einzugehen. - Die endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen ist eine eigenständige, von dem Rückruf zu trennende Maßnahme. Sie flankiert den Rückruf, wobei eine Entfernung nur in Betracht kommt, wenn der Verletzer hierzu die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten hat. Die Formulierung konkreter und hinreichend bestimmter Maßnahmen hat sich daran auszurichten. - Art. 80 EPGÜ stellt es in das Ermessen des Gerichts, ob es eine Veröffentlichung gestattet oder nicht. Damit eine solche Anordnung ergehen kann, muss das Interesse der Klägerin an der Veröffentlichung die allfälligen (nachteiligen) Folgen einer solchen für die Beklagte überwiegen. Im Regelfall kommt eine solche Veröffentlichung nur in Betracht, wenn der Schutz der Klägerin nicht bereits durch andere Maßnahmen gewährleistet ist (vgl UPC_CFI_373/2023 (LK Düsseldorf), Entscheidung vom 31.10.2024 – SodaStream v. Aarke; UPC_CFI_16/2024 (LK Düsseldorf), Entscheidung vom 14.1.2025 – Ortovox v. Mammut). Bei der Ermessensausübung sind auch die von Art. 80 EPGÜ verfolgten Zwecke (Abschreckung künftiger Verletzer und Sensibilisierung der Öffentlichkeit) einzubeziehen. Dazu ist aber ein Vorbringen erforderlich, worin im konkreten Verletzungsfall das Präventionsinteresse begründet ist. - Obwohl die VerfO keine gesonderte Kostenregel für die Streithilfe vorsieht, ist aus dem Grundsatz der Regel 315.4 VerfO abzuleiten, dass die Streithelferin auch hinsichtlich der Kostentragung wie eine Partei behandelt wird. Im Fall, dass die von ihr unterstützte Partei – wie im konkreten Fall – verliert, wäre eine verhältnismäßige Kostenbeteiligung dem Grunde nach jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn sie durch ihr Einschreiten bei der obsiegenden Partei einen Mehraufwand verursacht hat. Jedenfalls hat sie im Fall des Unterliegens ihre eigenen Kosten selbst zu tragen. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Unterlassung u.a. | Entscheidung | Regeln 25, 42, 118, 125 ff., 150 ff., 190, 315, 354 VerfO / Art. 25, 26, 56 ff., 63, 64, 67, 68, 69, 80, 82 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Wien | Deutsch | EP 2 643 717 B1 (Farbmischende Sammeloptik) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/EA0C8A90285A85682187B5139080C7AC_en.pdf | Dainese S.p.A. ./. Alpinestars S.p.A. | 15.01.25 | UPC_CFI_472/2024 | UPC_CFI_472/2024 | ORD_1495/2024 | Die Koordination zwischen dem Beschwerdeverfahren vor dem EPA und dem Verfahren vor dem UPC kann auf die effizienteste Art und Weise erfolgen, indem die Position aller Beteiligten berücksichtigt wird, z. B. durch die Verlängerung der Fristen für die Einreichung der Klageerwiderung und der Widerklage auf Nichtigerklärung, wodurch eine größere Verfahrenseffizienz erreicht wird, da einerseits das Verfahren nicht ausgesetzt wird - was im Ermessen des Gerichts liegt - und andererseits die anstehende Entscheidung des EPA abgewartet wird. - Auf begründeten Antrag kann den anderen Beteiligten eine Frist zur Stellungnahme zur Entscheidung des EPA eingeräumt werden, wie es Regel 36 VerfO vorsieht. Daraus folgt, dass die gewählte Lösung nicht gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verstößt und die Gleichheit der Parteien in Bezug auf das Recht auf Verteidigung wahrt. Der Grundsatz der Effizienz ist somit gewährleistet, während gleichzeitig das Recht auf ein vollständiges kontradiktorisches Verfahren in Form der Kenntnisnahme und Prüfung der Entscheidungen des EPA sichergestellt ist. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Fristverlängerung bzgl. der Klageerwiderung und der Widerklage auf Nichtigerklärung mit Blick auf ein laufendes Einspruchsverfahren vor dem EPA | Verfahrensanordnung | Regeln 9, 36, 118, 295 VerfO / Art. 33 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mailand | Englisch | EP 4 072 364 B1 (Schutzvorrichtung und Verfahren zur Herstellung dieser Schutzvorrichtung); EP 3 498 117 B1 (Kleidungsstück zum Schutz eines Benutzers mit einem aufblasbaren Element) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/AF78160D2912D702740E13400C5CFD61_de.pdf | Avago Technologies International Sales Pte. Limited ./. Tesla Germany GmbH u.a. | 15.01.25 | UPC_CoA_629/2024 / UPC_CoA_631/2024 / UPC_CoA_632/2024 | UPC_CoA_629/2024 UPC_CoA_631/2024 UPC_CoA_632/2024 | ORD_67032/2024 | Ein Antrag auf Rücknahme der Klage gemäß Regel 265 VerfO kann auch im Berufungsverfahren gestellt werden. Erst nach Rechtskraft der Endentscheidung ist die Stellung eines Rücknahmeantrags unzulässig. - Die Rücknahme der Nichtigkeitswiderklage hat die Wirkung, dass die Anträge auf Änderung des Patents gegenstandslos werden. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Rücknahme der Klage und der Nichtigkeitswiderklage | Entscheidung | Regeln 265, 370 VerfO | Berufungsgericht | Deutsch | EP 1 612 910 B1 (Überwachungsschaltung für die bordeigene Stromversorgung und Leistungsversorgungssteuerung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/03FDFDCE5E1D8F0EE6CA85D5D7809C1B_en.pdf | Total Semiconductor, LLC ./. Texas Instruments Deutschland GmbH u.a. | 14.01.25 | UPC_CoA_651/2024 | UPC_CoA_651/2024 | ORD_68780/2024 | Eine Anordnung über eine Kostensicherheit gemäß Regel 158 VerfO ist eine Verfahrensanordnung. Derartige Anordnungen können vom Spruchkörper von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei überprüft werden (Regel 333 VerfO). - Erlässt der Berichterstatter oder der vorsitzende Richter eine Anordnung über eine Kostensicherheit, so ist der Berichterstatter oder der vorsitzende Richter nicht befugt, über die Zulassung der Berufung zu entscheiden. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Spruchkörper nach Überprüfung durch den Spruchkörper. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Überprüfung einer verfahrensleitenden Anordnung | Anordnung | Regeln 1, 102, 158, 220, 242, 243, 331, 333, 345, 355 VerfO / Art. 69, 73 EPGÜ | Berufungsgericht | Englisch | 16. Oktober 2024: Anordnung der Lokalkammer Mannheim (UPC_CFI_132/2024, ORD_38103/2024) | EP 2 746 957 B1 (Intelligente Interrupt-Verteiler) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/CE39315448FDCE1FA951FA6DBC490E49_en.pdf | Sanofi Mature IP u.a. ./. Accord Healthcare S.L.U u.a. | 14.01.25 | UPC_CFI_145/2024 / UPC_CFI_146/2024 / UPC_CFI_147/2024 / UPC_CFI_148/2024 | UPC_CFI_145/2024 UPC_CFI_146/2024 UPC_CFI_147/2024 UPC_CFI_148/2024 | ORD_59844/2024 | Einstufung von Informationen als vertraulich; Schutz personenbezogener Daten nach DSGVO | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Vertraulichkeit | Verfahrensanordnung | Regeln 262, 262A VerfO / Art. 58 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Englisch | EP 2 493 466 B1 (Neue antitumorale Verwendung von Cabazitaxel) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/D4E8F80281688991EB20A7A233323DF2_en.pdf | Valeo Electrification ./. Magna PT B.V. & Co. KG u.a. | 13.01.25 | UPC_CoA_690/2024 | UPC_CoA_690/2024 | ORD_68770/2024 | Der Antrag ist zulässig, da die Klage aufgrund des anhängigen Rechtsmittels noch nicht rechtskräftig entschieden ist. In Anbetracht der Zustimmung von Magna kann nicht davon ausgegangen werden, daß Magna ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung der Klage durch das Gericht hat. Dem Antrag auf Rücknahme kann daher stattgegeben werden. | Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Rücknahme der Klage und Antrag auf Rücknahme der Berufung | Anordnung | Regeln 9, 265 VerfO | Berufungsgericht | Englisch | 31. Oktober 2024: Anordnung der Lokalkammer Düsseldorf (UPC_CFI_368/2024, ORD_56534/2024) | EP 3 320 604 B1 (Drehende elektrische Maschine mit Vorrichtung zum Einstellen der Winkelposition der Welle) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/F76C60B4D54700BAD0ECD09CDA805151_de.pdf | 10x Genomics, Inc. u.a. ./. NanoString Technologies Inc. u.a. | 13.01.25 | UPC_CFI_298/2023 | UPC_CFI_298/2023 | ORD_60352/2024 | Zulässige Anzahl an Hilfsanträgen; Einreichung der Hilfsanträge nach der Entscheidung des EPA. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Zurückweisung des Antrags auf Änderung des Patents als unzulässig u.a. | Überarbeitete Anordnung | Regel 30 VerfO / Art. 42 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Englisch | ? | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/6D3C2223F430F9408D76F1A15B99AFB5_de.pdf | Huawei Technologies Co. Ltd ./. Netgear Deutschland GmbH u.a. | 13.01.25 | UPC_CFI_791/2024 | UPC_CFI_791/2024 | ORD_1826/2025 | Aufgrund der Einigung der Parteien ist die Rücknahme zu gestatten und die Freigabe der Sicherheit anzuordnen. Gemäß Regel 265.2(c) VerfO erlässt das Gericht bei Zulassung der Rücknahme eine Kostenentscheidung gemäß Teil 1, Kapitel 5. Ein Antrag einer Partei ist in dieser Hinsicht nicht erforderlich. Das gegenseitige Einvernehmen der Parteien kann bei der Kostenentscheidung berücksichtigt werden | Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Rücknahme der Klage und Antrag auf Freigabe einer Sicherheitsleistung | Verfahrensanordnung | Regeln 205 ff., 265 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 3 611 989 B1 (Verfahren und Vorrichtung zur Übertragung von Informationen eines drahtlosen lokalen Netzwerks); EP 3 678 321 B1 (Ressourcenplanungsverfahren, -einrichtung und -vorrichtung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/7FDC6BF17CAB5DC2831C1F9707151EE5_en.pdf | Valeo Electrification ./. Magna PT B.V. & Co. KG u.a. | 13.01.25 | UPC_CoA_689/2024 | UPC_CoA_689/2024 | ORD_68769/2024 | Der Antrag ist zulässig, da die Klage aufgrund des anhängigen Rechtsmittels noch nicht rechtskräftig entschieden ist. In Anbetracht der Zustimmung von Magna kann nicht davon ausgegangen werden, daß Magna ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung der Klage durch das Gericht hat. Dem Antrag auf Rücknahme kann daher stattgegeben werden. | Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ / Berufung nach Regel 220.2 VerfO | Antrag auf Rücknahme der Klage und der Berufung | Anordnung | Regeln 9, 265 VerfO | Berufungsgericht | Englisch | 31. Oktober 2024: Anordnung der Lokalkammer Düsseldorf (UPC_CFI_347/2024, ORD_56545/2024) | EP 3 320 602 B1 (Rotierende elektrische Maschine mit einem Schmiermittelreservoir zur Schmierung eines Wälzlagers und Kühlung der Maschine) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/F8ABABE6549F9EE0EC735B05ABB4AF6A_de.pdf | Huawei Technologies Co. Ltd ./. Netgear Deutschland GmbH u.a. | 10.01.25 | UPC_CFI_168/2024 | UPC_CFI_168/2024 | ORD_1780/2025 | Aufgrund der Einigung der Parteien ist die Rücknahme zu gestatten und eine Erstattung in Höhe von 40 Prozent der jeweils einbezahlten Gerichtsgebühren anzuordnen. Gemäß Regel 265.2(c) VerfO erlässt das Gericht bei Zulassung der Rücknahme eine Kostenentscheidung gemäß Teil 1, Kapitel 5. Ein Antrag einer Partei ist in dieser Hinsicht nicht erforderlich. Das gegenseitige Einvernehmen der Parteien kann bei der Kostenentscheidung berücksichtigt werden. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Rücknahme der Klage und der Nichtigkeitswiderklage | Verfahrensanordnung | Regel 265 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 3 678 321 B1 (Ressourcenplanungsverfahren, -einrichtung und -vorrichtung); EP 3 611 989 B1 (Verfahren und Vorrichtung zur Übertragung von Informationen eines drahtlosen lokalen Netzwerks) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/DE4B1C77D8227B392E336AC22218A221_en.pdf | Valeo Electrification ./. Magna PT B.V. & Co. KG u.a. | 10.01.25 | UPC_CFI_459/2024 / UPC_CFI_657/2024 | UPC_CFI_459/2024 UPC_CFI_657/2024 | ORD_68626/2024 | Soweit nach Regel 265.2(c) VerfO eine Kostenentscheidung nach Teil 1, Kapitel 5 VerfO erforderlich ist, berücksichtigt die Entscheidung die zwischen den Parteien erzielte Einigung. Da bisher keine Partei einen Antrag auf teilweise Rückerstattung der Gerichtsgebühren (Regel 370.11 VerfO i.V.m. Regel 370.9(b)(i) VerfO) gestellt hat, konnte ein solcher Beschluss nicht gefasst werden. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Rücknahme der Klage und der Nichtigkeitswiderklage | Entscheidung | Regeln 265, 370 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Englisch | EP 3 320 602 B1 (Rotierende elektrische Maschine mit einem Schmiermittelreservoir zur Schmierung eines Wälzlagers und Kühlung der Maschine) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/4B586CEB6D3F4EBC015E8D7FD00D888E_de.pdf | Huawei Technologies Co. Ltd ./. Netgear Deutschland GmbH u.a. | 10.01.25 | UPC_CFI_9/2023 | UPC_CFI_9/2023 | ORD_1830/2025 | Eine Rücknahme ist bis zum Eintritt der Rechtskraft und daher auch nach Erlass einer erstinstanzlichen, aber noch nicht rechtskräftigen Entscheidung möglich. Vorliegend ist die Entscheidung vom 18. Dezember 2024 noch nicht rechtskräftig. Aufgrund der Einigung der Parteien ist die Rücknahme zu gestatten. Eine Rückzahlung von Gerichtsgebühren findet aufgrund des Zeitpunkts der Rücknahmeerklärungen nicht statt. Gemäß Regel 265.2(c) VerfO erlässt das Gericht bei Zulassung der Rücknahme eine Kostenentscheidung gemäß Teil 1, Kapitel 5. Ein Antrag einer Partei ist in dieser Hinsicht nicht erforderlich. Das gegenseitige Einvernehmen der Parteien kann bei der Kostenentscheidung berücksichtigt werden. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Rücknahme der Klage und der Nichtigkeitswiderklage | Verfahrensanordnung | Regel 265 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 3 611 989 B1 (Verfahren und Vorrichtung zur Übertragung von Informationen eines drahtlosen lokalen Netzwerks) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/34104E1C2808CA1467E8D4756F9C2155_en.pdf | Valeo Electrification ./. Magna PT B.V. & Co. KG u.a. | 10.01.25 | UPC_CFI_460/2024 / UPC_CFI_658/2024 | UPC_CFI_460/2024 UPC_CFI_658/2024 | ORD_68629/2024 | Zulassung der Rücknahme der Klagen; Festsetzung des Streitwerts; keine Entscheidung über Kosten mangels Antrags | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Rücknahme der Klagen | Entscheidung | Regeln 265, 370 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Englisch | EP 3 320 604 B1 (Drehende elektrische Maschine mit Vorrichtung zum Einstellen der Winkelposition der Welle) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/02F75F2B6242F17A08282F6BD22B5EBA_de.pdf | Netgear Deutschland GmbH u.a. ./. Huawei Technologies Co. Ltd | 10.01.25 | UPC_CFI_152/2024 | UPC_CFI_152/2024 | ORD_1784/2025 | Aufgrund der Einigung der Parteien ist die Rücknahme zu gestatten und eine Erstattung in Höhe von 40 Prozent der einbezahlten Gerichtsgebühren anzuordnen. Gemäß Regel 265.2(c) VerfO erlässt das Gericht bei Zulassung der Rücknahme eine Kostenentscheidung gemäß Teil 1, Kapitel 5. Ein Antrag einer Partei ist in dieser Hinsicht nicht erforderlich. Das gegenseitige Einvernehmen der Parteien kann bei der Kostenentscheidung berücksichtigt werden. | Klage auf Feststellung der Nichtverletzung, Art. 32(1) b) EPGÜ | Antrag auf Zulassung der Rücknahme der Klage | Verfahrensanordnung | Regel 265 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 3 678 321 B1 (Ressourcenplanungsverfahren, -einrichtung und -vorrichtung); EP 3 611 989 B1 (Verfahren und Vorrichtung zur Übertragung von Informationen eines drahtlosen lokalen Netzwerks) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/2025-01-10%20LD%20Munich%20UPC_CFI_249-2023%20ORD_4627-2024%20App_3187-2024%20%20anonymized.pdf | Edwards Lifesciences Corporation ./. Meril GmbH u.a. | 10.01.25 | UPC_CFI_249/2023 | UPC_CFI_249/2023 | ORD_4627/2024 | Zu erstattende Verfahrenskosten und Auslagen werden im Kostenfestsetzungsverfahren nicht verzinst. | Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Kostenfestsetzung und auf Verzinsung der festgesetzten Kosten | Anordnung | Regeln 125, 131, 150, 151, 156, 157, 221, 242 VerfO / Art. 68, 82 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 3 763 331 B1 (Crimpvorrichtung für eine Klappenprothese) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/EE21438B6FAA526BDFAB1CFBE9D91E75_fr.pdf | LAMA France ./. Hewlett-Packard Development Company, LP | 10.01.25 | UPC_CFI_358/2023 | UPC_CFI_358/2023 | ORD_68744/2024 | Keine Erhöhung der erstattungsfähigen Anwaltkosten; Kostenentscheidung | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Kostenentscheidung | Verfahrensanordnung | Regeln 151, 152, 370 VerfO / Art. 69, 70 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Paris | Französisch | EP 2 089 230 B1 (Fluidausstoßvorrichtung mit Datensignal-Verriegelungsschaltung); EP 1 737 669 B1 (Fluidausstoßvorrichtung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/43FFAF6C7EB716C8F0F1DD9795C120B8_en.pdf | EOFlow Co., Ltd. ./. Insulet Corporation | 09.01.25 | UPC_CoA_584/2024 | UPC_CoA_584/2024 | ORD_68764/2024 | Regel 360 VerfO gilt nicht nur, wenn die Klage selbst gegenstandslos geworden ist, sondern auch, wenn die Berufung gegenstandslos geworden ist | Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ / Berufung nach Regel 220.2 VerfO | Antrag auf Verbindung von Verfahren und Zurückverweisung an das Gericht erster Instanz | Anordnung | Regeln 205 ff., 223, 333, 340, 360 VerfO / Art. 69 EPGÜ | Berufungsgericht | Englisch | 24. September 2024: Anordnung der Zentralkammer Mailand (UPC_CFI_380/2024, ORD_51234/2024) | EP 4 201 327 B1 (Flüssigkeitsabgabevorrichtung mit einem Instrument für transkutanen Zugang und einem Einsatzmechanismus sowie Blutzuckerüberwachungsvorrichtung zur Verwendung damit) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/FINAL%20ORDER%20R.323_CFI%20_54607_63864_2024_FB%20%28002%29.pdf | ArcelorMittal ./. XPENG Inc. u.a. | 09.01.25 | UPC_CFI_583/2024 | UPC_CFI_583/2024 | ORD_64888/2024 | - Gemäß Regel 19(c) VerfO kann der Beklagte einen Einspruch bezüglich „der Sprache der Klageschrift [Regel 14]“ erheben. Durch den Verweis auf Regel 14 VerfO, der sich auf die Verwendung von Sprachen gemäß Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 EPGÜ bezieht, schränkt diese Bestimmung den Umfang eines Einspruchs ausdrücklich auf diese rechtlichen Anforderungen ein. - Im Zusammenhang mit einer Vereinbarung zur Änderung der Verfahrenssprache und einem anschließenden Antrag auf Übersetzung vorhandener Dokumente berücksichtigt das Gericht die Interessen aller beteiligten Parteien und stellt sicher, dass der Fall insgesamt in der Sprache, in der das Patent erteilt wurde, zeitnah bearbeitet wird und dass die Diskussionen auf den schriftlichen Stellungnahmen und Beweismitteln basieren, die von der ursprünglich einreichenden Partei in englischer Sprache vorgelegt wurden. - Im Interesse der Fairness und Effizienz und zur Vermeidung unnötiger Übersetzungen wird den Parteien eine Frist von 10 Tagen ab dem Datum dieser Anordnung eingeräumt, um sich auf eine Liste der Anlagen zu einigen, die in englischer Sprache vorgelegt werden sollten. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache | Anordnung | Regeln 19, 323, 324 VerfO / Art. 49, 69 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Paris | Englisch | EP 3 290 200 B1 (Beschichtete Stahlbänder, Verfahren zur Herstellung davon, Verfahren zur Verwendung davon, daraus hergestellte Stanzzuschnitte, daraus hergestellte gestanzte Produkte und Erzeugnisse, die solch ein gestanztes Produkt enthalten) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/75DD75A47CD14A04F382161F9BF1232C_en.pdf | ITCiCo Spain S.L. ./. Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft | 09.01.25 | UPC_CFI_412/2023 | UPC_CFI_412/2023 | ORD_58414/2024 | - Regel 356.2 VerfO ist, soweit sie eine Erklärung der Säumnis verlangt, so auszulegen, dass der Antragsteller nachweisen muss, dass er aus Gründen, die sich seiner Kontrolle entziehen, nicht in der Lage war, zwingende Fristen einzuhalten oder zu der mündlichen Verhandlung zu erscheinen, zu der er geladen wurde (außer wie in Regeln 116 und 117 VerfO vorgesehen), aus Gründen, die außerhalb seiner Kontrolle liegen, und dass die Säumnis daher nicht auf sein eigenes Verschulden zurückzuführen ist, sondern durch unvorhersehbare Umstände oder höhere Gewalt verursacht wurde. | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Antrag auf Aufhebung der Versäumnisentscheidung und Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung | Anordnung | Regeln 116, 117, 356 VerfO | Gericht erster Instanz - Zentralkammer Paris | Englisch | 16. September 2024: Versäumnisentscheidung der ZK Paris (UPC_CFI_412/2023, ORD_51965/2024) | EP 2 796 333 B1 (Geschwindigkeitsmesssystem und Einhaltungsüberwachung) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/91C7C5356D40EF5607A350A8DB64F444_en.pdf | Insulet Corporation ./. A. Menarini Diagnostics S.r.l. | 09.01.25 | UPC_CoA_769/2024 | UPC_CoA_769/2024 | ORD_68752/2024 | Regel 301.2 VerfO gewährt eine automatische Fristverlängerung bis zum Ende des ersten Werktags nach dem Tag, an dem das Gericht wieder Dokumente entgegennehmen kann. | Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Klageerwiderung | Anordnung | Regeln 9, 235, 301 VerfO | Berufungsgericht | Englisch | 22. November 2024: Anordnung der Lokalkammer Mailand (UPC_CFI_400/2024, ORD_56587/2024) | EP 4 201 327 B1 (Flüssigkeitsabgabevorrichtung mit einem Instrument für transkutanen Zugang und einem Einsatzmechanismus sowie Blutzuckerüberwachungsvorrichtung zur Verwendung damit) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/67A67B2EE5855B206A6B66EEDBCFBC30_en.pdf | Abbott Diabetes Care Inc. ./. Sibio Technology Limited u.a. | 09.01.25 | UPC_CoA_480/2024 / UPC_CoA_481/2024 | UPC_CoA_480/2024 UPC_CoA_481/2024 | ORD_67618/2024 | - Ein Mitglied der Öffentlichkeit hat im Allgemeinen ein Interesse daran, dass Schriftsätze und Beweismittel zur Verfügung gestellt werden. Das allgemeine Interesse eines Mitglieds der Öffentlichkeit am Zugang zu Schriftsätzen und Beweismitteln aus der Akte des Gerichts erster Instanz entsteht regelmäßig nach einer Entscheidung oder Anordnung, mit der das Verfahren in erster Instanz abgeschlossen wird. - Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob - ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung oder Anordnung anhängig ist, - die erlassene Anordnung einen Antrag auf einstweilige Anordnung betrifft , - die Informationen und Beweismittel auch Gegenstand anderer Verfahren sind, beispielsweise weil sie dasselbe Patent oder Patente derselben Patentfamilie betreffen, und - die Entscheidung des Gerichts erster Instanz alle Argumente und Beweismittel in der Rechtssache behandelt. | Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ / Berufung nach Regel 220.2 VerfO | Antrag auf Zugang zu Schriftsätzen und Beweismitteln | Entscheidung | Regeln 205 ff., 262 VerfO / Art. 45 EPGÜ | Berufungsgericht | Englisch | 29. Juli 2024: Anordnungen der Lokalkammer Den Haag (UPC_CFI_130/2024, ORD_39917/2024; UPC_CFI_131/2024, ORD_39938/2024) | EP 2 713 879 B1 (Analytsensorvorrichtungen, Verbindungen damit und Verfahen dafür); EP 3 831 283 B1 (Analytsensorvorrichtungen; Verbindungen damit und Verfahren) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/C31AD9334232B7640873E4A9A61515F7_en.pdf | air up group GmbH ./. Guangzhou Aiyun Yanwu Technology Co., Ltd. | 09.01.25 | UPC_CFI_509/2023 | UPC_CFI_509/2023 | ORD_1378/2025 | Versäumnisentscheidung; Ausspruch der Unterlassung u.a. wie beantragt | Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Unterlassung u.a.; Antrag auf Erlass einer Versäumnisentscheidung | Versäumnisentscheidung | Regeln 205 ff., 275, 355 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Englisch | EP 3 897 305 B1 (Trinkvorrichtung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/53078A0EFD96431656211DC2403F723E_en.pdf | air up group GmbH ./. Guangzhou Aiyun Yanwu Technology Co., Ltd. | 09.01.25 | UPC_CFI_508/2023 | UPC_CFI_508/2023 | ORD_1359/2025 | Versäumnisentscheidung; Ausspruch der Unterlassung u.a. wie beantragt | Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Unterlassung u.a.; Antrag auf Erlass einer Versäumnisentscheidung | Versäumnisentscheidung | Regeln 205 ff., 275, 355 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Englisch | EP 3 655 341 B1 (Trinkvorrichtung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/4F645DE19520EF7E408D5F3A8CCFA9DB_en.pdf | DexCom Inc. ./. Abbott Laboratories u.a. | 08.01.25 | UPC_CFI_396/2023 | UPC_CFI_396/2023 | ORD_68715/2024 | Die Zulassung einer Rücknahme hat gemäß Regel 265.2 (a) und (b) VerfO zur Folge, dass eine Entscheidung ergeht, mit der das Verfahren für erledigt erklärt und die Eintragung der Entscheidung in das Register angeordnet wird. Gemäß Regel 265.2 (c) VerfO erlässt das Gericht, wenn es die Rücknahme zulässt, eine Kostenentscheidung gemäß Teil 1, Kapitel 5. Ein Antrag einer Partei ist hierfür nicht erforderlich. Das gegenseitige Einverständnis der Parteien kann bei der Kostenentscheidung berücksichtigt werden. Infolge der Rücknahme der Verletzungsklage, der Widerklage auf Nichtigerklärung und des Antrags auf Änderung des Patents ist eine Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache nicht mehr erforderlich. Der Termin für die Verkündung oder den Erlass einer Entscheidung wird daher aufgehoben. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Rücknahme der Klage und der Nichtigkeitswiderklage | Entscheidung | Regel 265 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Englisch | EP 4 111 949 B1 (Transkutane Analytsensoren, Applikatoren dafür und Nadelnabe mit Verdrehsicherung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/CE7D034ADAD3D590DF3D3667E1DF9F4B_en.pdf | Meril Italy S.r.l. u.a. ./. SWAT Medical AB u.a. | 08.01.25 | UPC_CFI_189/2024 | UPC_CFI_189/2024 | ORD_59519/2024 | - Für die Auslegung von Regel 150 VerfO ist eine „Entscheidung in der Sache“ als eine Entscheidung zu verstehen, die ein Gerichtsverfahren abschließt, d. h. ein Verfahren, in dem eine Partei gegen eine andere Partei ein Recht geltend macht und das die Wirkung der Rechtskraft auf einander widersprechende subjektive Positionen entfalten kann. - Das Verfahren, das durch den Antrag eines Bürgers auf Zugang zum Register eingeleitet wird, kann nicht als Rechtsstreit im technischen Sinne angesehen werden, auch wenn der Antrag eine kontradiktorische Phase einleitet, da er lediglich dem Zweck dient, die Transparenz der gerichtlichen Tätigkeit zu erhöhen, und auf den Schutz allgemeinen und kollektiven Interesse der Öffentlichkeit und nicht dem Schutz der besonderen Interessen des Antragstellers oder der Parteien im Hauptsacheverfahren dient und das Eingreifen des Gerichts in erster Linie administrativer Natur ist, ohne die Merkmale eines Urteils mit Rechtskraftwirkung auf widerstreitende subjektive Positionen aufzuweisen. | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Antrag auf Erlass einer Kostenentscheidung bzgl. des Akteneinsichtsantrags | Anordnung | Regeln 4, 9, 105, 150, 156, 158 VerfO | Gericht erster Instanz - Zentralkammer Paris | Englisch | EP 4 151 181 B1 (Herzklappenprothese) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/11B5293130B6ADF91540B5A11F4977A5_en.pdf | Daedalus Prime LLC ./. Xiaomi Technology Netherlands B.V. u.a. | 08.01.25 | UPC_CoA_621/2024 | UPC_CoA_621/2024 | ORD_68032/2024 | Rechtliches Inetresse am Ausgang des Verfahrens; Zeitpunkt des Streithilfeantrags | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Streithilfeantrag nach Regel 313 VerfO | Anordnung | Regeln 262A, 313, 315, 333 VerfO | Berufungsgericht | Englisch | 11. Oktober 2024: Anordnung der Lokalkammer Hamburg (UPC_CFI_169/2024, ORD_51589/2024) | EP 2 792 100 B1 (Verfahren und Vorrichtung für sichere Kommunikation über ein Netzwerk mit einer Hardware-Sicherheits-Engine) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/67439B79516106DD4BFDCB68F1C1ACE9_en.pdf | Sanofi Mature IP u.a. ./. Accord Healthcare S.L.U u.a. | 07.01.25 | UPC_CFI_145/2024 / UPC_CFI_146/2024 / UPC_CFI_147/2024 / UPC_CFI_148/2024 | UPC_CFI_145/2024 UPC_CFI_146/2024 UPC_CFI_147/2024 UPC_CFI_148/2024 | ORD_59770/2024 | Auswirkung einer Parteiänderung (Auflösung einer Partei) auf das Verfahren; Bindung an den Verfahrensstand seitens der eintretenden Partei | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Parteiänderung i.S.d. Regel 305 VerfO | Verfahrensanordnung | Regeln 305, 306, 310 VerfO / Art. 47, 59, 67 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Englisch | EP 2 493 466 B1 (Neue antitumorale Verwendung von Cabazitaxel) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/D643D8A1AE51F166070DD5D184A0BBB5_en.pdf | DexCom, Inc. ./. Abbott Laboratories u.a. | 07.01.25 | UPC_CFI_499/2023 | UPC_CFI_499/2023 | ORD_68385/2024 | Zulassung der Rücknahme der Verletzungsklage und der Nichtigkeitswiderklage; Teilerstattung der Gerichtsgebühren | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Zulassung der Rücknahme der Verletzungsklage und Antrag auf Zulassung der Rücknahme der Nichtigkeitswiderklage | Entscheidung | Regeln 265, 370 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Englisch | EP 4 026 488 B1 (Systeme und Verfahren für transkutane Analytsensoren) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/24C2FB6E911078905B509DDE56C906A4_de.pdf | Avago Technologies International Sales Pte. Limited ./. Tesla Germany GmbH u.a. | 07.01.25 | UPC_CFI_208/2024 | UPC_CFI_208/2024 | ORD_67255/2024 | Zulassung der Rücknahme der Verletzungsklage; kein Interesse an Sachentscheidung trotz Rücknahme | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Zulassung der Rücknahme der Verletzungsklage | Entscheidung | Regel 265 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 1 770 912 B1 (Verfahren und Vorrichtung zur Initialisierung von 10BASE-T Netzwerken) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/09E080292F39D14C13925811316C171F_de.pdf | Avago Technologies International Sales Pte. Limited ./. Tesla Germany GmbH u.a. | 07.01.25 | UPC_CFI_504/2024 | UPC_CFI_504/2024 | ORD_67258/2024 | Zulassung der Rücknahme der Nichtigkeitswiderklage; kein Interesse an Sachentscheidung trotz Rücknahme | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Zulassung der Nichtigkeitswiderklage | Entscheidung | Regel 265 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 1 770 912 B1 (Verfahren und Vorrichtung zur Initialisierung von 10BASE-T Netzwerken) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/DA030F43F706F3B0F87E86AC591D61BB_de.pdf | Dyson Technology Limited ./. SharkNinja Europe Limited u.a. | 07.01.25 | UPC_CFI_322/2024 | UPC_CFI_322/2024 | ORD_499/2025 | Aussetzung des Verletzungs- und des Widerklageverfahrens; Zustimmung der Beklagten zum Aussetzungsantrag der Klägerin | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Aussetzung | Verfahrensanordnung | Regel 295 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 2 043 492 B1 (In der Hand gehaltene Reinigungsvorrichtung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/36EEDF40D89D4E6B9B79818EED60287F_en.pdf | NanoString Technologies Europe Limited ./. President and Fellows of Harvard College | 03.01.25 | UPC_CFI_252/2023 | UPC_CFI_252/2023 | ORD_62447/2024 | Sobald das UPC eine endgültige Entscheidung getroffen hat, hat die Öffentlichkeit in der Regel ein Interesse daran, dass die Schriftsätze und Beweismittel öffentlich zugänglich gemacht werden. Dies ermöglicht ein besseres Verständnis der getroffenen Entscheidung im Hinblick auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und die herangezogenen Beweise. Es ermöglicht auch eine Kontrolle des Gerichts, was für das Vertrauen der breiten Öffentlichkeit in das Gericht wichtig ist. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller daher ein (allgemeines) Interesse daran, Zugang zu den Schriftsätzen und Beweismitteln der Nichtigkeitsklage zu erhalten, die durch eine Entscheidung des Gerichts beendet wurde. Wie das Berufungsgericht in Ocado/Autostore festgestellt hat, wird in einem solchen Fall, in dem das Verfahren beendet ist, die Interessenabwägung in der Regel zugunsten der Gewährung des Zugangs ausfallen. Die Parteien haben keine Tatsachen oder Argumente vorgebracht, die die Interessenabwägung im vorliegenden Fall zugunsten der Verweigerung oder Einschränkung des Zugangs verschieben würden. Die Interessen anderer betroffener Personen werden durch die Schwärzung personenbezogener Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679, wie in Regel 262.1(a) VerfO vorgeschrieben, angemessen berücksichtigt. Darüber hinaus liegen dem Gericht keine Hinweise darauf vor, dass das allgemeine Interesse der Justiz oder der öffentlichen Ordnung auf dem Spiel steht. | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Antrag auf Akteneinsicht | Anordnung | Regel 262 VerfO / Art. 10, 45 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Zentralkammer München | Englisch | EP 2 794 928 B1 (Zusammensetzungen und Verfahren zum Nachweis von Analyten) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/431B635F3A18CC6FD3520D6E4E4BD0AB_de.pdf | Nera Innovations Ltd. ./. Xiaomi Communications Co, Ltd. u.a. | 30.12.24 | UPC_CFI_173/2024 / UPC_CFI_424/2024 | UPC_CFI_173/2024 UPC_CFI_424/2024 | ORD_63489/2024 | - Der Berichterstatter hat den Grundsatz der Verfahrensökonomie nicht nur in Bezug auf die Parteien, sondern als Stellvertreter auch für den Spruchkörper insgesamt im Blick zu behalten. - Die Verfahrensökonomie gebietet es regelmäßig nicht, im Rahmen einer Vorabentscheidung durch den Spruchkörper nach Regel 334 lit. h) VerfO über die materielle Zulässigkeit von Klageänderungsanträgen (Regel 263 VerfO) zu entscheiden, die auf Anträgen auf Änderung des Patents (Regel 30 VerfO) beruhen. - Materielle Entscheidungen von dieser Tragweite sind regelmäßig dem Hauptverfahren, namentlich der mündlichen Verhandlung, insbesondere der Endentscheidung durch den Spruchkörper zu überlassen. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Zulassung der Änderung/Erweiterung der Klage | Verfahrensanordnung | Regeln 19, 30, 32, 263, 332, 334 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Hamburg | Deutsch | EP 2 642 632 B1 (Drahtloser Energieempfänger und Herstellungsverfahren dafür) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/2B031906811A1423671F6D6A5949EAAC_en.pdf | Ona Patents SL ./. Google Ireland Limited iu.a. | 27.12.24 | UPC_CFI_100/2024 | UPC_CFI_100/2024 | ORD_43125/2024 | Finanzielle Situation und Ausstattung der Klagepartei; Ermessen des Gerichts | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Festsetzung einer Prozesskostensicherheit | Anordnung | Regeln 152, 158, 355 VerfO / Art. 69 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Englisch | EP 2 263 098 B1 (Positionsbestimmung von mobilen Objekten auf der Basis von gegenseitig gesendeten Signalen) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/A57C0797DF80145EBEBF81D442DFD8A6_en.pdf | Microsoft Corporation ./. Suinno Mobile & AI Technologies Licensing Oy | 27.12.24 | UPC_CFI_164/2024 | UPC_CFI_164/2024 | ORD_63208/2024 | Wenn das Gericht bereits eine Partei dazu verpflichtet hat, eine Sicherheit für die Prozesskosten und andere Kosten zu stellen, die der gegnerischen Partei entstanden sind oder entstehen werden, gilt ein nachfolgender Antrag dieser letzteren Partei auf eine zusätzliche Sicherheit (im Vergleich zu der bereits gewährten) als Antrag auf Änderung der bereits gewährten Sicherheit durch Erhöhung ihres Betrags. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf weitere Festsetzung von Prozesskostensicherheit | Anordnung | Regeln 158, 220, 370 VerfO | Gericht erster Instanz - Zentralkammer Paris | Englisch | EP 2 671 173 B1 (Verfahren und Vorrichtung zum Navigieren durch Gehen) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/32719E1F571473A7ED8781CA699F737D_de.pdf | Ona Patents SL ./. Apple Inc. u.a. | 27.12.24 | UPC_CFI_99/2024 | UPC_CFI_99/2024 | ORD_42984/2024 | Finanzielle Situation und Ausstattung der Klagepartei; Ermessen des Gerichts | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Festsetzung einer Prozesskostensicherheit | Anordnung | Regeln 152, 158, 355 VerfO / Art. 69 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Englisch | EP 2 263 098 B1 (Positionsbestimmung von mobilen Objekten auf der Basis von gegenseitig gesendeten Signalen) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/224C6250D51009E8EC69E4E8994CCE7D_en.pdf | Microsoft Corporation ./. Suinno Mobile & AI Technologies Licensing Oy | 27.12.24 | UPC_CFI_164/2024 | UPC_CFI_164/2024 | ORD_62910/2024 | - Die falsche Angabe der Rechtsvorschriften, auf die sich ein Antrag stützt, entbindet das Gericht nicht von seiner Verpflichtung, den Antrag zu prüfen, wenn es möglich ist, die richtigen Rechtsgründe auf der Grundlage der vom Antragsteller zur Begründung des Antrags vorgebrachten rechtlichen Argumente und tatsächlichen Gründe zu ermitteln. - Ändern sich nach Erlass einer Anordnung zur Gewährung einer Prozesskostensicherheit und einer anschließenden Berufung die dem Beschluss zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände, können sowohl die von der Maßnahme betroffene als auch die begünstigte Partei beim Gericht die Aufhebung der Anordnung oder eine Änderung ihrer Bedingungen beantragen. Die Gewährung dieser Möglichkeit für die Parteien ist auch ohne eine spezifische und direkte gesetzliche Bestimmung erforderlich, um die Maßnahme mit ihrem Zweck in Einklang zu bringen, nämlich das Risiko einer Nichtbeitreibung oder erheblicher Schwierigkeiten bei der Beitreibung der Verfahrenskosten zu bewältigen. - In einer Situation, in der der Betrag der Prozesskostensicherheit speziell im Hinblick auf die maximal erstattungsfähigen Kosten festgelegt wurde, wie durch den vom Kläger angegebenen Streitwert bestimmt, ist die anschließende Reduzierung der geltend gemachten Schäden für die Bestimmung dieses Wertes nicht relevant, da dieser gemäß Regel 370.6 VerfO das vom Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung verfolgte objektive Interesse widerspiegeln soll und alle nachfolgenden Änderungen dieses Interesses unerheblich sind. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Verringerung der Sicherheitsleistung | Anordnung | Regeln 158, 220, 263, 333, 370 VerfO | Gericht erster Instanz - Zentralkammer Paris | Englisch | EP 2 671 173 B1 (Verfahren und Vorrichtung zum Navigieren durch Gehen) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/5F30C6D0E2525EBBDB4F8EE7B439D38C_de.pdf | Avago Technologies International Sales Pte. Limited ./. Tesla Germany GmbH u.a. | 23.12.24 | UPC_CFI_52/2023 | UPC_CFI_52/2023 | ORD_67711/2024 | Eine gesonderte vorherige Anhörung der Klägerin erscheint vorliegend entbehrlich. Die Zustimmung zur Rücknahme des Kostenfestsetzungsantrages ist auszusprechen. Klarstellend ist anzuordnen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren zu tragen hat | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Zulassung der Rücknahme des Kostenfestsetzungsantrags | Anordnung | Regel 265 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 1 838 002 B1 (Programmierbarer Hybridsender) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/61ED0693FEC78B236368F7A0A005B2E3_de.pdf | Panasonic Holdings Corporation ./. Guangdong OPPO Mobile Telecommunications Corp. Ltd. u.a. | 23.12.24 | UPC_CFI_208/2024 / UPC_CFI_221/2024 / UPC_CFI_225/2024 | UPC_CFI_208/2024 UPC_CFI_221/2024 UPC_CFI_225/2024 | ORD_67681/2024 | Die Rücknahmen erfolgten im Zeitraum nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens und vor Abschluss des Zwischenverfahrens. Mithin ist eine Gebührenerstattung in Höhe von 40 Prozent gem. Regel 370.9(b)(ii) VerfO gerechtfertigt. Gründe, die Erstattungen gem. Regel 370.9(e)VerfO zu verweigern oder zu kürzen liegen nicht vor. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit der Klagerücknahme u.a. | Verfahrensanordnung | Regeln 150 ff., 370 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 2 197 132 B1 (Funkkommunikationsvorrichtung und Verfahren zur Antwortsignalverteilung); EP 3 024 163 B1 (Funkkommunikationsvorrichtung und Konstellationssteuerungsverfahren); EP 2 584 854 B1 (Kanalanordnungsverfahren und drahtlose Kommunikationsbasisstationsvorrichtung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/BCE7E022D3138666FA2635C8F12C75D2_en.pdf | Insulet Corporation ./. Menarini Diagnostics S.r.l. | 23.12.24 | UPC_CFI_380/2024 | UPC_CFI_380/2024 | ORD_59988/2024 | - Der Streithelfer muss ein Interesse nachweisen, das die Unterstützung der Gründe einer der Parteien rechtfertigt, und zwar nicht nur ein faktisches Interesse, sondern ein rechtlich qualifiziertes Interesse, das durch die Notwendigkeit bestimmt wird, die Auswirkungen schädlicher Folgen des Urteils in seinem eigenen Rechtsbereich zu verhindern. - Die Intervention gemäß Regel 313 VerfO ist ein Teilverfahren, das dem Rechtsstaatsprinzip gemäß dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens unterliegt. Antragsteller und Antragsgegner im Interventionsverfahren sind als Parteien im Sinne von Regel 150 VerfO zu betrachten. - „Erfolgreiche Partei“ gemäß Regel 151 VerfO ist die Partei, die das Teilverfahren gewonnen hat. Die Partei, die Zugang zu dem Verfahren erhält oder den Zugang eines Dritten zu dem Verfahren erfolgreich verhindert, ist berechtigt, eine Entschädigung für die Prozesskosten gemäß Art. 69 EPGÜ zu verlangen. - Die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit der der obsiegenden Partei entstandenen Vertretungskosten kann auf der Grundlage einer angemessenen Beurteilung durch das Gericht erfolgen und erfordert nicht die Ausstellung einer Rechnung. | Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Kostenerstattung | Verfahrensanordnung | Regeln 103, 151, 152, 313, 314, 315, 316, 317, 355 VerfO / Art. 41, 42, 52, 69 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Zentralkammer Mailand | Englisch | EP 4 201 327 B1 (Flüssigkeitsabgabevorrichtung mit einem Instrument für transkutanen Zugang und einem Einsatzmechanismus sowie Blutzuckerüberwachungsvorrichtung zur Verwendung damit) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/E2EB72835CA3E18837888899C5EDDD24_en.pdf | Microsoft Corporation ./. Suinno Mobile & AI Technologies Licensing Oy | 23.12.24 | UPC_CoA_826/2024 | UPC_CoA_826/2024 | ORD_67910/2024 | Ein bedingungsloser Antrag auf Reduzierung des geforderten Schadensersatzes gilt als bedingungsloser Antrag gemäß Regel 263.3 VerfO. Die Bestimmung des Streitwerts obliegt dem Berichterstatter während des vorläufigen Verfahrens gemäß Regeln 22, 104 und 370.6 VerfO. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Ermessensüberprüfung nach Regel 220.3 VerfO | Anordnung | Regeln 22, 104, 220, 263, 370 VerfO | Berufungsgericht | Englisch | 26. November 2024: Anordnung der Zentralkammer Paris (UPC_CFI_164/2024, ORD_62739/2024) | EP 2 671 173 B1 (Verfahren und Vorrichtung zum Navigieren durch Gehen) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/C8D43EAC7EC766AAB3F934E22E2256BE_de.pdf | PHOENIX CONTACT GmbH & Co. KG ./. Industria Lombarda Materiale Elettrico I.L.M.E. S.p.A. u.a. | 20.12.24 | UPC_CFI_342/2024 | UPC_CFI_342/2024 | ORD_57040/2024 | Der Einsprechende eines anhängigen Einspruchsverfahrens betreffend das Streitpatent hat ein rechtliches Interesse an Akteneinsicht gemäß Regel 262.1 (b) VerfO während des laufenden Verfahrens. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Akteneinsicht | Verfahrensanordnung | Regel 262 VerfO / Art. 10, 45 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 3 602 692 B1 (Kompakte Leiteranschlussklemme) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/CB344C278E7CC13A0DA2F571D95F5E41_de.pdf | G. Pohl-Boskamp GmbH & Co. KG ./. ALDI SE & Co. KG u.a. | 20.12.24 | UPC_CFI_541/2024 | UPC_CFI_541/2024 | ORD_67522/2024 | Rechtsschutzbedürfnis bei abgegebener Unterlassungserklärung; Verletzung und Rechtsbestand des Verfügungspatents | Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Unterlassung u.a. | Anordnung | Regeln 205 ff., 354 VerfO / Art. 25, 31, 32, 33, 47, 60, 62, 67, 69, 82 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mannheim | Deutsch | EP 1 993 363 B1 (Zusammensetzung zur Bekämpfung von Ektoparasiten und ihren Eiern) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/FE0289FF2A1712A889FE017003D2B074_en.pdf | Alexion Pharmaceuticals, Inc. ./. Amgen Technology (Ireland) Unlimited Company u.a. | 20.12.24 | UPC_CoA_405/2024 | UPC_CoA_405/2024 | ORD_60221/2024 | - Ein sprachlicher Fehler, ein Rechtschreibfehler oder eine andere Ungenauigkeit in einem Patentanspruch kann nur durch Auslegung des Patentanspruchs korrigiert werden, wenn das Vorliegen eines Fehlers und die genaue Art und Weise seiner Korrektur für den Durchschnittsfachmann auf der Grundlage des Patentanspruchs unter Berücksichtigung der Beschreibung und der Zeichnungen und unter Verwendung des allgemeinen Fachwissens hinreichend sicher sind. - Der Patentanspruch muss aus der Sicht des Fachmanns ausgelegt werden. Die Behauptungen des Anmelders während des Erteilungsverfahrens und insbesondere die Bestätigung durch die Technische Beschwerdekammer können als Hinweis auf die Auffassung des Fachmanns zum Zeitpunkt der Einreichung angesehen werden. | Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Endgültige Anordnung | Regeln 9, 221, 222, 225, 226, 236, 238 VerfO | Berufungsgericht | Englisch | 17. Juli 2024: Anordnung der Lokalkammer Hamburg (UPC_CFI_124/2024, ORD_38032/2024) | EP 3 167 888 B1 (Behandlung von Patienten mit paraxysmaler nächtlichert Hämoglobinurie mit einem Komplementinhibitor) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/346043A150F1D509E57D58C038299E27_de.pdf | 10x Genomics, Inc. u.a. ./. Vizgen, Inc. | 20.12.24 | UPC_CFI_22/2023 | UPC_CFI_22/2023 | ORD_62955/2024 | Nach Regel 30.2 VerfO werden weitere Anträge auf Änderung des Patentes nur mit Erlaubnis des Gerichts zugelassen. Eine Zulassung scheidet aus, wenn zwischen dem behaupteten Grund für die Antragsänderung und der Einreichung des Antrags ungefähr drei Monate liegen. Auf die Sichtweise des Patentinhabers kommt es bei der Beurteilung der Frage einer möglichen Verfahrensverzögerung nicht an. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Überprüfung einer verfahrensleitenden Anordnung nach Regel 333 VerfO | Anordnung | Regeln 9, 29, 30, 333 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Hamburg | Deutsch | EP 4 108 782 B1 (Zusammensetzungen und Verfahren zur Analytdetektion) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/17D32F4E071ED5CC81259209F4499140_en.pdf | Edwards Lifesciences Corporation ./. Meril GmbH u.a. | 20.12.24 | UPC_CFI_501/2023 | UPC_CFI_501/2023 | ORD_598551/2023 | Die Parteien dürfen PowerPoint-Folien zur Präsentation ihres Vortrags benutzen, die limitiert auf den bisherigen Vortrag und dem UPC und der anderen Partei vor der mündlichen Verhandlung zur Verfügung zu stellen sind. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Zulassung von Beweismitteln u.a. | Verfahrensanordnung | Regeln 13, 102, 105, 115, 170, 177, 181, 185, 263, 355 VerfO / Art. 53 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Englisch | EP 3 669 828 B1 (Herzklappenprothese) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/7F6E999427FB94A1945B9FE8E505D1D0_fr.pdf | LAMA France ./. Hewlett-Packard Development Company, LP | 19.12.24 | UPC_CFI_358/2023 | UPC_CFI_358/2023 | ORD_66525/2024 | Nur das Berufungsgericht ist dazu befugt, über die Aussetzung der Vollstreckung von Anordnungen/Entscheidungen des UPC zu entscheiden. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung | Anordnung | Regeln 118, 223, 262A, 345, 352 VerfO / Art. 74 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Paris | Französisch | EP 2 089 230 B1 (Fluidausstoßvorrichtung mit Datensignal-Verriegelungsschaltung); EP 1 737 669 B1 (Fluidausstoßvorrichtung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/2024-12-18%20CD%20Paris%20%20UPC_CFI_454-2023%20%20ORD_598508-2023%20%20Act_589997-2023%20anonymized.pdf | Tandem Diabetes Care, Inc. u.a. ./. Roche Diabetes Care GmbH | 18.12.24 | UPC_CFI_454/2023 | UPC_CFI_454/2023 | ORD_598508/2023 | Die Verletzung einer Stillhalteklausel entzieht der verletzenden Partei nicht das Recht, eine Klage zu erheben, wenn die zeitliche Beschränkung des Klagerechts nicht durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt ist, kann aber eine Haftung wegen Vertragsverletzung begründen. | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Antrag auf Erklärung der Unzulässigkeit der Klage | Entscheidung | Regeln 13, 19, 44, 48, 105, 333 VerfO | Gericht erster Instanz - Zentralkammer Paris | Englisch | EP 2 196 231 B1 (System für ambulante Arzneimittelinfusion mit einer Füllvorrichtung für flexible Behälter) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/2024-12-18%20UPC_CFI_9-2023%20-final%20DE%20redacted%20signed%202.pdf | Huawei Technologies Co. Ltd ./. Netgear Deutschland GmbH u.a. | 18.12.24 | UPC_CFI_9/2023 | UPC_CFI_9/2023 | ORD_598540/2023 | - Das einzige online verfügbare amtliche Formular für die Einreichung eines Rücktritts von der Ausnahmeregelung gem. Regel 5.7 VerfO ist der entsprechende Workflow im Fallbearbeitungssystem (CMS). Bei dem bereitgestellten Template handelt es sich nicht um ein Formular im Sinne der Regel 4.1 VerfO, sondern um eine Arbeitshilfe (template to support) für die Nutzer des Systems. Den Nutzern ist es freigestellt, eine andere Arbeitshilfe (template) zu verwenden. - Soweit der Erschöpfungseinwand alle angegriffenen Ausführungsformen betrifft, ist ihm sogleich im Erkenntnisverfahren nachzugehen. Bei Erfolg ist die Klage abzuweisen. Soweit der Erschöpfungseinwand nicht alle angegriffenen Ausführungsformen betrifft, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, ob und inwieweit dem Einwand sogleich, oder erst im Rahmen der Zwangsvollstreckung nachzugehen ist. - Soweit der Patentinhaber mehrere unterschiedliche noch annahmefähige Angebote abgegeben hat, zum Beispiel ein Angebot betreffend eine bilaterale Lizenz an dem Portfolio des Patentinhabers und ein Angebot betreffend eine Lizenz an dem Portfolio eines Patentpools, in dem das zu lizenzierende Patent oder Portfolio des Patentinhabers mit enthalten ist, kann die auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung gerichtete Verletzungsklage nicht abgewiesen werden, wenn davon auszugehen ist, dass mindestens eines der beiden Angebote den kartellrechtlichen Anforderungen genügt. Denn der Patentinhaber ist aus kartellrechtlichen Gründen nur gehalten, dem Patentbenutzer einen Lizenzierungsweg aufzuzeigen, der den FRAND-Anforderungen genügt. Der Patentinhaber kann seinen kartellrechtlichen Verpflichtungen insbesondere durch das Angebot einer Pool-Lizenz nachkommen. Dasselbe gilt auch in Bezug auf eine vertragsrechtliche Bewertung, zum Beispiel in Bezug auf einen unter Geltung der IEEE Bylaws 2007 abgegebenen Letter of Assurance (LOA). - Die Ausführungen des Unionsgerichtshofs in Randnummern 66-67 des Urteils Huawei v. ZTE bedeuten, dass die Klageerhebung kartellrechtswidrig sein mag, weil das Angebot des Patentinhabers FRAND-Bedingungen widerspricht, der Verletzter dies im Rahmen einer Verteidigung gegen denjenigen Teil der Klage, der auf Unterlassung, Rückruf oder Vernichtung gerichtet ist aber nur dann einwenden darf, wenn er selbst ohne Verzögerungstaktik ein konkretes Gegenangebot unterbreitet hat, das FRAND-Bedingungen entspricht, sowie darüberhinausgehend im Falle von dessen Ablehnung eine angemessene Sicherheit geleistet und Auskunft über den Umfang der Benutzungshandlungen gegeben hat. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf (endgültige) Unterlassung u.a. | Entscheidung | Regeln 1, 4, 5, 19, 20, 23, 24, 25, 30, 33, 105, 118, 119, 150, 190, 191, 262, 262A, 284, 352, 354 VerfO / Art. 8, 20, 21, 24, 25, 26, 29, 42, 48, 63, 64, 67, 68, 69, 82, 83 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 3 611 989 B1 (Verfahren und Vorrichtung zur Übertragung von Informationen eines drahtlosen lokalen Netzwerks) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/B1BDB3686E77CD8F1FFAF3EFE23EE775_en.pdf | Visibly Inc. ./. Easee B.V. u.a. | 18.12.24 | UPC_CFI_525/2024 | UPC_CFI_525/2024 | ORD_60677/2024 | - Eine angebliche Patentverletzung ist eine unerlaubte Handlung, oder eine quasi-unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Brüssel-Ia-Verordnung. Somit ist das UPC auch für Ansprüche zuständig, die auf persönlicher (Geschäftsführer-)Haftung im Zusammenhang mit einer mutmaßlichen Verletzung eines europäischen Patents gemäß Artikel 32 EPGÜ beruhen. - Ob der Geschäftsführer eines Unternehmens erfolgreich vor dem UPC verklagt und für die Verletzung eines Patents haftbar gemacht werden kann, ist eine Frage der Begründetheit des Falles, die nicht Gegenstand der Feststellung der Zuständigkeit ist. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Feststellung der Unzuständigkeit des angerufenen Spruchkörpers | Verfahrensanordnung | Regel 19 VerfO / Art. 26, 32, 33, 63 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Hamburg | Englisch | EP 3 918 974 B1 (Computerisierte Refraktions- und Astigmatismusbestimmung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/FFD42EEE124A03ADD4396D43E451AD39_de.pdf | Koninklijke Philips N.V. ./. Belkin Limited u.a. | 17.12.24 | UPC_CFI_390/2023 | UPC_CFI_390/2023 | ORD_60616/2024 | - Möchte der Kläger die nach Art. 67 EPGÜ zu erteilende Auskunft in elektronischer Form erhalten, muss dies konkret beantragt werden. Lässt der Urteilsausspruch offen, ob eine Auskunft in Papierform oder elektronisch erteilt werden soll, kann die Auskunft grundsätzlich wahlweise in einer der beiden Formen erteilt werden. - Das nach Art. 82 EPGÜ festzusetzende Zwangsgeld hat sowohl Beuge- als auch Straffunktion. Ein Zwangsgeld kann daher nicht nur verhängt werden, um die Befolgung einer Anordnung zu erzwingen, sondern auch, um die Nichtbefolgung einer gerichtlichen Anordnung in der Vergangenheit zu bestrafen. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes | Anordnung | Regel 118, 264, 352, 354 VerfO / Art. 44, 67, 69, 74, 76, 82 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 2 867 997 B1 (Drahtlose induktive Leistungsübertragung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/75625D1D56278454C658827B2100C4D5_en.pdf | 10x Genomics ./. Curio Bioscience Inc. | 17.12.24 | UPC_CoA_810/2024 | UPC_CoA_810/2024 | ORD_66752/2024 | Das Erfordernis der äußersten Dringlichkeit gemäß Regel 223 VerfO muss vom Antragsteller nachgewiesen werden. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller keine äußerste Dringlichkeit nachgewiesen. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf aufschiebende Wirkung | Anordnung | Regeln 158, 220, 223 VerfO / Art. 41, 69, 74 EPGÜ | Berufungsgericht | Englisch | 3. Dezember 2024: Anordnung der Lokalkammer Düsseldorf (UPC_CFI_140/2024, ORD_48718/2024) | EP 2 697 391 B1 (Verfahren und Produkt zur lokalisierten oder räumlichen Erkennung von Nukleinsäuren in einer Gewebeprobe) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/4DC18D9FB91DCEF30582C0EE7B518B7D_en.pdf | NanoString Technologies Europe Limited ./. President and Fellows of Harvard College | 17.12.24 | UPC_CFI_252/2023 | UPC_CFI_252/2023 | ORD_56957/2024 | - Das Gericht ist befugt, eine Sicherheitsleistung für Gerichtskosten und andere Kosten, die gemäß Regel 158 VerfO auferlegt wurden, auf der Grundlage von Regel 352.2 VerfO freizugeben. - Eine Sicherheitsleistung sollte freigegeben werden, wenn die Gründe für die Auferlegung der Sicherheitsleistung nicht mehr bestehen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn ein endgültiges und nicht anfechtbares Urteil die Möglichkeit des Ereignisses, für das die Sicherheitsleistung angeordnet wurde, beseitigt hat. Wenn sich außerdem die Tatsachen und Umstände, die zur Anordnung der Sicherheitsleistung geführt haben, wesentlich geändert haben, sodass die Interessenabwägung zugunsten der Freigabe einer Sicherheitsleistung ausfällt, kann dies ebenfalls ein Grund für die Freigabe der Sicherheitsleistung sein. | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Antrag auf Freigabe der Sicherheit i.S.d. Regel 352.2 VerfO | Anordnung | Regeln 158, 352 VerfO / Art. 69 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Zentralkammer München | Englisch | EP 2 794 928 B1 (Zusammensetzungen und Verfahren zum Nachweis von Analyten) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/C62CAB212292C17B85D0B2A463B2219C_it.pdf | Oerlikon Textile GmbH & Co. KG ./. Himson Engineering Private Limited | 17.12.24 | UPC_CFI_240/2023 | UPC_CFI_240/2023 | ORD_598537/2023 | Festsetzung des Streitwerts; Frist zur Vorlage von (neuen) Beweisen bzgl. der angegriffenen Verletzungshandlungen u.a. | Antrag auf Beweissicherung gemäß Regel 192 VerfO / Antrag auf Anordnung der Inspektion gemäß Regel 199 VerfO | Entscheidungen des Gerichts nach Zwischenanhörung | Verfahrensanordnung | Regeln 119, 190 ff. VerfO / Art. 54, 76 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mailand | Italienisch | EP 2 145 848 B1 (Falschdralltexturiermaschine) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/61EE13058BF76C5025A71379BC203824_en.pdf | ICPillar LLC ./. ARM Limited u. a. | 13.12.24 | UPC_CFI_495/2023 | UPC_CFI_495/2023 | ORD_64845/2024 | Zulassung der Rücknahme der Klagen; (teilweise) Erstattung der Gerichtsgebühren; Erstattung der Sicherheitsleistung | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Bestätigung, dass jede Partei ihre Kosten selbst trägt u.a. | Entscheidung | Regeln 9, 34, 158, 220, 265, 275, 370 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Paris | Englisch | EP 3 000 239 B1 (System und Verfahren zur universellen Steuerung von elektronischen Geräten) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/5A0EDFC224A5F8C1A61EB7B9BBEBE0AA_en.pdf | Syngenta Limited ./. Sumi Agro Limited u.a. | 12.12.24 | UPC_CFI_201/2024 | UPC_CFI_201/2024 | ORD_65555/2024 | Nach Regel 15.2 VerfO reicht es aus, dass die Gerichtsgebühren für die Klageschrift bezahlt wurden, damit die Klage als eingereicht gilt. Der Eingang der Gebühren beim Gericht ist für diese Fiktion nicht erforderlich. In Regel 213.1 VerfO heißt es, dass der Antragsteller das Verfahren in der Hauptsache „einzuleiten“ hat. Der Wortlaut der Regel besagt eindeutig, dass die „Einleitung“ des Verfahrens in der Hauptsache ausreicht. Etwas einzuleiten bedeutet mit etwas zu beginnen. Die Einleitung des Verfahrens in der Hauptsache bedeutet, dass die Klageschrift im Fallbearbeitungssystem eingereicht wird. In Regel 213.1 VerfO wird weder gesagt noch angedeutet, dass die Gerichtsgebühren beim Gericht eingegangen sein müssen, damit das Verfahren eingeleitet werden kann. | Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Aufhebung der erlassenen einstweiligen Maßnahmen | Anordnung | Regeln 15, 205 ff., 371 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Englisch | EP 2 152 073 B1 (Herbizidzusammensetzungen) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/17E3581F0A59874BFFC666C6F98D0F6F_en.pdf | Microsoft Corporation ./. Suinno Mobile & AI Technologies Licensing Oy | 12.12.24 | UPC_CFI_164/2024 | UPC_CFI_164/2024 | ORD_65604/2024 | - Die Befugnis des Gerichts, die Berufung zuzulassen, stellt eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz dar, wonach andere Anordnungen als die in Art. 49 Abs. 5, 59, 60, 61, 62 oder 67 EPGÜ und Regel 97.5 VerfO genannten nur zusammen mit der Berufung gegen die endgültige Entscheidung überprüft werden können. - Bei der Ausübung seines Ermessensspielraums in Bezug auf den Antrag auf Zulassung der Berufung muss das Gericht prüfen, ob die entsprechende Anordnung Rechtsfragen betrifft, die von den Richtern des UPC unterschiedlich ausgelegt werden, und ob eine Berufung gegen den Beschluss einem konkreten Interesse der Parteien dient. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Zulassung der Berufung | Anordnung | Regeln 97, 220, 263 VerfO / Art. 49, 59, 60, 61, 62, 67, 73, 76 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Zentralkammer Paris | Englisch | EP 2 671 173 B1 (Verfahren und Vorrichtung zum Navigieren durch Gehen) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/DFE70CF1C2788FDD9A8E4444F47BCFC6_en.pdf | Valeo Electrification ./. Magna PT B.V. & Co. KG u.a. | 11.12.24 | UPC_CoA_719/2024 | UPC_CoA_719/2024 | ORD_65525/2024 | Offenbare Unrichtigkeit; Berichtigung einer Anordnung; aufschiebende Wirkung der Berufung | Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf aufschiebende Wirkung | Anordnung | Regeln 220, 223, 353 VerfO | Berufungsgericht | Englisch | 31. Oktober 2024: Anordnung der Lokalkammer Düsseldorf (UPC_CFI_347/2024, ORD_56545/2024) | EP 3 320 602 B1 (Rotierende elektrische Maschine mit einem Schmiermittelreservoir zur Schmierung eines Wälzlagers und Kühlung der Maschine) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/2024-12-11%20ACT_65376-2024%20UPC_CFI_791-2024%20AASI%20AEI%20redacted.pdf | Huawei Technologies Co. Ltd ./. Netgear Deutschland GmbH u.a. | 11.12.24 | UPC_CFI_791/2024 | UPC_CFI_791/2024 | ORD_65389/2024 | - Art. 32 (1) a), c) EPGÜ eröffnen die sachliche Zuständigkeit des EPG für den Erlass einstweiliger Maßnahmen, mit denen ein Antragsteller um Rechtsschutz vor drohenden (ausländischen) Prozessführungs- und/oder Vollstreckungsverboten nachsucht. - Ein (ausländisches) Prozessführungs- und/oder Vollstreckungsverbot verstößt gegen den allgemeinen europäischen Justizgewährungsanspruch (Art. 47 EU-Charta). Die Verbote stehen auch im Widerspruch zum deutschen Justizgewährungsanspruch gem. Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG und sind als unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren. | Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Erlass einer anti-anti suit injunction | Verfahrensanordnung | Regeln 8, 13, 118, 205 ff., 262, 262A, 271, 274, 276, 352 VerfO / Art. 3, 24, 31, 32, 33, 60, 62, 63, 80, 82, 83 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 3 611 989 B1 (Verfahren und Vorrichtung zur Übertragung von Informationen eines drahtlosen lokalen Netzwerks) und EP 3 678 321 B1 (Ressourcenplanungsverfahren, -einrichtung und -vorrichtung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/9DC31A56B02BC3E943FBD9B92216AE51_en.pdf | DexCom, Inc. ./. Abbott Laboratories u.a. | 11.12.24 | UPC_CFI_395/2023 | UPC_CFI_395/2023 | ORD_63909/2024 | - Die vom Berichterstatter gemäß Regel 36 VerfO erlassene Anordnung bezieht sich auf die Hinzufügung einiger Argumente zur Diskussion im Zusammenhang mit bestimmten Begriffen zur Auslegung des Anspruchs, ermächtigt den Beklagten jedoch nicht, einen neuen Widerrufsgrund vorzubringen. Das UPC-Verfahren ist ein frontlastiges Verfahren und das Gericht sieht keinen legitimen Grund dafür, dass der Beklagte, der seine eigene Anspruchsauslegung bereits in seiner Klageerwiderung und Widerklage dargelegt hatte, in einem späteren Stadium des Verfahrens einen neuen Grund für den Widerruf in Bezug auf die Gültigkeit des Patents in der erteilten Fassung vorbringt. Der zusätzliche Grund in Bezug auf das erteilte Patent, der in der Replik vorgebracht wurde, ist gemäß Regel 9.2 VerfO unzulässig. - Was die Auslegung des Anspruchs betrifft, so hat das Gericht einen „Gesamtinhaltsansatz“ gewählt. Im vorliegenden Fall ist zu klären, ob der Fachmann, der einen Anspruch prüft, mit neuen technischen Informationen konfrontiert wäre, die sich direkt und eindeutig aus dem Gesamtinhalt der Beschreibung, der Ansprüche und der Abbildungen der früheren Anmeldung ableiten lassen. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf (endgültige) Unterlassung u.a. | Entscheidung in der Sache | Regeln 9, 30, 36, 118, 151, 158, 354, 355 VerfO / Art. 65, 82 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Paris | Englisch | EP 3 831 282 B1 (Fernüberwachung von Analytmessungen) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/811EAAE812CE87C26AF7046588DF49B5_de.pdf | Dolby International AB ./. HP Deutschland GmbH u.a. | 11.12.24 | UPC_CFI_457/2023 | UPC_CFI_457/2023 | ORD_61611/2024 | Entscheidung auf Grundlage des übereinstimmend geäußerten Willens der Parteien; zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Bestätigung, dass jede Partei ihre Kosten selbst trägt u.a. | Entscheidung | Regeln 265, 370 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Deutsch | EP 3 490 258 B1 (Dekodiervorrichtung für ein Datensignal, welches zumindest ein Bild darstellt) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/0E0B86FE5652061361FFC8DBAF6B2724_de.pdf | Hand Held Products, Inc. ./. Scandit AG | 11.12.24 | UPC_CoA_520/2024 | UPC_CoA_520/2024 | ORD_65341/2024 | Die bloße Tatsache, dass interne Mitarbeiter der Antragstellerin, die die deutsche Sprache nicht beherrschen, an der Anhörung teilnehmen werden, rechtfertigt es nicht, die Kanzlei anzuweisen, alle notwendigen Vorkehrungen für eine Simultanverdolmetschung zu treffen, so dass die Anordnung einer solchen Maßnahme abgelehnt wird. | Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Simultanverdolmetschung | Verfahrensanordnung | Regel 109 VerfO | Berufungsgericht | Deutsch | 27. August 2024: Anordnung Lokalkammer München (UPC_CFI_74/2024, ORD_46277/2024) | EP 3 866 051 B1 (Zum Lesen mehrerer decodierbarer Zeichen konfigurierter, mobiler Computer) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/CD7FF10C75A6AAEAAE5981CE7E3BC2CD_de.pdf | 10x Genomics Inc. u.a. ./. NanoString Technologies, Inc. u.a. | 10.12.24 | UPC_CoA_470/2023 | UPC_CoA_470/2023 | ORD_598533/2023 | Die Aufhebung gemäß Art. 75(1) EPGÜ und Regel 242.1 VerfO einer Anordnung des Gerichts erster Instanz, mit der eine einstweilige Verfügung erlassen worden ist, ist in der Regel rückwirkend. Die Anordnung wird aufgehoben, weil durch eine rechtskräftige Anordnung des Berufungsgerichts festgestellt worden ist, dass die Anordnung nicht hätte erlassen werden dürfen. Eine aufgehobene Anordnung ist daher als von Anfang an ohne rechtliche Wirkung zu betrachten. Daraus folgt, dass die AuĬebung einer Anordnung des Gerichts erster Instanz, mit der eine einstweilige Verfügung unter Androhung von Zwangsgeldern erlassen worden ist, die rechtliche Grundlage für jede nachfolgende Entscheidung, die die Zahlung von Zwangsgeldern anordnet, beseitigt, selbst wenn diese Entscheidung mutmaßliche Verstöße gegen die einstweilige Verfügung vor der Aufhebung betrifft. | Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung u.a. | Anordnung | Regeln 242, 354 VerfO / Art. 60, 62, 75, 82 EPGÜ | Berufungsgericht | Deutsch | 5. Dezember 2023: Anordnung Lokalkammer München (UPC_CFI_2/2023, ORD_577437/2023) | EP 4 108 782 B1 (Zusammensetzungen und Verfahren zur Analytdetektion) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/E57E077591EDFB8F671CD359B02A1419_en.pdf | Edwards Lifesciences Corporation ./. Meril GmbH u.a. | 10.12.24 | UPC_CFI_308/2023 | UPC_CFI_308/2023 | ORD_598531/2023 | Entscheidung nach der Zwischenanhörung zu folgenden Punkten: Streitwert; paralleles Verfahren vor dem EPA; Ratifikation des EPGÜ durch Rumänien; Hilfsanträge und Berücksichtigung von Vortrag; Antrag auf Vorlage beim EuGH; Antrag auf Hinzuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen u.a. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Entscheidung des Gerichts nach Zwischenanhörung | Anordnung | Regeln 9, 13, 24, 25, 30, 113, 176, 177, 191, 263 VerfO / Art. 33, 53 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Nordisch-Baltische Regionalkammer | Englisch | EP 3 769 722 B1 (Einführungssystem mit flachem Profil für Transkatheterherzklappe) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/F245ED0F6CA202270F85D067D8953C4D_en.pdf | air up group GmbH ./. Guangzhou Aiyun Yanwu Technology Co., Ltd. | 09.12.24 | UPC_CFI_509/2023 | UPC_CFI_509/2023 | ORD_64876/2024 | - Regel 275.1 VerfO gilt auch, wenn eine ausländische Behörde die förmliche Zustellung gemäß dem Haager Zustellungsübereinkommen ernsthaft und endgültig verweigert. Eine ernsthafte Zustellungsverweigerung liegt auch vor, wenn ein Zustellungsantrag ohne ersichtlichen Grund länger als sechs Monate nicht bearbeitet wird. - Um als alternative Zustellungsmethode (Regel 275.1 VerfO) in Betracht zu kommen, muss die Methode sachlich und rechtlich möglich sein. - Gemäß Regel 275.2 VerfO ist ein erfolgloser Versuch, Dokumente gemäß Regel 274.1 a) (ii) VerfO zuzustellen, in der Regel nicht als ordnungsgemäße Zustellung zulässig. Nur wenn ein Zustellungsversuch gemäß Regel 274 VerfO fehlgeschlagen ist und eine Zustellung auf anderem Wege oder an einem anderen Ort weder möglich noch zumutbar ist, kann das Gericht anordnen, dass ein erfolgloser Zustellungsversuch gemäß Regel 274 VerfO als ordnungsgemäße Zustellung gilt. | Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Feststellung der Zustellung der Antragsschrift | Anordnung | Regeln 205 ff., 270, 274, 275 VerfO / Art. 32, 62 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Englisch | EP 3 897 305 B1 (Trinkvorrichtung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/FE2F3E23539245812C671BE65B95EE1D_de.pdf | Dyson Technology Limited ./. SharkNinja Europe Limited u.a. | 03.12.24 | UPC_CoA_297/2024 | UPC_CoA_297/2024 | ORD_62483/2024 | Nach Abwägung der Wahrscheinlichkeiten ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Patent verletzt wird (d.h., dass das Gericht nicht mit hinreichender Überzeugung davon ausgeht, dass es wahrscheinlicher ist, dass das Patent verletzt wird). | Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Unterlassung u.a. | Anordnung | Regeln 197, 205 ff., 220 VerfO | Berufungsgericht | Deutsch | 21. Mai 2024: Anordnung der Lokalkammer München (UPC_CFI_443/2023, ACT_589207/2023) | EP 2 043 492 B1 (In der Hand gehaltene Reinigungsvorrichtung) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/D3B1E67EDD29C4120D7996676896AABE_en.pdf | 10x Genomics, Inc. ./. Curio Bioscience Inc. | 03.12.24 | UPC_CFI_140/2024 | UPC_CFI_140/2024 | ORD_48718/2024 | - Nicht nur der Kläger, sondern auch der Beklagte kann dazu verpflichtet werden, eine Sicherheit für die Prozesskosten im Sinne von Regel 158 VerfO zu leisten. - Wenn der Kläger eine solche Sicherheit für die Prozesskosten durch den Beklagten verlangt, muss das Gericht berücksichtigen, dass der Kläger sich freiwillig für einen Rechtsstreit entschieden hat. Dieser Umstand hat Auswirkungen auf die Interessenabwägung bei der Ausübung des Ermessens nach Regel 158 VerfO. Dabei muss das Gericht besonders darauf achten, dass das Recht des Beklagten auf ein faires Verfahren gewahrt wird und dass dem Beklagten insbesondere nicht die Möglichkeit verweigert wird, seinen Fall vor Gericht wirksam anzubringen. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Hinterlegung einer Prozesskostensicherheit | Anordnung | Regeln 158 VerfO / Art. 64 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Englisch | EP 2 697 391 B1 (Verfahren und Produkt zur lokalisierten oder räumlichen Erkennung von Nukleinsäuren in einer Gewebeprobe) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/E5F84BB34BE6B6DCC0F5EB99378AB579_en.pdf | GlaxoSmithKline Biologicals S.A. ./. Pfizer Inc. u.a. | 02.12.24 | UPC_CFI_476/2024 | UPC_CFI_476/2024 | ORD_58802/2024 | Zuständigkeit der Zentralkammer aufgrund einer früher eingereichten Verletzungsklage bei der Lokalkammer Düsseldorf | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Antrag auf vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents u.a. | Verfahrensanordnung | Regeln 19, 20, 21, 48, 49, 260, 264, 271, 295 VerfO / Art. 2, 32, 33, 47, 69, 83 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Zentralkammer Mailand | Englisch | EP 4 183 412 B1 (RSV-F-Proteinzusammensetzungen und Verfahren zu ihrer Herstellung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/DD5B80DE7A71E9E4B3DAC67C7006FDA0_de.pdf | Heraeus Electronics GmbH & Co. KG u.a. ./. Vibrantz GmbH | 02.12.24 | UPC_CFI_114/2024 / UPC_CFI_448/2024 | UPC_CFI_114/2024 UPC_CFI_448/2024 | ORD_61305/2024 | Klageerweiterung bzgl. mittelbarer Verletzung von Verfahrensansprüchen; Klageerweiterung wegen des Beitritts Rumäniens zum EPGÜ | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Überprüfung durch den Spruchkörper nach Regel 333 VerfO | Verfahrensanordnung | Regeln 9, 19, 25, 29, 42, 48, 263, 305, 333, 361, 363 VerfO / Art. 28, 43, 76 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 3 215 288 B1 (Metallsinterzubereitung und deren Verwendung zum Verbinden von Bauelementen) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/Decision_571537_23-2%20anonymized%20%281%29.pdf | NJOY Netherlands B.V. ./. VMR Products, LLC | 29.11.24 | UPC_CFI_307/2023 | UPC_CFI_307/2023 | ORD_598496/2023 | Das allgemeine Fachwissen umfasst Informationen, die dem Fachmann aus schriftlichen Quellen oder aus praktischer Erfahrung auf dem betreffenden technischen Gebiet allgemein bekannt waren und die zum früheren Zeitpunkt verfügbar waren: Es umfasst Wissen, das direkt aus vertrauten Informationsquellen in Bezug auf das spezifische technische Gebiet verfügbar ist, aber nicht unbedingt das gesamte öffentlich verfügbare Wissen, das möglicherweise nicht allgemein und allgemein bekannt ist. | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Antrag auf Nichtigerklärung des Streitpatents | Entscheidung | Regeln 13, 32, 44, 51, 52, 263 VerfO / Art. 54, 69 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Zentralkammer Paris | Englisch | EP 2 875 740 B1 (Verdampfer) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/EDDAE38EC4057A8059B5063F75CCD1C3_en.pdf | Aarke AB ./. SodaStream Industries Ltd. | 29.11.24 | UPC_CoA_548/2024 | UPC_CoA_548/2024 | ORD_56773/2024 | Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Sicherheitsleistung für Kosten ist es – sofern keine Garantien oder andere besondere Umstände vorliegen – nicht relevant, ob der Antragsteller einer – finanziell soliden – Unternehmensgruppe angehört. Es ist nur die finanzielle Lage des Antragstellers selbst relevant; – es ist nicht relevant, ob ein Antragsteller bereit ist, dem Beklagten eine Kostenerstattung zu leisten, wenn eine Kostenanordnung zugunsten des Beklagten erlassen würde; – es ist auch irrelevant, ob eine Kostenanordnung zugunsten des Beklagten zu erwarten ist. Das Gericht sollte sich nicht mit der Bewertung der Wahrscheinlichkeit des Ausgangs des Verfahrens befassen. Es ist nicht erforderlich, dass nachgewiesen wird, dass eine Vollstreckung unmöglich ist. Es reicht aus, wenn der Beklagte nachweist, dass die Vollstreckung eines Kostenbeschlusses eine unzumutbare Belastung darstellt. Die Beweislast hierfür liegt beim Antragsteller eines Beschlusses über die Prozesskostensicherheit. Zu diesem Zweck muss der Antragsteller nicht nur Nachweise über das ausländische Recht vorlegen, das in dem Gebiet gilt, in dem der Beschluss vollstreckt werden soll, sondern auch über dessen Anwendung. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Erlass einer Prozesskostensicherheitsanordnung | Anordnung | Regeln 158, 333 VerfO | Berufungsgericht | Englisch | 6. September 2024: Anordnung der Lokalkammer Düsseldorf (UPC_CFI_373/2023, ORD_48181/2024) | EP 1 793 917 B1 (Vorrichtung zum Karbonisieren einer Flüssigkeit mit einem Druckgas) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/F81686D8EBAE475BA855A023F41F1D52_en.pdf | FUJIFILM Corporation ./. Kodak GmbH u.a. | 29.11.24 | UPC_CFI_355/2023 | UPC_CFI_355/2023 | ORD_62349/2024 | Simultanverdolmetschung von Englisch zu Japanisch; Angemessenheit der Verdolmetschung; Kosten der Verdolmetschung als Kosten des Verfahrens. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Simultanverdolmetschung der mündlichen Verhandlung | Verfahrensanordnung | Regeln 101, 109, 150 VerfO / Art. 51 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Englisch | EP 3 594 009 B1 (Originalplatte einer lithographischen Druckplatte und Verfahren zur Herstellung einer lithographischen Druckplatte) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/136D3F60604C24BF7A9DA909276F3F24_en.pdf | Amycel LLC ./. Unbekannt | 28.11.24 | UPC_CoA_490/2024 | UPC_CoA_490/2024 | ORD_63265/2024 | Verzicht auf zusätzliche Gebühr in Höhe von 50% der regulären Gebühr; Antrag auf Prozesskostenhilfe; Versäumnisentscheidung | Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Erlass einer Versäumnisentscheidung u.a. | Anordnung | Regeln 172, 355, 357, 370, 378A VerfO | Berufungsgericht | Englisch | 31. Juli 2024: Anordnung der Lokalkammer Den Haag (UPC_CFI_195/2024, ORD_44133/2024) | EP 1 993 350 B1 (Braune Zuchtchampignons für die gewerbliche Produktion) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/79E06626C8DAD39941504F53EC017BA4_en.pdf | NJOY Netherlands B.V. ./. VMR Products, LLC | 27.11.24 | UPC_CFI_308/2023 | UPC_CFI_308/2023 | ORD_598498/2023 | - Die Rechtsvorschriften des UPC führen das sogenannte frontlastige Verfahrenssystem ein, bei dem ein Kläger seine Argumente und Beweise in seinem ersten Schriftsatz konkret darlegen muss. Diese Bestimmungen müssen jedoch im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausgelegt werden, der verlangt, dass die Parteien nicht mit Aufgaben belastet werden, die zur Erreichung des erklärten Ziels nicht erforderlich sind, und im Lichte des Grundsatzes der Verfahrenseffizienz, der übermäßigen und übermäßig detaillierten Tatsachenbehauptungen und der Vorlage mehrerer Dokumente in Bezug auf Angelegenheiten entgegensteht, von denen angenommen werden kann, dass sie der gegnerischen Partei bekannt sind und von ihr nicht bestritten werden. - In Nichtigkeitsklagen muss der Kläger die Nichtigkeitsgründe, die angeblich das Streitpatent betreffen, sowie die Dokumente des Standes der Technik, auf die er sich zur Untermauerung eines angeblichen Mangels an Neuheit oder erfinderischer Tätigkeit stützt, detailliert angeben. Folglich kann der Kläger in späteren Schriftsätzen keine neuen Nichtigkeitsgründe für das Streitpatent oder neue Dokumente einführen, die als neuheitsschädlich oder überzeugende Ausgangspunkte für die Beurteilung des Mangels an erfinderischer Tätigkeit angesehen werden. - In bestimmten Situationen kann der Kläger nach der Verteidigung durch den Beklagten neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, sofern diese als geeignet angesehen werden, die bereits rechtzeitig vorgebrachten und vom Beklagten bestrittenen Haupttatsachen oder den Beweiswert der bereits eingereichten Beweismittel zu stützen. - Obwohl es generell fraglich ist, ob eine bestimmte veröffentlichte Patentanmeldung oder Patentschrift als Hinweis auf das allgemeine Fachwissen angesehen werden kann, kann die Aussage des Patentinhabers, dass eine Lehre zu diesem Zeitpunkt weit verbreitet war, als Beweis dafür herangezogen werden, dass diese Lehre Teil des allgemeinen Fachwissens ist. | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Antrag auf Nichtigerklärung des Streitpatents | Entscheidung | Regeln 13, 30, 32, 36, 44, 50, 51, 55, 58, 105, 263 VerfO / Art. 65 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Zentralkammer Paris | Englisch | EP 3 456 214 B1 (Verdampfer) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/812E66100A99A1DD2C001A02B116B6A2_en.pdf | Total Semiconductor, LLC ./. Texas Instruments Deutschland GmbH u.a. | 27.11.24 | UPC_CoA_651/2024 | UPC_CoA_651/2024 | ORD_61376/2024 | Zulassung der Berufung hinsichtlich der Frage, ob der Berichterstatter alleine über die (Höhe der) Sicherheitsleistung und die Nichtzulassung der Berufung gegen die Festsetzung einer Sicherheitsleistung entscheiden konnte. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Ermessensüberprüfung nach Regel 220.3 VerfO | Anordnung | Regeln 1, 158, 220, 224-226, 233-236, 229, 345, 355 VerfO / Art. 69 EPGÜ | Berufungsgericht | Englisch | 16. Oktober 2024: Anordnung der Lokalkammer Mannheim (UPC_CFI_132/2024, ORD_38103/2024) | EP 2 746 957 B1 (Intelligente Interrupt-Verteiler) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/E31E896389840AC4F48B7BDD2D0B11B4_en.pdf | C-Kore Systems Limited ./. Novawell | 26.11.24 | UPC_CFI_468/2023 | UPC_CFI_468/2023 | ORD_598523/2023 | Identifikation der wichtigsten Punkte nach Zwischenanhörung; Plädoyers in von Verfahrenssprache abweichender Sprache | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Nichtberücksichtigung einer Anlage zu einem Schriftsatz und Antrag auf Zeugenvernehmung | Verfahrensanordnung | Regeln 30, 104, 105, 106, 109, 125, 175, 196 VerfO / Art. 25, 68 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Paris | Englisch | EP 2 265 793 B1 (Unterwassertestvorrichtung, -anordnung und -verfahren) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/7FA410DFE49956992D1C067FC1BADC80_en.pdf | GXD-Bio Corporation ./. Myriad International GmbH u.a. | 26.11.24 | UPC_CFI_437/2024 | UPC_CFI_437/2024 | ORD_59602/2024 | Auswahl der Methode der Beibringung der Prozesskostensicherheit; Frist zur Beibringung der Sicherheit | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Hinterlegung von Prozesskostensicherheit durch die Klägerin | Verfahrensanordnung | Regeln 158, 355 VerfO / Art. 54, 69 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Englisch | EP 3 346 403 B1 (Datenverarbeitung, Analyseverfahren für Genexpressionsdaten zur Identifizierung endogener Referenzgene) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/CD8E6D93C2F261599FAF9991CD7F8BD2_en.pdf | DexCom Inc. ./. Abbott Laboratories u.a. | 25.11.24 | UPC_CFI_395/2023 | UPC_CFI_395/2023 | ORD_62696/2024 | Ausübung der Verfahrensleitungsbefugnisse auch nach dem Ende des Zwischenverfahrens; Prognoseentscheidung im Rahmen einer Aussetzung eines nationalen Verfahrens bzgl. der Stammanmeldung nicht relevant für die Entscheidung über den Rechtsbestand des Klagepatents | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Ausübung der Verfahrensleitungsbefugnisse | Verfahrensanordnung | Regeln 334, 336 VerfO / Art. 43 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Paris | Englisch | EP 3 831 282 B1 (Fernüberwachung von Analytmessungen) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/06489D69E1E9E4A57D57E42004432F2D_en.pdf | FUJIFILM Corporation ./. Kodak GmbH u.a. | 25.11.24 | UPC_CFI_355/2023 | UPC_CFI_355/2023 | ORD_62659/2024 | Interessenabwägung; Gefahr der Verzögerung des Verfahrens überwiegt das Interesse der Klägerin, ihre Argumente schriftlich anzubringen. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Überprüfung der Anordnung gem. Regel 333 VerfO und Antrag auf Zulassung des Austauschs weiterer Schriftsätze nach Regel 36 VerfO | Verfahrensanordnung | Regeln 36, 333 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Englisch | 30. Oktober 2024: Verfahrensanordnung Lokalkammer Düsseldorf (UPC_CFI_355/2023, ORD_54796/2024) | EP 3 594 009 B1 (Originalplatte einer lithographischen Druckplatte und Verfahren zur Herstellung einer lithographischen Druckplatte) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/308AF9B9C8A3DF35034DC00828CE3CF6_de.pdf | Panasonic Holdings Corporation ./. Guangdong OPPO Mobile Telecommunications Corp. Ltd. u.a. | 22.11.24 | UPC_CFI_210/2023 | UPC_CFI_210/2023 | ORD_598506/2023 | Zuständigkeit des UPC nach Art. 32 Abs. 1 lit. a) EPGÜ auch für FRAND-Widerklage; Pflichtenprogramm eines willigen Lizenzsuchers nach Huawei/ZTE des EuGH; amicus curiae Schreiben der Europäischen Kommission und (erneute) Vorlage an den EuGH; Anforderungen an Lizenzwilligkeit des Patentbenutzers; Plausibilisierung der FRAND-Konformität des vom Patentinhaber unterbreiteten Lizenzangebots; Offenlegung von Drittlizenzverträgen | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf (endgültige) Unterlassung u.a. | Entscheidung | Regel 9, 25, 30, 32, 44, 118, 119, 141 ff., 150, 171, 172, 190, 191, 311, 333, 352, 354 VerfO / Art. 25, 26, 31, 32, 33, 42, 63, 64, 67, 68, 69, 82 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mannheim | Deutsch | EP 2 568 724 B1 (Funkkommunikationsvorrichtung und Funkkommunikationsverfahren) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/30FC86407E210E1E2829ED3D5424B819_de.pdf | Panasonic Holdings Corporation ./. Guangdong OPPO Mobile Telecommunications Corp. Ltd. u.a. | 22.11.24 | UPC_CFI_210/2023 | UPC_CFI_210/2023 | ORD_62530/2024 | Kein gemeinsamer Antrag auf Aussetzung nach Regel 295 lit. d) VerfO; keine Aussetzung aufgrund des Erfordernisses der ordnungsgemäßen Rechtspflege nach Regel 295 lit. m) VerfO. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Aussetzung des Verfahrens und Aufhebung des Verkündungstermins, hilfweise Antrag auf Verlegung des Verkündungstermins | Anordnung | Regel 295 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mannheim | Deutsch | EP 2 568 724 B1 (Funkkommunikationsvorrichtung und Funkkommunikationsverfahren) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/F61CB2CC9847C86F98BB3187D2153330_en.pdf | Insulet Corporation ./. EOFLOW Co., Ltd. | 22.11.24 | UPC_CFI_380/2024 | UPC_CFI_380/2024 | ORD_56716/2024 | - Im Verfahren betreffend einstweilige Maßnahmen muss der Antragsteller kumulativ angemessene Beweise vorlegen, um das Gericht mit hinreichender Sicherheit davon zu überzeugen, dass: (i) der Antragsteller berechtigt ist, ein Verfahren nach Art. 47 EPGÜ einzuleiten; (ii) das Patent rechtsbeständig ist; (iii) seine Rechte verletzt werden oder dass eine solche Verletzung unmittelbar bevorsteht (Regel 211.2 VerfO). - Der Hilfsantrag auf Änderung des Patents gemäß Regel 30.2 VerfO ist im Verfahren für einstweilige Anordnungen nicht zulässig, da das Verfahren beschleunigt werden muss, was die unmittelbare Gefahr des Schadens und gleichzeitig die Notwendigkeit der Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens und des Rechts auf Verteidigung erfordert. - Der Ausdruck „Klageänderung“ in Regel 263.2 VerfO bezieht sich auf die Änderungen der Ansprüche und nicht auf Patentänderungen gemäß Regel 30 oder 50.2 VerfO. | Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Unterlassung u.a. | Endgültige Anordnung | Regeln 30, 50, 118, 205 ff., 263, 313, 333, 340 VerfO / Art. 47, 62, 69 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Zentralkammer Abteilung Mailand | Englisch | EP 4 201 327 B1 (Flüssigkeitsabgabevorrichtung mit einem Instrument für transkutanen Zugang und einem Einsatzmechanismus sowie Blutzuckerüberwachungsvorrichtung zur Verwendung damit) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/42923986C15406AB1ED827111B5AB2F1_en.pdf | INSULET Corporation ./. A. Menarini Diagnostics S.r.l. | 22.11.24 | UPC_CFI_400/2024 | UPC_CFI_400/2024 | ORD_56587/2024 | - In Verfahren betreffend einstweilige Maßnahmen muss der Antragsteller kumulativ angemessene Beweise vorlegen, um das Gericht mit hinreichender Sicherheit davon zu überzeugen, dass (i) der Antragsteller berechtigt ist, ein Verfahren nach Art. 47 EPGÜ einzuleiten; (ii) das Patent gültig ist; (iii) seine Rechte verletzt werden oder dass eine solche Verletzung unmittelbar bevorsteht (Regel 211.2 VerfO). Darüber hinaus muss die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfallen (Regel 211.3 VerfO). Daher reicht das Fehlen einer dieser Voraussetzungen aus, um die Abweisung der Klage auf Erlass einstweiliger Maßnahmen zu rechtfertigen. - Hilfsanträge auf Änderung des Patents gemäß Regel 30.2 VerfO sind in Verfahren für einstweilige Maßnahmen unzulässig. Dies steht im Einklang mit der erforderlichen Zweckmäßigkeit des Verfahrens, das sowohl die unmittelbare Gefahr einer Beeinträchtigung als auch die Notwendigkeit der Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens und des Rechts auf Verteidigung erfordert. - Der Hilfsantrag auf Änderung des Patents ist ausdrücklich nur in der Verteidigung gegen eine Widerklage auf Nichtigerklärung (Regel 30.2 VerfO) oder in der Verteidigung gegen Nichtigerklärung (Regel 50.2 VerfO) zulässig und kann daher nur im Hauptsacheverfahren vor dem Gericht gestellt werden, das für eine endgültige Entscheidung über die Rechtsbeständigkeit des Patents zuständig ist. - Der Ausdruck „Klageänderung“ in Regel 263.2 VerfO bezieht sich auf jede Änderung der Klage durch die Einführung eines neuen Anspruchs oder die Ersetzung des ursprünglichen Anspruchs („Klageerweiterung“). Es handelt sich daher um ein anderes Instrument als den Antrag auf Änderung des Patents, der in Regel 30.2 VerfO geregelt ist. In Verfahren auf Erlass einstweiliger Maßnahmen ist ersteres unzulässig, wenn es den Versuch darstellt, einen Antrag auf Änderung des Patents einzureichen. | Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Unterlassung u.a. | Anordnung | Regeln 30, 50, 158, 205 ff., 262A, 263, 313, 363 VerfO / Art. 47, 62, 69 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mailand | Englisch | EP 4 201 327 B1 (Flüssigkeitsabgabevorrichtung mit einem Instrument für transkutanen Zugang und einem Einsatzmechanismus sowie Blutzuckerüberwachungsvorrichtung zur Verwendung damit) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/F0236EECFC3A378B7E8D55A3151D7AE9_en.pdf | Plant-e Knowledge B.V. ./. Arkyne Technologies S.L. | 22.11.24 | UPC_CFI_239/2023 | UPC_CFI_239/2023 | ORD_598513/2023 | - Das Klagepatent ist rechtsbeständig und wird durch äquivalent verletzt. - Der Schutzumfang im Falle einer Verletzung wird in zwei Schritten unter Anwendung von Art. 69 EPÜ und des Protokolls beurteilt. Im ersten Schritt wird die „wörtliche“ Verletzung der Merkmale des Patents im Hinblick auf die Auslegung des Anspruchs bewertet. In einem zweiten Schritt wird, wenn das Patent nicht als wörtlich verletzt beurteilt wird, die Äquivalenz bewertet. - Der Test, der zur Beurteilung der Verletzung durch Äquivalenz angewendet wird, basiert auf der Rechtsprechung in verschiedenen nationalen Gerichtsbarkeiten, wie von beiden Parteien in diesem Fall vorgeschlagen. Dies bedeutet, dass eine Variante einem im Anspruch genannten Element gleichwertig ist, wenn die folgenden vier Fragen bejaht werden: 1) Technische Äquivalenz: Löst die angegriffene Ausführungsform (im Wesentlichen) dasselbe Problem wie die patentierte Erfindung und erfüllt sie (im Wesentlichen) dieselbe Funktion in diesem Kontext? 2) Fairer Schutz für Patentinhaber: Ist die Ausweitung des Schutzes des Anspruchs auf das Äquivalent verhältnismäßig zu einem fairen Schutz für den Patentinhaber? 3) Angemessene Rechtssicherheit für Dritte: Versteht der Fachmann aus dem Patent, dass der Umfang der Erfindung breiter ist als das, was wörtlich beansprucht wird? 4) Ist das mutmaßlich verletzende Produkt gegenüber dem Stand der Technik neu und erfinderisch? - Das Gericht kann auf der Grundlage von Art. 64 EPGÜ und Unionsrecht eine bestimmte Formulierung für ein Schreiben an Kunden oder für die Veröffentlichung auf der Website des Verletzers anordnen. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf (endgültige) Unterlassung u.a. | Entscheidung in der Sache | Regeln 104, 118, 119, 140, 150, 190, 191, 352, 354, 370 VerfO / Art. 24, 25, 26, 33, 34, 63, 64, 67, 68, 69, 80, 82 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Den Haag | Englisch | EP 2 137 782 B1 (Vorrichtung und Verfahren zur Umwandlung von Lichtenergie in elektrische Energie) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/Order%20OA%20-%20respondent%20final%20EN_%20anonym.pdf | OrthoApnea S.L. u.a. ./. Unbekannt | 21.11.24 | UPC_CoA_456/2024 | UPC_CoA_456/2024 | ORD_58904/2024 | - Nicht jedes neue Argument stellt eine Klageerweiterung dar, die eine Partei dazu verpflichtet, einen Antrag auf Zulassung gemäß Regel 263 VerfO zu stellen. Eine Klageänderung liegt vor, wenn sich die Art oder der Umfang des Rechtsstreits ändert. In einem Verletzungsverfahren ist dies beispielsweise der Fall, wenn der Kläger ein anderes Patent geltend macht oder Einwände gegen ein anderes Produkt erhebt. - Wenn ein neues Argument keine Klageänderung darstellt, für die eine gerichtliche Genehmigung gemäß Regel 263 VerfO erforderlich ist, gibt es dennoch Einschränkungen für die Erhebung neuer Argumente. Regel 13 VerfO verlangt, dass die Klageschrift die Gründe enthält, warum die zugrunde gelegten Tatsachen eine Verletzung der Patentansprüche darstellen, einschließlich rechtlicher Argumente. Diese Bestimmung ist im Lichte des letzten Satzes von Erwägungsgrund 7 der Präambel zur Verfahrensordnung auszulegen, der die Parteien verpflichtet, ihren Fall so früh wie möglich im Verfahren darzulegen. - Regel 13 VerfO hindert einen Kläger jedoch nicht daran, nach Einreichung der Klageschrift ein neues Argument vorzubringen. Ob ein neues Argument zulässig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, einschließlich der Gründe, warum der Kläger das Argument nicht bereits in der Klageschrift vorgebracht hat, und der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten für den Beklagten, auf das neue Argument zu reagieren. Bei dieser Beurteilung hat das Gericht erster Instanz einen gewissen Ermessensspielraum. Die Überprüfung durch das Berufungsgericht ist daher begrenzt. - Wenn ein neues Argument den Fall nicht im Sinne von Regel 263 VerfO ändert, muss der Kläger keinen Antrag auf Zulassung beim Gericht stellen. Wenn die Gegenpartei der Meinung ist, dass ein neues Argument unzulässig ist, kann sie Einspruch dagegen einlegen. Das Gericht kann die Frage der Zulässigkeit eines neuen Arguments von Amts wegen aufwerfen. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Parteien. Das Gericht kann diese Entscheidung bis zum Zwischenverfahren oder bis zur endgültigen Entscheidung aufschieben. Wenn das neue Argument unzulässig ist und die gegnerische Partei eine Verteidigung zum Inhalt des neuen Arguments eingereicht hat, kann das Gericht dies bei der Kostenfestsetzung berücksichtigen. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Nichtzulassung des Vorwurfs der äquivalenten Patentverletzung | Anordnung | Regeln 13, 223, 263, 333 VerfO | Berufungsgericht | Niederländisch | 8. Juli 2024: Anordnung der Lokalkammer Brüssel (UPC_CFI_376/2023, ORD_37783/2024) | EP 2 331 036 B1 (Vorrichtung zur Behandlung von nächtlichen Atembeschwerden) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/1489E85F68E59B2FE33595F6F6FA26D8_en.pdf | Edwards Lifesciences Corporation ./. Meril GmbH u.a. | 21.11.24 | UPC_CoA_511/2024 | UPC_CoA_511/2024 | ORD_61000/2024 | - Gemäß Regel 222.2 VerfO kann das Berufungsgericht „Anträge, Tatsachen und Beweismittel“ unberücksichtigt lassen, die von einer Partei nicht während des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz vorgebracht wurden. Diese Formulierung macht deutlich, dass die Regel nicht für Rechtsansichten gilt. Regel 222.2 RoP hindert eine Partei daher nicht daran, im Rechtsmittelverfahren eine neue Rechtsansicht vorzubringen, vorausgesetzt, die Ansicht stützt sich auf die dem Gericht erster Instanz vorgelegten Tatsachen und Beweismittel. - Art. 33 Abs. 10 EPGÜ sieht vor, dass das Gericht das Verfahren aussetzen kann, wenn eine rasche Entscheidung des EPA zu erwarten ist. Diese Bestimmung wurde sowohl in Regel 295(g) VerfO, die auf Regel 118 VerfO verweist, als auch in Regel 295(a) VerfO umgesetzt. Regel 118 VerfO enthält Bestimmungen über Sachentscheidungen. Regel 118.2(b) VerfO und Regel 295(g) VerfO sind daher anwendbar, wenn der Fall entscheidungsreif ist. Vor diesem Zeitpunkt unterliegen Anordnungen zur Aussetzung von Verfahren, die im Zusammenhang mit Einspruchsverfahren stehen, der Regel 295(a) VerfO. - Gemäß Art. 33 Abs. 10 EPGÜ und Regel 295(a) VerfO kann das Gericht Verfahren im Zusammenhang mit einem Patent, das auch Gegenstand eines Einspruchsverfahrens vor dem EPA ist, aussetzen, wenn eine rasche Entscheidung des EPA zu erwarten ist. Diese Bestimmungen verlangen nicht, dass eine endgültige Entscheidung des EPA rasch zu erwarten ist. Das Gericht kann das Verfahren nach Art. 33 Abs. 10 EPGÜ und Regel 295 (a) VerfO aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Einspruchsabteilung des EPA rasch entscheidet, auch wenn wahrscheinlich ist, dass gegen eine solche Entscheidung Beschwerde eingelegt wird. - Eine Aussetzung gemäß Art. 33(10) EPGÜ und Regel 295(a) VerfO ist einer der Mechanismen, die dem Gericht zur Verfügung stehen, um parallele Verletzungs- und Einspruchsverfahren zu bearbeiten. Sie dient insbesondere dazu, Konflikte zwischen seinen Entscheidungen in Verletzungsverfahren und den Entscheidungen des EPA in Einspruchsverfahren zu vermeiden. Im Gegensatz zu Entscheidungen in parallelen Nichtigkeits- und Einspruchsverfahren, die nicht unvereinbar sind (Berufungsgericht 28. Mai 20204, APL_3507/2024, UPC_CoA_22/2024, Carrier/BITZER, Randnr. 25), können Entscheidungen in parallelen Verletzungs- und Einspruchsverfahren miteinander in Konflikt stehen. Solche Konflikte können insbesondere dann entstehen, wenn das EPA ein Patent während eines Einspruchsverfahrens widerruft, das die Grundlage für eine Anordnung des Gerichts in einem Verletzungsverfahren bildete. Solche Konflikte sollten grundsätzlich vermieden werden, auch wenn die Entscheidung des EPA mit Rechtsmitteln angefochten werden kann und ihre Wirkungen bis zur Entscheidung über die Rechtsmittel ausgesetzt werden. Eine Aussetzung des Verletzungsverfahrens gemäß Art. 33 (10) EPGÜ und Regel 295 (a) VerfO kann dazu genutzt werden, diesen Zweck zu erreichen. - Das Gericht ist nicht verpflichtet, das Verfahren auszusetzen, wenn eine endgültige oder nicht endgültige schnelle Entscheidung des EPA zu erwarten ist. Art. 33 Abs. 10 EPGÜ und Regel 295(a) VerfO sehen vor, dass das Gericht dies „kann“. Das Wort „kann“ bedeutet, dass das Gericht über einen Ermessensspielraum verfügt. Ob eine Aussetzung gewährt wird oder nicht, hängt von der Interessenabwägung und den spezifischen Umständen des Falles ab, wie z. B. dem Stadium des Einspruchsverfahrens, dem Stadium des Verletzungsverfahrens und der Wahrscheinlichkeit, dass das Patent im Einspruchsverfahren widerrufen wird. In diesem Zusammenhang ist die Tatsache, dass die erwartete Entscheidung des EPA keine endgültige Entscheidung ist und wahrscheinlich angefochten wird, nur einer von mehreren Faktoren, die berücksichtigt werden können. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Aussetzung des Verletzungsverfahrens | Anordnung | Berufungsgericht | Englisch | 20. August 2024: Anordnung der Nordisch-Baltischen Regionalkammer (UPC_CFI_380/2023, ORD_16663/2024) | EP 3 769 722 B1 (Einführungssystem mit flachem Profil für Transkatheterherzklappe) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/2AACFBD110E9E2F8A7458685682CAA6D_de.pdf | Collomix GmbH ./. Lidl Digital Deutschland GmbH & Co. KG u.a. | 21.11.24 | UPC_CFI_550/2024 | UPC_CFI_550/2024 | ORD_58893/2024 | Die Verfahrensordnung des EPG enthält keinen Grundsatz, nach dem Beweismittel für sich aus der Klage ergebende Tatsachenbehauptungen der Klagepartei nach Einreichung der Klage nicht mehr vorgelegt werden dürfen. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Vorlage eines physischen Exemplars der vermeintlich patentverletzenden Ausführungsform | Anordnung | Regeln 103, 104, 114, 171, 172 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 3 719 455 B1 (Dosiervorrichtung zur Abgabe einer vorbestimmten Flüssigkeitsmenge, insbesondere einer vorbestimmten Wassermenge) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/68DD1EEC711076C2DF523095A0F136E4_en.pdf | DexCom Inc. ./. Abbott Laboratories u.a. | 21.11.24 | UPC_CFI_499/2023 | UPC_CFI_499/2023 | ORD_59318/2024 | Die gemeinsame Verhandlung von Verletzungs- und Nichtigkeitsklage erlaubt eine Entscheidung über beide Klagen auf der Basis einer einheitlichen Auslegung des Klagepatents. Eine frühe Entscheidung über die einheitliche oder getrennte Behandlung von Verletzungs- und Nichtigkeitsklage erlaubt die frühe Hinzuziehung eines technisch qualifizierten Richters und fördert so die Verfahrenseffizienz. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf gemeinsame Verhandlung der Verletzungs- und Nichtigkeitsklage | Verfahrensanordnung | Regel 37 VerfO / Art. 33 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Englisch | EP 4 026 488 B1 (Systeme und Verfahren für transkutane Analytsensoren) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/1E2CC9843C09A491D76058EB0A59808F_en.pdf | Valeo Electrification ./. Magna PT B.V. & Co. KG u.a. | 20.11.24 | UPC_CFI_347/2024 | UPC_CFI_347/2024 | ORD_60265/2024 | Keine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. Regel 353 VerfO, wenn der hinzuzufügende Gegenstand erst mit dem Antrag auf Berichtigung benannt wurde, vorher jedoch nicht Gegenstand des (schriftlichen) Verfahrens war. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Berichtigung der Anordnung | Anordnung | Regeln 9, 353 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Englisch | EP 3 320 602 B1 (Rotierende elektrische Maschine mit einem Schmiermittelreservoir zur Schmierung eines Wälzlagers und Kühlung der Maschine) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/F174AE3C612E99B5512BB79C04E36D54_de.pdf | Koninklijke Philips N.V. ./. Shenzhen Yunding Information Technology Co., Ltd. | 15.11.24 | UPC_CFI_515/2024 | UPC_CFI_515/2024 | ORD_61204/2024 | Regel 370.9 (b) (i) VerfO ist im Falle der Rücknahme eines Antrags auf Erlass einstweiliger Maßnahmen vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens analog anwendbar. | Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Rückerstattung der Gerichtsgebühren | Verfahrensanordnung | Regeln 205, 206, 209, 265, 370 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 3 197 316 B1 (Systeme und Verfahren zur Bereitstellung von Motivationsfeedback an einen Benutzer vor dem Bürsten) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/A3D10419D317AD1C078DD79A56F82DD7_en.pdf | Meril GmbH u.a. ./. Edwards Lifescience Corporation | 15.11.24 | UPC_CFI_15/2023 | UPC_CFI_15/2023 | ORD_56918/2024 | Keine Notwendigkeit der Befragung der Europäischen Kommission im Falle von dort lediglich vorläufig geführten Verfahren | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Vorlage von Fragen an die Europäische Kommission und Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens nach Antwort der Europäischen Kommission | Verfahrensanordnung | Regeln 9, 12, 36, 102, 109, 118, 263 VerfO / Art. 52 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Englisch | EP 3 646 825 B1 (System enthaltend eine prothetische Klappe und einen Zuführkatheter) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/8302EF6857AD1EB45EBA058622E7843A_en.pdf | Edwards Lifesciences Corporation ./. Meril GmbH u.a. | 15.11.24 | UPC_CFI_15/2023 | UPC_CFI_15/2023 | ORD_598479/2023 | - Das UPC ist für Verletzungshandlungen zuständig, die vor dem Inkrafttreten des EPGÜ am 1. Juni 2023 begangen wurden. Dies steht im Einklang mit Art. 3(c) und 32(1)(a) EPGÜ, da keine entgegenstehenden Übergangsregelungen vorliegen. - Die Wahl des Klägers unter den potenziell zuständigen deutschen Lokalkammern bestimmt letztlich die Zuständigkeit der gewählten deutschen Lokalkammer. - Gemäß Art. 32(3b) EPGÜ kann nach einer entsprechenden Entscheidung eine Verweisung der Widerklage auf Nichtigerklärung an die Zentralkammer und eine Fortsetzung der Verletzungsklage erfolgen. Hat die Zentralkammer entschieden und das Patent in geändertem Umfang aufrechterhalten, kann eine Aussetzung der Verletzungsklage ausschließlich auf Regel 295(c)(i) oder (m) VerfO gestützt werden. - In beiden Fällen steht es dem Gericht frei, nach eigenem Ermessen eine Aussetzung zu gewähren oder nicht. Im Zusammenhang mit einer vorherigen Entscheidung zur Aussetzung, bei der das Patent bestätigt wurde, ist die Möglichkeit einer Aussetzung auf Fälle beschränkt, in denen mildernde Umstände vorliegen. Dies liegt daran, dass das EPGÜ ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, dass eine Lokal- bzw. Regionalkammer die Verletzungsklage aufteilt und aussetzt oder nicht aussetzt. Folglich ist eine Entscheidung über die Verletzungsklage möglich, bevor die Zentralkammer über die ihr vorgelegte Widerklage entscheidet. Nach einer Entscheidung der Zentralkammer über die vorgelegte Widerklage ist die Lokal- bzw. Regionalkammer verpflichtet, mit dem nächsten Schritt der Fallbearbeitung fortzufahren, bei dem es sich in der Regel um eine Entscheidung über die Verletzungsklage handelt. Es gibt nur wenige Fälle, in denen von diesem standardmäßigen nächsten Fallbearbeitungsschritt abgewichen werden kann. Diese Fälle treten auf, wenn die beklagte Partei nachweisen kann, dass die Entscheidung der Zentralkammer in formeller und/oder materieller Hinsicht offensichtlich und prima facie fehlerhaft ist. - Art. 34 EPGÜ sieht vor, dass Unterlassungsansprüche und andere Abhilfemaßnahmen in Bezug auf alle Vertragsmitgliedstaaten angeordnet werden können, in denen das europäische Patent Wirkung entfaltet und für die eine Entscheidung des Gerichts beantragt wurde, solange eine Verletzungshandlung oder die Erstbegehungsgefahr für mindestens einen Vertragsmitgliedstaat nachgewiesen wurde. - In Bezug auf die Verfahren zur Umsetzung von Abhilfemaßnahmen werden in Art. 64(4) EPGÜ ausdrücklich die Interessen Dritter erwähnt. Während das EPGÜ und die Verfahrensordnung die Interessen Dritter oder der Öffentlichkeit nicht ausdrücklich erwähnen, können diese Interessen bei der Ausübung des Ermessens berücksichtigt werden, das durch das „kann“ in Art. 64(4), Art. 63(1) und 64(1) EPGÜ festgelegt ist. - Bei der Berücksichtigung der Interessen Dritter und des öffentlichen Interesses wird das Gericht die Möglichkeit gebührend in Betracht ziehen, dass der Verletzer einen Lizenzvertrag abschließt oder ein Verfahren zur Erteilung einer Zwangslizenz einleitet. Wenn ein Verfahren zur Erteilung einer Zwangslizenz eingeleitet wurde, wird das Gericht das Ergebnis dieses Verfahrens gebührend berücksichtigen. - Auch wenn ein Beklagter als unwilliger Lizenznehmer angesehen werden könnte, kann das Gericht dennoch feststellen, dass das öffentliche Interesse berücksichtigt werden muss, da Mitglieder der Öffentlichkeit regelmäßig keine Möglichkeit haben, das Verhalten des Beklagten zu beeinflussen, und dennoch schwerwiegende Folgen zu gewärtigen haben, wenn ihnen der Zugang zu der angegriffenen Ausführungsform verwehrt wird. - Diesen öffentlichen Bedürfnissen kann durch einen Mechanismus angemessen Rechnung getragen werden, der es einzelnen Mitgliedern der Öffentlichkeit ermöglicht, eine Einzellizenz zu beantragen. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf (endgültige) Unterlassung u.a. | Entscheidung | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Englisch | EP 3 646 825 B1 (System enthaltend eine prothetische Klappe und einen Zuführkatheter) | |||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/EF499E880F76E967B4FA238172A06616_en.pdf | Valeo Electrification ./. Magna PT B.V. & Co. KG u.a. | 14.11.24 | UPC_CoA_691/2024 | UPC_CoA_691/2024 | ORD_61229/2024 | Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Berufung bis zur Vornahme der Korrektur einer offenbaren Unrichtigkeit im Tenor der erstinstanzlichen Anordnung | Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Berufung | Anordnung | Regeln 223, 353 VerfO | Berufungsgericht | Englisch | 31. Oktober 2024: Anordnung der Lokalkammer Düsseldorf (UPC_CFI_347/2024, ORD_56545/2024) | EP 3 320 602 B1 (Rotierende elektrische Maschine mit einem Schmiermittelreservoir zur Schmierung eines Wälzlagers und Kühlung der Maschine) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/DF8F6EAEE4DD7516BD5AE4E25357CC74_fr.pdf | Hewlett-Packard Development Company, L.P ./. LAMA FRANCE | 13.11.24 | UPC_CFI_358/2023 | UPC_CFI_358/2023 | ORD_598511/2023 | - Gemäß Art. 69 EPÜ und des Protokolls über seine Auslegung übernimmt die Lokalkammer Paris ausdrücklich den Standard für die Patentauslegung, den das Berufungsgericht des UPC in zwei Beschlüssen (UPC_CoA_335/2023 und UPC_CoA_1/2024) festgelegt hat. - Die Lokalkammer Paris hält es in einem französischsprachigen Verfahren für sachdienlich, alle im Rahmen der Patentauslegung vorgebrachten Argumente unter Bezugnahme auf die Patentanmeldung in der in englischer Sprache eingereichten Fassung zu prüfen. - Zur Begründung fehlender Neuheit ist es erforderlich, dass die Erfindung als Ganzes und in einem einzigen Stand-der-Technik-Dokument mit den Elementen, aus denen sie besteht, in der gleichen Form, mit der gleichen Anordnung und der gleichen Funktionsweise im Hinblick auf das gleiche technische Ergebnis zu finden sein. - Die Lokalkammer Paris ist der Ansicht, dass es keinen Grund gibt, das nationale Recht in Bezug auf Verletzungshandlungen anzuwenden, die vor dem 1. Juni 2023 stattgefunden haben. Die Lokalkammer Paris hält es für irrelevant, auf nationale Rechtsquellen zu verweisen, wenn die vor dem UPC anwendbaren Quellen des materiellen Rechts zur Definition einer Verletzungshandlung die Art. 25 und 26 des EPGÜ sind. - Wenn im Zusammenhang mit Art. 29 EPGÜ über die Erschöpfung der Rechte ein Artikel aus dem Wettbewerbsrecht als Einrede gegen die behauptete Verletzung geltend gemacht wird, ist das UPC dafür zuständig, zu prüfen, ob diese Einrede in dem zu behandelnden Fall anwendbar ist. - Da die Einrede aus dem Wettbewerbsrecht offensichtlich unwirksam ist, ist die Beantwortung dieser Frage vorliegend nicht entscheidungserheblich. Folglich ist die Lokalkammer der Ansicht, dass die Frage im vorliegenden Fall nicht als Vorabentscheidungsfrage an den EuGH gemäß Art. 21 EPGÜ und Regel 266 VerfO gerichtet werden muss. - In Bezug auf Handlungen der unmittelbaren Patentverletzung gemäß der Definition in Art. 25 EPGÜ, d. h. Handlungen der Herstellung, des Inverkehrbringens oder der Benutzung des patentverletzenden Produkts, sieht dessen Wortlaut nicht vor, dass der Kläger beweisen muss, dass der Beklagte zuvor von der Existenz des Patents und der Tatsache der vorgeworfenen Patentverletzung Kenntnis erlangt hat. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Unterlassung u.a. | Entscheidung in der Sache | Regeln 118, 151, 170, 171, 178, 191, 266. 284 VerfO / Art. 21, 25, 26, 29, 48, 63, 64, 65, 68, 69, 72, 82 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Paris | Französisch | EP 1 737 669 B1 (Fluidausstoßvorrichtung); EP 2 089 230 B1 (Fluidausstoßvorrichtung mit Datensignal-Verriegelungsschaltung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/12B21CBC1FBCB93A97568A538CAA390D_en.pdf | AIM Sport Development AG ./. Supponor Oy u.a. | 12.11.24 | UPC_CoA_489/2023 / UPC_CoA_500/2023 | UPC_CoA_489/2023 UPC_CoA_500/2023 | ORD_598488/2023 / ORD_598489/2023 | - Der Begriff „Klage“ in Art. 83 EPGÜ bezieht sich nicht nur auf Verletzungs- und Nichtigkeitsklagen, sondern auf alle in Art. 32 EPGÜ genannten Klagen, für die das Einheitliche Patentgericht zuständig ist. - In Anbetracht des Wortlauts, des Aufbaus, des Gegenstands und des Zwecks von Art. 83 EPGÜ insgesamt ist der Satz „Sofern noch keine Klage vor einem nationalen Gericht erhoben wurde“ in Art. 83 Abs. 4 EPGÜ so zu verstehen, dass er sich auf eine Klage bezieht, die während der Übergangsregelung vor einem nationalen Gericht erhoben wurde. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung u.a. | Anordnung | Regeln 1, 5 VerfO / Art. 32, 83 EPGÜ | Berufungsgericht | Englisch | 20. Oktober 2023: Anordnung der Lokalkammer Helsinki (UPC_CFI_214/2023, ORD_581208/2023) | EP 3 295 663 B1 (Digitale Überlagerung eines Bildes mit einem anderen Bild) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/88CA8581E89267833CBE924C7D491306_en.pdf | NJOY Netherlands B.V. ./. Juul Labs International, Inc. | 05.11.24 | UPC_CFI_309/2023 | UPC_CFI_309/2023 | ORD_598482/2023 | - Unabhängig von einem Antrag auf Änderung des Patents, der vom Patentinhaber gestellt werden kann (Regel 50.2 VerfO), beschränkt das Gericht gemäß Art. 65 (3) EPGÜ das Patent durch entsprechende Änderung der Patentansprüche beschränkt und (nur) teilweise widerruft. - Nach dem Dispositionsgrundsatz (Verfahrensmaxime) wird ein Rechtsstreit vor dem Gericht grundsätzlich von den Parteien betrieben; Art. 76 (1) EPGÜ bestimmt, dass das Gericht gemäß den Anträgen der Parteien entscheidet. Durch die Reihenfolge seiner Anträge kann ein Patentinhaber als Beklagter in einem Nichtigkeitsverfahren anzeigen, dass er das Gericht ersucht, seinen Antrag/seine Anträge auf Änderung des Patents vor der Bewertung zu prüfen, wenn das erteilte Patent teilweise widerrufen und durch eine entsprechende Änderung der Ansprüche eingeschränkt werden soll. - Art. 65 (3) EPGÜ bezieht sich nur auf das erteilte Patent. Art. 65 (3) EPGÜ enthält keine Verpflichtung des Gerichts zu prüfen, ob einem Antrag des Patentinhabers auf Änderung des Patents teilweise stattgegeben werden kann. Im Rahmen eines Antrags auf Änderung des Patents ist ein bestimmter Anspruchssatz entweder zulässig (als solcher; der vollständige vorgeschlagene Anspruchssatz) oder nicht. - Die vom Gericht vorzunehmende Auslegung der Ansprüche ist eine Rechtsfrage für das Gericht. Das Gericht nimmt sie in jedem Stadium des Verfahrens vor. | Klage auf Nichtigerkläeung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Antrag auf Nichtigerklärung des Streitpatents | Entscheidung | Regeln 9, 19, 30, 32, 36, 43, 44, 48, 50, 55, 58, 118 VerfO / Art. 65, 69, 76 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Zentralkammer Paris | Englisch | EP 3 498 115 B1 (Verdampfungsvorrichtungssysteme) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/8CA47BE778AE19EFFCCA0B70F7450A3D_en.pdf | NJOY Netherlands B.V. ./. Juul Labs International, Inc. | 05.11.24 | UPC_CFI_315/2023 | UPC_CFI_315/2023 | ORD_598483/2023 | - Bei der Beurteilung der Erfordernisse des Art. 56 EPÜ (erfinderische Tätigkeit) ist ein objektiver Ansatz anzuwenden. - Der Verweis auf den Fachmann in Art. 56 EPÜ ist ein Element dieses objektiven Ansatzes. Subjektive Erwägungen oder das subjektive Wissen und Können von Einzelpersonen, wie dem/den genannten Erfinder(n) oder den Verfahrensbeteiligten, haben keinen Einfluss auf die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit. - Der Verweis auf den Stand der Technik in Art. 56 EPÜ, der gemäß Art. 54 (2) EPÜ alles umfasst, was vor dem Anmeldetag (oder dem frühesten Prioritätstag (Art. 89 EPÜ)) der europäischen Patentanmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, ist ein weiteres Element dieses objektiven Ansatzes. Im Allgemeinen gilt eine Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für einen Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Der Kläger legt jedoch den Umfang der Bewertung für eine Nichtigkeitsklage fest. Das Gericht bewertet keine Nichtigkeitsgründe, die der Kläger nicht vorgebracht hat. - Der Verweis auf eine erfinderische Tätigkeit („une activité inventive“ in der französischen Fassung von Art. 56 EPÜ) deutet darauf hin, dass es sich bei dem, was nach Art. 56 EPÜ zu bewerten ist, um eine Tätigkeit handelt, die durch ein zugrunde liegendes Problem motiviert sein kann. Es ist entscheidend, ob das, was als Erfindung beansprucht wird, dem Stand der Technik so folgt oder nicht, dass der Fachmann es bei seinem Versuch, das zugrunde liegende Problem auf der Grundlage seines Wissens und seiner Fähigkeiten zu lösen, gefunden hätte. - Im UPC-Verfahren mit Schwerpunkt auf dem ersten Schriftsatz sind die Parteien verpflichtet, ihren gesamten Fall so früh wie möglich darzulegen. Wird dies versäumt, können Argumente ausgeschlossen werden. Um jedoch die Fairness und Gerechtigkeit des Verfahrens zu gewährleisten (Präambel Nr. 5 VerfO), kann eine Partei, wenn sie in ihrem ersten Schriftsatz ein Argument vorbringt und die andere Partei dieses Argument in ihrer Erwiderung bestreitet, ihr ursprüngliches Argument in ihrem zweiten Schriftsatz weiter begründen. | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Antrag auf Nichtigerklärung des Streitpatents | Entscheidung | Regeln 9, 19, 32, 36, 43, 44, 48, 52, 55, 58, 118 VerfO / Art. 69 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Zentralkammer Paris | Englisch | EP 3 504 991 B1 (Verdampfungsvorrichtungssysteme) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/F22D586EF6D0161568C43F000B177B33_it.pdf | Oerlikon Textile GmbH & Co. KG ./. Bhagat Textile Engineers | 04.11.24 | UPC_CFI_241/2023 | UPC_CFI_241/2023 | ORD_598484/2023 | - Regel 295(m) VerfO sieht die Befugnis des UPC vor, das Verfahren in den Fällen auszusetzen, die nicht ausdrücklich in den anderen Buchstaben der Regel 295 VerfO vorgesehen sind, wenn die ordnungsgemäße Rechtspflege dies erfordert. Der entsprechende Antrag ist nicht an Fristen gebunden und kann auch während der mündlichen Verhandlung gestellt werden, sofern das Recht auf Anhörung gewahrt bleibt. Hat der Beklagte die Gültigkeit des Patents und die Verletzung anerkannt, ist eine Aussetzung der Verletzungsklage nicht erforderlich, um die Entscheidung des Gerichts über die Widerklage auf Nichtigerklärung abzuwarten, die in einer Parallelklage zu demselben Patent gegen einen anderen Beklagten erhoben wird. - Art. 63(1) EPGÜ regelt das Instrument der - naturgemäß präventiven - dauerhaften Unterlassungsverfügung, die nicht automatisch auf die Feststellung einer Verletzung folgt, sondern einen Ermessensspielraum hat. Hinsichtlich eines bereits festgestellten verletzenden Verhaltens obliegt es dem verletzenden Beklagten zu beweisen, dass keine Wiederholungsgefahr besteht; hinsichtlich eines zukünftigen Verhaltens liegt die Beweislast beim Kläger, und zwar anhand objektiver Elemente, wie der Eindeutigkeit der die Verletzung vorbereitenden Elemente, und subjektiver Elemente, hinsichtlich der Absicht des Beklagten, die Verletzung fortzusetzen. - Art. 63(2) EPGÜ sieht vor, dass - gegebenenfalls - ein an das Gericht zu zahlendes Zwangsgeld zum Schutz der endgültigen Verfügung verhängt werden kann, und zwar als Ermessensmaßnahme, die im Lichte des doppelten Charakters des Zwangsgeldes - Sanktionierung und Abschreckung - zu bewerten und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu quantifizieren ist. - Art. 80 EPGÜ sieht - als Ermessensmaßnahme - die Veröffentlichung der Entscheidungen des Gerichts vor. Sie hat sowohl einen Ausgleichscharakter, indem sie die Stellung des Verletzten auf dem Markt wiederherstellt, als auch einen Ausschlussscharakter, indem sie die Marktteilnehmer davon abhält, mit dem Verletzer Geschäfte zu machen. Diese Maßnahme unterscheidet sich von der Veröffentlichung der Entscheidungen des Gerichts auf der Website des UPC, die dem Grundsatz der Transparenz und der Publizität der Tätigkeit des Gerichts dient. - Art. 68 Abs. 3a EPGÜ sieht unter den erstattungsfähigen Schadensersatzansprüchen auch den des immateriellen Schadens vor, der bereits in Art. 13 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG vorgesehen ist, eine Kategorie, die sich offensichtlich auf den des immateriellen Schadens bezieht und zu der auch der Rufschaden gehört. - Regel 119 VerfO sieht eine Ermessensentscheidung vor, die vom Gericht erlassen werden kann, wenn nicht nur die Rechtswidrigkeit, sondern auch die Höhe des Schadens nachgewiesen wird, zumindest in Bezug auf den vorläufig festgesetzten Betrag. Die Untergrenze bilden die Kosten des gesonderten Verfahrens zur Feststellung des Schadens, während die Obergrenze durch die voraussichtliche Liquidation an diesem Ort gebildet wird, eine Liquidation, die gemäß Art. 68 EPGÜ keinen Strafcharakter haben kann. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf (endgültige) Unterlassung u.a. | Entscheidung | Regeln 5, 24, 69, 104, 118, 119, 152, 171, 192 ff., 262A, 295, 370 VerfO / Art. 32, 33, 64, 64, 60, 63, 64, 67, 68, 69, 76, 80, 83 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mailand | Italienisch | EP 2 145 848 B1 (Falschdralltexturiermaschine) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/21076C4B2391AF799DC65000ACA709F6_en.pdf | ASTELLAS INSTITUTE FOR REGENERATIVE MEDICINE ./. Healios K.K, Riken, Osaka University | 04.11.24 | UPC_CFI_75/2023 | UPC_CFI_75/2023 | ORD_55220/2024 | Zugang zu bereits öffentlich zugänglichen und daher nicht mehr geheimhaltungsbedürftigen Dokumenten; kein substantiiertes Bestreiten durch den Informationsinhaber, dass die Informationen geheimhaltungsbedürftig sind | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Antrag nach Regel 262.3 VerfO | Anordnung | Regel 262 VerfO / Art. 45 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Zentralkammer (Abteilung München) | Englisch | EP 3 056 563 B1 (Verfahren zur Herstellung einer Retinapigmentepithelzelle) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/6E5147518765BF8F8EC50F43E16A43B2_en.pdf | Valeo Electrification ./. Magna PT B.V. & Co. KG u.a. | 31.10.24 | UPC_CFI_368/2024 | UPC_CFI_368/2024 | ORD_56534/2024 | - Bei europäischen Patenten gilt der materielle Inhaber für die Zwecke von Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht als Patentinhaber. Ist der Patentinhaber jedoch im Europäischen Patentregister oder in dem/den nationalen Register(n) eingetragen, kann er sich zunächst auf eine widerlegbare Vermutung berufen (Regel 8.5 (c) VerfO). Diese widerlegbare Vermutung, die mit dem eingetragenen Patent verbunden ist, ist eine starke Vermutung, die in eV-Verfahren nur widerlegt werden kann, wenn der Titel offensichtlich falsch ist. - Behauptet der Beklagte, der Kläger handele nicht in gutem Glauben, weil dieser sich das Klagepatent zu seinem Nachteil widerrechtlich angeeignet habe, kann dies bei der Interessenabwägung nicht zugunsten des Beklagten berücksichtigt werden, wenn dieser es versäumt hat, rechtzeitig eine Vindikationsklage vor den nationalen Gerichten zu erheben. - Bei der Beantwortung der Frage, ob das Klagepatent eher nicht rechtsbeständig als rechtsbeständig ist, können keine Rückschlüsse aus den allgemeinen Widerrufsquoten von Patenten gezogen werden. Relevant ist nur das Streitpatent. - Ob eine Verzögerung im Sinne von Regel 211.4 VerfO unangemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es gibt keine feste Frist, innerhalb derer der Antragsteller seinen Antrag auf einstweilige Anordnung stellen muss. Die Frage ist immer, ob das Verhalten des Antragstellers insgesamt den Schluss rechtfertigt, dass die Durchsetzung seiner Rechte nicht dringend ist. | Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Unterlassung u.a. | Anordnung | Regeln 8, 118, 150 ff., 205 ff., 242, 352, 354 VerfO / Art. 25, 47, 62, 63, 65, 69 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Englisch | EP 3 320 604 B1 (Drehende elektrische Maschine mit Vorrichtung zum Einstellen der Winkelposition der Welle) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/9FE14C8DE9A51B0BA9EF24B8FD510D03_en.pdf | Valeo Electrification ./. Magna PT B.V. & Co. KG u.a. | 31.10.24 | UPC_CFI_347/2024 | UPC_CFI_347/2024 | ORD_56545/2024 | - Bei europäischen Patenten gilt der materielle Inhaber für die Zwecke von Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht als Patentinhaber. Ist der Patentinhaber jedoch im Europäischen Patentregister oder in dem/den nationalen Register(n) eingetragen, kann er sich zunächst auf eine widerlegbare Vermutung berufen (Regel 8.5 (c) VerfO). Diese widerlegbare Vermutung, die mit dem eingetragenen Patent verbunden ist, ist eine starke Vermutung, die in eV-Verfahren nur widerlegt werden kann, wenn der Titel offensichtlich falsch ist. - Behauptet der Beklagte, der Kläger handele nicht in gutem Glauben, weil dieser sich das Klagepatent zu seinem Nachteil widerrechtlich angeeignet habe, kann dies bei der Interessenabwägung nicht zugunsten des Beklagten berücksichtigt werden, wenn dieser es versäumt hat, rechtzeitig eine Vindikationsklage vor den nationalen Gerichten zu erheben. - Bei der Beantwortung der Frage, ob das Klagepatent eher nicht rechtsbeständig als rechtsbeständig ist, können keine Rückschlüsse aus den allgemeinen Widerrufsquoten von Patenten gezogen werden. Relevant ist nur das Streitpatent. - Ob eine Verzögerung im Sinne von Regel 211.4 VerfO unangemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es gibt keine feste Frist, innerhalb derer der Antragsteller seinen Antrag auf einstweilige Anordnung stellen muss. Die Frage ist immer, ob das Verhalten des Antragstellers insgesamt den Schluss rechtfertigt, dass die Durchsetzung seiner Rechte nicht dringend ist. | Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Unterlassung u.a. | Anordnung | Regeln 8, 118, 150 ff., 205 ff., 242, 352, 354 VerfO / Art. 25, 47, 62, 63, 65, 69 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Englisch | EP 3 320 602 B1 (Rotierende elektrische Maschine mit einem Schmiermittelreservoir zur Schmierung eines Wälzlagers und Kühlung der Maschine) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/12B00A054880DFB4BA96F63CB766A530_en.pdf | SodaStream Industries Ltd. ./. Aarke AB | 31.10.24 | UPC_CFI_373/2023 | UPC_CFI_373/2023 | ORD_598499/2023 | - Der Anspruch darf nicht auf den Umfang der bevorzugten Ausführungsformen beschränkt sein. Der Umfang eines Anspruchs erstreckt sich auf einen Gegenstand, den der Fachmann nach Auslegung anhand der Beschreibung und der Zeichnungen als Anspruch des Patentinhabers versteht. Eine Anspruchsauslegung, die durch die Beschreibung und die Zeichnungen als Ganzes gestützt wird, wird im Allgemeinen nicht durch eine Zeichnung eingeschränkt, die nur eine bestimmte Form eines Bauteils zeigt. - Gemäß Art. 69 (1) S. 1 EPÜ wird der Schutzbereich des europäischen Patents durch die Patentansprüche bestimmt. Der Anspruch definiert somit die äußere Grenze des Schutzbereichs. Zur Auslegung der Ansprüche sind jedoch die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen. Der Stand der Technik wird dort nicht erwähnt. Die Beschränkung auf die Beschreibung und die Zeichnungen als Auslegungsmaterial dient der Rechtssicherheit, da der Schutzumfang abschließend aus dem Patent selbst bestimmt werden kann. Dies bedeutet nicht, dass der Stand der Technik für die Definition des Schutzumfangs des Patents und damit für die Auslegung der Ansprüche irrelevant ist. Wird dieser Stand der Technik in der Beschreibung des Streitpatents erörtert, sind die entsprechenden Überlegungen zu berücksichtigen. Unterscheidet sich das Patent in besonderer Weise vom Stand der Technik, ist eine Auslegung zu vermeiden, die diese Unterscheidung negiert. - Das Recht auf Veröffentlichung beinhaltet ein weiteres Strafelement. Eine Veröffentlichung sollte daher nur dann gewährt werden, wenn der Schutz des Klägers nicht wirksam gewährleistet ist und durch andere angeordnete Maßnahmen nicht ausreichend sichergestellt wird. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Unterlassung u.a. | Entscheidung | Regeln 7, 9 , 118, 119, 152, 158, 190, 191 VerfO / Art. 25, 63, 64, 67, 68, 69, 80, 82 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Englisch | EP 1 793 917 B1 (Vorrichtung zum Karbonisieren einer Flüssigkeit mit einem Druckgas) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/3FCEB58EBAE5C91B0177E8F058CB7B35_de.pdf | Ortovox Sportartikel GmbH ./. Mammut Sports Group AG u.a. | 30.10.24 | UPC_CFI_16/2024 | UPC_CFI_16/2024 | ORD_59195/2024 | Gewährung rechtlichen Gehörs für die Beklagten; Vorbereitungszeit des Gerichts bis zur mündlichen Verhandlung | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Zulassung weiterer Schriftsätze | Verfahrensanordnung | Regel 36 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Deutsch | EP 3 466 498 B1 (Lawinen-Verschütteten-Suchgerät und Verfahren zum Betreiben eines Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/D669B19F1065129CE274E537F6A040B7_en.pdf | FUJIFILM Corporation ./. Kodak GmbH u.a. | 30.10.24 | UPC_CFI_355/2023 | UPC_CFI_355/2023 | ORD_54796/2024 | - Die Tatsache, dass der Kläger nur eine Gelegenheit hat, schriftliche Stellungnahmen zum Vorbenutzungsrecht einzureichen, ist eine Folge der Verfahrensordnung und der darin festgelegten Fristen. Um dem Kläger jedoch die Möglichkeit zu geben, bei Bedarf weitere Argumente vorzubringen, sieht Regel 36 VerfO die Möglichkeit vor, die Erlaubnis zur Einreichung zusätzlicher Schriftsätze zu beantragen. - Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten eines solchen Antrags muss das Gericht zum einen die Gründe berücksichtigen, die der Antragsteller dafür anführt, warum seiner Ansicht nach weitere Schriftsätze erforderlich sind. Das Gericht muss jedoch auch die Auswirkungen weiterer Schriftsätze auf den weiteren Verlauf des Verfahrens und die damit verbundene Gefahr einer Verzögerung berücksichtigen. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Zulassung weiterer Schriftsätze | Verfahrensanordnung | Regeln 9, 36 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Englisch | EP 3 594 009 B1 (Originalplatte einer lithographischen Druckplatte und Verfahren zur Herstellung einer lithographischen Druckplatte) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/018F3751E1723C686FDAF935E66FD8A2_de.pdf | Dolby International AB ./. HP Deutschland GmbH u.a. | 29.10.24 | UPC_CFI_457/2024 | UPC_CFI_457/2024 | ORD_58984/2024 | Aussetzung des Verfahrens auf gemeinsamen Antrag der Parteien | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Aussetzung | Verfahrensanordnung | Regel 295 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Deutsch | EP 3 490 258 B1 (Dekodiervorrichtung für ein Datensignal, welches zumindest ein Bild darstellt) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/572937FF99EA90C4DAB2245085CB68FF_de.pdf | Koninklijke Philips N.V. ./. Belkin Limited u.a. | 29.10.24 | UPC_CoA_549/2024 | UPC_CoA_549/2024 | ORD_53377/2024 | - Der Antrag auf aufschiebende Wirkung muss gemäß Regel 223.2 VerfO (a) die Gründe, warum der Einreichung der Berufung aufschiebende Wirkung zuzukommen hat und (b) die vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und rechtlichen Ausführungen enthalten. Das bedeutet, dass ein solcher Antrag es für sich allein ermöglichen muss, dass der Berufungsbeklagte seine Stellungnahme vorbereiten und das Berufungsgericht über diesen Antrag, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, entscheiden kann. Verweise auf Schriftsätze und Dokumente in den erstinstanzlichen Akten sind zulässig, sofern die Textstellen auf die verwiesen wird, konkret genug bezeichnet werden. - Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt in Betracht, wenn die Anordnung, gegen die sich die Berufung richtet, evident fehlerhaft ist. Ob eine offenkundige Rechtsverletzung vorliegt, beurteilt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen, die für die erstinstanzliche Entscheidung tragend sind. Erweisen sich diese Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen bereits bei der anzustellenden summarischen Prüfung als nicht tragfähig, ist die aufschiebende Wirkung regelmäßig anzuordnen. Dies gilt in der Regel ungeachtet dessen, ob das angefochtene Urteil sich im Ergebnis möglicherweise mit anderen Feststellungen oder auf Grund anderer rechtlicher Erwägungen als zutreffend erweisen kann. - Ein Geschäftsführer eines patentverletzenden Unternehmens vertritt dieses Unternehmen. Dieses Unternehmen kann damit im Verhältnis zu diesem Geschäftsführer nicht „Dritter“ im Sinne von Art. 63 EPGÜ und Art. 11 der Richtlinie 2004/48 sein. Daher kann sich eine Haftung nach 63 Abs. 1 Satz 2 EPGÜ als Mittelsperson nicht allein aus der Funktion als Geschäftsführer eines patentverletzenden Unternehmens ergeben. - Eine Sicherheitsleistung ist gemäß Regel 352.1 VerfO mit Erlass der Entscheidung oder Anordnung anzuordnen. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf aufschiebende Wirkung | Anordnung | Regeln 113, 223, 263, 266, 352 VerfO / Art. 21, 34, 63, 74, 76 EPGÜ | Berufungsgericht | Deutsch | 13. September 2024: Anordnung der Lokalkammer München (UPC_CFI_390/2023, ORD_598464/2023) | EP 2 867 997 B1 (Drahtlose induktive Leistungsübertragung) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/8999A7D0DF224E16E8E4CBB513EB9CFF_nl.pdf | Cretes NV ./. Hyler BV | 25.10.24 | UPC_CFI_216/2024 / UPC_CFI_556/2024 | UPC_CFI_216/2024 UPC_CFI_556/2024 | ORD_55012/2024 | Eine gemeinsame Behandlung von Verletzungs- und Nichtigkeitsklage ermöglicht es den Parteien, ihre Argumentation abzustimmen. Außerdem wird dadurch eine einheitliche Auslegung der betreffenden Patente durch denselben Spruchkörper erreicht, was die Rechtssicherheit erhöht. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass die Parteien mangels außergewöhnlicher Umstände das Gericht gebeten haben, Verletzungs- und Nichtigkeitswiderklage gemeinsam zu verhandeln. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf gemeinsame Behandlung der Verletzungs- und der Nichtigkeitswiderklage | Verfahrensanordnung | Regeln 29, 37 VerfO / Art. 33 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Brüssel | Niederländisch | EP 3 993 602 B1 (Vorrichtung und Verfahren zum Ernten von textilem Hanf) / EP 4 284 152 B1 (Erntemaschine zum Schneiden oder Herausziehen von Pflanzenstängeln, Methode zum Schneiden oder Herausziehen von Pflanzenstängeln und Verwendung zum Schneiden oder Herausziehen von Hanf) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/97C1F2C0F34B5632975E54F620FE47A6_en.pdf | Qualcomm Inc. ./. Europäisches Patentamt | 24.10.24 | UPC_CFI_427/2024 | UPC_CFI_427/2024 | ORD_53290/2024 | - Das Gericht kann auf vorherigen begründeten Antrag hin die vollständige oder teilweise Rückerstattung der Gebühr für die Klage gemäß Regel 88 VerfO anordnen. - Es gibt keine Möglichkeit der Überprüfung, wenn die Klage einem Einzelrichter zugewiesen wurde. | Klage gegen eine Entscheidung, die das Europäische Patentamt getroffen hat, Art. 32(1) i) EPGÜ | Antrag auf Rückerstattung der Gerichtsgebühren | Anordnung | Regeln 88, 91, 370 VerfO | Gericht erster Instanz - Zentralkammer Paris | Englisch | EP 3 516 914 B1 (Ressourcenzuweisungsmuster zur Planung von Diensten in einem drahtlosen Netzwerk) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/D5E7AE48ACCAF665DB1722568654D87D_de.pdf | Tiroler Rohre GmbH ./. SSAB Swedish Steel GmbH u.a. | 24.10.24 | UPC_CFI_98/2024 | UPC_CFI_98/2024 | ORD_34196/2024 | - Ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen besteht nicht, wenn der Antrag zurückgenommen wurde. Dies gilt auch im Falle einer Rücknahme nach der mündlichen Verhandlung. - Eine Rechtsgrundlage dafür, dass die Antragsgegnerseite im Falle einer Antragsrücknahme ihre Kosten vorläufig selbst trägt, besteht nicht. | Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten auf die Antragstellerin u.a. | Entscheidung | Regel 265 VerfO / Art. 69 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 2 839 083 B1 (Rammspitze für Pfahl) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/1AFEB056048AB567065B99FAB43582B2_de.pdf | 10x Genomics, Inc. u.a. ./. Vizgen, Inc. | 24.10.24 | UPC_CFI_22/2023 | UPC_CFI_22/2023 | ORD_58030/2024 | Auslegung einer Einigung, im Verfahren vor dem UPC ein der Protective Order in einem US-Verfahren vergleichbares Geheimnisschutzregime zu bewirken; Ausschluss von natürlichen Personen vom Zugang zu vertraulichen Informationen | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Zugang zu vertraulichen Informationen für mindestens eine natürliche Person | Vorläufige Verfahrensanordnung | Regeln 220, 262, 262A, 331, 334, 335 VerfO / Art. 24, 58 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Hamburg | Deutsch | EP 4 108 782 B1 (Zusammensetzungen und Verfahren zur Analytdetektion) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/4AA6258D227E7D97E2D2F94289AD55B8_en.pdf | Visibly Inc. ./. Easee B.V. u.a. | 22.10.24 | UPC_CFI_525/2024 | UPC_CFI_525/2024 | ORD_55580/2024 | Im Zusammenhang mit einer Vereinbarung über die Änderung der Verfahrenssprache und dem anschließenden Antrag auf Übersetzung vorhandener Dokumente berücksichtigt das Gericht das Interesse aller an dem Fall beteiligten Parteien an einer zügigen Bearbeitung in ihrer Gesamtheit in der Sprache, in der das Patent erteilt wurde, und dass die Diskussionen auf den schriftlichen Stellungnahmen und Beweismitteln basieren, die von der ursprünglich einreichenden Partei in englischer Sprache vorgelegt wurden. | Klage auf Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Übersetzung von sich bereits im Verfahren befindlichen Schriftsätzen und anderen Dokumenten | Anordnung | Regeln 323, 324 VerfO / Art. 49, 51 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Hamburg | Englisch | EP 3 918 974 B1 (Computerisierte Refraktions- und Astigmatismusbestimmung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/F2C9F671AEA42B0C3164289EA18A065A_en.pdf | Sanofi-Aventis Deutschland GmbH u.a. ./. Amgen, Inc. | 22.10.24 | UPC_CFI_1/2023 | UPC_CFI_1/2023 | ORD_47238/2024 | Regel 262.1(b) VerfO stellt keine Rechtsgrundlage für den Zugang zu Dokumenten dar, bei denen es sich nicht um Schriftsätze oder Beweismittel handelt. Auf Zugang zu solchen anderen Dokumenten gerichtete Anträge sind daher zurückzuweisen. | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Antrag auf Zugang zu Schriftsätzen / Dokumenten | Anordnung | Regel 262 VerfO / Art. 45 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Zentralkammer München | Englisch | EP 3 666 797 B1 (Antigen zur Bindung von Proteinen an Proprotein-Konvertase-Subtilisin/Kexin vom Typ 9 (PCSK9)) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/103C748D13D898D4654633C069694575_de.pdf | Dyson Technology Limited ./. SharkNinja Europe Limited u.a. | 21.10.24 | UPC_CoA_297/2024 | UPC_CoA_297/2024 | ORD_55853/2024 | Nach Regel 222 VerfO können Anträge, Tatsachen und Beweismittel, die eine Partei im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz nicht vorgelegt hat, vom Berufungsgericht außer Acht gelassen werden. Bei der Ermessensausübung berücksichtigt das Gericht insbesondere, (a) ob die Partei, die neues Vorbringen einführen möchte, begründen kann, dass dieses im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz vernünftigerweise nicht hätten vorgebracht werden können, (b) die Relevanz des neuen Vorbringens für die Entscheidung über die Berufung; und (c) die Haltung der anderen Partei zur Einführung des neuen Vorbringens. Die Beklagte hat nicht überzeugend dargelegt, warum das Vorbringen in dem US-Verfahren für die Entscheidung in diesem Fall von einer solchen Relevanz ist, dass eine Zulassung im Berufungsverfahrenbei dem bereits erreichten Verfahrensstand (Termin zur mündlichen Verhandlung ist auf den 31. Oktober 204 bestimmt) zweckmäßig ist. Die Auslegung des Patents obliegt als Rechtsfrage dem Gericht. Es hat dabei vor allem hinsichtlich des Verständnisses des Fachmanns den Sachvortrag der Parteien im Verfahren zu würdigen. Vorbringen der Parteien in anderen Verfahren, das dem Vorbringen im hiesigen Verfahren widerspricht, führt nicht dazu, dass das Vorbringen im hiesigen Verfahren als widersprüchlich und unbeachtlich angesehen werden muss. | Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Vorlage neuer Beweismittel | Anordnung | Regel 222 VerfO | Berufungsgericht | Deutsch | 21. Mai 2024: Anordnung der Lokalkammer München (UPC_CFI_443/2023, ACT_589207/2023) | EP 2 043 492 B1 (In der Hand gehaltene Reinigungsvorrichtung) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/0EBD08CC2050CB94F0F6918D2EE8CE69_de.pdf | DISH Technologies L.L.C. u.a. ./. AYLO PREMIUM LTD u.a. | 20.10.24 | UPC_CFI_471/2023 | UPC_CFI_471/2023 | ORD_47065/2024 | Die Anordnung der Vorlage setzt zunächst regelmäßig voraus, dass eine Tatsache für die Begründung von Ansprüchen (oder Einwendungen) erheblich und beweisbedürftig ist. Hierzu hat der Antragsteller in der Antragsschrift im Einzelnen darzulegen, welche konkrete Tatsache er mit welchem Beweismittel aus welchem Grund beweisen möchte. Für eine nicht wirksam bestrittene Tatsache bedarf es keines Beweises (vgl. Regel 171.2 VerfO). Kommt es auf die Tatsache für die verfolgten Ansprüche (oder Einwendungen) nicht an, ist die Anordnung der Vorlage eines Beweismittels in der Regel zumindest unverhältnismäßig. Allerdings darf das Recht der Parteien, die ihren Vortrag stützenden Beweismittel selbst zu bestimmen, nicht beeinträchtigt werden (Art. 43 EPGÜ). Ob der Antragsteller alle verfügbaren Beweismittel zur hinreichenden Begründung seiner Ansprüche (oder Einwendungen) vorgelegt hat und infolgedessen eine Anordnung auf Vorlage von Beweismitteln gegen den Gegner oder einen Dritten in Betracht kommt, ist in Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der betroffenen Interessen zu beurteilen. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Vorlage von Beweismitteln (Quellcodes) | Anordnung | Regeln 114, 171, 190 VerfO / Regel 43, 59, 82 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mannheim | Deutsch | EP 2 479 680 B1 (Verfahren zur Darstellung ratenadaptive Streams) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/FC228B3A69FFECAABE82DEF94E79FD68_de.pdf | DISH Technologies L.L.C. u.a. ./. AYLO PREMIUM LTD u.a. | 20.10.24 | UPC_CFI_471/2023 | UPC_CFI_471/2023 | ORD_47058/2024 | Die Anordnung der Übermittlung von Informationen kommt vor diesem Hintergrund grundsätzlich nicht Betracht, solange sich die andere Partei nicht zum Vortrag des Antragstellers geäußert hat, wozu sie grundsätzlich die für die Stellungnahme zu dem Vortrag geltenden Fristen ausschöpfen kann. Die Anordnung gem. Regel 191 Alt. 2 VerfO steht im Ermessen des Gerichts und darf nicht unverhältnismäßig sein. Im Rahmen der Ermessensausübungen sind die Umstände des Einzelfalls unter Einbezug der wechselseitigen Interessen und des Grundsatzes der effizienten Verfahrensführung zu berücksichtigen. Auf Seiten des Antragstellers steht insbesondere das Interesse am Erhalt der Informationen, auf Seiten des Antragsgegners insbesondere das Interesse am Schutz vertraulicher Informationen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und um die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht zu überspielen, darf eine Anordnung auf Übermittlung von Informationen i.S.d. Regel 191 Alt. 2 VerfO nicht auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen. Eine Anordnung der Übermittlung von Informationen i.S.d. Regel 191 Alt. 2 VerfO während des Rechtsstreits scheidet regelmäßig aus, wenn die begehrte Information für die im Rechtsstreit verfolgten Ansprüche oder Einwendungen nicht erheblich ist. In diesem Fall ist die Anordnung ihrer Übermittlung regelmäßig zumindest unverhältnismäßig. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Auskunftserteilung betreffend Ausgestaltung und Kodierungsschema der Video-Dateien der Streamingdienste | Anordnung | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mannheim | Deutsch | EP 2 479 680 B1 (Verfahren zur Darstellung ratenadaptive Streams) | |||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/E3525787BD221DB1D17219E701C341E3_en.pdf | NanoString Technologies Europe Limited ./. President and Fellows of Harvard College | 17.10.24 | UPC_252/2023 | UPC_CFI_252/2023 | ORD_598480/2023 | - Das Gericht muss seine internationale Zuständigkeit von Amts wegen prüfen, wenn dies nach Unionsrecht erforderlich ist. - Gemäß Art. 30 Brüssel-Ia-Verordnung kann das Einheitliche Patentgericht das Verfahren aussetzen, wenn eine damit zusammenhängende Klage vor einem nationalen Gericht anhängig ist. In Anbetracht der Umstände des Falles macht die Zentralkammer von ihrem Ermessen, das Verfahren auszusetzen, keinen Gebrauch. - Die Beurteilung der Neuheit im Sinne von Art. 54 (1) EPÜ erfordert die Bestimmung des gesamten Inhalts der Vorveröffentlichung. Entscheidend ist, ob der Gegenstand des Anspruchs mit all seinen Merkmalen in der Entgegenhaltung des Stands der Technik direkt und eindeutig offenbart ist. - Im frontlastigen UPC-Verfahren sind die Parteien verpflichtet, ihren Fall so früh wie möglich vollständig darzulegen. Einem späteren Antrag auf Änderung gemäß Regel 50.2 RoP in Verbindung mit Regel 30.2 RoP wird nicht stattgegeben, da der Hilfsantrag früher hätte eingereicht werden können und sollen. | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Antrag auf Nichtigerklärung des Streitpatents | Entscheidung | Regeln 19, 20, 25, 30, 44, 50, 118, 295 VerfO / Art. 20, 24, 31, 32, 34, 64, 65, 69, 83 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Zentralkammer München | Englisch | EP 2 794 928 B1 (Zusammensetzungen und Verfahren zum Nachweis von Analyten) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/0006BD497A969C57093AD0B72AEB2083_en.pdf | Telefonaktiebolaget LM Ericsson ./. Asustek Computer Inc. u.a. | 15.10.24 | UPC_CFI_317/2024 | UPC_CFI_317/2024 | ORD_52116/2024 | - Bei der Anfechtung der Zuständigkeit der Lokalkammer, bei der die Klage gemäß Art. 33(1)(a) EPGÜ (Ort der tatsächlichen oder drohenden Verletzung) eingereicht wurde, muss der Beklagte Argumente gegen den territorialen Bezug zum EPGÜ-Vertragsmitgliedstaat vorbringen, in dem sich diese Lokal-/Regionalkammer befindet. Das Argument des Beklagten, dass diese Kammer nicht zuständig ist, weil keine Verletzungshandlungen dort vorgenommen wurden, ist unerheblich, da dieses Argument eine materiell-rechtliche Einwendung darstellt. - Art. 33(1)(a) EPGÜ stellt eine objektive Verbindung her, die sich auf den Ort der Rechtsverletzung und nicht auf die Eigenschaft des beklagten Unternehmens – als Verletzer oder Zwischenhändler – bezieht. In dieser Hinsicht ist Art. 33(1)(a) EPGÜ gemäß Art. 62 EPGÜ auf Zwischenhändler anwendbar. Sie gilt also unabhängig davon, ob der Beklagte ein Verletzer oder ein Zwischenhändler ist. Es gibt keine rechtliche Grundlage dafür, den Verletzer und den Zwischenhändler in Bezug auf die Zuständigkeit unterschiedlich zu behandeln. - Beim Erlass einstweiliger Maßnahmen muss das Gericht objektiv aus dem Antrag schließen können, dass Dringlichkeit besteht und daher der Schutz der Rechte des Antragstellers vorweggenommen werden muss. Es ist Sache des Antragstellers, das Gericht angesichts der besonderen Umstände des Falles davon zu überzeugen, dass er das Verfahren nicht unnötig verzögert hat. Insofern muss der Antragsteller dem Gericht den Zeitpunkt mitteilen, zu dem er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat. Wenn der Antragsteller dieses Datum nicht angibt und das Gericht keine Möglichkeit hat, es zu ermitteln, kann sich das Gericht bei der Beurteilung einer unangemessenen Verzögerung ausschließlich auf das Datum der mutmaßlichen Rechtsverletzung stützen. - Die Voraussetzungen für den Erlass einstweiliger Maßnahmen – Rechtsbestand des Patents, tatsächliche oder drohende Rechtsverletzung, Dringlichkeit und Interessenabwägung – müssen kumulativ vorliegen und das Gericht muss sich nicht zu allen verhalten, sofern nur eine Voraussetzung vorliegt. Wenn diese Beurteilung jedoch in einem frühen Stadium des Verfahrens nicht möglich ist, um die Parteien entsprechend anzuhören, kann das Gericht nach eigenem Ermessen die anderen von den Parteien vorgebrachten Anforderungen prüfen. - Der bloße Besitz einer Internet-Domain oder von Subdomains stellt eine Verletzung gemäß Art. 25(a) EPGÜ dar, wenn über diese Domain rechtsverletzende Produkte angeboten und/oder vertrieben werden. | Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Unterlassung u.a. | Anordnung | Regeln 118, 150, 205 ff., 354 VerfO / Art. 25, 31, 32, 33, 47, 48, 60, 62, 63, 65, 67, 69, 83 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Lissabon | Englisch | EP 2 819 131 B1 (Induktor-Layout für Kopplung mit reduzierter VCO-Kopplung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/Order%20%28EN%20translation%29_PHOTON%20WAVE%20v.%20SEOUL%20VIOSYS_2024_10_15.pdf | Photon Wave Co., Ltd. ./. Seoul Viosys Co., Ltd. | 15.10.24 | UPC_CoA_PC 01/2024 | UPC_CoA_PC 01/2024 | N/A | Die Zulassung der Berufung nach Regel 220.2 VerfO muss, außer im Falle einer Berufung zusammen mit einer Berufung gegen die Entscheidung, ausdrücklich vom Gericht erster Instanz angeordnet werden und kann nicht vorausgesetzt werden. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Abwesiung der Berufung als unzulässig | Verfahrensanordnung | Regeln 97, 220 / Art. 73 EPGÜ | Berufungsgericht | Französisch | 24. Juli 2024: Verfahrensanordnung der Lokalkammer Paris (UPC_CFI_440/2023, ORD_41423/2024) | EP 3 404 726 B1 (Ultraviolettlichtemittierende Vorrichtung) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/E9C455BBB5A08A30BC3A5E6A5731CE62_en.pdf | Suinno Mobile & AI Technologies Licensing Oy ./. Microsoft Corporation | 15.10.24 | UPC_CoA_570/2024 | UPC_CoA_570/2024 | ORD_55908/2024 | Die Unzulässigkeitsvoraussetzung nach Regel 361 VerfO muss auf eindeutige Fälle beschränkt bleiben und sollte nicht zu einem vollständigen Austausch von Argumenten und Beweisen führen, wie aus der Verwendung der Worte „offensichtlich unzulässig“ hervorgeht. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und auf Abweisung der Verletzungsklage als offensichtlich unzulässig | Anordnung | Regeln 8, 220, 290, 361 VerfO / Art. 48 EPGÜ | Berufungsgericht | Englisch | 16. September 2024: Anordnung der Zentralkammer Paris (UPC_CFI_164/2024, ORD_43015/2024) | EP 2 671 173 B1 (Verfahren und Vorrichtung zum Navigieren durch Gehen) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/00EE92C9C634558C7DA1836F78DB2EC4_en.pdf | Edwards Lifesciences Corporation ./. Meril GmbH u.a. | 14.10.24 | UPC_CFI_255/2023 | UPC_CFI_255/2023 | ORD_36095/2024 | Interessenabwägung; grds. Vorrang des Interesses auf Zugang zu Schriftsätzen und Beweismitteln, insb. nach Abschluss des Verfahrens | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Antrag auf Zugang zu Schriftsätzen / Dokumenten | Anordnung | Regeln 262 VerfO / Art. 10, 45 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Zentralkammer Paris | Englisch | EP 3 646 825 B1 (System enthaltend eine prothetische Klappe und einen Zuführkatheter) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/C90EA8BC4ADDB9866D94C403236D25D2_de.pdf | SES-imagotag SA ./. Hanshow Technology Co. Ltd u.a. | 11.10.24 | UPC_CFI_292/2023 | UPC_CFI_292/2023 | ORD_52059/2024 | Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Regel 320 VerfO verdrängt in ihrem Anwendungsbereich als lex specialis die allgemeine Regel 9.3 (a) VerfO zur Fristverlängerung. | Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Fristverlängerung und auf Kostenfestsetzung | Entscheidung | Regeln 9, 15, 151, 320, 371 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 3 883 277 B1 (Verfahren zur Übermittlung von raumbezogenen Informationen an ein mobiles Endgerät) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/181A85B5539AC1A51316AD92B50F9319_de.pdf | MSG Maschinenbau GmbH ./. EJP Maschinen GmbH | 11.10.24 | UPC_CFI_300/2023 | UPC:CFI_300/2023 | ORD_56109/2024 | Kostengrundentscheidung bei Klagerücknahme; Anwendbarkeit von Art. 69 Abs. 3 EPGÜ bei Klagerücknahme; Entbehrlichkeit einer Kostenfestsetzung | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Rücknahme der Verletzungsklage und teilweise Rückerstattung der Gerichtsgebühren | Entscheidung | Regeln 150 ff., 265, 295, 360, 370 VerfO / Art. 33, 41, 69 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 3 225 320 B1 (Vorrichtung und Verfahren zum Messen der Geradheit eines stabförmigen Werkstücks) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/FB023F4686F91F3EF697286692299BA1_de.pdf | i-mop GmbH ./. ARCORA International GmbH | 11.10.24 | UPC_CFI_193/2024 | UPC_CFI_193/2024 | ORD_47439/2024 | Versäumnisentscheidung; Zulässigkeit und Begründetheit; teilweise Klagerücknahme durch Neufassung der Klageanträge | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Unterlassung u.a. | Versäumnisentscheidung | Regeln 13, 17, 23, 24, 27, 118, 119, 170, 171, 190, 191, 263, 265, 271, 354, 355 / Art. 64, 68, 82 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 3 760 094 B1 (Handgeführtes Bodenbearbeitungsgerät) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/3291E0D5C3A57D816EF0321AD4CA7B08_en.pdf | Daedalus Prime LLC ./. Xiaomi Technology Netherlands B.V. u.a. | 11.10.24 | UPC_CFI_169/2024 | UPC_CFI_169/2024 | ORD_51859/2024 | Umfang einer Geheimhaltungsanordnung; Zugang zu Patentübertragungsdokumenten | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Überprüfung einer verfahrensleitenden Anordnung nach Regel 333 VerfO | Anordnung | Regeln 262A, 333 VerfO / Art. 48, 58 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Hamburg | Englisch | 30. Juli 2024 / 3. September 2024: (Vorläufige) Anordnung der Lokalkammer Hamburg | EP 2 792 100 B1 (Verfahren und Vorrichtung für sichere Kommunikation über ein Netzwerk mit einer Hardware-Sicherheits-Engine) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/EB70144B9D8B046FF2434042B06CE689_en.pdf | Abbott Logistics B.V. u.a. ./. DexCom, Inc. | 11.10.24 | UPC_CFI_395/2023 | UPC_CFI_395/2023 | ORD_53788/2024 | Auslegung der Regel 263 VerfO; unangemessene Behinderung in der Verfahrensführung der anderen Partei | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Zulassung der Klageänderung nach Regel 263 VerfO | Verfahrensanordnung | Regeln 263, 264 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Paris | Englisch | EP 3 831 282 B1 (Fernüberwachung von Analytmessungen) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/511F53BC9355A02034471B7E2CE4462D_en.pdf | SodaStream Industries Ltd. ./. Aarke AB | 10.10.24 | UPC_CFI_373/2023 | UPC_CFI_373/2023 | ORD_55600/2024 | Da eine Anordnung, die die Kostensicherheit betrifft, in Art. 74 (3) EPGÜ nicht erwähnt wird, gibt es keinen Hinweis darauf, dass das Gericht eine endgültige Entscheidung des Berufungsgerichts abwarten muss, bevor es seine eigene Entscheidung in der Sache trifft. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung | Anordnung | Regeln 334, 336 VerfO / Art. 49, 59-62, 67 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Englisch | EP 1 793 917 B1 (Vorrichtung zum Karbonisieren einer Flüssigkeit mit einem Druckgas) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/4670C905E3B2A33A87DBF3FDF6A06846_de.pdf | Seoul Viosys Co., Ltd. ./. Expert e-Commerce GmbH u.a. | 10.10.24 | UPC_CFI_363/2023 | UPC_CFI_363/2023 | ORD_598458/2023 | - Möchte der Kläger mehrere Beklagte in Anspruch nehmen, hat er die Wahl, ob er die Beklagten jeweils einzeln verklagt oder ob er eine Klage erhebt, die sich gegen mehrere Beklagte richtet. Entscheidet sich der Kläger für Letzteres, sind die Klagen gleichwohl jeweils selbständig zu behandeln. Jeder Beklagte führt seinen eigenen Prozess formell und inhaltlich unabhängig von den anderen, ohne dass die jeweiligen Handlungen des einen Beklagten Vor- oder Nachteile für den anderen Beklagten bewirken. - Verlangt Regel 25.1 VerfO die Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerklärung des Patents, sofern die Klageerwiderung die Behauptung umfasst, dass das angeblich verletzte Patent ungültig ist, gilt dies für jeden Beklagten gesondert. Dies schließt die gemeinsame Erhebung einer Nichtigkeitswiderklage durch mehrere Beklagte nicht aus. Entscheiden sich jedoch einzelne Beklagte gegen die Erhebung einer Nichtigkeitswiderklage und wird die Widerklage daher ausdrücklich nur durch einzelne Beklagte erhoben, ist für die an der Nichtigkeitswiderklage unbeteiligten Beklagten die Rechtsbeständigkeitsargumentation formal ausgeschlossen. Sie können sich daher in ihrem Verfahren nicht mit Erfolg auf den fehlenden Rechtsbestand berufen. Solange das Gericht von einer Trennung der Verfahren gegen mehrere Beklagte absieht, wirkt sich dies jedoch faktisch nicht aus. - Die Beantwortung der Frage, ob eine Anordnung oder Entscheidung von einer vom Gericht festzusetzenden Sicherheit abhängig gemacht werden soll (Regel 118.8 VerfO), bedarf stets einer Einzelfallprüfung, bei der das Interesse der Klägerin an einer effektiven Durchsetzung ihres Schutzrechts mit dem Interesse an der effektiven Durchsetzung möglicher Schadenersatzansprüche im Fall einer späteren Aufhebung des Urteils abzuwägen ist. Zu den Faktoren, die bei der Frage nach der Anordnung einer Sicherheitsleistung zu berücksichtigen sind, gehören die finanzielle Lage des Klägers, die Anlass zu der berechtigten und realen Sorge geben kann, dass ein möglicher Schadenersatzanspruch nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand durchgesetzt und/oder vollstreckt werden kann. Ob und inwieweit solche Faktoren vorliegen, ist anhand der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen und Argumente zu ermitteln. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Unterlassung u.a. | Entscheidung | Regeln 19, 25, 118, 152, 158, 171, 303, 340, 354 VerfO / Art. 25, 32, 63, 64, 67, 69, 82, 83 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Deutsch | EP 3 926 698 B1 (Lichtemittierende Diode) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/805F810FE720FDBEAF83112E31ABDB66_en.pdf | INSULET Corporation ./. EOFLOW Co., Ltd. | 09.10.24 | UPC_CoA_584/2024 | UPC_CoA_584/2024 | ORD_55415/2024 | Interessenabwägung; Recht auf ein faires und ordnungsgemäßes Verfahren | Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf gemeinsame Anhörung des Verfügungsverfahrens gegen den Hersteller und den Vertriebspartner und Antrag auf Beschleunigung des Verfügungsverfahrens | Anordnung | Regeln 9, 225 VerfO | Berufungsgericht | Englisch | 24. September 2024: Anordnung der Zentralkammer Mailand (UPC_CFI_380/2024, ORD_51234/2024) | EP 4 201 327 B1 (Flüssigkeitsabgabevorrichtung mit einem Instrument für transkutanen Zugang und einem Einsatzmechanismus sowie Blutzuckerüberwachungsvorrichtung zur Verwendung damit) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/805ED9C0100EC59EA30726FF6AF30D63_de.pdf | Dyson Technology Limited ./. SharkNinja Europe Limited u.a. | 09.10.24 | UPC_CoA_297/2024 | UPC_CoA_297/2024 | ORD_53013/2024 | Darlegung der Relevanz von Vorbringen betreffend parallele (US-)Verfahren für das UPC-Verfahren; Ermessen bzgl. Außerachtlassung von Beweismitteln | Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Außerachtlassung von Berufungsgründen | Anordnung | Regeln 222, 226 VerfO | Berufungsgericht | Deutsch | 21. Mai 2024: Anordnung der Lokalkammer München (UPC_CFI_443/2023, ACT_589207/2023) | EP 2 043 492 B1 (In der Hand gehaltene Reinigungsvorrichtung) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/8AB7F004808A045446F38FDD51B1F8DF_en.pdf | Abbott Diabetes Care Inc. ./. Dexcom Inc. u.a. | 07.10.24 | UPC_CFI_430/2023 | UPC_CFI_430/2023 | ORD_55063/2024 | Hinzuziehung eines technisch qualifizierten Richters; Klageänderung; Beweisvorlageanordnung; Fristenregime | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Änderung des Klageantrags u.a. | Vorläufige Anordnung | Regeln 104, 105, 191, 263 VerfO / Art. 33, 67 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Nordisch-Baltische Regionalkammer | Englisch | EP 3 977 921 B1 (Analytsensor und Vorrichtung zum Einführen des Sensors) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/CB631C0C896EA55B01AD43F8C922C3B6_de.pdf | Edwards Lifesciences Corporation ./. Meril GmbH u.a. | 04.10.24 | UPC_CoA_2/2024 | UPC_CoA_2/2024 | ORD_42972/2024 | Welche Partei die obsiegende Partei im Sinne von Art. 69(1) EPGÜ im Rahmen der Abweisung einer Klage nach Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung durch den Beklagten ist, ist anhand der Besonderheiten des Verfahrens und insbesondere der Anträge der Parteien und des Inhalts der Erklärung zu bestimmen. Verpflichtet sich der Beklagte nach Einleitung des Verfahrens, den Anträgen des Klägers nachzukommen, ist es im Allgemeinen nicht erforderlich, die Zulässigkeit und die Begründetheit des Falles zum Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung zu prüfen, um festzustellen, welche Partei die obsiegende Partei ist. Die Erklärung selbst impliziert, dass die Anträge des Klägers erfüllt wurden. Dies bedeutet, dass in der Regel der Kläger als obsiegende Partei anzusehen ist. | Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung u.a. | Anordnung | Regel 360 VerfO / Art. 69 EPGÜ | Berufungsgericht | Deutsch | 19. Dezember 2023: Anordnung Lokalkammer München (UPC_CFI_249/2023, ORD_577734/2023) | EP 3 763 331 B1 (Crimpvorrichtung für eine Klappenprothese) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/03D1C19F3A77C9A5997511A7BE6DA36E_en.pdf | NEC Corporation ./. TCL Deutschland GmbH & Co. KG u.a. | 02.10.24 | UPC_CFI_153/2024 | UPC_CFI_153/2023 | ORD_46842/2024 | - Grundsätzlich hat ein Patentpoolverwalter ein rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens im Sinne von Regel 313 VerfO. - Die Zulassung der Streihilfe wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Verstoß gegen Artikel 101 AEUV nicht verhindert, da der Antragsteller und eine Partei die Möglichkeit haben, in ihren schriftlichen Stellungnahmen sensible Informationen nach dem Wettbewerbsrecht auszutauschen. Die Zulassung einer Streithilfe als solche stellt keinen Verstoß gegen Art. 101 AEUV dar. - Durch die Zulassung der Streithilfe wird der Antragsteller Verfahrensbeteiligter und ist gemäß Regel 315(4) VerfO als Partei zu behandeln. Da er das Verfahren in diesem Stadium akzeptieren muss, muss ihm Akteneinsicht gewährt werden, damit er das Verfahren ordnungsgemäß führen kann. - Hat das Gericht bereits bestimmte Informationen als vertraulich eingestuft und der Partei, auf deren Seite der Streithelfer beitritt, gemäß Regel 262A VerfO nur eingeschränkten Zugang gewährt, kann dem Streithelfer kein uneingeschränkter Zugang zu diesen Informationen gewährt werden. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Zulassung der Streithilfe | Anordnung in der Sache | Regel 313 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Englisch | EP 2 863 637 B1 (Videocodierungsvorrichtung, Videocodierungsverfahren und Videocodierungsprogramm) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/DFFB4044F03160F4D4F092161D0ECD7A_en.pdf | Headwater Research LLC ./. Samsung Electronics GmbH u.a. | 02.10.24 | UPC_CFI_54/2024 | UPC_CFI_54/2024 | ORD_45269/2024 | Anordnung einer Sicherheitsleistung durch die Klägerseite | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Beibringung einer Sicherheit | Verfahrensanordnung | Regel 158 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Englisch | EP 2 391 947 B1 (Überprüfbare Implementierung einer geräteunterstützten Dienstpolitik) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/A487F0C4BA8FC5679C15D8BFD57BE788_en.pdf | INSULET Corporation ./. EOFLOW Co., Ltd. | 01.10.24 | UPC_CFI_380/2024 | UPC_CFI_380/2024 | ORD_52068/2024 | Elektronische Einreichung; Ausfall des Fallbearbeitungssystems des EPG; Zulässigkeit des Einspruchs gem. Regel 19 VerfO auch in Verfügungsverfahren; Streihilfeantrag | Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Zulassung des Streithilfe und des Einspruchs | Verfahrensanordnung | Regeln 4, 9, 19, 205 ff., 313, 333, 340 VerfO / Art. 33, 44 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Zentralkammer Mailand | Englisch | EP 4 201 327 B1 (Flüssigkeitsabgabevorrichtung mit einem Instrument für transkutanen Zugang und einem Einsatzmechanismus sowie Blutzuckerüberwachungsvorrichtung zur Verwendung damit) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/B276509829330A9B6147931B91237936_en.pdf | Microsoft Corporation ./. Suinno Mobile & AI Technologies Licensing Oy | 27.09.24 | UPC_CFI_164/2024 | UPC_CFI_164/2024 | ORD_45914/2024 | Das Gericht kann eine Sicherheitsleistung für die Prozesskosten anordnen, wenn die finanzielle Lage des Beklagten Anlass zu der berechtigten und tatsächlichen Sorge gibt, dass eine mögliche Kostenentscheidung möglicherweise nicht eintreibbar ist und/oder die Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine mögliche Kostenentscheidung des EPG nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand vollstreckbar ist. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Beibringung einer Sicherheit | Anordnung | Regel 158 VerfO / Art. 59 ff., 69 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Zentralkammer Paris | Englisch | EP 2 671 173 B1 (Verfahren und Vorrichtung zum Navigieren durch Gehen) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/CFABE53647C8B431F3FBF4E181BC7C56_en.pdf | Audi AG ./. Network System Technologies LLC | 27.09.24 | UPC_CoA_217/2024 / UPC_CoA_219/2024 / UPC_CoA_221/2024 | UPC_CoA_217/2024 u.a. | ORD_53777/2024 | Hinweis an die Klägerseite, dass bei Nichtbeibringung der Sicherheitsleistung ein Versäumnisurteil ergehen kann | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Mitteilung bzgl. Frist zur Beibringung der Sicherheitsleistung | Anordnung | Regel 158, 355 VerfO | Berufungsgericht | Englisch | 17. September 2024: Anordnung des Berufungsgerichts (UPC_CoA_217/2024 u.a., ORD_48916/2024 u.a.) | EP 1 875 683 B1 (Integrierte Schaltung mit Datenkommunikationsnetz und Verfahren zum Entwurf integrierter Schaltungen) / EP 1 552 399 B1 (Integrierter Schaltkreis und Verfahren zum Erstellen von Transaktionen) / EP 1 552 669 B1 (Integrierter Schaltkreis und Verfahren zum Erstellen von Transaktionen) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/659E1905C9DFE8D033948FE3B46F86EC_de.pdf | Panasonic Holdings Corporation ./. Xiaomi Inc. u.a. | 26.09.24 | UPC_CFI_220/2023 | UPC_CFI_220/2023 | ORD_39681/2024 | Verweisung der Angelegenheit an den Spruchkörper; Entscheidung über Aussetzung bis zur Entscheidung des UK High Court of Justice über die endgültigen Bedingungen einer FRAND-Lizenzvereinbarung | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Aussetzung des Verfahrens | Anordnung | Regeln 102, 295 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 3 024 163 B1 (Funkkommunikationsvorrichtung und Konstellationssteuerungsverfahren) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/18FDCF9C953E6B2E1B0EEBEF3E28F455_de.pdf | Dolby International AB ./. Optoma Deutschland GmbH u.a. | 26.09.24 | UPC_CFI_226/2024 | UPC_CFI_226/2024 | ORD_53245/2024 | Zulassung der Rücknahme der Klage; Beendigung des Verfahrens; keine Kostenerstattung zwischen den Parteien | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Bestätigung, dass jede Partei ihre Kosten selbst trägt u.a. | Entscheidung | Regeln 265, 370 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Deutsch | EP 3 605 354 B1 (Durch künstliche Intelligenz ermöglichte Suche für ein Speichersystem) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/88F66C7C26FE0798EC51F74A8313963F_de.pdf | Haraeus Electronics GmbH & Co. KG u.a. ./. Vibrantz GmbH | 25.09.24 | UPC_CFI_114/2024 / UPC_CFI_448/2024 | UPC_CFI_114/2024 UPC_CFI_448/2024 | ORD_36668/2024 | Zulässigkeit der Klageänderung u.a. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Änderung der Klageanträge nach Regel 263 VerfO | Verfahrensanordnung | Regeln 8, 25, 42, 150 ff., 263, 265 VerfO / Art. 24, 25, 26, 64, 69 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 3 215 288 B1 (Metallsinterzubereitung und deren Verwendung zum Verbinden von Bauelementen) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/44E2F9FAB6D3AC2A1A2D6BCCB256947D_de.pdf | Mammut Sports Group AG u.a. ./. Ortovox Sportartikel GmbH | 25.09.24 | UPC_CoA_182/2024 | UPC_CoA_182/2024 | ORD_44387/2024 | - Das Berufungsgericht entscheidet unter Berücksichtigung aller Umstände nach Ermessen, ob ein vom Gericht erster Instanz zu Recht nicht zugelassenes Vorbringen im Berufungsverfahren zu berücksichtigen ist. - Der Prozessstoff des Berufungsverfahrens im Verfahren auf Überprüfung einstweiliger Maßnahmen ist grundsätzlich auf das Vorbringen im Verfahren betreffend die Anordnung einstweiliger Maßnahmen beschränkt. - Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und einer geordneten Rechtspflege muss die Berufungsbegründung so klar und deutlich sein, dass dem Berufungsbeklagten die Vorbereitung der Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils und dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung ermöglicht wird. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Gründe, auf die sich die Berufung möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen. Dasselbe gilt für Schriftsätze aus einem anderen Verfahren. - Schriftsätze, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die die Entscheidung ergeht, eingereicht werden, dürfen vom Gericht bei seiner Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden. - Der Zeitraum des Zuwartens im Sinne Regel 211.4 VerfO ist ab dem Tag zu bemessen, an dem der Antragsteller von der Rechtsverletzung eine solche Kenntnis hat oder hätte haben müssen, die ihn nach Regel 206.2 VerfO in die Lage versetzt, einen Antrag auf einstweilige Maßnahmen erfolgsversprechend zu stellen. Mithin ist der Zeitpunkt maßgeblich, an welchem der Antragsteller über die erforderlichen Tatsachen und Beweismittel im Sinne des Regel 206.2d VerfO verfügt oder bei der gebotenen Sorgfalt hätte verfügen müssen. - Wann ein unangemessen langes Zuwarten im Sinne von Regel 211.4 VerfO vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. - Ein nicht wiedergutzumachender Schaden ist keine notwendige Bedingung für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen. - Regel 263 VerfO findet auch auf Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen Anwendung. | Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung u.a. | Anordnung | Regeln 197, 205 ff., 220 VerfO | Berufungsgericht | Deutsch | 9. April 2024: Anordnung der Lokalkammer Düsseldorf (UPC_CFI_452/2023, ORD_13918/2023) | EP 3 466 498 B1 (Lawinen-Verschütteten-Suchgerät und Verfahren zum Betreiben eines Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/1EE549FF0BB3CF481ED2A9590760B26D_de.pdf | Heraeus Electronics GmbH & Co. KG u.a. ./. Vibrantz GmbH | 25.09.24 | UPC_CFI_114/2024 / UPC_CFI_448/2024 | UPC_CFI_114/2024 UPC_CFI 448/2024 | ORD_53396/2024 | Richtiger Beklagter einer Nichtigkeits(wider)klage | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Zurückweisung der Widerklage als offensichtlich aussichtslos nach Regel 361 VerfO u.a. | Verfahrensanordnung | Regeln 9, 8, 19, 25, 42, 48, 361, 363 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 3 215 288 B1 (Metallsinterzubereitung und deren Verwendung zum Verbinden von Bauelementen) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/605EC9D0CD28FA92DDDA7E2AD754AC19_en.pdf | INSULET Corporation ./. EOFLOW Co., Ltd. | 24.09.24 | UPC_CFI_380/2024 | UPC_CFI_380/2024 | ORD_51234/2024 | Verbindung von Verfahren; Risiko abweichender Entscheidungen | Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Überprüfung nach Regel 333 VerfO | Verfahrensanordnung | Gericht erster Instanz - Zentralkammer Mailand | Englisch | EP 4 201 327 B1 (Flüssigkeitsabgabevorrichtung mit einem Instrument für transkutanen Zugang und einem Einsatzmechanismus sowie Blutzuckerüberwachungsvorrichtung zur Verwendung damit) | |||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/82F700688F9516C9AC5235CABF8EE15F_fr.pdf | I.G.B. S.r.l. ./. Unilever France | 24.09.24 | UPC_CFI_494/2023 | UPC_CFI_494/2023 | ORD_52883/2024 | Wesentliche Änderung eines Antrags | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Änderung des Antrags nach Regel 263 VerfO | Verfahrensanordnung | Regeln 35, 36, 110, 263, 352 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Paris | Französisch | EP 3 997 002 B1 (Kindersichere Verpackung, Verfahren zu ihrer Herstellung und Verfahren zum Öffnen derselben) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/1A6474F0EB3C01CFE9174F860E3F87BB_de.pdf | Panasonic Holdings Corporation ./. Guangdong OPPO Mobile Telecommunications Corp. Ltd. u.a. | 24.09.24 | UPC_CoA_298/2024 u.a. | UPC_CoA_298/2024 u.a. | ORD_48652/2024 | - Ein Beklagter kann sich auf Regel 190.1 VerfO berufen, um eine Anordnung zur Vorlage von (Gegen-)Beweismitteln zu beantragen. - Es bedarf einer Abwägung zwischen dem Interesse des Beklagten an der Vorlage von Beweismitteln, die für seine FRAND-Verteidigung nützlich sein können, und dem Interesse der anderen Partei und ihrer Vertragspartner, vertrauliche Informationen zu schützen. Das Gericht erster Instanz hat bei der Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung der Beweisvorlage gemäß Regel 190 VerfO einen Ermessensspielraum. Dieser Ermessensspielraum umfasst auch eine Entscheidung über den Antrag unter Berücksichtigung der durch den Berichterstatter, den Vorsitzenden Richter oder den Spruchkörper gemäß Regel 334(e) VerfO festgelegten Reihenfolge, in der über Streitpunkte zu entscheiden ist. - Die Beurteilung eines Antrags auf Anordnung der Beweisvorlage kann vom jeweiligen Stand des Verfahrens abhängen. Es kann vorkommen, dass ein solcher Antrag in einem bestimmten Verfahrensstand die Voraussetzungen der Erforderlichkeit, Erheblichkeit und Verhältnismäßigkeit noch nicht erfüllt, während in einem späteren Stand des Verfahrens diese Voraussetzungen als erfüllt angesehen werden können. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Anordnung der Beweisvorlage nach Regel 190 VerfO | Anordnung | Regeln 114, 118, 150, 152, 190, 191, 242, 334 VerfO / Art. 59 EPGÜ | Berufungsgericht | Deutsch | 16. Mai 2024: Anordnung der Lokalkammer Mannheim (UPC_CFI_210/2023 u.a., ORD_598191/2023) | EP 2 568 724 B1 (Funkkommunikationsvorrichtung und Funkkommunikationsverfahren) / EP 2 207 270 B1 (Funkkommunikations-Basisstationsvorrichtung und Funkkommunikations-Mobilstationsvorrichtung sowie Verfahren zur Zuordnung von Steuerkanälen) / EP 3 096 315 B1 (Vorrichtung und Verfahen zur Ausführung einer Huffmann-Codierung) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/6A2BF6AF3310472C27E838EBE94ACE18_en.pdf | Valeo Electrification ./. Magna PT B.V. & Co. KG u.a. | 20.09.24 | UPC_CFI_347/2024 | UPC_CFI_347/2024 | ORD_52043/2024 | Ablehnung der Erweiterung eines Confidentiality Clubs | Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Zugang zu Schriftsätzen / Dokumenten | Verfahrensanordnung | Regeln 262, 262A VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Englisch | EP 3 320 602 B1 (Rotierende elektrische Maschine mit einem Schmiermittelreservoir zur Schmierung eines Wälzlagers und Kühlung der Maschine) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/50F1D2D525F07F8D7885402B25485F76_en.pdf | Volkswagen AG ./. Network System Technologies LLC | 18.09.24 | UPC_CoA_265/2024 u.a. | UPC_CoA_265/2024 u.a. | ORD_49041/2024 | - Verfahren nach Regel 361 VerfO sollten nicht zu einem vollständigen Austausch von Argumenten und Beweisen führen, sondern – wie aus der Verwendung des Wortes „offensichtlich“ hervorgeht – eindeutigen Fällen vorbehalten bleiben. - Auch wenn es sich beim UPC-Verfahren um ein "frontloaded" System handelt, ist es nicht erforderlich, dass der Kläger jede mögliche Verteidigungslinie ins Auge fasst und alle Argumente, Fakten und Beweise in die Klageschrift aufnimmt und sie zusammen mit dieser einreicht und dass danach nichts mehr hinzugefügt werden kann. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Kläger, nachdem er in seiner Klageschrift ein Argument vorgebracht hat, dieses Argument in seiner Erklärung gemäß Regel 29(a) oder (b) VerfO weiter begründet, und zwar als Antwort auf eine Verteidigung gegen das ursprüngliche Argument, das der Beklagte in seiner Klageerwiderung vorgebracht hat. - Die Frage, ob ein Anspruch in der Klageschrift ausreichend begründet und belegt wurde, ist keine Angelegenheit, die nach Regel 361 VerfO zu entscheiden ist. Ob Ansprüche ausreichend dargelegt, begründet und gegebenenfalls bewiesen wurden, hat das Gericht erster Instanz im Hauptsacheverfahren nach vollständiger Prüfung aller (weiteren) Schriftsätze und Beweise zu entscheiden. - Eine Klageschrift, in der detailliert dargelegt wird, warum eine verletzende Ausführungsform, die als Beispiel herangezogen wird, das Patent verletzt, und die eine Liste mit weiteren Ausführungsformen mit ähnlicher Struktur enthält, die (im Wesentlichen) aus denselben Gründen verletzend sind, führt in Bezug auf die in dieser Liste enthaltenen Ausführungsformen nicht zu einer Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage im Sinne von Regel 361 VerfO fehlt. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung u.a. / Antrag nach Regel 361 VerfO | Anordnung | Regeln 13, 19, 20, 29, 125, 242, 285, 361 VerfO / Art. 48, 69 EPGÜ | Berufungsgericht | Englisch | 23. April 2024: Anordnung Lokalkammer München (UPC_CFI_513/2023 u.a., ORD_1237/2024 u.a.) | EP 1 875 683 B1 (Integrierte Schaltung mit Datenkommunikationsnetz und Verfahren zum Entwurf integrierter Schaltungen) / EP 1 552 399 B1 (Integrierter Schaltkreis und Verfahren zum Erstellen von Transaktionen) / EP 1 552 669 B1 (Integrierter Schaltkreis und Verfahren zum Erstellen von Transaktionen) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/7EBD375B0BA60A10BC7A99783FA5C4F7_en.pdf | Audi AG ./. Network System Technologies LLC | 18.09.24 | UPC_CoA_264/2024 u.a. | UPC_CoA_264/2024 u.a. | ORD_48996/2024 | - Verfahren nach Regel 361 VerfO sollten nicht zu einem vollständigen Austausch von Argumenten und Beweisen führen, sondern – wie aus der Verwendung des Wortes „offensichtlich“ hervorgeht – eindeutigen Fällen vorbehalten bleiben. - Auch wenn es sich beim UPC-Verfahren um ein "frontloaded" System handelt, ist es nicht erforderlich, dass der Kläger jede mögliche Verteidigungslinie ins Auge fasst und alle Argumente, Fakten und Beweise in die Klageschrift aufnimmt und sie zusammen mit dieser einreicht und dass danach nichts mehr hinzugefügt werden kann. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Kläger, nachdem er in seiner Klageschrift ein Argument vorgebracht hat, dieses Argument in seiner Erklärung gemäß Regel 29(a) oder (b) VerfO weiter begründet, und zwar als Antwort auf eine Verteidigung gegen das ursprüngliche Argument, das der Beklagte in seiner Klageerwiderung vorgebracht hat. - Die Frage, ob ein Anspruch in der Klageschrift ausreichend begründet und belegt wurde, ist keine Angelegenheit, die nach Regel 361 VerfO zu entscheiden ist. Ob Ansprüche ausreichend dargelegt, begründet und gegebenenfalls bewiesen wurden, hat das Gericht erster Instanz im Hauptsacheverfahren nach vollständiger Prüfung aller (weiteren) Schriftsätze und Beweise zu entscheiden. - Eine Klageschrift, in der detailliert dargelegt wird, warum eine verletzende Ausführungsform, die als Beispiel herangezogen wird, das Patent verletzt, und die eine Liste mit weiteren Ausführungsformen mit ähnlicher Struktur enthält, die (im Wesentlichen) aus denselben Gründen verletzend sind, führt in Bezug auf die in dieser Liste enthaltenen Ausführungsformen nicht zu einer Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage im Sinne von Regel 361 VerfO fehlt. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung u.a. / Antrag nach Regel 361 VerfO | Anordnung | Regeln 13, 19, 20, 29, 125, 242, 285, 361 VerfO / Art. 48, 69 EPGÜ | Berufungsgericht | Englisch | 23. April 2024: Anordnung der Lokalkammer München (UPC_CFI_513/2023 u.a., ORD_12235/2024 u.a.) | EP 1 875 683 B1 (Integrierte Schaltung mit Datenkommunikationsnetz und Verfahren zum Entwurf integrierter Schaltungen) / EP 1 552 399 B1 (Integrierter Schaltkreis und Verfahren zum Erstellen von Transaktionen) / EP 1 552 669 B1 (Integrierter Schaltkreis und Verfahren zum Erstellen von Transaktionen) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/03BE6F435735A71DF15894B665DED455_en.pdf | Google Commerce Limited u.a. ./. Ona Patents SL | 18.09.24 | UPC_CoA_349/2024 | UPC_CoA_349/2024 | ORD_48660/2024 | Folgende Umstände sind bei einer Entscheidung über einen Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache (zusätzlich) mit einzubeziehen: - die interne Arbeitssprache der Parteien, die Möglichkeit interner Abstimmung und Unterstützung bzgl. technischer Gegebenheiten des jeweiligen Falles; - der Umstand, dass (Parallel-)Verfahren zwischen den Parteien vor einem nationalen Gericht anhängig sind, ist grundsätzlich weniger bedeutend, da sich dieser Umstand weder auf das Verfahren vor dem EPG noch auf die Parteien als solche bezieht. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung / Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache | Anordnung | Regel 323 VerfO / Art. 49 EPGÜ | Berufungsgericht | Englisch | 18. Juni 2024: Anordnung der Präsidentin des Gerichts erster Instanz (UPC_CFI_100/2024, ORD_27765/2024) | EP 2 263 098 B1 (Positionsbestimmung von mobilen Objekten auf der Basis von gegenseitig gesendeten Signalen) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/274F30C558CEEA7924D6689536215096_en.pdf | Edwards Lifesciences Corporation ./. Meril GmbH u.a. | 18.09.24 | UPC_CFI_8/2023 | UPC_CFI_8/2023 | ORD_36322/2024 | Artikel 45 EPGÜ bedeutet, dass auch das schriftliche Verfahren des Gerichts grundsätzlich öffentlich ist, es sei denn, das Gericht beschließt, es im erforderlichen Umfang im Interesse einer der Parteien oder anderer betroffener Personen oder im allgemeinen Interesse der Justiz oder der öffentlichen Ordnung von der Öffentlichkeit auszuschließen. Hat eine Person einen Antrag nach Regel 262.1(b) VerfO auf Zugang zu Schriftsätzen oder Beweismitteln gestellt und eine glaubwürdige Erklärung dafür abgegeben, warum sie Zugang wünscht, so wird dem Antrag stattgegeben, es sei denn, die Informationen müssen vertraulich behandelt werden. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Zugang zu Schriftsätzen / Dokumenten | Verfahrensanordnung | Regeln 262, 262A VerfO / Art. 45, 52 EPGÜ | Nordisch-Baltische Regionalkammer | Englisch | EP 2 628 464 B1 (Klappenprothese) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/EEF6CBB6BE2F8FB7FCD94553403BBC27_en.pdf | Mala Technologies Ltd. ./. Nokia Technology GmbH | 17.09.24 | UPC_CoA_227/2024 | UPC_CoA_227/2024 | ORD_43637/2024 | - Im Lichte des Ziels der Art. 29 bis 32 der Brüssel-Ia Verordnung ist Art. 71c Abs. 2 der Brüssel-Ia Verordnung dahin auszulegen, dass die Bestimmungen anwendbar sind, wenn während der Übergangsphase des Art. 83 EPGÜ ein Verfahren vor dem EPG und ein Verfahren vor einem nationalen Gericht anhängig ist, auch wenn das Verfahren vor dem nationalen Gericht vor dem Beginn der Übergangsphase anhängig gemacht wurde. - Art. 31 der Brüssel-Ia Verordnung weicht nicht vom allgemeinen Grundsatz des Art. 29 dieser Verordnung ab, wonach ein Gericht nur dann seine Zuständigkeit ablehnen muss, wenn das Verfahren denselben Anspruch und dieselben Parteien betrifft. - Der Antrag auf Aussetzung gemäß Art. 30 Brüssel-Ia Verordnung ist als vorläufige Einwendung im Sinne von Regel 19 VerfO zu betrachten. | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Antrag auf Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung u.a. | Anordnung | Regeln 19, 20, 295 VerfO / Art. 3, 33, 83 EPGÜ | Berufungsgericht | Englisch | 2. Mai 2024: Zentralkammer Paris (UPC_CFI_484/2023, ORD_13023/2024) | EP 2 044 709 B1 (Konnektivitätsfehlerverwaltung (CFM) in Netzwerken mit Streckenaggregationsgruppenverbindungen) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/21FA65E3E2F13519780F24B94413AEEF_de.pdf | Panasonic Holdings Corporation ./. OROPE Germany GmbH u.a. | 17.09.24 | UPC_CFI_210/2023 | UPC_CFI_210/2023 | ORD_52137/2024 | Tatsachen im Rechtssinne; Veranlassung für eine Vernehmung nach Regel 181 VerfO | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und FRAND-Widerklage | Antrag auf Vernehmung des Parteisachverständigen als Zeugen | Anordnung | Regeln 29, 110, 114, 181 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mannheim | Deutsch | EP 2 568 724 B1 (Funkkommunikationsvorrichtung und Funkkommunikationsverfahren) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/40EFB8B9C4C6D9E428E1D2B19F17EEF3_en.pdf | Audi AG ./. Network System Technologies LLC | 17.09.24 | UPC_CoA_217/2024 / UPC_CoA_219_2024 / UPC_CoA_221/2024 | UPC_CoA_217/2024 UPC_CoA_219/2024 UPC_CoA_221/2024 | ORD_48916/2024 | - Das Gericht muss bei der Ausübung seines Ermessens nach Art. 69(4) EPGÜ und Regel 158 VerfO in Anbetracht der von den Parteien vorgebrachten Tatsachen und Argumente feststellen, ob die finanzielle Lage des Klägers Anlass zu der berechtigten und tatsächlichen Sorge gibt, dass eine mögliche Kostenentscheidung möglicherweise nicht erstattungsfähig ist und/oder die Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine mögliche Kostenentscheidung des Gerichts möglicherweise nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand vollstreckbar ist. - Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Anordnung einer Sicherheitsleistung für Kosten in einem bestimmten Fall angemessen ist, liegt beim Beklagten, der einen solchen Antrag stellt. Sobald die Gründe und Fakten im Antrag glaubwürdig dargelegt wurden, ist es Aufgabe des Klägers, diese Gründe und Fakten auf fundierte Weise anzufechten, insbesondere da diese Partei in der Regel über Kenntnisse und Beweise ihrer finanziellen Situation verfügt. Es ist Sache des Antragstellers, zu argumentieren, dass und warum eine Sicherheitsanordnung sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf unangemessen beeinträchtigen würde. - Die relative finanzielle Lage des Antragstellers im Vergleich zu der des Antragsgegners ist kein Kriterium im Sinne von Regel 158 VerfO, insbesondere wenn die (begrenzte) Höhe der Mittel, die einer speziellen Patentvollstreckungsstelle zur Verfügung gestellt werden, eine bewusste Geschäftsentscheidung ist. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung u.a. | Anordnung | Regeln 158, 190 VerfO / Art. 54, 69 EPGÜ | Berufungsgericht | Englisch | 23. April 2024: Anordnung der Lokalkammer München (UPC_CFI_513/2023, UPC_CFI_514/2023, UPC_CFI_515/2023, ORD_12232_2024, ORD_12484/2024, ORD_17417/2024) | EP 1 875 683 B1 (Integrierte Schaltung mit Datenkommunikationsnetz und Verfahren zum Entwurf integrierter Schaltungen) / EP 1 552 399 B1 (Integrierter Schaltkreis und Verfahren zum Erstellen von Transaktionen) / EP 1 552 669 B1 (Integrierter Schaltkreis und Verfahren zum Erstellen von Transaktionen) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/5479C21E400370D27105ADDD55CDEF8B_en.pdf | Ballinno B.V. ./. UEFA u.a. | 17.09.24 | UPC_CFI_151/2024 | UPC_CFI_151/2024 | ORD_40128/2024 | Beschränkung des Zugangs zu Dokumenten / Beweismitteln auf (teil-)geschwärzte Fassungen | Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Zugang zu Schriftsätzen / Dokumenten | Anordnung | Regeln 262, 262A VerfO / Art. 10, 45 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Hamburg | Englisch | EP 1 944 067 B1 (Verfahren und System zur Detektion einer Abseitssituation) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/80CBA9DF290C4E51CA9BE764EF521D54_en.pdf | Dexcom International Limited u.a. ./. Abbott Diabetes Care Inc. u.a. | 17.09.24 | Unbekannt | Unbekannt | ORD_45344/2024 | Verspätete Widerklage bzgl. Nichtigkeit; frühestmöglicher Zeitpunkt der Einreichung | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Änderung der Widerklage | Verfahrensanordnung | Regel 263 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Den Haag | Englisch | EP 4 070 727 B1 (Anzeigeeinheiten für ein medizinisches Gerät) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/31983E7C54B9AF8BA2C1672DD7EB8094_nl.pdf | Unbekannt ./. OrthoApnea S.L. u.a. | 17.09.24 | UPC_CFI_376/2023 | UPC_CFI_376/2023 | ORD_598476/2023 | Anhörung eines Patentanwalts; verspätet eingeleitetes Beweisverwertungsverfahren; Streitwert | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Aufhebung einer Beschlagnahmeanordnung u.a. | Verfahrensanordnung | Regeln 104, 105, 152, 198, 370 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Brüssel | Niederländisch | EP 2 331 036 B1 (Vorrichtung zur Behandlung von nächtlichen Atembeschwerden) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/DD460F6260E6B203BC24D62D9006DF44_en.pdf | Meril Italy S.r.l. u.a. ./. Edwards Lifesciences Corporation | 17.09.24 | UPC_CFI_189/2024 | UPC_CFI_189/2024 | ORD_45922/2024 | Verspätete Widerklage wegen Verletzung; Ausnahmefall; technische Schwierigkeiten mit dem Fallbearbeitungssystem; nachträgliche Fristverlängerung | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ und Widerklage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag, die Widerklage wegen Verletzung als unzulässig abzuweisen | Anordnung | Regeln 9, 49, 264 VerfO | Gericht erster Instanz - Zentralkammer Paris | Englisch | EP 4 151 181 B1 (Herzklappenprothese) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/2C905323C8425B1AB8400716834F0CEE_en.pdf | Volkswagen AG ./. Network System Technologies LLC | 17.09.24 | UPC_CoA_218/2024 / UPC_CoA_220/2024 / UPC_CoA_222/2024 | UPC_CoA_218/2024 UPC_CoA_220_2024 UPC_CoA_222/2024 | ORD_48922/2024 | - Das Gericht muss bei der Ausübung seines Ermessens nach Art. 69(4) EPGÜ und Regel 158 VerfO in Anbetracht der von den Parteien vorgebrachten Tatsachen und Argumente feststellen, ob die finanzielle Lage des Klägers Anlass zu der berechtigten und tatsächlichen Sorge gibt, dass eine mögliche Kostenentscheidung möglicherweise nicht erstattungsfähig ist und/oder die Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine mögliche Kostenentscheidung des Gerichts möglicherweise nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand vollstreckbar ist. - Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Anordnung einer Sicherheitsleistung für Kosten in einem bestimmten Fall angemessen ist, liegt beim Beklagten, der einen solchen Antrag stellt. Sobald die Gründe und Fakten im Antrag glaubwürdig dargelegt wurden, ist es Aufgabe des Klägers, diese Gründe und Fakten auf fundierte Weise anzufechten, insbesondere da diese Partei in der Regel über Kenntnisse und Beweise ihrer finanziellen Situation verfügt. Es ist Sache des Antragstellers, zu argumentieren, dass und warum eine Sicherheitsanordnung sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf unangemessen beeinträchtigen würde. - Die relative finanzielle Lage des Antragstellers im Vergleich zu der des Antragsgegners ist kein Kriterium im Sinne von Regel 158 VerfO, insbesondere wenn die (begrenzte) Höhe der Mittel, die einer speziellen Patentvollstreckungsstelle zur Verfügung gestellt werden, eine bewusste Geschäftsentscheidung ist. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung u.a. | Anordnung | Regeln 158, 190 VerfO / Art. 54, 69 EPGÜ | Berufungsgericht | Englisch | 23. April 2024: Anordnung der Lokalkammer München (UPC_CFI_513/2023, UPC_CFI_514/2023, UPC_CFI_515/2023, ORD_12227/2024, ORD_12483/2024, ORD_12491/2024) | EP 1 875 683 B1 (Integrierte Schaltung mit Datenkommunikationsnetz und Verfahren zum Entwurf integrierter Schaltungen) / EP 1 552 399 B1 (Integrierter Schaltkreis und Verfahren zum Erstellen von Transaktionen) / EP 1 552 669 B1 (Integrierter Schaltkreis und Verfahren zum Erstellen von Transaktionen) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/C5B389F6811A0F805E5C1F870CEEA723_en.pdf | Microsoft Corporation ./. Suinno Mobile & AI Technologies Licensing Oy | 16.09.24 | UPC_CFI_164/2024 | UPC_CFI_164/2024 | ORD_43015/2024 | Für die Zwecke der Anwendung von Regel 361 VerfO impliziert die Bedingung der offensichtlichen Unzulässigkeit, dass die Unzulässigkeit aus den Schriftsätzen klar hervorgehen muss und ihre Beurteilung keine besondere eingehende Analyse erfordert. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Abweisung der Klage als unzulässig gemäß Regel 361 VerfO | Anordnung | Regel 262A, 290, 333, 361 VerfO | Gericht erster Instanz - Zentralkammer Paris | Englisch | EP 2 671 173 B1 (Verfahren und Vorrichtung zum Navigieren durch Gehen) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/1A85577B2C573D218540F893D1F45D39_en.pdf | Microsoft Corporation ./. Suinno Mobile & AI Technologies Licensing Oy | 16.09.24 | UPC_CFI_164/2024 | UPC_CFI_164/2024 | ORD_41174/2024 | Erforderlichkeit einer Geheimhaltungsanordnung; Geschäftsgeheimnis | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Überprüfung nach Regel 333 VerfO | Anordnung | Regel 262A, 290, 333 VerfO / Art. 48, 49 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Zentralkammer Paris | Englisch | EP 2 671 173 B1 (Verfahren und Vorrichtung zum Navigieren durch Gehen) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/67AF17792505738C77F7EC41BDF720A6_en.pdf | ICPillar LLC ./. ARM Limited u. a. | 16.09.24 | UPC_CoA_301/2024 | UPC_CoA_301/2024 | ORD_50692/2024 | Eine Bankbürgschaft, ausgestellt von einer US-Bank, stellt keine hinreichende Sicherheit im Sinne der Regel 158 VerfO dar. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung u.a. | Anordnung | Regeln 158, 172, 221, 222, 225, 226, 236, 238 VerfO / Art. 74 EPGÜ | Berufungsgericht | Englisch | 21. Mai 2024: Anordnung Lokalkammer Paris (UPC_CFI_495/2023, ORD_23494/2024) | EP 3 000 239 B1 (System und Verfahren zur universellen Steuerung von elektronischen Geräten) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/2358A3903FA29A1C3D17031A191E9F38_en.pdf | Bayerische Motoren Werke AG ./. ITCiCo Spain S.L. | 16.09.24 | UPC_CFI_412/2023 | UPC_CFI_412/2023 | ORD_598442/2023 | - Gemäß Regel 355 VerfO kann ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ergehen, wenn: i) der entsprechende Antrag vom Kläger gestellt wird; ii) der Beklagte es versäumt, innerhalb der in der Verfahrensordnung vorgesehenen oder vom Gericht gesetzten Frist einen Schritt zu unternehmen, oder die ordnungsgemäß geladene Partei nicht zu , oder die Frist für die Verteidigung gegen die Forderung abgelaufen ist und somit feststeht, dass die Zustellung der Forderung rechtzeitig erfolgt ist, um dem Beklagten die Einreichung einer Verteidigung zu ermöglichen; und iii) die vom Kläger vorgebrachten Tatsachen die beantragte Abhilfe rechtfertigen und das prozessuale Verhalten des Beklagten einer solchen Entscheidung nicht entgegensteht. - Gemäß den in Regel 335 VerfO festgelegten Bedingungen liegt es im Ermessen des Gerichts, ob es eine Versäumnisentscheidung erlässt oder nicht. Bei dieser Beurteilung muss das Gericht berücksichtigen, dass zügige Entscheidungen eines der Ziele des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht sind und dass der Rechtsrahmen des EPG dem Beklagten geeignete Instrumente zur Verfügung stellt, um die Versäumnis zu rechtfertigen und im Falle einer ungünstigen Entscheidung Rechtsmittel einzulegen. | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils | Entscheidung | Regeln 9, 271, 277, 334, 335, 355, 356 VerfO | Gericht erster Instanz - Zentralkammer Paris | Englisch | EP 2 796 333 B1 (Geschwindigkeitsmesssystem und Einhaltungsüberwachung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/28EE4D97ABE076908C968DE43BD2EC46_en.pdf | Qualcomm Inc. ./. Europäisches Patentamt | 13.09.24 | UPC_CFI_427/2024 | UPC_CFI_427/2024 | ORD_51358/2024 | Der Antrag gemäß Regel 88 VerfO wurde vom Gericht bearbeitet und zur Abhilfe an das EPA weitergeleitet, das Amt hat die angefochtene Entscheidung gemäß dem Antrag berichtigt und der Vortrag des Klägers enthält keine besonderen Umstände, die eine Entscheidung über die Rückerstattung rechtfertigen. Der Fall wird ohne vorherige Anhörung der Parteien abgeschlossen. | Klage gegen eine Entscheidung, die das Europäische Patentamt getroffen hat, Art. 32(1) i) EPGÜ | Antrag nach Regel 88 VerfO | Anordnung | Regeln 88, 91 VerfO | Gericht erster Instanz - Zentralkammer Paris | Englisch | EP 3 516 914 B1 (Ressourcenzuweisungsmuster zur Planung von Diensten in einem drahtlosen Netzwerk) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/445332A984C840346862EA19E32FE72A_de.pdf | Headwater Research LLC ./. Motorola Mobility LLC u.a. | 11.09.24 | UPC_CFI_149/2024 | UPC_CFI_149/2024 | ORD_39544/2024 | - Von einer nur unrichtigen Bezeichnung einer beklagten Partei ist die Benennung einer nicht existenten oder nicht parteifähigen Person als beklagte Partei zu unterscheiden. - Ist die Klage gegen eine nicht existente oder eine nicht parteifähige Person gerichtet und teilt der Kläger später die richtige beklagte Partei mit einer zustellungsfähigen Anschrift mit, ist auf seinen Antrag hin eine Parteiberichtigung im Wege einer analogen Anwendung von Regel 305 VerfO vorzunehmen. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Feststellung der fehlenden Parteifähigkeit, Antrag auf Rubrumsberichtigung u.a. | Verfahrensanordnung / Vorläufige Anordnung | Regeln 305, 310, 362, 363 VerfO / Art. 46 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 3 110 069 B1 (Geräteunterstützte Dienste zum Schutz der Netzwerkkapazität) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/2A25340D99D580E1C4B9312B8840C5C1_de.pdf | Panasonic Holdings Corporation ./. Xiaomi Technology Germany GmbH u.a. | 10.09.24 | UPC_CFI_219/2023 / UPC_CFI_223/2023 | UPC_CFI_219/2023 UPC_CFI_223/2023 | ORD_47201/2024 | Zeitpunkt des Fristbeginns zur Stellungnahme bei (teil-)geschwärzten Schriftsätzen; Verlängerung der Duplikfrist | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Überprüfung gem. Regel 333 VerfO | Anordnung | Regeln 29, 262A, 333 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mannheim | Deutsch | EP 2 568 724 B1 (Funkkommunikationsvorrichtung und Funkkommunikationsverfahren) / EP 2 207 270 B1 (Funkkommunikations-Basisstationsvorrichtung und Funkkommunikations-Mobilstationsvorrichtung sowie Verfahren zur Zuordnung von Steuerkanälen) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/13FB82D0D0742EC8CF1AFEC95C807568_de.pdf | Koninklijke Philips N.V. ./. Shenzhen Yunding Information Technology Co., Ltd. | 09.09.24 | UPC_CFI_516/2024 | UPC_CFI_516/2024 | ORD_50890/2024 | Erlass von einstweiligen Maßnahmen ohne Anhörung der Antragsgegnerin; Messesache; keine Sicherheitsleistung | Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Unterlassung u.a. | Anordnung | Regeln 13, 118, 205 ff., 276, 354 VerfO / Art. 25, 62 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Hamburg | Deutsch | EP 3 197 316 B1 (Systeme und Verfahren zur Bereitstellung von Motivationsfeedback an einen Benutzer vor dem Bürsten) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/CC5C199750745415AF6C7C7EEBC19A4B_de.pdf | Roche Diabetes Care GmbH u.a. ./. Tandem Diabetes Care, Inc. u.a. | 09.09.24 | UPC_CFI_88/2024 | UPC_CFI_88/2024 | ORD_28786/2024 | Fortsetzung des Verletzungsverfahrens; grundsätzlicher Ausschluss einer Aussetzung | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Aussetzung des Verletzungsverfahrens | Vorläufige Anordnung | Regeln 9, 37, 75, 295 VerfO / Art. 33 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Hamburg | Englisch | EP 2 196 231 B1 (System für ambulante Arzneimittelinfusion mit einer Füllvorrichtung für flexible Behälter) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/683C206C93F0A3F34B2181F1F2BF5622_en.pdf | Edwards Lifesciences Corporation ./. Meril GmbH u.a. | 06.09.24 | UPC_CFI_15/2023 | UPC_CFI_15/2023 | ORD_598441/2023 | Klageänderung bei Beschränkung des Antrags; Aussetzung des Verfahrens; Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Vorlage eines Exemplars der angegriffenen Ausführungsform; Antrag auf Zulassung der Klageänderung; Antrag auf Aussetzung des Verfahrens u.a. | Verfahrensanordnung | Regeln 102, 103, 112, 115, 170, 181, 185, 262, 263, 295, 355 VerfO / Art. 53, 56 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Englisch | EP 3 646 825 B1 (System enthaltend eine prothetische Klappe und einen Zuführkatheter) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/C7905AFC231076CBF7F3AFBB6EF9BB32_en.pdf | Novartis AG u.a. ./. Celltrion Healthcare Hungary Kft. u.a. | 06.09.24 | UPC_CFI_165/2024 | UPC_CFI_165/2024 | ORD_50564/2024 | - Art. 25 EPGÜ stellt einheitliches materielles Recht und Art. 62 (1) EPGÜ einheitliches Verfahrensrecht dar, das Vorrang vor den nationalen Patentgesetzen hat und dessen Inhalt vom EPG unabhängig auszulegen ist. - Eine Situation einer drohenden Verletzung kann durch bestimmte Umstände gekennzeichnet sein, die darauf hindeuten, dass die Verletzung noch nicht stattgefunden hat, der potenzielle Verletzer jedoch bereits die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass sie eintritt. Die Verletzung ist nur eine Frage des Beginns der Handlung. Die Vorbereitungen dafür sind vollständig abgeschlossen. Diese Umstände müssen von Fall zu Fall beurteilt werden. - Unternehmen, die Mitglieder einer Gruppe sind und eine Schlüsselrolle in einem Vertriebsnetz für das patentverletzende Produkt spielen – wie ein alleiniger Hersteller oder ein europäischer Vertriebs- und Marketing-Hub – können ebenfalls als Verletzer angesehen werden, wenn sie außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten ansässig sind, ihre Produkte jedoch an andere Mitglieder der Gruppe in den Vertragsmitgliedstaaten liefern, während diese Unternehmen diese Produkte auf dem europäischen Markt vertreiben, einschließlich mindestens eines Vertragsmitgliedstaats, in dem das betreffende Patent gültig ist. - Regel 295 VerfO (Aussetzung des Verfahrens) bezieht sich auf Klagen und ist daher nicht auf Anträge auf Erlass einstweiliger Maßnahmen anwendbar. - Die Auslegung des Patents ist nicht nur für das Gericht, sondern auch für die Parteien verbindlich, die ihre Ansichten zu ihrer vorgeschlagenen Auslegung in ihren Schriftsätzen darlegen müssen. - Es ist Aufgabe der Parteien, dem Gericht technische Argumente in konzentrierter und verständlicher Form vorzulegen. Insbesondere muss die technische Argumentation für das Gericht fokussiert und präzise sein, um die vom Gesetz vorgegebenen strengen Fristen einhalten zu können. Dies gilt umso mehr in Verfügungsverfahren. | Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Unterlassung u.a. | Anordnung | Regeln 11, 118, 150 ff., 158, 205 ff., 295, 360 VerfO / Art. 25, 26, 31 ff., 62, 64, 69, 82, 83 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Englisch | EP 3 805 248 B1 (Prozess, um Antikörper und therapeutische Produkte zu konzentrieren) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/27886EDA1A21F57D752EE9B148379984_en.pdf | SodaStream Industries Ltd. ./. Aarke AB | 06.09.24 | UPC_CFI_373/2023 | UPC_CFI_373/2023 | ORD_48181/2024 | Zu den Faktoren, die bei der Anordnung einer Sicherheitsleistung zu berücksichtigen sind, gehört die finanzielle Lage der anderen Partei, die Anlass zu der berechtigten und realen Sorge geben kann, dass eine mögliche Kostenanordnung möglicherweise nicht eintreibbar ist und/oder die Wahrscheinlichkeit, dass eine mögliche Kostenanordnung durch das UPC möglicherweise nicht oder nur auf eine unangemessen belastende Weise durchsetzbar ist. Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung für Prozesskosten dient dem Schutz der Position und der (potenziellen) Rechte des Beklagten. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Überprüfung der Anordnung gem. Regel 333 VerfO die Sicherheitsleistung betreffend | Anordnung | Regeln 333 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Englisch | EP 1 793 917 B1 (Vorrichtung zum Karbonisieren einer Flüssigkeit mit einem Druckgas) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/02D07250F2EF7302111AB7221F542C2F_en.pdf | Motorola Mobility LLC ./. Telefonaktiebolaget LM Ericsson u.a. | 06.09.24 | UPC_CoA_489/2024 | UPC_CoA_489/2024 | ORD_48358/2024 | Erforderlichkeit einer Ermessensüberprüfung; Sicherstellung der einheitlichen Anwendung und Auslegung der VerfO | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Ermessensüberprüfung nach Regel 220.3 VerfO | Verfahrensanordnung | Regeln 220, 263 VerfO | Berufungsgericht | Englisch | 6. August 2024: Anordnung der Lokalkammer München (UPC_CFI_42/2024, ORD_27411/2024) | EP 3 342 086 B1 (Verfahren und Vorrichtung für Übertragungen mit niedriger Latenz) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/588043D102023C1867C8C2C9649F847A_de.pdf | MED-EL Elektromedizinische Geräte Gesellschaft m.b.H. ./. Advanced Bionics AG u.a. | 05.09.24 | UPC_CoA_106/2024 | UPC_CoA_106/2024 | ORD_42780/2024 | - Eine Verbindung wegen Zusammenhangs gemäß Regel 340 VerfO kann nicht dazu führen, dass eine Klage an eine andere Kammer des Gerichts erster Instanz außerhalb der Möglichkeiten der Verweisung von Klagen gemäß Art. 33 EPGÜ verwiesen wird. - Art. 33 EPGÜ lässt die Verweisung einer Verletzungsklage von einer Lokalkammer an die Zentralkammer ohne Zustimmung der Parteien nicht zu. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ / Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Antrag auf Verweisung der Verletzungsklage an die Zentralkammer und Antrag auf Aussetzung des Verfahrens | Anordnung | Regeln 340 VerfO / Art. 33 EPGÜ | Berufungsgericht | Deutsch | 22. Februar 2024: Anordnung der Lokalkammer Mannheim (UPC_CFI_410/2023, ORD_597898/2023) | EP 4 074 373 B1 (MRT-sicherer Plattenmagnet für Implantate) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/5E85E5716667E22CCE92B174F1944ACA_de.pdf | MED-EL Elektromedizinische Geräte Gesellschaft m.b.H. ./. Advanced Bionics AG u.a. | 05.09.24 | UPC_CoA_207/2024 | UPC_CoA_207/2024 | ORD_42779/2024 | - Der Umstand, dass die Parteien ihren Sitz in einem Land haben, in dem die vom Kläger gewählte Verfahrenssprache Amtssprache ist, ist ein wichtiger Faktor bei der Entscheidung über einen Antrag auf Verwendung der Sprache des Patents als Verfahrenssprache. - Art. 49(5) EPGÜ schreibt nicht vor, den Antrag auf Sprachänderung in die Klageerwiderung aufzunehmen. Regel 323.3 VerfO ist vor diesem Hintergrund so auszulegen, dass er der Einreichung des Antrags vor Einreichung der Klageerwiderung nicht entgegensteht. Die Einreichung des Antrags vor Einreichung der Klageerwiderung wird im Allgemeinen sogar zweckmäßiger sein, da sie sicherstellt, dass im Falle eines erfolgreichen Antrags die Sprachänderung in einem frühen Stadium des Verfahrens vorgenommen werden kann. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ / Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache | Anordnung | Regel 323 VerfO / Art. 49 EPGÜ | Berufungsgericht | Deutsch | 15. April 2024: Anordnung der Präsidentin des Gerichts erster Instanz (UPC_CFI_410/2023, ORD_13321/2024) | EP 4 074 373 B1 (MRT-sicherer Plattenmagnet für Implantate) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/ADA63B896A94D1D548FAA3BF7619C2B1_de.pdf | Panasonic Holdings Corporation ./. Xiaomi Technology Germany GmbH u.a. | 03.09.24 | UPC_CFI_219/2023 | UPC_CFI_219/2023 | ORD_50015/2024 | Nichtberücksichtigung von Vortrag der Beklagten, das Drittlizenzverträge betrifft, die Gegenstand einer beantragten Zugangsbeschränkung sind | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Geheimnisschutzantrag | Anordnung | Regeln 9, 262, 262A VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mannheim | Deutsch | EP 2 568 724 B1 (Funkkommunikationsvorrichtung und Funkkommunikationsverfahren) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/CFE7C179F40474D8C935673EFF12B47A_de.pdf | DISH Technologies L.L.C. u.a. ./. AYLO PREMIUM LTD u.a. | 03.09.24 | UPC_CoA_188/2024 | UPC_CoA_188/2024 | ORD_42716/2024 | - Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 71b Abs. 1 der Verordnung Brüssel Ia ist dahin auszulegen, dass das EPG für eine Verletzungsklage international zuständig ist, wenn das vom Kläger geltend gemachte europäische Patent in mindestens einem Vertragsmitgliedstaat Wirkung entfaltet und der behauptete Schaden in diesem Vertragsmitgliedstaat eintreten kann. Wird behauptet, dass der Schaden über das Internet verursacht worden sei, kann sich die Wahrscheinlichkeit eines solchen Schadens aus der Möglichkeit ergeben, Produkte zu erwerben und/oder Dienstleistungen von einer Internetseite in Anspruch zu nehmen, die im Hoheitsgebiet des Vertragsmitgliedstaats, in dem das europäische Patent Wirkung entfaltet, zugänglich ist. - Die Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Brüssel Ia hängt nicht von Kriterien ab, die in dieser Bestimmung nicht vorkommen und die für die Prüfung in der Sache spezifisch sind, wie etwa die Voraussetzungen für die Feststellung einer mittelbaren Patentverletzung im Sinne von Art. 26 EPGÜ. - Der Ort, an dem „die tatsächliche oder drohende Verletzung erfolgt ist oder möglicherweise erfolgen wird“ im Sinne von Art. 33(1)(a) EPGÜ ist in gleicher Weise auszulegen wie der Ort, „an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Brüssel Ia in Bezug auf angebliche Patentverletzungen ausgelegt wird. - Die Liste der Einsprüche in Regel 19.1 VerfO ist als abschließend zu betrachten. Die Anwendung der Regel 19 bis 21 VerfO kann sich daher nicht über andere Erwiderungen wie missbräuchliches Verhalten im Verfahren und offensichtliche Unbegründetheit erstrecken. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Zurückweisung des Einspruchs gem. Regel 19 VerfO | Anordnung | Regeln 19 ff., 222, 271, 332, 334, 361 VerfO / Art. 26, 31, 32, 33 EPGÜ | Berufungsgericht | Deutsch | 5. April 2024: Anordnung der Lokalkammer Mannheim (UPC_CFI_471/2023, ORD_18206/2024) | EP 2 479 680 B1 (Verfahren zur Darstellung ratenadaptive Streams) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/3145415F2A0FD7D751518FC797E86A61_de.pdf | Panasonic Holdings Corporation ./. Guangdong OPPO Mobile Telecommunications Corp. Ltd. u.a. | 02.09.24 | UPC_CFI_221/2024 | UPC_CFI_221/2024 | ORD_40296/2024 | Keine Zulassung der subjektiven Klageerweiterung trotz Verspätung des Antrags | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Zulassung der subjektiven Klageerweiterung | Verfahrensanordnung | Regeln 263, 305, 306 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 3 024 163 B1 (Funkkommunikationsvorrichtung und Konstellationssteuerungsverfahren) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/E22622FE4CA0786FB91D724B88C967E4_de.pdf | Huawei Technologies Co. Ltd ./. Netgear Deutschland GmbH u.a. | 30.08.24 | UPC_CFI_9/2024 | UPC_CFI_9/2024 | ORD_49424/2024 | Beweiserhebung über zutreffende Übersetzung; keine Verpflichtung zur Vorlage ungeschwärzter Lizenzverträge; kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Vorlage von ungeschwärzten Lizenzverträgen und Antrag auf Beweiserhebung durch gerichtliches Sachverständigengutachten u.a. | Verfahrensanordnung | Regeln 20, 32, 35, 105, 106, 185, 201, 334 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 3 611 989 B1 (Verfahren und Vorrichtung zur Übertragung von Informationen eines drahtlosen lokalen Netzwerks) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/CB76EFD3AC0939138EA2F7CC42E948B3_de.pdf | Ona Patents SL ./. Apple Inc. u.a. | 30.08.24 | UPC_CFI_99/2024 | UPC_CFI_99/2024 | ORD_43173/2024 | Das Vorliegen einer Negativtatsache schließt die Geheimhaltungsbedürftigkeit nicht per se aus. Auch die Angabe, bestimmte Produkte unterstützten gewisse Funktionalitäten nicht, kann geheimhaltungsbedürftig sein. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Geheimhaltung | Verfahrensanordnung | Regeln 262, 262A VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Deutsch | EP 2 263 098 B1 (Positionsbestimmung von mobilen Objekten auf der Basis von gegenseitig gesendeten Signalen) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/FB126331F0BC9845A6C48C986F282D16_de.pdf | Avago Technologies International Sales Pte. Limited ./. Tesla Germany GmbH u.a. | 30.08.24 | UPC_CFI_52/2023 | UPC_CFI_52/2023 | ORD_598434/2023 | Nichtigerklärung des Klagepatents mit Wirkung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; Abweisung der Verletzungsklage | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Unterlassung u.a. | Entscheidung | Regeln 8, 25, 30, 42 VerfO / Art. 69 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 1 838 002 B1 (Programmierbarer Hybridsender) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/0DA9E27C18C7365A6D7CEC7C07D4E305_fr.pdf | Hewlett-Packard Development Company, L.P ./. LAMA FRANCE | 27.08.24 | UPC_CFI_358/2023 | UPC_CFI_358/2023 | ORD_48649/2024 | - Mündliche Fragen an den Zeugen, der ein schriftliches Zeugnis verfasst hat, das bereits in der Klageschrift vorgelegt wurde, haben zum Ziel, unklare Punkte zu klären, die in der Verteidigung bestritten werden. - Das Gericht ist der Ansicht, dass es sich einerseits um eine Sprache handelt, die von allen Panelmitgliedern verwendet und verstanden wird, da Englisch eine der beiden möglichen Verfahrenssprachen vor der Lokalkammer Paris ist; und andererseits, dass Englisch die gemeinsame Arbeitssprache vor allen Kammern des EPG ist und daher davon ausgegangen wird, dass sie von allen Vertretern vor dem EPG verstanden wird. Der Antrag auf Simultandolmetschen der Zeugenvernehmung in Englisch wird daher zurückgewiesen. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Vernehmung eines Zeugen | Verfahrensanordnung | Regeln 104, 112, 176-179 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Paris | Französisch | EP 2 089 230 B1 (Fluidausstoßvorrichtung mit Datensignal-Verriegelungsschaltung); EP 1 737 669 B1 (Fluidausstoßvorrichtung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/81C17323F58CDD78B25B158158ADE234_de.pdf | Hand Held Products, Inc. ./. Scandit AG | 27.08.24 | UPC_CFI_74/2024 | UPC_CFI_74/2024 | ORD_46277/2024 | - In bestimmten Konstellationen kann auf eine unmittelbare Verletzung eines Vorrichtungsanspruchs erkannt werden, wenn sich nämlich der Patentverletzer Handlungen seines Abnehmers im Sinne einer verlängerten Werkbank zu eigen macht und es aus Wertungsgesichtspunkten unbillig wäre, den Verletzer lediglich wegen einer mittelbaren Patentverletzung haften zu lassen. In den Blick zu nehmen ist aber stets die Gefahr, dass hierdurch die vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen zwischen den Rechtsfolgen einer unmittelbare und einer mittelbaren Patentverletzung verschwimmen. Daher kann eine Haftung wegen unmittelbarer Patentverletzung bei derartigen Sachverhalten nur dann angenommen werden, wenn eine konkret umrissene Vervollständigung der patentgemäßen Vorrichtung mit Sicherheit zu erwarten ist. Dies ist etwa dann unproblematisch der Fall, wenn ein Bausatz zum Zusammenfügen zu einer Gesamtvorrichtung durch den Abnehmer inklusiver Zusammenbauanleitung geliefert wird und die Gesamtvorrichtung nicht funktioniert, sollte sie abweichend hiervon zusammengesetzt werden. - Die Umstände des vorliegenden Falls weichen hiervon aber in einem entscheidenden Punkt ab. Aufgrund der angegriffenen Programmbibliothek ist es zwar in Verbindung mit den Videos und der Dokumentation im Sinne einer mittelbaren Patentverletzung, die einen Gefährdungstatbestand darstellt, möglich, dass der Abnehmer eine patentgemäße Gesamtvorrichtung herstellt. Aufgrund der Vielzahl von abweichenden Programmiermöglichkeiten sowie Möglichkeiten, die Hardwarekomponenten zusammenzustellen, steht dies aber nicht mit der erforderlichen Konkretheit sicher fest. - Bei einer Unterlassungsanordnung zur Unterbindung einer mittelbaren Patentverletzung ist stets zu erwägen, ob mit Blick auf die dem Patentverletzer verbleibenden Möglichkeiten, die wesentlichen Mittel zu anderen, nicht patentverletzenden Zwecken anzubieten oder zu liefern, ein Relativverbot oder ein Absolutverbot auszusprechen ist. Hierbei ist zu insbesondere zu erwägen, ob die Gefahr einer unmittelbaren Patentverletzung durch die Abnehmer des mittelbaren Patentverletzers hinreichend durch ein relatives Verbot, zum Beispiel aufgrund von Warnhinweisen, abgewehrt werden kann, und ob und mit welchem Aufwand eine Umgestaltung des Mittels dahingehend, das ihm die Eignung, patentgemäß verwendet zu werden, genommen wird, möglich erscheint. - Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist eine vollständige Prüfung aller gegen die Gültigkeit des Streitpatents vorgebrachten Argumente, die wie im Nichtigkeitsverfahren zahlreich sein können, nicht möglich. Vielmehr ist die Zahl der gegen die Gültigkeit des Patents vorgebrachten Argumente in der Regel auf die aus Sicht des Antragsgegner besten drei zu reduzieren. Hintergrund ist, dass zwar eine summarische Beurteilung von Tatsachenfragen denkbar ist, nicht aber eine summarische Prüfung von Rechtsfragen. Das Gericht kann eine Rechtsfrage entweder prüfen oder nicht. Entscheidet sich das Gericht, die Frage zu prüfen, wird es dies umfassend tun. Die einzige Möglichkeit, dem summarischen Charakter des Verfahrens Rechnung zu tragen, besteht also darin, die Zahl der auf diese Weise vollständig zu prüfenden Rechtsfragen zu reduzieren. Dies wird durch das Erfordernis deutlich, die Zahl der Argumente auf drei zu begrenzen. Da es dem Antragsgegner obliegt, die Gültigkeitsvermutung anzufechten, obliegt es in erster Linie dem Antragsgegner, die drei Argumente auszuwählen, die vom Spruchkörper im Eilverfahren eingehend geprüft werden sollen. - Im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung zur zeitlichen Dringlichkeit, die dem Antragsteller nur einen Monat Zeit einräumt, hält die Lokalkammer München an ihrer Rechtsprechung fest und gewährt zwei Monate. | Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Unterlassung u.a. | Anordnung | Regeln 118, 171, 205 ff., 352, 354 VerfO / Art. 25, 26, 28, 43, 47, 62, 69 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 3 866 051 B1 (Zum Lesen mehrerer decodierbarer Zeichen konfigurierter, mobiler Computer) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/D2C8356021A081BF59CD6DA6D87C4C61_en.pdf | Syngenta Limited ./. Sumi Agro Limited u.a. | 27.08.24 | UPC_CFI_201/2024 | UPC_CFI_201/2024 | ORD_47657/2024 | - Im Falle einer auf eine Zusammensetzung gerichteten Produktklage genügt es, wenn der Kläger behauptet und beweist, dass die angegriffene Zusammensetzung zum Zeitpunkt einer Benutzungshandlung nach Art. 25 EPGÜ durch den Beklagten alle Merkmale des Patentanspruchs aufwies oder dass die unmittelbare Gefahr besteht, dass eine solche auf eine solche Zusammensetzung gerichtete Benutzungshandlung in Zukunft vom Beklagten durchgeführt wird. Es ist nicht Sache des Antragstellers, zu begründen und zu beweisen, warum die Zusammensetzung alle Merkmale des Patentanspruchs aufwies. - Die Verbreitung einer patentverletzenden Zusammensetzung außerhalb der Vertragsstaaten und die Bewerbung einer Zusammensetzung unter demselben Namen innerhalb der Vertragsstaaten kann das Risiko einer Erstverletzung begründen, dass patentverletzende Zusammensetzungen in Zukunft im Gebiet der Vertragsstaaten hergestellt, beworben und vertrieben werden. - Unter den Umständen dieses Falles hätten die Beklagten eine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafenklausel anbieten müssen, um das Risiko einer Erstverletzung auszuschließen. Ein actus contrarius ist nicht ausreichend. - In Verfahren zur Gewährung einstweiliger Maßnahmen ist eine vollständige Prüfung aller Argumente, die gegen die Gültigkeit des Streitpatents vorgebracht werden und die wie in Nichtigkeitsverfahren zahlreich sein können, nicht möglich. Vielmehr ist die Anzahl der gegen die Gültigkeit des Patents vorgebrachten Argumente in der Regel auf die aus Sicht des Beklagten besten drei zu reduzieren. Hintergrund ist, dass zwar eine summarische Beurteilung von Tatsachenfragen denkbar ist, eine summarische Prüfung von Rechtsfragen hingegen nicht. Entscheidet sich das Gericht für eine Prüfung, wird es dies umfassend tun. Die einzige Möglichkeit, dem summarischen Charakter des Verfahrens Rechnung zu tragen, besteht daher darin, die Anzahl der Rechtsfragen, die auf diese Weise vollständig geprüft werden sollen, zu reduzieren. Dies wird durch die Anforderung deutlich, die Anzahl der Argumente auf drei zu begrenzen. Da es in der Verantwortung des Beklagten liegt, die Vermutung der Gültigkeit anzufechten, liegt es in erster Linie in der Verantwortung des Beklagten, die drei Argumente auszuwählen, die vom Gericht im summarischen Verfahren eingehend geprüft werden sollen. - Angesichts der divergierenden Rechtsprechung zur zeitlichen Dringlichkeit, die dem Antragsteller nur einen Monat gewährt, hält die Lokalkammer München an ihrer Rechtsprechung fest, die zwei Monate gewährt. | Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Unterlassung u.a. | Anordnung | Regeln 271, 273, 274, 275 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Englisch | EP 2 152 073 B1 (Herbizidzusammensetzungen) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/2024-08-26%20LD%20Hamburg%20CFI_54-2024%20ACT_463258-2023%20anonymized.pdf | Avago Technologies International Sales Pte. Limited ./. Tesla Germany GmbH u.a. | 26.08.24 | UPC_CFI_54/2023 | UPC_CFI_54/2023 | ORD_598391/2023 | - Die unterbliebene Nutzung des vom CMS vorgesehenen Workflows steht der Einhaltung einer sich aus der Verfahrensordnung ergebenden Frist nicht entgegen, Regel 4.1 Sätze 1 und 2 VerfO. Jedenfalls in der Anfangsphase des EPG – die vorliegende Klage wurde am ersten Tag der Arbeitsaufnahme des EPG, dem 1. Juni 2023, eingereicht – ist angezeigt, einen großzügigeren Maßstab anzulegen. - Auch im Nichtigkeitsverfahren vor dem EPG kann nach Art. 65 Abs. 3 EPGÜ ein Patent nur insoweit widerrufen werden, wie die Widerrufsgründe reichen, so dass ein Patent auch im Umfang einzelner selbständiger Patentansprüche im Rahmen des jeweils als Haupt- bzw. Hilfsantrag eingereichten vollständigen Anspruchssatzes (teilweise) bestehen bleiben kann. Dies gilt bei selbständigen Ansprüchen, wenn diese nicht in einer Weise aufeinander aufbauen, dass die Vernichtung des einen zwingend die Vernichtung des anderen erforderte, weil es geschlossene Anspruchssätze wären. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Unterlassung u.a. | Entscheidung | Regeln 4, 8, 29, 30, 370 VerfO / Art. 32, 36, 47, 63, 65, 83 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Hamburg | Deutsch | EP 1 612 910 B1 (Überwachungsschaltung für die bordeigene Stromversorgung und Leistungsversorgungssteuerung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/2F65D5C54D381E2474EFE1DBB5992D27_en.pdf | Ballinno B.V. ./. Kinexon Sports & Media GmbH u.a. | 26.08.24 | UPC_CoA_328/2024 | UPC_CoA_328/2024 | ORD_45561/2024 | Eine Partei kann sich auf Regel 158 VerfO und auf Regel 222.2 VerfO berufen, um das Berufungsgericht zu ersuchen, die andere Partei anzuweisen, eine angemessene Sicherheit für die Rechtskosten und sonstigen Kosten zu leisten, die der ersuchenden Partei im Berufungsverfahren entstanden sind und/oder entstehen werden. | Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Stellung von Prozesskostensicherheit | Anordnung | Regeln 158, 222 VerfO | Berufungsgericht | Englisch | 28. Juni 2024: Anordnung der Lokalkammer Hamburg (UPC_CFI_151/2024, ORD_33151/2024) | EP 1 944 067 B1 (Verfahren und System zur Detektion einer Abseitssituation) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/4830D4EA0DAD643374A0EE00FFA6E597_en.pdf | Telefonaktiebolaget LM Ericsson ./. Asustek Computer Inc. u.a. | 23.08.24 | UPC_CFI_317/2024 | UPC_CFI_317/2024 | ORD_48428/2024 | Einem Antrag auf Beschränkung eines Klageantrags ist stets stattzugeben. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Antragsgegner keine Einwände gegen die Beschränkung geäußert haben. | Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Änderung des Klageantrags | Anordnung | Regel 263 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Lissabon | Englisch | EP 2 819 131 B1 (Induktor-Layout für Kopplung mit reduzierter VCO-Kopplung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/14DBD112734D54FADFDDE96D77959B6D_de.pdf | Aiko Energy Germany GmbH ./. Maxeon Solar Pte. Ltd. | 23.08.24 | UPC_CFI_336/2024 | UPC_CFI_336/2024 | ORD_45883/2024 | - Ein Schriftsatz, der zwar in englischer Sprache eingereicht wurde, ist für zulässig zu erklären, wenn er nicht von der Kanzlei gemäß der Verfahrensordnung zurückgesandt wurde, die für eine solche Situation keine andere Konsequenz vorsieht. Gemäß Regel 7.1 VerfO ist es Sache des Gerichts, von Fall zu Fall zu entscheiden, ob ein in einer anderen Sprache eingereichter Antrag gemäß Regel 323 abzulehnen ist. - Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache in die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, sind alle relevanten Umstände im Zusammenhang mit dem Fall und der Position der Parteien zu berücksichtigen. Bei einem ausgeglichenen Kräfteverhältnis – etwa wenn beide Parteien internationale Unternehmen mit erheblichen internen Ressourcen sind – ist die Position des Beklagten der entscheidende Faktor. Im Gegensatz zu den Sprachkenntnissen der Parteivertreter ist die Fähigkeit der Geschäftsführer oder ihrer Entsprechungen auf beiden Seiten, die Verfahrenssprache zu verstehen, ein relevanter Gesichtspunkt. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache | Anordnung | Regeln 7, 14, 323 VerfO / Art. 49 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Englisch | EP 3 065 184 B1 (Grabenverfahren und Struktur für Rückseitenkontaktsolarzellen mit polysiliciumdotierten Regionen) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/2024-08-22_CD%20Munic%20UPC_CFI%2075-2023%20ORD_591107-2023%20App_588681-2023%20redacted.pdf | ASTELLAS INSTITUTE FOR REGENERATIVE MEDICINE ./. Healios K.K, Riken, Osaka University | 22.08.24 | UPC_CFI_75/2023 | UPC_CFI_75/2023 | ORD_591107/2023 | Bei Abwägung der Interessen des Antragstellers gegen die in Art. 45 EPGÜ genannten Interessen steht nach Abschluss des Verfahrens, wie im vorliegenden Fall durch Vergleich, die Integrität des Verfahrens nicht mehr auf dem Spiel und die Interessenabwägung wird in der Regel zugunsten der Gewährung des Zugangs zu Schriftsätzen und Beweismitteln gemäß Regel 262.1(b) VerfO ausfallen, vorbehaltlich der Schwärzung personenbezogener Daten und der Schwärzung vertraulicher Informationen gemäß Regel 262.2 VerfO. | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Antrag auf Geheimhaltung von vertraulichen Informationen und Unterlagen sowie personenbezogenen Daten | Anordnung | Regeln 262, 262A VerfO / Art. 10, 45 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Zentralkammer München | Englisch | EP 3 056 563 B1 (Verfahren zur Herstellung einer Retinapigmentepithelzelle) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/22AB32921D5EE2F521498A90094E66B1_de.pdf | AYLO PREMIUM LTD u.a.. ./. DISH Technologies L.L.C. u.a. | 21.08.24 | UPC_CoA_469/2024 | UPC_CoA_469/2024 | ORD_48195/2024 | - Regel 9.1 VerfO kann nicht so ausgelegt werden, dass sie den Parteien das Recht gibt, von sich aus Anträge zu stellen. Vielmehr ergibt sich aus Regel 36 VerfO, dass zusätzliches Vorbringen eines begründeten Antrags einer Partei und die Zulassung durch den Richter bedarf. - Bei den in Regel 220.4 VerfO vorgesehenen Schriftsätzen handelt es sich um einen Antrag und, wenn der Ständige Richter die andere Partei anhört, um eine Antwort. Jedes weitere Vorbringen bedarf der Zulassung durch den Ständigen Richter. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag nach Regel 9.1 VerfO, Zulassung weiteren Vortrags | Anordnung | Regeln 9, 36, 220 VerfO | Berufungsgericht | Deutsch | 22. Juli 2024: Anordnung Lokalkammer Mannheim (UPC_CFI_471/2023, ORD_42880/2024) | EP 2 479 680 B1 (Verfahren zur Darstellung ratenadaptive Streams) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/794542942E320F02E8C1E283B2B4917E_en.pdf | Ballinno B.V. ./. Kinexon Sports & Media GmbH | 21.08.24 | UPC_CFI_230/2024 | UPC_CFI_230/2024 | ORD_43896/2024 | Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung einstweiliger Maßnahmen rechtfertigt in der Regel keine Aussetzung des Nichtigkeitsverfahrens gemäß Regel 295(m) VerfO. Regel 295(m) VerfO ist nach dem Grundsatz anzuwenden und auszulegen, dass das Verfahren so zu führen ist, dass die abschließende mündliche Verhandlung in erster Instanz in der Regel innerhalb eines Jahres stattfinden kann. | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Antrag auf Aussetzung des Nichtigkeitsverfahrens | Anordnung | Regel 295 VerfO / Art. 33, 41, 69 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Zentralkammer Paris | Englisch | EP 1 944 067 B1 (Verfahren und System zur Detektion einer Abseitssituation) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/E5BC8408F7F2EF775A593B4F19B77469_fr.pdf | Hewlett-Packard Development Company, L.P ./. LAMA FRANCE | 21.08.24 | UPC_CFI_358/2023 | UPC_CFI_358/2023 | ORD_47694/2024 | Austausch und Inhalt von Schriftsätzen; Erwiderung nur zu im vorangegangenen Schriftsatz aufgeworfenen Punkten | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Nichtberücksichtigung von Inhalten von Schriftsätzen | Verfahrensanordnung | Regeln 12, 13, 23, 24, 25, 29, 30, 32, 36 VerfO / Art. 41, 42, 52, 76 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Paris | Französisch | EP 2 089 230 B1 (Fluidausstoßvorrichtung mit Datensignal-Verriegelungsschaltung); EP 1 737 669 B1 (Fluidausstoßvorrichtung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/9256EEA53F65E1A962007ECD7EA9F1EE_en.pdf | Edwards Lifesciences Corporation ./. Meril GmbH u.a. | 20.08.24 | UPC_CFI_380/2023 | UPC_CFI_380/2023 | ORD_16663/2024 | - Während des schriftlichen Verfahrens hat das Gericht gemäß Artikel 33(10) EPGÜ und Regel 295(a) VerfO die Möglichkeit, das Verfahren in Bezug auf ein Patent auszusetzen, das auch Gegenstand eines Einspruchsverfahrens vor dem EPA ist, wenn eine rasche Entscheidung des EPA zu erwarten ist. Regel 118.2(b) VerfO, die in bestimmten Situationen eine Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens enthält, gilt nur während des mündlichen Verfahrens. Dies ergibt sich aus dem Titel der Regel 118 („Entscheidung in der Sache“) und der Tatsache, dass sie in dem Kapitel der Verfahrensordnung steht, das das mündliche Verfahren regelt. - Ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens auf der Grundlage von Artikel 33(3) (b) EPGÜ kann abgelehnt werden, wenn er vor der örtlichen oder regionalen Kammer eingereicht wird, sofern keine der Parteien die Verfahrenstrennung angeregt hat. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Aussetzung des Hauptsacheverfahrens | Verfahrensanordnung | Regeln 37, 118, 295 VerfO / Art. 33 EPGÜ | Nordisch-Baltische Regionalkammer | Englisch | EP 3 769 722 B1 (Einführungssystem mit flachem Profil für Transkatheterherzklappe) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/9FFD2D61914C79B51A999677EA259D6F_en.pdf | Edwards Lifesciences Corporation ./. Meril GmbH u.a. | 20.08.24 | UPC_CFI_380/2023 | UPC_CFI_380/2023 | ORD_14940/2024 | - Da die Auferlegung einer Sicherheitsleistung für Gerichtskosten eine Einschränkung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht darstellt, muss die Notwendigkeit, den Beklagten zu schützen, gegen die Belastung des Klägers durch eine Anordnung zur Leistung einer Sicherheit abgewogen werden. Es sollte keine ungerechtfertigte Beeinträchtigung des Rechts des Klägers auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren geben. - Die Tatsache, dass sich der Kläger in den Vereinigten Staaten befindet und wir aus offensichtlichen Gründen noch keine Erfahrung mit der Vollstreckung von Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts in den Vereinigten Staaten haben, reicht allein nicht aus, um eine Sicherheitsleistung für Kosten anzuordnen. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Festsetzung von Prozesskostensicherheit | Verfahrensanordnung | Regel 158 VerfO / Art. 69 EPGÜ | Nordisch-Baltische Regionalkammer | Englisch | EP 3 769 722 B1 (Einführungssystem mit flachem Profil für Transkatheterherzklappe) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/F91CDD3BFEE5D3BC6A61D98D0A435E03_en.pdf | Sibio Technology Limited u.a. ./. Abbott Diabetes Care Inc. | 19.08.24 | UPC_CoA_388/2024 | UPC_CoA_388/2024 | ORD_47551/2024 | Beantragung der aufschiebenden Wirkung in einem separaten Workflow im Fallbearbeitungssystem als Zulässigkeitsvoraussetzung; Ausnahme vom Grundsatz, dass die Berufung keine aufschiebende Wirkung hat; offensichtliche Fehlerhaftigkeit der Anordnung des Gerichts erster Instanz; Irland als Vertragsmitgliedsstaat | Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Berufung | Anordnung | Regel 223 VerfO / Art. 74, 76, 84 EPGÜ | Berufungsgericht | Englisch | 19. Juni 2024: Anordnung der Lokalkammer Den Haag (UPC_CFI_130/2024, ORD_30434/2024) | EP 2 713 879 B1 (Analytsensorvorrichtungen, Verbindungen damit und Verfahen dafür) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/D4A7B72D8259784DEE1293D0E585F3C8_en.pdf | Telefonaktiebolaget LM Ericsson ./. Asustek Computer Inc. u.a. | 16.08.24 | UPC_CFI_317/2024 | UPC_CFI_317/2024 | ORD_46326/2024 | Sinn und Zweck von Regel 13.1(h) VerfO: Verringerung des Risikos von sich widersprechenden Entscheidungen u.a. | Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Vorlage von Dokumenten aus dem Nichtigkeitsverfahren vor dem EPA | Anordnung | Regeln 5, 13-16, 205 ff., 355 RoP | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Lissabon | Englisch | EP 2 819 131 B1 (Induktor-Layout für Kopplung mit reduzierter VCO-Kopplung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/243656832423D2242680EA2825D6044F_en.pdf | Edwards Lifesciences Corporation ./. Meril GmbH u.a. | 16.08.24 | UPC_CFI_8/2023 | UPC_CFI_8/2023 | ORD_44404/2024 | Ermessensspielraum des Gerichts nach Wegfall des Grundes für Aussetzung; Festsetzung neues Fristenregime | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens nach Entscheidung der Beschwerdekammer des EPA | Verfahrensanordnung | Regeln 23, 25, 32, 296 VerfO | Gericht erster Instanz - Nordisch-Baltische Regionalkammer | Englisch | EP 2 628 464 B1 (Klappenprothese) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/39A94A1F58E07CF03F67C10885AC61E2_de.pdf | 10x Genomics, Inc. u.a. ./. Vizgen, Inc. | 15.08.24 | UPC_CFI_22/2023 | UPC_CFI_22/2023 | ORD_33133/2024 | Erheblichkeit von Dokumente für Patentverletzungsverfahren; Erfoderlichkeit der Vorlage; Beweisnot | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Vorlage eines Lizenzvertrages und von E-Mails | Vorläufige Verfahrensanordnung | Regeln 190, 191 VerfO / Art. 59 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Hamburg | Deutsch | EP 4 108 782 B1 (Zusammensetzungen und Verfahren zur Analytdetektion) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/E362FE2303793B12B651310442F02B51_en.pdf | NEC Corporation ./. TCL Deutschland GmbH & Co. KG u.a. | 14.08.24 | UPC_CFI_498/2023 | UPC_CFI_498/2023 | ORD_41184/2024 | Beschränkung der Anzahl an Vertretern, die Zugang zu vertraulichen Informationen erhalten | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Geheimhaltung von vertraulichen Informationen und Unterlagen | Verfahrensanordnung | Regeln 262, 262A VerfO / Art. 58 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Englisch | EP 3 057 321 B1 (Videocodierungsvorrichtung, Videocodierungsverfahren und Programm) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/855FA8712E9ADA662C7271BCBD6F4241_en.pdf | NEC Corporation ./. TCL Deutschland GmbH & Co. KG u.a. | 14.08.24 | UPC_CFI_487/2023 | UPC_CFI_487/2023 | ORD_41183/2024 | Beschränkung der Anzahl an Vertretern, die Zugang zu vertraulichen Informationen erhalten | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Geheimhaltung von vertraulichen Informationen und Unterlagen | Verfahrensanordnung | Regeln 262, 262A VerfO / Art. 58 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Englisch | EP 2 645 714 B1 (Videokodierungsvorrichtung, Videokodierungsverfahren und Programm), EP 3 057 321 B1 (Videocodierungsvorrichtung, Videocodierungsverfahren und Programm) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/40513CFE4644716AB2F1E38A78986A05_en.pdf | Network System Technologies LLC ./. Texas Instruments Incorporated u.a. | 13.08.24 | UPC_CFI_513/2023 | UPC_CFI_513/2023 | ORD_39075/2024 | Regel 265 VerfO ist auch dann anwendbar, wenn die Klage nicht insgesamt, sondern nur in Bezug auf einige von mehreren Beklagten zurückgenommen wird (subjektive Teilklagerücknahme). | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Zulassung der Klagerücknahme und auf Erstattung von Gerichtsgebühren | Entscheidung | Regel 265 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Englisch | EP 1 552 669 B1 (Integrierter Schaltkreis und Verfahren zum Erstellen von Transaktionen) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/B691AAFC98866EE725DB34C32CFF8D5F_de.pdf | SWARCO Futurit Verkehrssignalsysteme GmbH ./. STRABAG Infrastructure & Safety Solutions GmbH | 12.08.24 | UPC_CFI_33/2024 | UPC_CFI_33/2024 | ORD_39223/2024 | - Wird ein Antrag auf Bereitstellung von Schriftsätzen und Beweismitteln von einem Mitglied der Öffentlichkeit gemäß Regel 262.1 (b) VerfO gestellt, müssen die Interessen dieses Mitglieds der Öffentlichkeit, einen Zugang zu den Schriftsätzen und Beweismitteln zu erhalten, gegen die in Art. 45 EPGÜ genannten Interessen abgewogen werden. Zu diesen Interessen gehört der Schutz von vertraulichen Informationen und von personenbezogenen Daten ("das Interesse einer der Parteien oder anderer betroffener Personen"), sind aber nicht darauf beschränkt. Auch das allgemeine Interesse der Justiz und das der öffentlichen Ordnung müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Zum allgemeinen Interesse der Justiz gehört der Schutz der Integrität des Verfahrens. - Dem Schutz der Integrität des Verfahrens kommt vor allem während dem anhängigen (=laufenden) Verfahren die größte Bedeutung zu, damit die Parteien ihre Argumente und Beweise vorbringen können, und das Gericht unparteiisch und unabhängig, ohne Einflussnahme und Einmischung von externen Parteien des öffentlichen Bereichs das Verfahren führen kann. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Zugang zu Schriftsätzen / Dokumenten | Verfahrensanordnung | Regeln 262, 313, 350, 351 VerfO / Art. 45, 75 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Wien | Deutsch | EP 2 643 717 B1 (Farbmischende Sammeloptik) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/2024-08-09%20CD%20Paris%20UPC_CFI_122-2024%20ORD_39433-2024%20APP_39077-2024%20anonymized.pdf | Aiko Energy Germany GmbH ./. Maxeon Solar Pte. Ltd. | 09.08.24 | UPC_CFI_122/2024 | UPC_CFI_122/2024 | ORD_39433/2024 | Rücknahme der Klage; Einstellung des Verfahrens ohne Anhörung der Beklagten; Rückerstattung eines Teils der Gerichtsgebühren | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Antrag auf Rückerstattung der Gerichtsgebühren | Entscheidung | Regeln 265, 370 VerfO | Gericht erster Instanz - Zentralkammer Paris | Englisch | EP 3 065 184 B1 (Grabenverfahren und Struktur für Rückseitenkontaktsolarzellen mit polysiliciumdotierten Regionen) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/F7AD040867A73C61C6FA4A19EE7FFC4A_en.pdf | Gucci Belgium SA u.a. ./. AGFA NV | 09.08.24 | UPC_CFI_278/2023 | UPC_CFI_278/2023 | ORD_39257/2024 | Interessenabwägung; Geschäftsgeheimnis; Grad an erforderlicher richtlicher Überzeugungsbildung bei einem Antrag nach Regel 262A VerfO | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Geheimhaltung von vertraulichen Informationen und Unterlagen | Verfahrensanordnung | Regeln 262, 262A VerfO / Art. 58 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Hamburg | Englisch | EP 3 388 490 B1 (Dekoration von Naturleder) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/FBF41195441FDEAB9397B79631474994_en.pdf | 10x Genomics, Inc. ./. Curio Bioscience Inc. | 08.08.24 | UPC_CFI_140/2024 | UPC_CFI_140/2024 | ORD_42284/2024 | - Grundsätzlich gibt es keinen Grund, die bevollmächtigten Vertreter einer Partei auf eine bestimmte Anzahl oder gar auf UPC-Vertreter und ihre internen Assistenten zu beschränken, die ebenfalls namentlich genannt werden müssen (Anschluss an UPC_CFI_471/2023 (LK Mannheim), Anordnung vom 3. Juli 2024, ORD_33986/2024). Es muss jedoch klar sein, wer zur Vertraulichkeit verpflichtet ist und wer im Falle eines Verstoßes gegen die Vertraulichkeitsanordnung verantwortlich und haftbar gemacht werden kann. - Grundsätzlich ist es Aufgabe jeder Partei, die natürlichen Personen zu bestimmen, die Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten sollen. Sobald eine Partei dies getan und die natürlichen Personen bestimmt hat, denen sie Zugang zu den vertraulichen Informationen gewähren möchte, obliegt es der anderen Partei, die Gründe darzulegen, warum ihrer Ansicht nach in dem betreffenden Fall ein solcher Zugang nicht gewährt werden sollte. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Zugang zu ungeschwärzter Fassung der Klageerwiderung | Verfahrensanordnung | Regel 262A VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Englisch | EP 2 697 391 B1 (Verfahren und Produkt zur lokalisierten oder räumlichen Erkennung von Nukleinsäuren in einer Gewebeprobe) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/1866B3ED297FAF985BD82B5945677424_en.pdf | Alexion Pharmaceuticals, Inc. ./. Amgen Technology (Ireland) Unlimited Company u.a. | 08.08.24 | UPC_CoA_405/2024 | UPC_CoA_405/2024 | ORD_44709/2024 | Aus Regel 278.1 und .2 VerfO ergibt sich, dass Schriftsätze, wie im vorliegenden Fall die Berufungsbegründung, von der Kanzlei in das elektronische Fallbearbeitungssystem des Gerichts eingegeben werden, es sei denn, die Zustellung kann nicht durch elektronische Kommunikation erfolgen. - Eine vorherige Übermittlung des Schriftsatzes zwischen den Parteien selbst über ein anderes elektronisches System wie das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) kann nicht als wirksame Zustellung nach Regel 278.1 VerfO angesehen werden. | Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Festsetzung des Zeitpunkts des Zugangs eines Schriftsatzes | Anordnung | Regel 278 VerfO | Berufungsgericht | Englisch | 26. Juni 2024/17. Juli 2024: Anordnung der Lokalkammer Hamburg (UPC_CFI_124/2024, ORD_38032/2024) | EP 3 167 888 B1 (Behandlung von Patienten mit paraxysmaler nächtlichert Hämoglobinurie mit einem Komplementinhibitor) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/CE1D3DEA63D6CB43415BC635A0F1116C_de.pdf | Seoul Semiconductor Co., Ltd. ./. Amazon Services Europe S.à.r.l. | 06.08.24 | UPC_CFI_281/2024 | UPC_CFI_281/2024 | ORD_45092/2024 | Zulassung der Rücknahme der Klage; Beendigung des Verfahrens; Bestätigung der zwischen den Parteien getroffenen Kostenvereinbarung | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Zulassung der Rücknahme der Klage u.a. | Entscheidung | Regeln 265, 370 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Deutsch | EP 3 339 920 B1 (Photolumineszenzvorrichtung und Anzeigetafel damit) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/7C250A35761DC3F01B7B27B840285F3C_de.pdf | 10x Genomics, Inc. u.a. ./. NanoString Technologies Inc. u.a. | 06.08.24 | UPC_CoA_335/2024 | UPC_CoA_335/2023 | ORD_27444/2024 | - Mit der Wortwahl ”Nach Beurteilung des technisch fachkundig besetzten Gerichts” in den Entscheidungsgründen bringt das Gericht zum Ausdruck, dass es besonders ausgestattet und qualifiziert ist, die vorgebrachten Argumente und Beweise in einer technisch komplexen Angelegenheit zu würdigen. Dies kann nicht dahingehend verstanden werden, dass das Gericht die persönliche Meinung eines oder mehrerer seiner Richter als Beweismittel verwendet hat. - Die Würdigung der von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweise erfolgt durch das Gericht, das den Fall behandelt, und unterliegt keiner Überprüfung im Rahmen eines Wiederaufnahmeantrags. - Regel 118.5 VerfO (im Teil 1 der Verfahrensordnung über Verfahren vor dem Gericht erster Instanz), der vorsieht, dass das Gericht grundsätzlich über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits entscheidet, schließt nicht aus, dass das Berufungsgericht in einem summarischen Verfahren über die Kostenverteilung entscheidet. Wie sich aus Art. 32(1)(c) EPGÜ ergibt, sind Klagen auf Erlass einstweiliger Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen gemäß Art. 62 EPGÜ eigenständige Klagen, und mit der Entscheidung im Berufungsverfahren sind diese Verfahren abgeschlossen. Es gibt somit eine Rechtsgrundlage für die Kostengrundentscheidung in Regel 242.1 VerfO. | Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens | Anordnung | Regeln 118, 210, 242, 245-249, 255 VerfO / Art. 32, 62, 76, 81 EPGÜ | Berufungsgericht | Deutsch | 26. Februar 2024: Anordnung des Berfungsgerichts (UPC_CoA_335/2023, ORD_595990/2024) | EP 4 108 782 B1 (Zusammensetzungen und Verfahren zur Analytdetektion) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/BCB47F5E17A08FBDC11D315DF6887880_de.pdf | Nera Innovations Ltd. ./. Xiaomi Communications Co, Ltd. u.a. | 06.08.24 | UPC_CoA_205/2024 | UPC_CoA_205/2024 | ORD_34253/2024 | - Einer beklagten Gesellschaft in China kann eine Klageschrift nicht ohne weiteres über eine Gesellschaft desselben Konzerns in einem Vertragsmitgliedstaat zugestellt werden. Eine solche Konzerngesellschaft kann weder zwangsläufig als satzungsmäßiger Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung einer eklagten Gesellschaft in China angesehen werden, noch als Ort, an dem die beklagte Gesellschaft einen dauerhaften oder vorübergehenden Geschäftssitz hat. - Zustellungsversuche in China nach dem Haager Zustellungsübereinkommen gemäß Regel 274.1(a)(ii) VerfO müssen in der Regel erfolgen, bevor die Zustellung nach dem Recht des Staates, in dem die Zustellung erfolgen soll (Regel 274.1(b) VerfO) oder durch alternative Verfahren oder an einem alternativen Ort (Regel 275 VerfO) zulässig ist. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Zustellung der Klageschrift durch die deutschen Zweigniederlassungen | Anordnung | Regeln 118, 150, 152, 242, 270 ff. VerfO | Berufungsgericht | Deutsch | 24. April 2024: Anordnung der Lokalkammer Hamburg (UPC_CFI_173/2024, ORD_22417/2024) | EP 2 642 632 B1 (Drahtloser Energieempfänger und Herstellungsverfahren dafür) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/8AF80FEE6D08033BF1AA4FA402905CF9_en.pdf | Manfred Sauer GmbH u.a. ./. Qufora A/S | 06.08.24 | UPC_CFI_67/2024 | UPC_CFI_67/2024 | ORD_40041/2024 | - Ob ein Verzicht auf die Übersetzung von Beweismitteln in die Verfahrenssprache gemäß Art. 51 Abs. 1 EPGÜ angemessen ist, ist immer eine Frage des Einzelfalls. - Es hat eine umfassende Interessenabwägung stattzufinden. Dabei sind insbesondere die Sprachkenntnisse der Parteien und ihrer Vertreter sowie die Sprachkenntnisse des Spruchkörpers zu berücksichtigen. Auch der Umfang, die Länge oder die Menge und die Art der fraglichen Dokumente und ihre Bedeutung für das Verfahren sind von Bedeutung. Im Einzelfall können auch andere Aspekte von Bedeutung sein. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag festzustellen, dass keine Übersetzung von Dokumenten erforderlich ist | Verfahrensanordnung | Regel 7 VerfO / Art. 51 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Englisch | EP 2 911 727 B1 (Verfahren zur Herstellung eines gebrauchsfertigen Harnkatheters und Katheteranordnung zur Verwendung in diesem Verfahren) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/510893BF2A38E71B5C6D73DF3B8E8722_en.pdf | Motorola Mobility LLC ./. Telefonaktiebolaget LM Ericsson u.a. | 06.08.24 | UPC_CFI_42/2024 | UPC_CFI_42/2024 | ORD_27411/2024 | Vorliegen der Voraussetzungen von Regel 263 VerfO; Darlegungs- und Beweislast; Ermessensreduktion auf Null | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Zulassung einer Klageänderung bzw. -erweiterung | Anordnung | Regel 263 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Englisch | EP 3 342 086 B1 (Verfahren und Vorrichtung für Übertragungen mit niedriger Latenz) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/5145C552DF55E8A0C92FA148FB75C882_en.pdf | NEC Corporation ./. TCL Deutschland GmbH & Co. KG u.a. | 06.08.24 | UPC_CFI_498/2023 | UPC_CFI_498/2023 | ORD_44084/2024 | Festsetzung des Datums der Zustellung der Klage; hinreichender Nachweis der Zustellung; (Nicht-)Erforderlichkeit des Zuwartens der Bestätigung der Zustellung durch chinesische Behörden | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Anordnung des Gerichts nach Einholung einer Bestätigung durch eine der Beklagten | Anordnung | Regeln 19, 270 ff. VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Englisch | EP 3 057 321 B1 (Videocodierungsvorrichtung, Videocodierungsverfahren und Programm) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/A2ACDAB663D090EC119ADA28E2C4BDB6_en.pdf | Motorola Mobility LLC ./. Telefonaktiebolaget LM Ericsson u.a. | 06.08.24 | UPC_CFI_41/2024 | UPC_CFI_41/2024 | ORD_25797/2024 | Vorliegen der Voraussetzungen von Regel 263 VerfO; Darlegungs- und Beweislast; Ermessensreduktion auf Null | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Zulassung einer Klageänderung bzw. -erweiterung | Anordnung | Regel 263 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Englisch | EP 3 780 758 B1 (Verfahren zur Unterstützung von Netzwerk-Slicing in einem Drahtloskommunikationssystem) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/E87A359B97102EA3DB921C586F73B7E5_de.pdf | Panasonic Holdings Corporation ./. Xiaomi Technology Germany GmbH u.a. | 05.08.24 | UPC_CoA_86/2024 | UPC_CoA_86/2023 | ORD_34249/2024 | - Einer beklagten Gesellschaft in China kann eine Klageschrift nicht ohne weiteres über eine Gesellschaft desselben Konzerns in einem Vertragsmitgliedstaat zugestellt werden. Eine solche Konzerngesellschaft kann weder zwangsläufig als satzungsmäßiger Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung einer eklagten Gesellschaft in China angesehen werden, noch als Ort, an dem die beklagte Gesellschaft einen dauerhaften oder vorübergehenden Geschäftssitz hat. - Zustellungsversuche in China nach dem Haager Zustellungsübereinkommen gemäß Regel 274.1(a)(ii) VerfO müssen in der Regel erfolgen, bevor die Zustellung nach dem Recht des Staates, in dem die Zustellung erfolgen soll (Regel 274.1(b) VerfO) oder durch alternative Verfahren oder an einem alternativen Ort (Regel 275 VerfO) zulässig ist. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Zustellung der Klageschrift durch die deutschen Zweigniederlassungen | Anordnung | Regeln 118, 150, 152, 242, 270 ff. VerfO | Berufungsgericht | Deutsch | 9. Februar 2024: Anordnung der Lokalkammer Mannheim (UPC_CFI_223/2023, ORD_598181/2023) | EP 2 207 270 B1 (Funkkommunikations-Basisstationsvorrichtung und Funkkommunikations-Mobilstationsvorrichtung sowie Verfahren zur Zuordnung von Steuerkanälen) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/9A1A1FF5387E436BCA12D63757AB74C1_en.pdf | Daedalus Prime LLC ./. Xiaomi Communications Co., Ltd. u.a. | 05.08.24 | UPC_CoA_183/2024 | UPC_CoA_183/2024 | ORD_34252/2024 | - Einer beklagten Gesellschaft in China oder Taiwan kann eine Klageschrift nicht über eine Gesellschaft desselben Konzerns in einem Vertragsmitgliedstaat zugestellt werden. Eine solche Konzerngesellschaft kann nicht automatisch als satzungsmäßiger Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung einer beklagten Gesellschaft in China oder Taiwan angesehen werden, und auch nicht als Ort, an dem die beklagte Gesellschaft eine ständige oder vorübergehende Niederlassung hat. - Versuche, in China nach einer im Haager Übereinkommen vorgesehenen Methode gemäß Regel 274.1(a)(ii) der Verfahrensordnung zuzustellen, müssen in der Regel erfolgen, bevor eine Zustellung nach dem Recht des Staates, in dem die Zustellung erfolgen soll (Regel 274.1(b) der Verfahrensordnung), oder durch alternative Methoden oder an einem alternativen Ort (Regel 275 der Verfahrensordnung) zulässig ist. In ähnlicher Weise wird versucht, die Zustellung in Taiwan auf diplomatischem oder konsularischem Weg gemäß Regel 274.1(a)(iii) VerfO vorzunehmen. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Zustellung der Klageschrift durch die deutschen Zweigniederlassungen | Anordnung | Regeln 118, 150, 152, 242, 270 ff. VerfO | Berufungsgericht | Englisch | 18. April 2024: Anordnung der Lokalkammer Hamburg (UPC_CFI_169/2024, ORD_20986/2024) | EP 2 792 100 B1 (Verfahren und Vorrichtung für sichere Kommunikation über ein Netzwerk mit einer Hardware-Sicherheits-Engine) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/A5287B03C591D7BA4069E6473D54F225_de.pdf | Seoul Viosys Co., Ltd. ./. Expert e-Commerce GmbH u.a. | 05.08.24 | UPC_CFI_363/2023 | UPC_CFI_363/2023 | ORD_42131/2024 | - Regel 30.2 VerfO lässt den Zeitpunkt einer Entscheidung über die Zulassung eines Antrages auf Änderung des Patents offen und stellt diesen daher in das Ermessen des Gerichts. Der Berichterstatter kann eine solche Entscheidung daher auch zurückstellen. - Soweit Regel 32.1 VerfO für die Erwiderung auf einen Antrag auf Änderung des Patents eine Zweimonatsfrist ab Zustellung des Änderungsantrages vorsieht, sind spätere Änderungsanträge nach Regel 30.2 VerfO davon nicht erfasst. Bei derartigen Anträgen kann den Interessen des Beklagten nicht nur im Rahmen der Zulassungsentscheidung Rechnung getragen werden. Vielmehr ist die Gewährung rechtlichen Gehörs auch außerhalb des in Regel 32 VerfO normierten gesetzlichen Fristenregimes möglich. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Überprüfung einer verfahrensleitenden Anordnung nach Regel 333 VerfO | Verfahrensanordnung | Regeln 30, 32, 333 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Deutsch | EP 3 926 698 B1 (Lichtemittierende Diode) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/8C629E3FEBDE508D0FAA7CAAE33BEE0D_en.pdf | SodaStream Industries Ltd. ./. Aarke AB | 05.08.24 | UPC_CFI_373/2023 | UPC_CFI_373/2023 | ORD_35905/2024 | Der bloße Vorwurf, einer künftigen Kostenentscheidung nicht nachzukommen, rechtfertigt nicht die Leistung einer Kostensicherheit. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Stellung von Prozesskostensicherheit | Anordnung | Regel 158 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Englisch | EP 1 793 917 B1 (Vorrichtung zum Karbonisieren einer Flüssigkeit mit einem Druckgas) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/63331DB7BE59BEA9CA9C55E842AD3FA9_de.pdf | Ortovox Sportartikel GmbH ./. Mammut Sports Group AG u.a. | 05.08.24 | UPC_CFI_452/2023 | UPC_CFI_452/2023 | ORD_29486/2024 | - Räumt das Gericht dem Antragsteller hinsichtlich der Art der zu leistenden Sicherheit ein Wahlrecht zwischen einer Hinterlegung und der Bereitstellung einer Bankbürgschaft ein und stellt der Antragsteller im Anschluss an die Hinterlegung auch eine Bankbürgschaft bereit, kann die dadurch verursachte doppelte Sicherung Grund und Anlass für eine entsprechende Freigabeentscheidung sein. - Dies bedeutet nicht, dass ein solcher Austausch der Sicherheitsleistung in dem Sinne im Belieben des Antragstellerssteht, dass diesersein für die Erbringung der Sicherheit eingeräumtes Wahlrecht beliebig oft mit der Konsequenz ausüben kann, dass die ursprünglich erbrachte Sicherheit nach Bereitstellung einer weiteren Sicherheit stets freigegeben wird. Im Rahmen der nach Regel 352.2 VerfO zu treffenden Ermessensentscheidung sind vielmehr neben den Interessen des Antragstellers an einem solchen Austausch der Sicherheitsleistung auch die Interessen der Gegenseite und des Gerichts zu berücksichtigen. - Ein anzuerkennendes Interesse des Antragstellers am Austausch der Sicherheit kann dann gegeben sein, wenn sich der Antragsteller im Interesse einer schnellen Vollziehung einer Ex-parte-Anordnung zunächst für die aus seiner Sicht schneller zu realisierende Hinterlegung entschieden, zwischenzeitlich aber eine Bankbürgschaft erlangt und diese als Sicherheitsleistung bereitgestellt hat. | Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Freigabe der Sicherheit i.S.d. Regel 352.2 VerfO | Verfahrensanordnung | Regeln 205 ff., 352, 354 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Deutsch | EP 3 466 498 B1 (Lawinen-Verschütteten-Suchgerät und Verfahren zum Betreiben eines Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/650985340056520901ABFB73CEF9FCFC_en.pdf | FUJIFILM Corporation ./. Kodak GmbH u.a. | 02.08.24 | UPC_CFI_355/2023 | UPC_CFI_355/2023 | ORD_40822/2024 | - Wenn im Rahmen eines Antrags auf Änderung des Patents gestellte Hilfsanträge später geändert werden sollen, ist der Anwendungsbereich von Regel 263 VerfO nicht von vornherein offen. Die Voraussetzungen, unter denen Anträge auf Änderung des Patents zulässig sind, sind in Regel 30 VerfO festgelegt. - Soll ein Antrag auf Änderung eines Patents geändert werden, so ist ein solcher Antrag als weiterer Änderungsantrag im Sinne der Regel 30.2 der Verfahrensordnung zu qualifizieren. Er ist nur mit Erlaubnis des Gerichts zulässig. - Im Lichte von Art. 34 EPGÜ und den Erfordernissen einer - in der Regel - einheitlichen Entscheidung sollte die territoriale Beschränkung eines Antrags auf Änderung des Patents nur dann in Betracht gezogen werden, wenn es objektive Gründe für eine solche Beschränkung gibt. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Änderung des Patents | Verfahrensanordnung | Regeln 9, 30, 263 VerfO / Art. 34 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Englisch | EP 3 594 009 B1 (Originalplatte einer lithographischen Druckplatte und Verfahren zur Herstellung einer lithographischen Druckplatte) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/07A783684B11656BB9945F736390E17C_fr.pdf | Hewlett-Packard Development Company, L.P ./. LAMA FRANCE | 02.08.24 | UPC_CFI_358/2023 | UPC_CFI_358/2023 | ORD_43600/2024 | Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags nach Regel 191 VerfO; insb. Verhältnismäßigkeit eines solchen Antrags | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Auskunfterteilung nach Regel 191 VerfO | Verfahrensanordnung | Regeln 32, 35, 191, 262A VerfO / Art. 25, 67 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Paris | Französisch | EP 2 089 230 B1 (Fluidausstoßvorrichtung mit Datensignal-Verriegelungsschaltung); EP 1 737 669 B1 (Fluidausstoßvorrichtung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/29A1BE1DC2A41ABA0BEAEA46CBBD92B4_de.pdf | Panasonic Holdings Corporation ./. Xiaomi H.K. Limited | 01.08.24 | UPC_CFI_335/2024 | UPC_CFI_335/2024 | ORD_44656/2024 | - Ein nochmaliger Versuch der Zustellung der Klageschrift nach einem alternativen Verfahren oder an einem anderen Ort nach Regel 275.1 VerfO ist nicht erforderlich, sobald zuvor sämtliche Zustellungsmöglichkeiten der Regeln 270-274 VerfO ausgeschöpft wurden und die nach dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen zuständige Zentrale Behörde des ersuchten Staates die Zustellung ernsthaft und endgültig verweigert, weil und solange die Bezeichnung des Geschäftssitzes der Beklagtenpartei durch die Klageseite nicht ihren politischen Vorstellungen entspricht. - Eine inhaltliche Zensur oder Redaktion der von den Parteien im vor dem Einheitlichen Patentgericht eingereichten Schriftsätze durch das Gericht auf Aufforderung der Zentralen Behörde des um die Zustellung ersuchten Staates findet nicht statt. - Die Anordnung nach Regel 275.2 VerfO, die bereits unternommenen Schritte, um dem Beklagten die Klageschrift zur Kenntnis zu bringen, als rechtsgültige Zustellung anerkennt, ist auf der Homepage des Einheitlichen Gerichts bekannt zu machen, wenn eine Zustellung der Anordnung nach Teil 5, Kapitel 2 an die Beklagte aus denselben Gründen ohne Aussicht auf Erfolg ist. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Feststellung der rechtsgültigen Zustellung | Anordnung | Regeln 270 ff. VerfO / Art. 41 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mannheim | Deutsch | EP 2 207 270 B1 (Funkkomunnikations-Basisstationsvorrichtung und Funkkommunikations-Mobilstationsvorrichtung sowie Verfahren zur Zuordnung von Steuerkanälen) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/AD59A021EDBA0488FF5EB27AA488AED8_en.pdf | Abbott Diabetes Care Inc. ./. Dexcom Inc. u.a. | 31.07.24 | UPC_CFI_425/2023 | UPC_CFI_425/2023 | ORD_36398/2024 | Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags nach Regel 191 VerfO; insb. Verhältnismäßigkeit eines solchen Antrags | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Auskunfterteilung nach Regel 191 VerfO | Verfahrensanordnung | Regel 191 VerfO / Art. 67 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Paris | Englisch | EP 3 988 471 B1 (Anzeigeeinheiten für ein medizinisches Gerät) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/7BC992293E7EFD6BA05FA84FE53D0FE1_en.pdf | Amycel LLC ./. Unbekannt | 31.07.24 | UPC_CFI_195/2024 | UPC_CFI_195/2024 | ORD_44133/2024 | Kein Ausschluss der Patentierbarkeit von Pilzstämmen i.S.d. Art. 53 lit. b) EPÜ. | Antrag auf Erlass von einstweiligen Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Unterlassung u.a. | Anordnung | Regeln 109, 118, 205 ff., 262, 354 VerfO / Art. 25, 31-34, 63, 69 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Den Haag | Englisch | EP 1 993 350 B2 (Braune Zuchtchampignons für die gewerbliche Produktion) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/EEFF85A10A9C793B399831DA464FB649_en.pdf | DexCom Inc. ./. Abbott Laboratories u.a. | 31.07.24 | UPC_CFI_233/2023 | UPC_CFI_233/2023 | ORD_598372/2023 | Fachperson, Gegenstand des Streitpatents, Auslegung, Rechtsbestand, Neuheit, Erfinderische Tätigkeit, Antrag auf Änderung des Patents | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Unterlassung u.a. | Entscheidung in der Sache | Regel 30 VerfO / Art. 65 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Englisch | EP 3 797 685 B1 (Kommunikationssysteme zwischen einer Sensorelektronik und einem Anzeigegerät eines Analytüberwachungssystems) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/452F12411D947243E3A395E6F8CE757B_de.pdf | Panasonic Holdings Corporation ./. Xiaomi H.K. Limited | 31.07.24 | UPC_CFI_332/2024 | UPC_CFI_332/2024 | ORD_44597/2024 | - Ein nochmaliger Versuch der Zustellung der Klageschrift nach einem alternativen Verfahren oder an einem anderen Ort nach Regel 275.1 VerfO ist nicht erforderlich, sobald zuvor sämtliche Zustellungsmöglichkeiten der Regeln 270-274 VerfO ausgeschöpft wurden und die nach dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen zuständige Zentrale Behörde des ersuchten Staates die Zustellung ernsthaft und endgültig verweigert, weil und solange die Bezeichnung des Geschäftssitzes der Beklagtenpartei durch die Klageseite nicht ihren politischen Vorstellungen entspricht. - Eine inhaltliche Zensur oder Redaktion der von den Parteien im vor dem Einheitlichen Patentgericht eingereichten Schriftsätze durch das Gericht auf Aufforderung der Zentralen Behörde des um die Zustellung ersuchten Staates findet nicht statt. - Die Anordnung nach Regel 275.2 VerfO, die bereits unternommenen Schritte, um dem Beklagten die Klageschrift zur Kenntnis zu bringen, als rechtsgültige Zustellung anerkennt, ist auf der Homepage des Einheitlichen Gerichts bekannt zu machen, wenn eine Zustellung der Anordnung nach Teil 5, Kapitel 2 an die Beklagte aus denselben Gründen ohne Aussicht auf Erfolg ist. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Feststellung der rechtsgültigen Zustellung | Anordnung | Regeln 270 ff. VerfO / Art. 41 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mannheim | Deutsch | EP 2 568 724 B1 (Funkkommunikationsvorrichtung und Funkkommunikationsverfahren) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/B262060E56CFD2D5467BA3E583E2EAB1_de.pdf | Panasonic Holdings Corporation ./. Xiaomi H.K. Limited | 31.07.24 | UPC_CFI_330/2024 | UPC_CFI_330/2024 | ORD_44601/2024 | - Ein nochmaliger Versuch der Zustellung der Klageschrift nach einem alternativen Verfahren oder an einem anderen Ort nach Regel 275.1 VerfO ist nicht erforderlich, sobald zuvor sämtliche Zustellungsmöglichkeiten der Regeln 270-274 VerfO ausgeschöpft wurden und die nach dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen zuständige Zentrale Behörde des ersuchten Staates die Zustellung ernsthaft und endgültig verweigert, weil und solange die Bezeichnung des Geschäftssitzes der Beklagtenpartei durch die Klageseite nicht ihren politischen Vorstellungen entspricht. - Eine inhaltliche Zensur oder Redaktion der von den Parteien im vor dem Einheitlichen Patentgericht eingereichten Schriftsätze durch das Gericht auf Aufforderung der Zentralen Behörde des um die Zustellung ersuchten Staates findet nicht statt. - Die Anordnung nach Regel 275.2 VerfO, die bereits unternommenen Schritte, um dem Beklagten die Klageschrift zur Kenntnis zu bringen, als rechtsgültige Zustellung anerkennt, ist auf der Homepage des Einheitlichen Gerichts bekannt zu machen, wenn eine Zustellung der Anordnung nach Teil 5, Kapitel 2 an die Beklagte aus denselben Gründen ohne Aussicht auf Erfolg ist. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Feststellung der rechtsgültigen Zustellung | Anordnung | Regeln 270 ff. VerfO / Art. 41 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mannheim | Deutsch | EP 3 096 315 B1 (Vorrichtung und Verfahren zur Ausführung einer Huffman-Codierung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/8B8CC58A3793A869F9E05D2C0555BA2C_de.pdf | SWARCO Futurit Verkehrssignalsysteme GmbH ./. STRABAG Infrastructure & Safety Solutions GmbH | 30.07.24 | UPC_CFI_33/2024 | UPC_CFI_33/2024 | ORD_37208/2024 | - Das für die Zulässigkeit der Streithilfe erforderliche rechtliche Interesse ist dann gegeben, wenn die Streithelferin über ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse am Erlass der von der unterstützten Partei beantragten Anordnung oder Entscheidung verfügt. - Ein solches rechtliches Interesse kann jedenfalls bejaht werden, wenn behauptet wird, das von der Streithelferin angekaufte Produkt verletze das Streitpatent. - Während Art. 69 Abs. 4 EPÜ lediglich die Leistung einer Prozesskostensicherheit des Klägers vorsieht, erweitert Regel 158 VerfO den Kreis der Adressaten einer solchen Anordnung auf „die Parteien“ und damit auch auf eine Streithelferin, wenn sie zugelassen wird. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Hinterlegung von Prozesskostensicherheit durch die Streithelferin | Verfahrensanordnung | Regeln 158, 313, 314 VerfO / Art. 69 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Wien | Deutsch | EP 2 643 717 B1 (Farbmischende Sammeloptik) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/274EB24BCB32DD28F4E411932D0B0C17_de.pdf | Dolby International AB ./. HP Deutschland GmbH u.a. | 30.07.24 | UPC_CFI_457/2023 | UPC_CFI_457/2023 | ORD_42107/2024 | Sofern vom Gericht nichts anderes angeordnet wurde, wird der Streithelfer gemäß Regel 315.4 VerfO als Partei behandelt. Ebenso wie einer Partei steht ihm daher die Möglichkeit offen, hinsichtlich der in den durch ihn eingereichten Schriftsätzen enthaltenen Informationen einen Antrag auf Schutz vertraulicher Informationen (Regel 262A VerfO) zu stellen. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Schutz vertraulicher Informationen durch Streithelfer | Verfahrensanordnung | Regeln 262A, 315 VerfO / Art. 58 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Deutsch | EP 3 490 258 B1 (Dekodiervorrichtung für ein Datensignal, welches zumindest ein Bild darstellt) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/222DC93DFA8AA0D7BFB4387FFFF175BD_de.pdf | CEAD B.V. u.a. ./. BEGO Medical GmbH | 30.07.24 | UPC_CFI_367/2023 | UPC_CFI_367/2023 | ORD_39244/2024 | - Ob es sich bei der im Anschluss an die Zwischenanhörung nach Regel 104 (k) VerfO einzureichenden vorläufigen Schätzung der Kosten des Rechtsstreits um vertrauliche Informationen im Sinne von Regel 262A VerfO handelt, deren Zugang für andere Verfahrensbeteiligte zu beschränken ist, ist durch Abwägung der gegenseitigen Interessen zu ermitteln. Dabei ist dem Recht auf Zugang zu den prozessgegenständlichen Informationen und dem damit verbundenen Recht auf rechtliches Gehör in besonderem Maße Rechnung zu tragen. - Im Antrag nach Regel 262A VerfO kann ein Antrag auf Beschränkung des Zugangs der Öffentlichkeit zu für den Prozess relevante Informationen nach Regel 262.2 VerfO implizit enthalten sein. - Im Rahmen der Entscheidung über den Antrag nach Regel 262.2 VerfO ist zugunsten der Öffentlichkeit in erster Linie deren allgemeines Informationsinteresse zu berücksichtigen. Die Anforderungen an eine Gewährung von Vertraulichkeit sind demgemäß gegenüber Regel 262A VerfO herabgesetzt. - Das Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnisnahme von durch Honorarvereinbarungen individuell festgelegten anwaltlichen Vergütungen in Patentstreitigkeiten tritt regelmäßig gegenüber dem Interesse der Prozesspartei an der Geheimhaltung der ausgehandelten Honorare zurück. | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Antrag auf Schutz vertraulicher Informationen | Anordnung | Regeln 104, 262, 262A / Art. 45 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Zentralkammer Paris | Deutsch | EP 2 681 034 B1 (Vorrichtung und Verfahren zur generativen Herstellung dreidimensionaler Bauteile) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/CBB0D6EC8FE749D8EA1BF12C1E0703AB_en.pdf | Alexion Pharmaceuticals, Inc. ./. Samsung Bioepis NL B.V. | 30.07.24 | UPC_CoA_402/2024 | UPC_CoA_402/2024 | ORD_44363/2024 | Das Berufungsgericht ist nicht der Ansicht, dass die Umstände des vorliegenden Falles so dringlich sind, dass die Interessen der Rechtsmittelführerin gegenüber denen der Rechtsmittelgegnerin überwiegen. Die Argumente der Rechtsmittelführerin, dass sie so schnell wie möglich Patentschutz anstrebt und dass das Rechtsmittel eine reine Rechtsfrage betrifft, reichen nicht aus, um die Frist für die Einreichung der Berufungserwiderung zu verkürzen. Diese Frist ist für Rechtsmittel gegen Anordnungen nach Regel 220.1 (c) der Verfahrensordnung bereits relativ kurz, nämlich nur 15 Tage. Der Umstand, dass die Rechtsmittelführerin nicht die gesamte Frist, innerhalb derer sie ihre Beschwerdebegründung hätte einreichen können, genutzt hat, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. | Antrag auf Erlass von einstweiligen Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Beschleunigung des Berufungsverfahrens | Verfahrensanordnung | Regeln 9, 220 VerfO | Berufungsgericht | Englisch | 26. Juni und 17. Juli 2024: Anordnungen der Lokalkammer Hamburg (UPC_CFI_123/2024, ORD_38509/2024) | EP 3 167 888 B1 (Behandlung von Patienten mit paraxysmaler nächtlichert Hämoglobinurie mit einem Komplementinhibitor) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/NEC%20vs%20TCL%20final%20order%2029%20July.pdf | NEC Corporation ./. TCL Industrial Holdings Co., Ltd. u.a. | 29.07.24 | UPC_CoA_69/2024; UPC_CoA_70/2024 | UPC_CoA_69/2024/UPC_CoA_70/2024 | N/A | Einem beklagten Unternehmen in China oder Hongkong kann eine Klageschrift nicht per E-Mail an eine Person zugestellt werden, die nicht befugt ist, Zustellungen entgegenzunehmen. Eine solche Zustellung kann auch nicht durch öffentliche Zustellung in Form einer schriftlichen Mitteilung erfolgen, die in den öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten einer Lokalakmmer des UPC auszuhängen ist. Versuche der Zustellung in China durch eine im Haager Übereinkommen vorgesehene Methode gemäß Regel 274.1(a)(ii) der Verfahrensordnung müssen in der Regel erfolgen, bevor eine Zustellung durch andere Mittel (Regel 274.1(b) der Verfahrensordnung) oder durch alternative Methoden oder an einem alternativen Ort (Regel 275 der Verfahrensordnung) zulässig ist. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Feststellung der rechtsgültigen Zustellung | Anordnung | Regeln 270 ff. VerfO / Art. 24 EPGÜ | Berufungsgericht | Englisch | 5. Februar 2024: Anordnung der Lokalkammer München (UPC_CFI_487/2023, ORD_6237/2024; UPC_CFI_498/2023, ORD_6607/2024) | EP 2 645 714 B1 (Videokodierungsvorrichtung, Videokodierungsverfahren und Programm), EP 3 057 321 B1 (Videocodierungsvorrichtung, Videocodierungsverfahren und Programm) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/C12558BFF30134A290EBCD57B30B4E4D_en.pdf | Abbott Diabetes Care Inc. ./. Sibio Technology Limited u.a. | 29.07.24 | UPC_CFI_131/2024 | UPC_CFI_131/2024 | ORD_39938/2024 | Gewährung des öffentlichen Zugangs zum Register; Anwendung der vom Berufungsgericht in Sachen Ocado ./. AutoStore festegelegten Maßstäbe für den öffentlichen Zugang. | Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Zugang zu Dokumenten und Schriftsätzen | Verfahrensanordnung | Regeln 220, 224, 262, 262A VerfO / Art. 73 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Den Haag | Englisch | EP 3 831 283 B1 (Analytsensorvorrichtungen, Verbindungen damit und Verfahren) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/03E6FFB489935112BBC9A1AE34083C04_en.pdf | BITZER Electronics A/S ./. Carrier Corporation | 29.07.24 | UPC_CFI_263/2023 | UPC_CFI_263/2023 | ORD_598395/2023 | - Der Antrag auf Änderung des Patents, der sich sowohl auf die mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen als auch auf die nicht angegriffenen Ansprüche bezieht, ist (nur) in Bezug auf die letztgenannten Ansprüche unzulässig. - In einer Situation, in der das Patent nicht vollständig angegriffen wird, ist der Patentinhaber berechtigt, Änderungen an den angegriffenen Ansprüchen vorzuschlagen, indem er auch Merkmale einfügt, die in den ursprünglichen Ansprüchen ausgelassen wurden und in den nicht angegriffenen Ansprüchen erwähnt werden. - Nichtigkeitsgründe, die in die ursprüngliche Begründung der Nichtigkeit hätten aufgenommen werden können, sind unzulässig, wenn sie sich nicht auf den Inhalt der vom Einsprechenden vorgebrachten Verteidigung oder auf den Antrag auf Änderung des Patents beziehen und daher keine rechtmäßige Erwiderung darauf darstellen. | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Antrag auf Änderung des Patents | Entscheidung | Regeln 105, 263 VerfO | Gericht erster Instanz - Zentralkammer Paris | Englisch | EP 3 414 708 B1 (Adaptive Sensorerfassung für Kühlkettenvertriebssystem) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/30B01F6396768DF19314424ECFE2B31B_de.pdf | Hanshow Technology Co. Ltd. u.a. ./. VusionGroup SA | 29.07.24 | UPC_CoA_1/2024 | UPC_CoA_1/2024 | ORD_38645/2024 | - Der Antrag auf Kostenfestsetzung ist beim Gericht erster Instanz einzureichen und wird vom Berichterstatter dieser Instanz entschieden. - Dies gilt auch, wenn der Antrag nach einer Anordnung oder einer Entscheidung des Berufungsgerichts gestellt wird und sich somit ausschließlich oder teilweise auf die Kosten des Berufungsverfahrens bezieht. | Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Kostenfestsetzung | Anordnung | Regeln 9, 150 ff., 157, 221 VerfO | Berufungsgerichts | Deutsch | 20. Dezember 2023: Anrodnung der Lokalkammer München (UPC_CFI_292/2023, ORD_596193/2023) | EP 3 883 277 B1 (Verfahren zur Übermittlung von raumbezogenen Informationen an ein mobiles Endgerät) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/398F0E15BA65E10C6A20B6A6383F6575_en.pdf | Amgen Inc. ./. Sanofi-Aventis Deutschland GmbH u.a. | 29.07.24 | UPC_CFI_14/2023 | UPC_CFI_14/2023 | ORD_43914/2024 | Aussetzung des Verletzungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens im Nichtigkeitsverfahren. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Entscheidung des Gerichts nach Anhörung der Parteien | Anordnung | Regeln 37, 295 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Englisch | EP 3 666 797 B1 (Antigen zur Bindung von Proteinen an Proprotein-Konvertase-Subtilisin/Kexin vom Typ 9 (PCSK9)) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/Order%20on%20Application%20for%20suspensive%20effect_App_42818-2024.final-clean%20EN_redacted%20%281%29.pdf | OrthoApnea S.L. ./. Unbekannt | 26.07.24 | UPC_CoA_430/2024 | UPC_CoA_430/2024 | ORD_43804/2024 | Ein Antrag auf aufschiebende Wirkung einer Entscheidung des Gerichts, die in der Verfahrensordnung vorgesehene Frist für die Einreichung eines Schriftsatzes einer Partei nicht zu verlängern, kann zulässig sein. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf aufschiebende Wirkung | Anordnung | Regel 223, 263 VerfO / Art. 74 EPGÜ | Berufungsgericht | Niederländisch | 19. Juli 2024: Anordnung der Lokalkammer Brüssel (UPC_CFI_376/2023, ORD_42503/2024) | EP 2 331 036 B1 (Vorrichtung zur Behandlung von nächtlichen Atembeschwerden) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/20D59FCA616B9CF4078D63320513C46E_en.pdf | ICPillar LLC ./. ARM Limited u. a. | 26.07.24 | UPC_CoA_301/2024 | UPC_CoA_301/2024 | ORD_43826/2024 | Vertraulichkeit gemäß Regel 262A VerfO, Änderung der Berufungsbegründung. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Geheimnisschutz nach Regel 262A VerfO | Anordnung | Regeln 158, 262A VerfO | Berufungsgericht | Englisch | 21. Mai 2024: Anordnung der Lokalkammer Paris (UPC_CFI_495/2023, ORD_23494/2024) | EP 3 000 239 B1 (System und Verfahren zur universellen Steuerung von elektronischen Geräten) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/AEE7F87C00A4B6783885164C6D10B91E_fr.pdf | CANÈ S.p.A. ./. FRANCE DÉVELOPPEMENT ÉLECTRONIQUE | 26.07.24 | UPC_CFI_419/2023 | UPC_CFI_419/2023 | ORD_43695/2024 | Verfahrensbeendigung durch Vergleich; Vertraulichkeit des Vergleichs; Ermäßigung und Erstattung der Verfahrenskosten | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Feststellung der Verfahrensbeendigung u.a. | Entscheidung | Regeln 11, 15, 345, 365, 370 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Paris | Französisch | EP 3 181 168 B1 (Handbetätigte Vorrichtung zum Befüllen von Spritzen) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/5F6134BD5B5943076BD64464275FEC7C_en.pdf | Valeo Electrification ./. Magna PT B.V. & Co. KG u.a. | 26.07.24 | UPC_CFI_347/2024 | UPC_CFI_347/2024 | ORD_42132/2024 | - Der Anwendungsbereich von Regel 263 VerfO ist nicht auf das Hauptsacheverfahren beschränkt. Er gilt auch für Anträge auf einstweilige Maßnahmen. Der Antragsteller kann auch beantragen, seinen Antrag zu ändern oder sein Vorbringen zu ergänzen. - Wenn der Anmelder seinen Ansprüchen ein Merkmal hinzufügt, das zuvor nur "alternativ" beansprucht wurde, schränkt dies den Anwendungsbereich einer möglichen einstweiligen Anordnung oder anderer vorläufiger Maßnahmen ein. Ausführungsformen, die alle anderen Merkmale erfüllen, nicht aber das jetzt hinzugefügte Merkmal, sind von einer möglichen einstweiligen Verfügung nicht mehr erfasst. Es handelt sich also um eine Einschränkung des Anspruchs. Wenn diese Einschränkung unbedingt ist, gilt Regel 263.3 VerfO. | Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Zulassung der bedingungslosen Beschränklung des Klageanspruchs | Verfahrensanordnung | Regel 263 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Englisch | EP 3 320 602 B1 (Rotierende elektrische Maschine mit einem Schmiermittelreservoir zur Schmierung eines Wälzlagers und Kühlung der Maschine) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/25056C56CE96F0E3F1C14DFE4D62E524_en.pdf | Abbott Diabetes Care Inc. ./. Sibio Technology Limited u.a. | 26.07.24 | UPC_CoA_382/2024 | UPC_CoA_382/2024 | ORD_43476/2024 | Antrag auf Zulassung der Klageänderung gemäß Regel 263 der Verfahrensordnung; Zulässigkeit von Hilfsanträgen | Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Zulassung der Klageänderung und auf Zulassung von Hilfsanträgen | Anordnung | Regeln 9, 222, 263 VerfO | Berufungsgericht | Englisch | 19. Juni 2024: Anordnung der Lokalkammer Den Haag (UPC_CFI_131/2024, ORD_30431/2024) | EP 3 831 283 B1 (Analytsensorvorrichtungen, Verbindungen damit und Verfahren) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/7E71DC60A502D3174DEB3B591E39C8C5_en.pdf | Tandem Diabetes Care, Inc. u.a. ./.Roche Diabetes Care GmbH | 25.07.24 | UPC_CFI_88/2024 | UPC_CFI_88/2024 | ORD_36444/2024 | Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache in die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, sind alle relevanten Umstände des Falles und die Stellung der Parteien zu berücksichtigen. Ist das Ergebnis der Interessenabwägung gleich - in diesem Fall handelt es sich bei beiden Parteien um internationale, weltweit tätige Unternehmen -, so ist die Stellung des Beklagten ausschlaggebend. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache | Anordnung | Regeln 14, 37, 323 VerfO / Art. 49 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Hamburg | Englsich | EP 2 196 231 B1 (System für ambulante Arzneimittelinfusion mit einer Füllvorrichtung für flexible Behälter) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/33E25ED1AAF2E72B791EE49515A2CAF7_fr.pdf | Seoul Viosys Co., Ltd. ./. Laser Components SAS | 24.07.24 | UPC_CFI_440/2023 | UPC_CFI_440/2023 | ORD_41423/2024 | - Gemäß Artikel 33 Abs. 4 EPGÜ müssen die Parteien in den beiden Verfahren dieselben sein, unabhängig von ihrer jeweiligen Verfahrensstellung im jeweiligen Verfahren. Der Kläger kann im zweiten Verfahren Beklagter sein und umgekehrt, um zu vermeiden, dass mehrere Kammern von denselben Parteien wegen der Gültigkeit desselben Patents angerufen werden, wodurch Effizienz und Sparsamkeit gewährleistet und das Risiko unvereinbarer Entscheidungen innerhalb des EPG vermieden wird. - Das Gericht stellt ferner fest, dass sowohl Artikel 33 Abs. 4 EPGÜ als auch Regel 118.2 der Verfahrensordnung besondere und autonome Vorschriften für die interne Zuständigkeit der Spruchkörper des EPG sind. Für die Auslegung des Begriffs "dieselben Parteien" ist jedoch eine Analogie zu den Vorschriften zwischen den verschiedenen Gerichtsbarkeiten der EU in Bezug auf die Rechtshängigkeit von Rechtsstreitigkeiten (Brüssel-I-Verordnung) angebracht. - Ganz allgemein ist das Gericht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens (Regel 295 Buchstaben g und m der Verfahrensordnung) verpflichtet, im Lichte des Leitprinzips der Effizienz der Verfahrensordnung des EPG (Präambel, Ziff. 7) den jeweiligen Verfahrensstand der beiden beteiligten Spruchkörper zu berücksichtigen, um zu entscheiden, ob es angebracht ist, die Entscheidung der Zentralkammer über die Frage der Zuständigkeit abzuwarten. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Aussetzung des Verfahrens nach Regel 118.2 VerfO | Verfahrensanordnung | Regeln 33, 118, 295, 315 VerfO / Art. 32, 33 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Paris | Französisch | EP 3 404 726 B1 (Ultraviolettlichtemittierende Vorrichtung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/9CC1B60EC0D0D9B546EEFFEEA4A9C4FB_it.pdf | Oerlikon Textile GmbH & CO KG ./. Himson Engineering Private Limited | 23.07.24 | UPC_CFI_240/2023 | UPC_CFI_240/2023 | ORD_28787/2024 | Antrag gem. Regel 262A VerfO auf Anordnung der Vertraulichkeit in Bezug auf die mit ihrer Antwort auf ein Ersuchen gem. Regel 158 VerfO vorgelegten Finanzinformationen; Lizenz mit dritter Partei; Vertraulichkeitsclub; Prozessbevollmächtigte | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Geheimnisschutz | Verfahrensanordnung | Regeln 158, 262A, 354 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mailand | Italienisch | EP 2 145 848 B1 (Falschdralltexturiermaschine) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/CC09AC7AB02F929355DA1CCCD69B1286_en.pdf | ASTELLAS INSTITUTE FOR REGENERATIVE MEDICINE ./. Healios K.K, Riken, Osaka University | 23.07.24 | UPC_CFI_75/2023, UPC_CFI_80/2023 | UPC_CFI_75/2023//80/2023 | ORD_38648/2024 | - Die Verfahrensbeteiligten können ihr Verfahren jederzeit im Wege eines Vergleichs beenden, auch ohne eine bestätigende Entscheidung des Gerichts im Sinne von Regel 365 VerfO zu beantragen. - Verfahren werden durch Anordnung erledigt, wenn die Parteien einen übereinstimmenden Antrag nach Regel 360 VerfO gestellt haben, in dem sie erklären, dass sie das Verfahren im Wege des Vergleichs beendet haben und sich des Verfahrens entledigen wollen, weil es gegenstandslos geworden ist und der Rechtsstreit nicht mehr zu entscheiden ist. - Die Erstattung der Gerichtsgebühren nach Regel 370.9 lit. c VerfO ist nicht auf die Beendigung eines Rechtsstreits im Wege des Vergleichs im Sinne von Regel 365 VerfO beschränkt. | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Antrag auf Feststellung der Beendigung des Verfahrens | Anordnung | Regeln 11, 265, 345, 360, 363, 365, 370 VerfO | Gericht erster Instanz - Zentralkammer München | Englisch | EP 3 056 563 B1 (Verfahren zur Herstellung einer Retinapigmentepithelzelle); EP 3 056 564 B1 (Verfahren zur Reinigung von Retina-Pigmentepithelzellen) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/9F6C2844E525A155B8003A9ADF183B62_en.pdf | Progress Maschinen & Automation AG ./. AWM Srl u.a. | 23.07.24 | UPC_CoA_177/2024 | UPC_CFI_177/2024 | ORD_36778/2024 | - Ein Antrag auf Beweissicherung oder Inspektion von Räumlichkeiten im Sinne von Art. 60 EPGÜ und den Regeln 192 ff. VerfO beinhaltet ein Ersuchen, dem Antragsteller das Ergebnis der Maßnahmen, einschließlich des von der Person, die die Maßnahmen durchgeführt hat, verfassten Berichts, mitzuteilen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass der legitime Zweck der Maßnahmen die Verwendung der Beweismittel in einem Verfahren in der Hauptsache ist (Regeln 196.2 und 199.2 VerfO), was die Verwendung der Beweismittel für die Entscheidung über die Einleitung eines Verfahrens in der Hauptsache und die Entscheidung darüber einschließt, ob und in welchem Umfang die Beweismittel in diesem Verfahren vorgelegt werden sollen. Die Offenlegung der Beweismittel gegenüber dem Kläger oder bestimmten Personen, die im Namen des Klägers handeln, ist zu diesem Zweck unerlässlich. Darüber hinaus sehen die Regeln 196.1 und 199.1 VerfO vor, dass das Gericht in seinem Beschluss beschließen kann, dass die Beweismittel bestimmten, namentlich genannten Personen offen zu legen sind und einer angemessenen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Dies bestätigt, dass das durch einen Antrag nach Artikel 60 EPGÜ eingeleitete Verfahren nicht nur auf die Beweissicherung und die Einsichtnahme in die Räumlichkeiten als solche, sondern auch auf die Offenlegung der Beweismittel gegenüber dem Antragsteller abzielt. - Die Bewilligung eines Antrags auf Beweissicherung oder Inspektion von Räumlichkeiten bedeutet jedoch nicht, dass die Offenlegung der Beweise gegenüber dem Antragsteller vorbehaltlos angeordnet wird. Gemäß Art. 60 Abs. 1 EPGÜ muss die Anordnung dem Schutz vertraulicher Informationen unterliegen (siehe auch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG). Wenn die Beweismittel vertrauliche Informationen enthalten können, bedeutet dies, dass das Gericht die Gegenpartei anhören muss, bevor es entscheidet, ob und inwieweit es die Beweismittel dem Antragsteller zugänglich macht. In diesem Zusammenhang muss das Gericht der Gegenpartei Zugang zu den Beweismitteln gewähren und ihr Gelegenheit geben, beim Gericht zu beantragen, dass bestimmte Informationen vertraulich behandelt werden, und die Vertraulichkeit zu begründen. Stellt die Gegenpartei einen solchen Antrag auf vertrauliche Behandlung, muss das Gericht dem Antragsteller Gelegenheit geben, in einer Weise zu antworten, die den möglichen Vertraulichkeitsinteressen der Gegenpartei Rechnung trägt. Das Gericht kann dies beispielsweise dadurch tun, dass es nur den Vertretern des Antragstellers Zugang gewährt, denen das Gericht nach Regel 196.3 (a) VerfO gestattet hat, bei der Durchführung der Maßnahmen anwesend zu sein, und die einer angemessenen Geheimhaltungspflicht unterliegen. - Die Möglichkeit der Gegenpartei, einen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen, ist von den Rechtsbehelfen zu unterscheiden, die gegen die Anordnung der Beweissicherung oder der Inspektion von Räumlichkeiten eingelegt werden können, wie z. B. die Überprüfung einer Anordnung zur Beweissicherung ohne Anhörung des Beklagten gemäß Regel 197.3 VerfO. Daher muss das Gericht die andere Partei zu dem Antrag auf Offenlegung anhören, auch wenn diese Partei beschlossen hat, keinen Rechtsbehelf gegen die Anordnung zur Beweissicherung oder zur Inaugenscheinnahme von Räumlichkeiten einzulegen. Aus denselben Gründen kann das Versäumnis, eine Überprüfung einer Anordnung zur Beweissicherung oder zur Inaugenscheinnahme von Räumlichkeiten zu beantragen, nicht als stillschweigende Zustimmung zur Offenlegung von Beweismitteln angesehen werden. | Antrag auf Beweissicherung gemäß Regel 192 VerfO / Antrag auf Anordnung der Inspektion gemäß Regel 199 VerfO | Antrag auf Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung u.a. | Anordnung | Regeln 192 ff., 222, 320 VerfO / Art. 60 EPGÜ | Berufungsgericht | Englisch | 8. April 2024: Anordnung der Lokalkammer Mailand (UPC_CFI_286/2023//287/2023, ORD_9710/2024) | EP 2 726 230 B1 (Verfahren und Einrichtung zur kontinuierlichen Herstellung eines Gitterträgers) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/8E16AAC749F9E87B9BAEBD7F6AAD4EEA_de.pdf | DISH Technologies L.L.C. u.a. ./. AYLO PREMIUM LTD u.a. | 22.07.24 | UPC_CFI_471/2023 | UPC_CFI_471/2023 | ORD_42880/2024 | Zugang zu vertraulichen Information durch von den Klägerinnen genannten Personen; Zurückweisung des Antrags nach Regel 333 VerfO | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Überprüfung nach Regel 333 VerfO | Anordnung | Regeln 262A, 264, 333 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mannheim | Deutsch | 3. Juli 2024: Anordnung der Lokalkammer Mannheim (UPC_CFI_471/2023; ORD_33986/2024) | EP 2 479 680 B1 (Verfahren zur Darstellung ratenadaptive Streams) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/9BA0589766993A24EA7150DAEBA33A99_de.pdf | Dolby International AB ./. HP Deutschland GmbH u.a. | 22.07.24 | UPC_CFI_457/2023 | UPC_CFI_457/2023 | ORD_25519/2024 | Sofern vom Gericht nichts anderes angeordnet wurde, wird der Streithelfer gemäß Regel 315.4 VerfO als Partei behandelt. Auch für ihn gilt daher Regel 262A.6 VerfO. Er hat deshalb einen Anspruch darauf, dass der Kreis der Zugangsberechtigten zu als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen neben seinen Prozessbevollmächtigten mindestens eine natürliche Person umfasst. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Einstufung von Informationen als vertraulich ggü. der Streithelferin | Verfahrensanordnung | Regeln 262A, 315 VerfO / Art. 58 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Deutsch | EP 3 490 258 B1 (Dekodiervorrichtung für ein Datensignal, welches zumindest ein Bild darstellt) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/010422A1E32BDD20F2248FE73E2D447D_en.pdf | Meril Italy srl ./. Edwards Lifesciences Corporation | 19.07.24 | UPC_CFI_255/2023 / UPC_CFI_15/2023 | UPC_CFI_15/2023//255/2023 | ORD_598365/2023 | Beschränkte Aufrechterhaltung des Streitpatents; Änderungs des Patents; erfinderische Tätigkeit; Neuheit; wirksame Inanspruchnahme der Priorität; unzulässige Erweiterung; mangelnde Offenbarung | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ / Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | (Vollständige) Nichtigerklärung des Streitpatents u.a. | Entscheidung | Regeln 19, 30, 37, 48, 50, 123, 302, 340 VerfO / Art. 33 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Zentralkammer Paris | Englisch | EP 3 646 825 B1 (System enthaltend eine prothetische Klappe und einen Zuführkatheter) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/F84161EC0AD46D1A7ABB3E60DCF98439_en.pdf | Regeneron Pharmaceuticals Inc. ./. Amgen, Inc. | 16.07.24 | UPC_CFI_14/2023 | UPC_CFI_14/2023 | ORD_598363/2023 | - Bei der Auslegung eines Patentanspruchs wendet der Fachmann kein philologisches Verständnis an, sondern ermittelt die technische Bedeutung der verwendeten Begriffe mit Hilfe der Beschreibung und der Zeichnungen. Aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Gesamtzusammenhang des Patentanspruchs muss abgeleitet werden, welche technische Funktion diese Merkmale im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit tatsächlich haben. Die Patentbeschreibung kann ein eigenes Lexikon des Patents darstellen. - Eine beanspruchte Erfindung ist als „dieselbe Erfindung“ im Sinne von Art. 87 EPÜ (Prioritätsrecht) anzusehen, wenn der Fachmann den Gegenstand des Anspruchs unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens unmittelbar und eindeutig aus der früheren Anmeldung als Ganzes ableiten kann. - Die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit geht von einem realistischen Ausgangspunkt im Stand der Technik aus. Es kann mehrere realistische Ausgangspunkte geben. Es ist nicht erforderlich, den „vielversprechendsten“ Ausgangspunkt zu ermitteln. - Im Allgemeinen ist eine beanspruchte Lösung naheliegend, wenn der Fachmann motiviert wäre, die beanspruchte Lösung in Betracht zu ziehen und sie als nächsten Schritt in der Entwicklung des Standes der Technik umzusetzen. Es kann von Bedeutung sein, ob der Fachmann mit besonderen Schwierigkeiten bei der Durchführung des nächsten Schritts oder der nächsten Schritte gerechnet hätte. Das Fehlen einer begründeten Erfolgserwartung (oder allgemeiner: Nicht-Offensichtlichkeit) folgt nicht aus der bloßen Tatsache, dass auch andere Wege zur Lösung des zugrundeliegenden Problems im Stand der Technik vorgeschlagen werden und/oder von anderen verfolgt worden sind (wären). Die entscheidende Frage, die es zu beantworten gilt, ist, ob die beanspruchte Lösung nicht naheliegend ist. - Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit kommt es nicht darauf an, ob der Fachmann zwangsläufig zu demselben Ergebnis kommen würde (das in den Anwendungsbereich des Anspruchs fällt oder nicht). Vielmehr ist es für die Verneinung der erfinderischen Tätigkeit ausreichend (aber auch notwendig), dass der Fachmann ohne erfinderischen Beitrag zu einem Ergebnis kommen würde, das durch einen Anspruch abgedeckt ist. - Eine technische Wirkung oder ein Vorteil, den der beanspruchte Gegenstand im Vergleich zum Stand der Technik erzielt, kann ein Indiz für erfinderische Tätigkeit sein. Ein Merkmal, das willkürlich aus mehreren Möglichkeiten ausgewählt wurde, kann im Allgemeinen nicht zur erfinderischen Tätigkeit beitragen. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | (Vollständige) Nichtigerklärung des Streitpatents u.a. | Entscheidung | Regeln 25, 30, 44, 50, 118, 158, 354, 355 VerfO / Art. 54, 65, 69, 76, 82 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Zentralkammer München | Englisch | EP 3 666 797 B1 (Antigen zur Bindung von Proteinen an Proprotein-Konvertase-Subtilisin/Kexin vom Typ 9 (PCSK9)) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/F9281877ABABA18DA5DFDA820D5D7D28_de.pdf | Seoul Viosys Co., Ltd. ./. Expert e-Commerce GmbH u.a. | 12.07.24 | UPC_CFI_363/2023 | UPC_CFI_363/2023 | ORD_41235/2024 | - Verfügen ihre Parteivertreter nicht über die für eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung notwendigen Sprachkenntnisse, steht es der Partei frei, für die mündliche Verhandlung auf eigene Kosten einen Dolmetscher zu beauftragen, soweit sie die Kanzlei hierüber fristgerecht unterrichtet. - Die gerichtsseitige Bereitstellung einer Simultanverdolmetschung scheidet jedenfalls dann aus, wenn die klägerischen Parteivertreter eine der bei der Lokalkammer zugelassenen Verfahrenssprachen beherrschen und sich der Kläger gleichwohl trotz mangelnder Sprachkenntnisse seiner Parteivertreter für eine andere, ebenfalls bei der betreffenden Lokalkammer zulässige Verfahrenssprache entscheidet. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Simultanverdolmetschung | Verfahrensanordnung | Regeln 14, 109, 150 VerfO / Art. 49, 51 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Deutsch | EP 3 926 698 B1 (Lichtemittierende Diode) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/72135AF9B089F06F5874D6E653C8E673_de.pdf | KraussMaffei Extrusion GmbH ./. TROESTER GmbH & Co. KG | 11.07.24 | UPC_CFI_181/2023 | UPC_CFI_181/2023 | ORD_598303/2023 | Zu den Voraussetzungen einer anteiligen Erstattung der Gerichtsgebühren nach Regel 370.9(b)(iii) VerfO bei einer Klagerücknahme, die im Nachgang zu einem Verhandlungstermin erklärt wird. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Zulassung der Klagerücknahme und auf Erstattung von Gerichtsgebühren | Anordnung | Regel 370 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 3 221 117 B1 (Mehrfachextrusionskopf) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/5B223C057A607103EA3662348C477934_de.pdf | Apple Inc. u.a. ./. Ona Patents SL | 11.07.24 | UPC_CoA_354/2024 | UPC_CoA_354/2024 | ORD_41154/2024 | Ein Antrag der Berufungskläger auf Beschleunigung des Berufungsverfahrens und Verkürzung der Frist für die Einreichung der Berufungserwiderung gemäß Regel 9.3 (b) VerfO wird abgelehnt. Die von den Berufungsklägern geltend gemachten Interessen an der Beschleunigung überwiegen nicht die Interessen der Berufungsbeklagten an einem ordnungsgemäßen Verfahren. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Beschleunigung des Berufungsverfahrens | Anordnung | Regeln 9, 224, 225, 235, 323 VerfO | Berufungsgericht | Deutsch | 18. Juni 2024: Anordnung der Lokalkammer Düsseldorf (UPC_CFI_99/2024, ORD_27452/2024) | EP 2 263 098 B1 (Positionsbestimmung von mobilen Objekten auf der Basis von gegenseitig gesendeten Signalen) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/E38B858784290840F44741CC1AB32C1B_de.pdf | MED-EL Elektromedizinische Geräte Gesellschaft m.b.H. ./. Advanced Bionics AG u.a. | 10.07.24 | UPC_CFI_410/2023 | UPC_CFI_410/2023 | ORD_35569/2024 | Im Grundsatz ist es regelmäßig sachgerecht, wenn die Lokalkammer gemäß Art. 33 Abs. 3 lit. a EPGÜ auch über die Nichtigkeitswiderklage verhandelt und entscheidet. Wurde bereits zuvor gegen das Streitpatent eine zentrale, isolierte Nichtigkeitsklage bei der Zentralkammer anhängig gemacht, kann es unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Verfahrensführung allerdings sachgerecht sein, die Nichtigkeitswiderklage zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an die Zentralkammer zu verweisen. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Verweisung der Nichtigkeitswiderklage und des Änderungsantrags an die Zentralkammer | Verfahrensanordnung | Regeln 30, 37, 39, 340 VerfO / Art. 33 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mannheim | Deutsch | EP 4 074 373 B1 (MRT-sicherer Plattenmagnet für Implantate) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/99F4724CDC9D494EAF0BCFCA063F6629_de.pdf | Panasonic Holdings Corporation ./. Xiaomi Technology Germany GmbH u.a. | 10.07.24 | UPC_CFI_219/2023 | UPC_CFI_219/2023 | ORD_40950/2024 | - Auch im Kontext von Streitfällen, die sensible FRAND-Sachverhalte betreffen, kann der Zugang zu den schutzbedürftigen Informationen je nach den Umständen des Einzelfalles drei natürlichen Personen der Partei gewährt werden. - Zugang zu den schutzbedürftigen Informationen ist in vor dem EPG geführten Verfahren ausschließlich zugelassenen Vertretern nach Art. 48 EPGÜ zu gewähren, die die Parteien im konkreten Verfahren sowie in weiteren, vor dem EPG geführten Verfahren vertreten. Eine Weitergabe an Prozessvertreter, die in parallelen nationalen Verfahren bestellt sind, ist zum Zwecke der Verwendung in nationalen Verfahren nicht statthaft (entgegen Lokalkammer München, Spruchkörper 1, Anordnung vom 4. Juli 2024, UPC_CFI_220/2023, ORD_26378/2024). | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Geheimnisschutz | Anordnung | Regeln 9, 262, 262A VerfO / Art. 48 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mannheim | Deutsch | EP 2 568 724 B1 (Funkkommunikationsvorrichtung und Funkkommunikationsverfahren) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/4EF4E3BF765EE28E4FF9F7E76C1AADBD_de.pdf | Panasonic Holdings Corporation ./. OROPE Germany GmbH u.a. | 09.07.24 | UPC_CFI_210/2023 | UPC_CFI_210/2023 | ORD_40642/2024 | Verwendung von Lizenzverträgen in Parallelverfahren vor dem UPC; Erörterung von Lizenzverträgen mit anderen Personen, die berechtigterweise über dieselben Informationen verfügen wie Mitglieder des Vertraulichkeitsclubs im UPC-Verfahren; Schutz von Informationen über Lizenzverhandlungen | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Geheimnisschutz / Änderung der vorläufigen Vertraulichkeitsregelung | Anordnung | Regeln 262A, 354 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mannheim | Deutsch | EP 2 568 724 B1 (Funkkommunikationsvorrichtung und Funkkommunikationsverfahren) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/4E32BDE3B130ADB88222433B210C6EAC_nl.pdf | Unbekannt ./. OrthoApnea S.L. u.a. | 08.07.24 | UPC_CFI_376/2023 | UPC_CFI_376/2023 | ORD_37783/2024 | Zulässigkeit der nachträglichen Änderung bzw. Erweiterung des Streitgegenstands | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Zurückweisung der Klageerweiterung und zusätzlichen Tatsachen u.a. | Anordnung | Regeln 9, 13, 24, 29, 36, 104, 119, 263 VerfO / Art. 41, 42, 52 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Brüssel | Niederländisch | EP 2 331 036 B1 (Vorrichtung zur Behandlung von nächtlichen Atembeschwerden) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/983C09488D540AF697E091F6A20EF709_en.pdf | 10x Genomics, Inc. ./. Curio Bioscience Inc. | 05.07.24 | UPC_CoA_234/2024 | UPC_CoA_234/2024 | ORD_38556/2024 | Antrag auf Rücknahme der Berufung stattgegeben; Kosten des Berufungsverfahrens sind von der Antragstellerin zu tragen; Höhe der Kosten ist vom Gericht erster Instanz festzusetzen | Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ / Berfung nach Regel 220.2 VerfO | Antrag auf Rücknahme der Berufung | Anordnung | Regeln 118, 151, 237, 265 VerfO | Berufungsgericht | Englisch | Anordnung der Lokalkammer Düsseldorf (UPC_CFI_463/2023; ORD_23580/2024) | EP 2 697 391 B1 (Verfahren und Produkt zur lokalisierten oder räumlichen Erkennung von Nukleinsäuren in einer Gewebeprobe) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/67BCE918FEB28F29FF89A9191B03938E_de.pdf | Panasonic Holdings Corporation ./. Shamrock Mobile GmbH u.a. | 04.07.24 | UPC_CFI_219/2023 | UPC_CFI_219/2023 | ORD_40039/2024 | Hinweise zur Technik; Hinweise zum Antrag auf Änderung des Patents | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Hinweise und Fragen an Parteien seitens des Gerichts | Anordung | Regel 30 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mannheim | Deutsch | EP 2 568 724 B1 (Funkkommunikationsvorrichtung und Funkkommunikationsverfahren) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/E003899249B66E8D28F8CABB7258D00C_de.pdf | Xiaomi Inc. u.a. ./. Panasonic Holdings Corporation | 04.07.24 | UPC_CFI_220/2023 | UPC_CFI_220/2023 | ORD_26378/2024 | Konkretisierung des Begriffs der "Prozessbevollmächtigten"; Herausgabe- und Vernichtungsverpflichtung | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Geheimnisschutz | Anordnung | Regeln 9, 29, 262A VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 3 024 163 B1 (Funkkommunikationsvorrichtung und Konstellationssteuerungsverfahren) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/8B08C53E1E2722DE9690B9C0BDAE0AEC_en.pdf | DexCom, Inc. ./. Abbott Laboratories u.a. | 04.07.24 | UPC_CFI_230/2023 | UPC_CFI_230/2023 | ORD_37297/2024 | Für den Umfang des beim UPC anhängig gemachten Rechtsstreits gilt der Grundsatz, dass die Parteien den Streitgegenstand bestimmen, ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der in Art. 76 Abs. 1 EPGÜ bekräftigt wird und der es dem Kläger in der Hauptsache zudem ermöglicht, bestimmte Verletzungshandlungen auszuschließen, um eine parallele Zuständigkeit zwischen dem UPC und den nationalen Gerichten während der Übergangszeit nach Art. 83 EPGÜ zu verhindern. Dieser Grundsatz kann jedoch einen Beklagten nicht in seiner Anfechtung der Gültigkeit des gegen ihn geltend gemachten europäischen Patents beschränken, da eine solche Beschränkung ausdrücklich nicht vorgesehen ist. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Unterlassung, Auskunft, Offenlegung der Bücher, Schadensersatz u.a. | Entscheidung in der Sache | Regeln 19, 30, 118, 151 VerfO / Art. 31, 32, 33, 65, 69, 76, 82, 83 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Paris | Englisch | EP 3 435 866 B1 (Analytüberwachungssystem) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/945F8061ADC510DF77D36ADB7DC785AA_de.pdf | DISH Technologies L.L.C. u.a. ./. AYLO PREMIUM LTD u.a. | 03.07.24 | UPC_CFI_471/2023 | UPC_CFI_471/2023 | ORD_33986/2024 | Ob und inwieweit der Zugriff einer Partei auf bestimmte in eingereichten Schriftsätzen oder Beweismitteln enthaltene Informationen eingeschränkt wird, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen der Verfahrensparteien zu beurteilen, insbesondere des Anspruchs der von der Zugangsbeschränkung betroffenen Partei auf rechtliches Gehör und deren Rechts auf eine wirksame Wahrnehmung ihrer Rechte in einem fairen Verfahren einerseits und des Interesses der auf Geheimnisschutz antragenden Partei am Schutz ihrer vertraulichen Informationen andererseits. Die Zahl der zugangsberechtigten Personen darf nicht größer sein als für die Einhaltung des Rechts der Verfahrensparteien auf einen wirksamen Rechtsbehelf und eine faires Verfahren erforderlich und muss mindestens eine natürliche Person jeder Partei sowie die jeweiligen Anwälte oder Vertreter dieser Verfahrensparteien umfassen. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Geheimnisschutz | Anordnung | Regel 262A VerfO / Art. 48 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mannheim | Deutsch | EP 2 479 680 B1 (Verfahren zur Darstellung ratenadaptive Streams) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/8B32B3D4D19E563332DA13812144CEE7_en.pdf | Abott Diabetes Care Inc. ./. SIBIO TECHNOLOGY LIMITED | 03.07.24 | UPC_CFI_133/2024 | UPC_CFI_133/2024 | ORD_39595/2024 | Bestätigung der Einigung zwischen den Parteien nach Regel 365.1 S. 2 VerfO | Antrag auf Erlass von einstweiligen Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Bestätigung der Einigung durch das Gericht | Entscheidung | Regeln 365, 370 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Englisch | EP 2 393 417 B1 (Analytsensor) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/55B6A3D3EBD78D7A01A3718ACFCE149B_de.pdf | Franz Kaldewei GmbH & Co. KG ./. Bette GmbH & Co. KG | 03.07.24 | UPC_CFI_7/2023 | UPC_CFI_7/2023 | ORD_598324/2023 | Vorbenutzungsrecht; mittelbare Patentverletzung; endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen; Anspruch auf Offenlegung der Bücher; Anspruch auf Informationen; Vorlage von Belegen; nachträgliche Fristverlängerung | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Unterlassung, Auskunft, Offenlegung der Bücher, Schadensersatz u.a. | Entscheidung | Regeln 9, 19, 25, 30, 118, 119, 131, 141, 190, 191, 354 VerfO / Art. 25, 26, 28, 33, 63, 64, 65, 67, 68, 69, 82 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Deutsch | EP 3 375 337 B1 (Sanitärwanneneinrichtung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/851BC4F89F5395E3D04140D997C6259B_en.pdf | Nokia Technology GmbH ./. Mala Technologies Ltd. | 02.07.24 | UPC_CFI_484/2023 | UPC_CFI_484/2023 | ORD_33370/2024 | (Un)Zulässigkeit des Antrags auf Änderung des Patents | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Antrag auf Änderung des Patents | Anordnung | Regeln 4, 29, 32, 49, 55 VerfO | Gericht erster Instanz - Zentralkammer Paris | Englisch | EP 2 044 709 B1 (Konnektivitätsfehlerverwaltung (CFM) in Netzwerken mit Streckenaggregationsgruppenverbindungen) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/A8DCDF78D3EF8E638590FD733090C92D_en.pdf | Microsoft Corporation ./. Suinno Mobile & AI Technologies Licensing Oy | 02.07.24 | UPC_CFI_164/2024 | UPC_164/2024" | ORD_33379/2024 | Ordnungsgemäße Vertretung; möglicher Verstoß gegen den Verhaltenskodex für Vertreter und sich daraus ergbende Unzulässigkeit der Klage | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Antrag auf Abweisung der Klage als unzulässig gemäß Regel 361 VerfO | Anordnung | Regeln 8, 13, 290 ff. VerfO / Art. 48 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Zentralkammer Paris | English | EP 2 671 173 B1 (Verfahren und Vorrichtung zum Navigieren durch Gehen) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/727BE57ECE2493E07B7A74C3D443AD6A_de.pdf | Dolby International AB ./. HP Deutschland GmbH u.a. | 27.06.24 | UPC_CFI_457/2023 | UPC_CFI_457/2023" | ORD_36435/2024 | - Befasst sich der Beklagte im Rahmen der Begründung des durch ihn erhobenen FRAND-Einwandes umfassend mit Lizenzverhandlungen zwischen ihm und einem Patentpool, kann der Kläger auf dieses Vorbringen nur dann umfassend erwidern, wenn er mit Mitarbeitern des Patentpools Rücksprache halten kann. Wird der Kläger an einer solchen Rücksprache zunächst durch einen auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen gerichteten Antrag (Regel 262A VerfO) gehindert, kann seinem Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch Rechnung getragen werden, dass seine Frist zur Erwiderung auf dieses Vorbringen auf Antrag entsprechend verlängert wird. - Auch wenn sich ein Geheimnisschutzantrag nur auf einen abgrenzbaren Teil eines Schriftsatzes, wie etwa die Ausführungen zum FRAND-Einwand, bezieht, kann von einer lediglich teilweisen, auf den betroffenen Teil beschränkten Fristverlängerung im Interesse einer effektiven Verfahrensführung und zur Verhinderung eines dauerhaften Auseinanderlaufens der Fristen abgesehen werden, wenn die Durchführung der mündlichen Verhandlung durch eine sich auf den gesamten Schriftsatz beziehende Fristverlängerung nicht gefährdet wird. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Schutz von Geschäftsgeheimnissen | Verfahrensanordnung | Regeln 9, 29, 262A, 313 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Deutsch | EP 3 490 258 B1 (Dekodiervorrichtung für ein Datensignal, welches zumindest ein Bild darstellt) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/24F708BBF5E82D8C53E73CE2EEEE677C_de.pdf | Panasonic Holdings Corporation ./. OROPE Germany GmbH u.a. | 27.06.24 | UPC_CFI_210/2023 | UPC_CFI_210/2023 | ORD_38680/2024 | - Nach Regel 13.1 (n) VerfO sind bei technisch komplexen Verfahrensgegenständen bereits in der Klageschrift Ausführungen zu der Auslegung von nicht ohne Weiteres aus sich heraus verständlichen Merkmalen des geltend gemachten Patentanspruchs zu machen. - In der Erwiderung auf eine Nichtigkeitswiderklage hat der Patentinhaber seine Argumentation an konkreten Merkmalen des Patentanspruchs festzumachen. - Regel 30.2. VerfO ist eine strenge Präklusionsregel, die spätere Anträge auf Änderung des Patents nur mit Erlaubnis des Gerichts zulässt. Entsprechende Anträge sind eingehend zu begründen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine neue Änderung zugelassen wird, wird maßgeblich zu berücksichtigen sein, ob die neue Änderungsfassung bereits zu einem früheren Zeitpunkt in Reaktion auf die Argumentation des Nichtigkeitsklägers geboten gewesen wäre und ob durch den späten Änderungsantrag Verzögerungen im Verfahren entstehen. - Zum Rechtsschutzbedürfnis einer auf FRAND-Lizenzratenbestimmung gerichteten und auf Feststellung antragenden Widerklage. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Änderung des Patents | Anordnung | Regeln 13, 30 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mannheim | Deutsch | EP 2 568 724 B1 (Funkkommunikationsvorrichtung und Funkkommunikationsverfahren) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/8705579403ED89CDC79F4A79CC3BFC73_en.pdf | Suinno Mobile & AI Technologies Licensing Oy ./. Microsoft Corporation | 26.06.24 | UPC_CFI_164/2024 | UPC_CFI_164/2024 | ORD_27206/2024 | Einrede der Unzulässigkeit des Antrags wegen eines Verstoßes gegen Regel 290.2 VerfO; Abwägung der widerstreitenden Interessen; Schutz von vetraulichen Informationen und Recht auf rechtliches Gehör | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Geheimhaltung von vertraulichen Informationen und Unterlagen | Anordnung | Regeln 262A, 290 VerfO / Art. 58 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Zentralkammer Paris | Englisch | EP 2 671 173 B1 (Verfahren und Vorrichtung zum Navigieren durch Gehen) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/5FD867124010E290793B8441B1ECC476_de.pdf | Dolby International AB ./. HP Deutschland GmbH u.a. | 26.06.24 | UPC_CFI_457/2023 | UPC_CFI_457/2023 | ORD_37232/2024 | - Das für die Zulässigkeit der Streithilfe erforderliche rechtliche Interesse ist dann gegeben, wenn der Streithelfer über ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse am Erlass der von der unterstützten Partei beantragen Anordnung oder Entscheidung verfügt. - Ein solches rechtliches Interesse kann dann zu bejahen sein, wenn das Streitpatent durch den Kläger in einen Patentpool eingebracht wurde, der Streithelfer mit der Wahrnehmung der FRAND-Obliegenheiten des Klägers und mit der Lizenzierung des Portfolios einschließlich des Streitpatents betraut war und sich der Beklagte darauf beruft, die Gegenseite sei ihren FRAND-Obliegenheiten aufgrund von vermeintlichen Unzulänglichkeiten der Lizenzangebote des Streithelfers nicht gerecht geworden. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Zulassung der Streithilfe | Verfahrensanordnung | Regeln 313-315 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Deutsch | EP 3 490 258 B1 (Dekodiervorrichtung für ein Datensignal, welches zumindest ein Bild darstellt) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/2F5D5D308901F96E4D3BE209C55334A2_en.pdf | Szymon Spyra ./. Amycel LLC | 25.06.24 | UPC_CFI_195/2024 | UPC_CFI_195/2024 | ORD_35405/2024 | Der Berichterstatter lässt während der Verhandlung eine Simultanübersetzung zu. Es bestehen keine praktischen Einwände, dies von Seiten des Gerichts zu ermöglichen. Im Allgemeinen kann nicht erwartet werden, dass das UPC Übersetzungen in alle Sprachen zur Verfügung stellt, auch wenn diese keinerlei Bezug zum UPC oder zu einem oder mehreren teilnehmenden Mitgliedsstaaten haben. Der Antragsgegner hat die Möglichkeit, auf eigene Kosten einen Dolmetscher zu beauftragen. Er kann sich mit der Kanzlei des UPC in Verbindung setzen, um die praktischen Modalitäten zu regeln. Es erscheint vernünftig, Regel 109.5 so auszulegen, dass sie den Antragsgegner nicht daran hindert, die für den Dolmetscher angefallenen Kosten zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens als Verfahrenskosten geltend zu machen, wenn Tatsachen und/oder Umstände festgestellt werden, die es für den Antragsgegner unzumutbar machen, diese Kosten zu tragen. | Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Simultanverdolmetschung vom Englischen ins Polnische | Verfahrensanordnung | Regeln 109, 150 VerfO / Art. 51 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Den Haag | Englisch | EP 1 993 350 B1 (Braune Zuchtchampignons für die gewerbliche Produktion) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/23DACC8DFFABBDC35E6CB67C463646DB_de.pdf | Dolby International AB ./. ASUS Computer GmbH u.a. | 24.06.24 | UPC_CFI_456/2023 | UPC_CFI_456/2023 | ORD_35903/2024 | - Regel 9.3 (a) VerfO ermächtigt das Gericht, Fristen zu verlängern. Von dieser Möglichkeit sollte jedoch nur mit Vorsicht und nur in begründeten Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden. - Ein solcher Ausnahmefall liegt regelmäßig vor, wenn der Zugang zu einem Schriftsatz in der ungeschwärzten Fassung aufgrund eines Antrags auf Schutz vertraulicher Informationen (Regel 262A VerfO) zunächst auf die Vertreter beschränkt war. Nur durch die Gewährung des Zugangs zu den betreffenden Informationen an die sachkundigen Mitarbeiter der Partei kann sichergestellt werden, dass die betroffene Partei sich mit ihren Vertretern austauschen, eine Strategie unter Berücksichtigung der Argumente der anderen Partei entwickeln und ggf. technischen und/oder wirtschaftlichen Input geben kann. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Feststellung, dass die Frist für die Einreichung der Klageerwiderung erst zu dem Zeitpunkt zu laufen begann, als die Klägerin und ihre Vertreter Zugang zu bestimmten vertraulichen Informationen erhielten | Verfahrensanordnung | Regeln 9, 29, 262A VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Deutsch | EP 3 490 258 B1 (Dekodiervorrichtung für ein Datensignal, welches zumindest ein Bild darstellt) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/7659055DC12926FB10822838830240AE_en.pdf | Mala Technologies Ltd. ./. Nokia Technology GmbH | 21.06.24 | UPC_CoA_227/2024 | UPC_CoA_227/2024 | ORD_37317/2024 | - Wird gegen eine Anordnung, mit der ein Einspruch zurückgewiesen wurde, Berufung eingelegt, kann das Berufungsgericht das erstinstanzliche Verfahren auf "begründeten Antrag" einer Partei aussetzen (Regel 21.2 der Verfahrensordnung). Ein Schriftsatz, in dem nicht dargelegt wird, warum das erstinstanzliche Verfahren ausgesetzt werden sollte, stellt keinen begründeten Antrag dar. - Die von der Klägerin in der Zwischenanhörung vorgetragenen Argumente können den Begründungsmangel ihres Schriftsatzes nicht beheben. Die Zwischenanhörung kann zur weiteren Klärung der Begründung eines Aussetzungsantrags genutzt werden. Sie kann jedoch - auch im Hinblick auf das Recht des Antragsgegners, seine Verteidigung vorzubereiten - nicht dazu genutzt werden, die Gründe für den Antrag zum ersten Mal vorzutragen. | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ / Berufung gem. Regel 220.2 VerfO | Aussetzung des Verfahrens wegen der anhängigen Berufung | Anordnung | Regeln 19, 21 VerfO / Art. 74 UPCA | Berufungsgericht | Englisch | 2. Mai 2024: Anordnung der Zentralkammer Paris (UPC_CFI_484/2023, ORD_13023/2024) | EP 2 044 709 B1 (Konnektivitätsfehlerverwaltung (CFM) in Netzwerken mit Streckenagregationsgruppenverbindungen) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/8689F0CB63495865E973237BD4728BB1_de.pdf | Tridonic GmbH & Co KG ./. CUPOWER Shenzhen Xiezhen Electronics Co., Ltd u.a. | 20.06.24 | UPC_CFI_459/2023 | UPC_CFI_459/2023 | ORD_36553/2024 | - Auch wenn der Spruchkörper gemäß Regel 37.1 VerfO so bald wie möglich nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens durch Anordnung über das Vorgehen nach Art. 33 Abs. 3 EPGÜ entscheiden soll, kann er gemäß Regel 37.2 VerfO eine frühere Entscheidung treffen, wenn er das Vorbringen der Parteien berücksichtigt und ihnen rechtliches Gehör gewährt. - Eine gemeinsame Verhandlung von Verletzungs- und Nichtigkeitswiderklage ist dahingehend inhaltlich vorteilhaft, dass so auf der Grundlage einer einheitlichen Auslegung durch denselben Spruchkörper in der gleichen Besetzung sowohl über den Rechtsbestand als auch über die Verletzungsfrage entschieden werden kann. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Gerichtseigene Entscheidung | Verfahrensanordnung | Regel 37 VerfO / Art. 33 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Deutsch | EP 2 011 218 B1 (Hochsetzsteller-Leistungsfaktorkorrekturschaltung (Boost-PFC) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/F8D3668E3B98426073257070D27639BE_en.pdf | Curio Bioscience Inc. ./. 10x Genomics, Inc | 20.06.24 | UPC_CoA_234/2024 | UPC_CoA_234/2024 | ORD_37131/2024 | Eine nicht angefochtene Anordnung des Gerichts erster Instanz gemäß Regel 262A Verfahrensordnung, die den Zugang zu bestimmten Informationen oder Beweismitteln auf bestimmte Personen beschränkt, gilt, sofern in der Anordnung nichts anderes bestimmt ist, auch nach dem Abschluss des Verfahrens weiter und findet daher auch im Berufungsverfahren Anwendung. Eine neue Anordnung nach Regel 262A Verfahrensordnung ist nicht erforderlich, wenn dieselben Informationen oder Beweismittel, die bereits durch eine Anordnung nach Regel 262A Verfahrensordnung geschützt sind, in einem anderen Schriftsatz oder einem anderen Dokument enthalten sind, das im Berufungsverfahren eingereicht wurde. | Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Geheimhaltung von vertraulichen Informationen und Unterlagen | Anordnung | Regel 262A VerfO | Berufungsgericht | Englisch | 30. April 2024: Anordnung der Lokalkammer Düsseldorf (UPC_CFI_463/2023, ORD_23580/2024) | EP 2 697 391 B1 (Verfahren und Produkt zur lokalisierten oder räumlichen Erkennung von Nukleinsäuren in einer Gewebeprobe) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/869BDE20F6E1A8CA9757E101F1682AE2_en.pdf | ARM Limited u.a. ./. ICPillar LLC | 19.06.24 | UPC_CoA_301/2024 | UPC_CoA_301/2024 | ORD_36664/2024 | Nach Artikel 74 EPGÜ kann das Berufungsgericht auf begründeten Antrag hin grundsätzlich entscheiden, dass eine Entscheidung/Anordnung aufschiebende Wirkung erhält. Anordnungen im Sinne von Regel 220.2 der Verfahrensordnung sind hiervon nicht ausgenommen. Im Falle eines Widerspruchs zwischen dem EPGÜ und der Verfahrensordnung haben die Bestimmungen des EPGÜ Vorrang (Regel 1.1 Verfahrensordnung). Das Berufungsgericht vertritt daher die Auffassung, dass die Gewährung der aufschiebenden Wirkung einer Anordnung nach Regel 220.2 VerfO gemäß Art. 74(1) EPGÜ ungeachtet von Regel 223.5 der Verfahrensordnung möglich ist. - In Anbetracht des klaren Grundsatzes, der Art. 74(1) EPGÜ und Regel 223.5 VerfO Verfahrensordnung zugrunde liegt, dass das Verfahren vor dem Gericht erster Instanz so weit wie möglich ungehindert von (prozessualen) Rechtsbehelfen fortgesetzt werden muss, soll das Berufungsgericht angefochtenen Entscheidungen/Anordnungen nur in Ausnahmefällen aufschiebende Wirkung zusprechen, insbesondere wenn es sich um eine Anordnung im Sinne von Regel 220.2 der Verfahrensordnung handelt. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Prozesskostensicherheit | Anordnung | Regeln 1, 9, 158, 220, 223 VerfO / Art. 74 EPGÜ | Berufungsgericht | Englisch | 21. Mai 2024: Anordnung der Lokalkammer Paris (UPC_CFI_495/2023, ORD_23494/2024) | EP 3 000 239 B1 (System und Verfahren zur universellen Steuerung von elektronischen Geräten) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/B795BDBFB68572F1FB4F4A084D818E0F_en.pdf | Umedwings Netherlands B.V. u.a. ./. Abbott Diabetes Care Inc. | 19.06.24 | UPC_CFI_131/2024 | UPC_CFI_131/2024 | ORD_30431/2024 | Antrag auf einstweilige Maßnahmen; Antrag auf einstweilige Maßnahmen zurückgewiesen; wahrscheinlich wird das Streitpatent im Verfahren in der Hauptsache wegen unzulässiger Erweiterung für nichtig erklärt werden. | Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen | Anordnung | Regeln 118, 150, 205 ff., 354, 360 VerfO / Art. 25, 62, 63, 67, 69, 82 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Den Haag | Englisch | EP 3 831 283 B1 (Analytsensorvorrichtungen, Verbindungen damit und Verfahren) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/46349039522C3BC872076484712DFD1A_en.pdf | Sibio Technology Limited u.a. ./. Abbott Diabetes Care Inc | 19.06.24 | UPC_CFI_130/2024 | UPC_CoA_130/2024 | ORD_30434/2024 | Antrag auf Erlass von Sicherungsmaßnahmen; Anordnung teilweise stattgegeben; ausreichendes Interesse in diesem Fall trotz einseitiger Unterlassungserklärung; Antrag nicht gegenstandslos; Zuständigkeit für Irland nicht bestritten. | Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen | Anordnung | Regeln 118, 150, 205 ff., 354, 360 VerfO / Art. 25, 62, 63, 69, 82 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Den Haag | Englisch | EP 2 713 879 B1 (Analytsensorvorrichtungen, Verbindungen damit und Verfahen dafür) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/E12771FF1C1A986AA0918B9897B47605_en.pdf | Volkswagen AG ./. Network System Technologies LLC | 17.06.24 | UPC_CoA_218/2024 | UPC_CoA_218/2024 | ORD_36285/2024 | Gemäß Regel 239.1 der Verfahrensordnung gelten die Regeln 101-110 der Verfahrensordnung (über das Zwischenverfahren) sinngemäß auch für das Beschwerdeverfahren. In Anbetracht dessen sind die Regeln 35 und 36 der Verfahrensordnung mutatis mutandis auch für das Beschwerdeverfahren anwendbar. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Prozesskostensicherheit / Antrag auf Zurückweisung der Berufung | Anordnung | Regeln 9, 35 f., 101 ff., 158, 239 VerfO / Art. 69 EPGÜ | Berufunsggericht | Englisch | 23. April 2024: Anordnung der Lokalkammer München (UPC_CFI_514/2023, ORD_12227/2024) | EP 1 875 683 B1 (Integrierte Schaltung mit Datenkommunikationsnetz und Verfahren zum Entwurf integrierter Schaltungen) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/343AFA9AE9DF8CBD740D86AE3B828244_en.pdf | Audi AG ./. Network System Technologies LLC | 17.06.24 | UPC_CoA_219/2024 | UPC_CoA_219/2024 | ORD_36283/2024 | Gemäß Regel 239.1 der Verfahrensordnung gelten die Regeln 101-110 der Verfahrensordnung (über das Zwischenverfahren) sinngemäß auch für das Beschwerdeverfahren. In Anbetracht dessen sind die Regeln 35 und 36 der Verfahrensordnung mutatis mutandis auch für das Beschwerdeverfahren anwendbar. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Prozesskostensicherheit / Antrag auf Zurückweisung der Berufung | Anordnung | Regeln 9, 35 f., 101 ff., 158, 239 VerfO / Art. 69 EPGÜ | Berufungsgericht | Englisch | 23. April 2024: Anordnung der Lokalkammer München (UPC_CFI_515/2023, ORD_17417/2024) | EP 1 552 399 B1 (Integrierter Schaltkreis und Verfahren zum Erstellen von Transaktionen) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/6FFB7C618B80651483C5BB4C7A8EB988_en.pdf | Audi AG ./. Network System Technologies LLC | 17.06.24 | UPC_CoA_221/2024 | UPC_CoA_221/2024 | ORD_36278/2024 | Gemäß Regel 239.1 der Verfahrensordnung gelten die Regeln 101-110 der Verfahrensordnung (über das Zwischenverfahren) sinngemäß auch für das Beschwerdeverfahren. In Anbetracht dessen sind die Regeln 35 und 36 der Verfahrensordnung mutatis mutandis auch für das Beschwerdeverfahren anwendbar. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Prozesskostensicherheit / Antrag auf Zurückweisung der Berufung | Anordnung | Regeln 9, 35 f., 101 ff., 158, 239 VerfO / Art. 69 EPGÜ | Berufungsgericht | Englisch | 23. April 2024: Anordnung der Lokalkammer München (UPC_CFI_513/2023, ORD_12484/2024) | EP 1 552 669 B1 (Integrierter Schaltkreis und Verfahren zum Erstellen von Transaktionen) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/4D8F932D8C3DD9491FB47BDAC6D8BC2B_en.pdf | Volkswagen AG ./. Network System Technologies LLC | 17.06.24 | UPC_CoA_220/2024 | UPC_CoA_220/2024 | ORD_36281/2024 | Gemäß Regel 239.1 der Verfahrensordnung gelten die Regeln 101-110 der Verfahrensordnung (über das Zwischenverfahren) sinngemäß auch für das Beschwerdeverfahren. In Anbetracht dessen sind die Regeln 35 und 36 der Verfahrensordnung mutatis mutandis auch für das Beschwerdeverfahren anwendbar. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Prozesskostensicherheit / Antrag auf Zurückweisung der Berufung | Anordnung | Regeln 9, 35 f., 101 ff., 158, 239 VerfO / Art. 69 EPGÜ | Berufungsgericht | Englisch | 23. April 2024: Anordnung der Lokalkammer München (UPC_CFI_515/2023, ORD_12491/2024) | EP 1 552 399 B1 (Integrierter Schaltkreis und Verfahren zum Erstellen von Transaktionen) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/377CB342F19D4343D64736204AB17F97_en.pdf | Audi AG ./. Network System Technologies LLC | 17.06.24 | UPC_CoA_217/2024 | UPC_CoA_217/2024 | ORD_36287/2024 | Gemäß Regel 239.1 der Verfahrensordnung gelten die Regeln 101-110 der Verfahrensordnung (über das Zwischenverfahren) sinngemäß auch für das Beschwerdeverfahren. In Anbetracht dessen sind die Regeln 35 und 36 der Verfahrensordnung mutatis mutandis auch für das Beschwerdeverfahren anwendbar. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Prozesskostensicherheit / Antrag auf Zurückweisung der Berufung | Anordnung | Regeln 9, 35 f., 101 ff., 158, 239 VerfO / Art. 69 EPGÜ | Berufungsgericht | Englisch | 23. April 2024: Anordnung der Lokalkammer München (UPC_CFI_514/2023, ORD_12232/2024) | EP 1 875 683 B1 (Integrierte Schaltung mit Datenkommunikationsnetz und Verfahren zum Entwurf integrierter Schaltungen) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/48822BC26F6F1663567B837232E3BA94_en.pdf | Volkswagen AG ./. Network System Technologies LLC | 17.06.24 | UPC_CoA_222/2024 | UPC_CoA_222/2024 | ORD_36276/2024 | Gemäß Regel 239.1 der Verfahrensordnung gelten die Regeln 101-110 der Verfahrensordnung (über das Zwischenverfahren) sinngemäß auch für das Beschwerdeverfahren. In Anbetracht dessen sind die Regeln 35 und 36 der Verfahrensordnung mutatis mutandis auch für das Beschwerdeverfahren anwendbar. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Prozesskostensicherheit / Antrag auf Zurückweisung der Berufung | Anordnung | Regeln 9, 35 f., 101 ff., 158, 239 VerfO / Art. 69 EPGÜ | Berufungsgericht | Englisch | 23. April 2024: Anordnung der Lokalkammer München (UPC_CFI_513/2023, ORD_12483/2024) | EP 1 552 669 B1 (Integrierter Schaltkreis und Verfahren zum Erstellen von Transaktionen) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/5334BE21CAF054520D60FBEDD73AC7EE_de.pdf | Panasonic Holdings Corporation ./. Xiaomi Technology Germany GmbH u.a. | 13.06.24 | UPC_CFI_219/2023 | UPC_CFI_219/2023 | ORD_35648/2024 | Einreichung von Schriftsätzen mit Totalschwärzungen; Geheimnisschutzregime; FRAND | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf (weitere) Fristverlängerung wegen Geheimnisschutzregime | Anordnung | Regeln 29, 262A VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mannheim | Deutsch | EP 2 568 724 B1 (Funkkommunikationsvorrichtung und Funkkommunikationsverfahren) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/46E3E0834B74C1AEF48ECBA9E60133A1_de.pdf | Samsung Electronics GmbH u.a. ./. Headwater Research LLC | 12.06.24 | UPC_CFI_54/2024 | UPC_CFI_54/2024 | ORD_30693/2024 | Änderung der Verfahrenssprache in die Sprache des Patents (Englisch) | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache | Anordnung gem. Regel 323 VerfO | Regel 323 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Englisch | EP 2 391 947 B1 (Überprüfbare Implementierung einer geräteunterstützten Dienstpolitik) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/B5E32BB630CDDA39FA88739E346CDC29_it.pdf | Oerlikon Textile GmbH & CO KG ./. Bhagat Textile Engineers | 06.06.24 | UPC_CFI_241/2023 | UPC_CFI_241/2023 | ORD_598364/2023 | Zugang zu Beweismitteln; Einsichtnahme in der Kanzlei des Gerichts; Frist zur Vorlage von Dokumenten | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Fristsetzung für Einreichung bestimmter Dokumente, Antrag auf Einsichtnahme in das Sachverständigengutachten u.a. | Verfahrensanordnung | Regeln 105, 119, 131, 171, 192 ff., 262A, 300, 370 VerfO / Art. 54, 60, 69, 76 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mailand | Italienisch | EP 2 145 848 B1 (Falschdralltexturiermaschine) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/B67D8FB2AA8D76ABB42386275E486337_de.pdf | Avago Technologies International Sales Pte. Limited ./. Tesla Germany GmbH u.a. | 04.06.24 | UPC_CFI_54/2023 | UPC_CFI_54/2023 | ORD_28831/2024 | Vorlage von Dokumenten; Vollmachtsurkunden; Übertragung des Klagepatents | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Anordnung der Beweisvorlage | Verfahrensanordnung | Regeln 8, 190 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Hamburg | Deutsch | EP 1 612 910 B1 (Überwachungsschaltung für die bordeigene Stromversorgung und Leistungsversorgungssteuerung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/1C7AA0A3A4F89705D883551C5CB881AD_de.pdf | Nera Innovations Ltd. ./. Xiaomi Communications Co, Ltd. u.a. | 04.06.24 | UPC_CoA_205/2024 | UPC_CoA_205/2024 | ORD_31569/2024 | Beantragt der Berufungskläger die Rücknahme der Berufung in Bezug auf einen oder zwei von mehreren Berufungsbeklagten, entscheidet das Berufungsgericht über die Zulässigkeit und die Rechtsfolgen eines solchen Antrags. Das Berufungsgericht berücksichtigt dabei, ob den betroffenen Berufungsbeklagten die Berufungsbegründung bereits zugestellt wurde, ob sie darauf bestehen, dass eine Entscheidung über die Berufung auch im Verhältnis zu ihnen ergeht und ob sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung haben. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Rücknahme einer Berufung in Bezug auf zwei der Berufungsbeklagten | Anordung | Regeln 222, 263, 265, 271, 305 VerfO | Berufungsgericht | Deutsch | 24. April 2024: Anordnung der Lokalkammer Hamburg (UPC_CFI_173/2024, ORD_22417/2024) | EP 2 642 632 B1 (Drahtloser Energieempfänger und Herstellungsverfahren dafür) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/5B4A8101D8441CE22D4E0F3882BE66DE_en.pdf | Deadalus Prime LLC ./. Xiaomi Communications Co., Ltd. u.a. | 04.06.24 | UPC_CoA_183/2024 | UPC_CoA_183/2024 | ORD_31567/2024 | Beantragt der Berufungskläger die Rücknahme der Berufung in Bezug auf einen oder zwei von mehreren Berufungsbeklagten, entscheidet das Berufungsgericht über die Zulässigkeit und die Rechtsfolgen eines solchen Antrags. Das Berufungsgericht berücksichtigt dabei, ob den betroffenen Berufungsbeklagten die Berufungsbegründung bereits zugestellt wurde, ob sie darauf bestehen, dass eine Entscheidung über die Berufung auch im Verhältnis zu ihnen ergeht und ob sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung haben. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Rücknahme einer Berufung in Bezug auf zwei der Berufungsbeklagten | Anordnung | Regeln 222, 263, 265, 271, 305 VerfO | Berufungsgericht | Englisch | 18. April 2024: Anordnung der Lokalkammer Hamburg (UPC_CFI_169/2024, ORD_20986/2024) | EP 2 792 100 B1 (Verfahren und Vorrichtung für sichere Kommunikation über ein Netzwerk mit einer Hardware-Sicherheits-Engine) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/5F9795874E86966B3D3A6B1A61BC2143_en.pdf | Neo Wireless GmbH & Co KG ./. Toyota Motor Europe NV/SA | 04.06.24 | UPC_CoA_79/2024 | UPC_CoA_79/2024 | ORD_30505/2024 | Art. 83(3) EPGÜ ist dahingehend auszulegen, dass ein gültiger Opt-out-Antrag voraussetzt, dass er von oder im Namen aller Inhaber aller nationalen Teile eines europäischen Patents eingereicht wird. | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ / Berufung gem. Regel 220.2 VerfO | Antrag auf Stattgabe des Einspruchs gem. Regel 19 VerfO | Anordnung | Regeln 1, 5 VerfO / Art. 83 UPCA | Berufungsgericht | Englisch | 9. Februar 2024: Anordnung der Zentralkammer Paris (UPC_CFI_361/2023; ORD_597664/2023) | EP 3 876 490 B1 (Verfahren und Vorrichtung zum Überlagern von Mehrträger- und Direktsequenzspreizspektrumssignalen in einem Drahtlosbreitbandkommunikationssystem) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/EBC48C668C2A67842ABE7BBFF9505D7E_en.pdf | Ballinno B.V. ./. UEFA u.a. | 03.06.24 | UPC_CFI_151/2024 | UPC_CFI_151/2024 | ORD_39782/2024 | - Sobald ein Patentinhaber Kenntnis von der angeblichen Patentverletzung hat, muss er dieser nachgehen, die erforderlichen Maßnahmen zur Klärung ergreifen und die zum Beleg seiner Ansprüche erforderlichen Unterlagen beschaffen. Ein längerer Zeitraum (hier fast drei Monate) ohne nennenswerte Anstrengungen zur Klärung der möglichen Patentverletzung führt dazu, dass die Sache als nicht mit der erforderlichen Dringlichkeit behandelt anzusehen ist. - Zu den Technologien, die bei der Entscheidungsfindung durch den „Video Assistant Referee“ (VAR) in einem Fußballspiel eingesetzt werden. Analyse der Entscheidung: Analyse UPC_CFI_151/2024 | Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Unterlassung u.a. | Schlussanordnung | Regeln 8, 205 ff. RoP / Art. 47, 62, 63, 69 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Hamburg | Englisch | EP 1 944 067 B1 (Verfahren und System zur Detektion einer Abseitssituation) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/C2B226D6F29F82A6499AB9C2BDE64F70_en.pdf | Samsung Electronics GmbH u.a. ./. Headwater Research LLC | 30.05.24 | UPC_CFI_26/2024 | UPC_CFI_26/2024 | ORD_25299/2024 | Sprache des Patents; Arbeitssprache der Parteien | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache | Anordnung der Präsidentin des Gerichts erster Instanz | Regel 323 VerfO / Art. 49 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Englisch | EP 3 110 069 B1 (Geräteunterstützte Dienste zum Schutz der Netzwerkkapazität) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/A07B766D91AF04CD8A5B550A6D966CD5_en.pdf | Carrier Corporation ./. BITZER Electronics A/S | 28.05.24 | UPC_CoA_22/2024 | UPC_CoA_22/2024 | ORD_25123/2024 | Beschleunigtes Einspruchsverfahren, Aussetzung des Nichtigkeitsverfahrens bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ / Berufung gem. Regel 220.2 VerfO | Antrag auf Aussetzung des Nichtigkeitsverfahrens | Anordnung | Regel 295 VerfO / Art. 33, 41, 42, 52 EPGÜ | Berufungsgericht | Englisch | 8. Januar 2024: Anrodnung der Zentralkammer Paris (UPC_CFI_263/2023, ORD_591040/2023) | EP 3 414 708 B1 (Adaptive Sensorerfassung für Kühlkettenvertriebssystem) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/DD47FA418AB36DEAEB0169BBF6E7BEAD_en.pdf | NEC Corporation ./. TCL Deutschland GmbH & Co. KG u.a. | 27.05.24 | UPC_CFI_498/2023 | UPC_CFI_498/2023 | ORD_24843/2024 | Antrag auf Fristverlängerung, falsche Anlagen, Antrag auf Fristverkürzung, benannter Vertreter | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Verkürzung der Klageerwiderungsfrist | Anordnung | Regeln 9, 13 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Englisch | EP 3 057 321 B1 (Videocodierungsvorrichtung, Videocodierungsverfahren und Programm) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/DC06563340DFB41E7FA8D364F8C97C98_en.pdf | Audi AG ./. Network System Technologies LLC. | 22.05.24 | UPC_CoA_221/2024 | UPC_CoA_221/2024 | ORD_29918/2024 | Im Rechtsmittelverfahren gegen einen Beschluss, mit dem ein Antrag auf Sicherheitsleistung für die Kosten zurückgewiesen wurde, wird ein Antrag der Rechtsmittelführer, das Rechtsmittelverfahren zu beschleunigen und etwaige Fristen gemäß Regel 9.3 (b) der Verfahrensordnung zu verkürzen, als zu unspezifisch und unzureichend begründet zurückgewiesen. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Beschleunigung des Berufungsverfahrens und Verkürzung der Fristen, sofern möglich | Anordnung | Regeln 9, 158, 225 VerfO / Art. 69 EPGÜ | Berufungsgericht | Englisch | 23. April 2024: Anordnung der Lokalkammer München (UPC_CFI_513/2023, ORD_12484/2024) | EP 1 552 669 B1 (Integrierter Schaltkreis und Verfahren zum Erstellen von Transaktionen) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/4471215C92331BCF8636870690EAC291_en.pdf | Volkswagen AG ./. Network System Technologies LLC | 22.05.24 | UPC_CoA_222/2024 | UPC_CoA_222/2024 | ORD_29926/2024 | Im Rechtsmittelverfahren gegen einen Beschluss, mit dem ein Antrag auf Sicherheitsleistung für die Kosten zurückgewiesen wurde, wird ein Antrag der Rechtsmittelführer, das Rechtsmittelverfahren zu beschleunigen und etwaige Fristen gemäß Regel 9.3 (b) der Verfahrensordnung zu verkürzen, als zu unspezifisch und unzureichend begründet zurückgewiesen. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Beschleunigung des Berufungsverfahrens und Verkürzung der Fristen, sofern möglich | Anordnung | Regeln 9, 158, 225 VerfO / Art. 69 EPGÜ | Berufungsgericht | Englisch | 23. April 2024: Anordnung der Lokalkammer München (UPC_CFI_513/2023, ORD_12483/2024) | EP 1 552 669 B1 (Integrierter Schaltkreis und Verfahren zum Erstellen von Transaktionen) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/1A779EF36029C2AE9F837BAFBE734DF5_en.pdf | Audi AG ./. Network System Technologies LLC | 22.05.24 | UPC_CoA_219/2024 | UPC_CoA_219/2024 | ORD_29909/2024 | Im Rechtsmittelverfahren gegen einen Beschluss, mit dem ein Antrag auf Sicherheitsleistung für die Kosten zurückgewiesen wurde, wird ein Antrag der Rechtsmittelführer, das Rechtsmittelverfahren zu beschleunigen und etwaige Fristen gemäß Regel 9.3 (b) der Verfahrensordnung zu verkürzen, als zu unspezifisch und unzureichend begründet zurückgewiesen. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Beschleunigung des Berufungsverfahrens und Verkürzung der Fristen, sofern möglich | Anordnung | Regeln 9, 158, 225 VerfO / Art. 69 EPGÜ | Berufungsgericht | Englisch | 23. April 2024: Anordnung der Lokalkammer München (UPC_CFI_515/2023, ORD_17417/2024) | EP 1 552 399 B1 (Integrierter Schaltkreis und Verfahren zum Erstellen von Transaktionen) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/35FFE2BA4821BA5ED883901E9B639763_en.pdf | Volkswagen AG ./. Network System Technologies LLC | 22.05.24 | UPC_CoA_218/2024 | UPC_CoA_218/2024 | ORD_29903/2024 | Im Rechtsmittelverfahren gegen einen Beschluss, mit dem ein Antrag auf Sicherheitsleistung für die Kosten zurückgewiesen wurde, wird ein Antrag der Rechtsmittelführer, das Rechtsmittelverfahren zu beschleunigen und etwaige Fristen gemäß Regel 9.3 (b) der Verfahrensordnung zu verkürzen, als zu unspezifisch und unzureichend begründet zurückgewiesen. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Beschleunigung des Berufungsverfahrens und Verkürzung der Fristen, sofern möglich | Anordnung | Regeln 9, 158, 225 VerfO / Art. 69 EPGÜ | Berufungsgericht | Englisch | 23. April 2024: Anordnung der Lokalkammer München (UPC_CFI_514/2023, ORD_12227/2024) | EP 1 875 683 B1 (Integrierte Schaltung mit Datenkommunikationsnetz und Verfahren zum Entwurf integrierter Schaltungen) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/F0FD0AECDCB9595AC65D72A965693D9D_en.pdf | Volkswagen AG ./. Network System Technologies LLC | 22.05.24 | UPC_CoA_220/2024 | UPC_CoA_220/2024 | ORD_29914/2024 | Im Rechtsmittelverfahren gegen einen Beschluss, mit dem ein Antrag auf Sicherheitsleistung für die Kosten zurückgewiesen wurde, wird ein Antrag der Rechtsmittelführer, das Rechtsmittelverfahren zu beschleunigen und etwaige Fristen gemäß Regel 9.3 (b) der Verfahrensordnung zu verkürzen, als zu unspezifisch und unzureichend begründet zurückgewiesen. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Beschleunigung des Berufungsverfahrens und Verkürzung der Fristen, sofern möglich | Anordnung | Regeln 9, 158, 225 VerfO / Art. 69 EPGÜ | Berufungsgericht | Englisch | 23. April 2024: Anordnung der Lokalkammer München (UPC_CFI_515/2023, ORD_12491/2024) | EP 1 552 399 B1 (Integrierter Schaltkreis und Verfahren zum Erstellen von Transaktionen) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/42E0B5A93AD01D6479F7B78E24464815_en.pdf | Audi AG ./. Network System Technologies LLC | 22.05.24 | UPC_CoA_217/2024 | UPC_CoA_217/2024 | ORD_29899/2024 | Im Rechtsmittelverfahren gegen einen Beschluss, mit dem ein Antrag auf Sicherheitsleistung für die Kosten zurückgewiesen wurde, wird ein Antrag der Rechtsmittelführer, das Rechtsmittelverfahren zu beschleunigen und etwaige Fristen gemäß Regel 9.3 (b) der Verfahrensordnung zu verkürzen, als zu unspezifisch und unzureichend begründet zurückgewiesen. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Beschleunigung des Berufungsverfahrens und Verkürzung der Fristen, sofern möglich | Anordnung | Regeln 9, 158, 225 VerfO / Art. 69 EPGÜ | Berufungsgericht | Englisch | 23. April 2024: Anordnung der Lokalkammer München (UPC_CFI_514/2023, ORD_12232/2024) | EP 1 875 683 B1 (Integrierte Schaltung mit Datenkommunikationsnetz und Verfahren zum Entwurf integrierter Schaltungen) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/ECC1481640E6407EC4F483ED0FAD890F_en.pdf | Texas Instruments Inc. u.a. ./. Network Systems Technologies LLC | 22.05.24 | UPC_CoA_225/2024 | UPC_CoA_225/2024 | ORD_29621/2024 | Im Rechtsmittelverfahren gegen einen Beschluss, mit dem ein Antrag auf Sicherheitsleistung für die Kosten zurückgewiesen wurde, wird ein Antrag der Rechtsmittelführer, das Rechtsmittelverfahren zu beschleunigen und etwaige Fristen gemäß Regel 9.3 (b) der Verfahrensordnung zu verkürzen, als zu unspezifisch und unzureichend begründet zurückgewiesen. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Beschleunigung des Berufungsverfahrens und Verkürzung der Fristen, sofern möglich | Anordnung | Regeln 9, 158, 225 VerfO / Art. 69 EPGÜ | Berufungsgericht | Englisch | 23. April 2024: Anordnung der Lokalkammer München (UPC_CFI_515/2023, ORD_12488/2024) | EP 1 552 399 B1 (Integrierter Schaltkreis und Verfahren zum Erstellen von Transaktionen) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/F1556EED4A78ECD4F0EE50144D4FC20C_en.pdf | Texas Instruments Inc. u.a. ./. Network Systems Technologies LLC | 22.05.24 | UPC_CoA_224/2024 | UPC_CoA_224/2024 | ORD_29615/2024 | Im Rechtsmittelverfahren gegen einen Beschluss, mit dem ein Antrag auf Sicherheitsleistung für die Kosten zurückgewiesen wurde, wird ein Antrag der Rechtsmittelführer, das Rechtsmittelverfahren zu beschleunigen und etwaige Fristen gemäß Regel 9.3 (b) der Verfahrensordnung zu verkürzen, als zu unspezifisch und unzureichend begründet zurückgewiesen. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Beschleunigung des Berufungsverfahrens und Verkürzung der Fristen, sofern möglich | Anordnung | Regeln 9, 158, 225 VerfO / Art. 69 EPGÜ | Berufungsgericht | Englisch | 23. April 2024: Anordnung der Lokalkammer München (UPC_CFI_514/2023, ORD_12231/2024) | EP 1 875 683 B1 (Integrierte Schaltung mit Datenkommunikationsnetz und Verfahren zum Entwurf integrierter Schaltungen) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/079A37A38F4655DCF0F1B7F794D125F8_en.pdf | Texas Instruments Inc. u.a. ./. Network Systems Technologies LLC | 22.05.24 | UPC_CoA_223/2024 | UPC_CoA_223/2024 | ORD_29608/2024 | Im Rechtsmittelverfahren gegen einen Beschluss, mit dem ein Antrag auf Sicherheitsleistung für die Kosten zurückgewiesen wurde, wird ein Antrag der Rechtsmittelführer, das Rechtsmittelverfahren zu beschleunigen und etwaige Fristen gemäß Regel 9.3 (b) der Verfahrensordnung zu verkürzen, als zu unspezifisch und unzureichend begründet zurückgewiesen. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Beschleunigung des Berufungsverfahrens und Verkürzung der Fristen, sofern möglich | Anordnung | Regeln 9, 158, 225 VerfO / Art. 69 EPGÜ | Berufungsgericht | Englisch | 23. April 2024: Anordnung der Lokalkammer München (UPC_CFI_513/2023, ORD_12476/2024) | EP 1 552 669 B1 (Integrierter Schaltkreis und Verfahren zum Erstellen von Transaktionen) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/02EA5A6F033D421D465E9BD65C8376A9_de.pdf | SharkNinja Germany GmbH u.a. ./. Dyson Technology Limited | 21.05.24 | UPC_CFI_443/2023 | UPC_CFI_443/2023 | ORD_598328/2023 | Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen; unangemessen langes Zuwarten; Auslegung des Patentanspruchs; Rechtsbestand des Verfügungspatents | Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen | Anordnung | Regeln 118, 150 ff., 205 ff. VerfO / Art. 62 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 2 043 492 B1 (In der Hand gehaltene Reinigungsvorrichtung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/2E7091F2DED70ADACA8E32A83D5894F6_en.pdf | ARM Limited u.a. ./. ICPillar LLC | 21.05.24 | UPC_CFI_495/2023 | UPC_CFI_495/2023 | ORD_23494/2024 | Sicherheit für die Prozesskosten der Beklagten, die vom Kläger zu leisten ist; finanzielle Situation der Klägerin; Versicherungspolice und Erklärung; Bürgschaft einer US-Bank | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Sicherheitsleistung durch die Klägerin | Verfahrensanordnung | Regel 158 VerfO / Art. 69 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Paris | Englisch | EP 3 000 239 B1 (System und Verfahren zur universellen Steuerung von elektronischen Geräten) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/2024-05-16%20CD%20Paris%20UPC_CFI_372-2024%20ORD_29883-2024%20ACT_580824-2024%20anonymized.pdf | Stäubli Tec-Systems GmbH ./. Ralf Konrad u.a. | 16.05.24 | UPC_CFI_372/2023 | UPC_CFI_372/2023 | ORD_29883/2023 | Bei Erledigung der Hauptsache nach Regel 360 ist die Kostengrundentscheidung nach Regel 118.5 VerfO vom vollständig besetzten Spruchkörper zu treffen. - Die Regeln 370.9 (b) (i) VerfO sowie 370.9 (c) (i) VerfO sind im Falle des Patentverzichts analog anwendbar. - Für die Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung ist eine vorherige Abmahnung nicht stets erforderlich. Daraus lässt sich andererseits nicht schließen, dass ein Verzicht auf eine vorherige Abmahnung keinerlei Konsequenzen für die Kostenverteilung zwischen den Parteien hat, wenn der Patentinhaber in Reaktion auf die Nichtigkeitsklage sofort anerkennt bzw. auf das Patent verzichtet. - Es ist im Allgemeinen unbillig, dem Patentinhaber, der in Reaktion und unter Verweis auf erstmals mit der Nichtigkeitsklage vorgelegten relevanten Stand der Technik sofort auf das Patent verzichtet, die Verfahrenskosten aufzuerlegen. | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Antrag auf Reduzierung der Gerichtsgebühren; Antrag auf Auferlegung der Verfahrenskosten; antrag auf Festsetzung des Streitwerts | Anordnung | Regeln 61, 118, 360, 370 VerfO / Art. 69, 83 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Zentralkammer Paris | Deutsch | EP 3 170 639 B1 (Verfahren zur Steuerung der Geschwindigkeit und der Positionierung eines Werkzeugwechselwagens sowie Arbeitsstation für eine mit auswechselbaren Werkzeugen bestückte Maschine) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/1BE516587A02E9E3AF04C448CAE1EB52_de.pdf | Panasonic Holdings Corporation ./. OROPE Germany GmbH u.a. | 16.05.24 | UPC_CFI_216/2023 | UPC_CFI_216/2023 | ORD_6152/2024 | FRAND; Vorlage von Lizenzvereinbarungen für Patente, die für den 3G- und/oder 4G-Standard essentiell sind; die Auswahl der Lizenzvereinbarungen zur Begründung der FRAND-Konformität des Angebots obliegt dem Kläger | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Erlass einer Beweisanordnung gemäß Regel 190 VerfO | Anordnung | Regel 190 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mannheim | Deutsch | EP 3 096 315 B1 (Vorrichtung und Verfahren zur Ausführung einer Huffman-Codierung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/A09F60F208E3ADC474C561490FA70C5A_en.pdf | Ballinno B.V. ./. UEFA u.a. | 14.05.24 | UPC_CFI_151/2024 | UPC_CFI_151/2024 | ORD_23557/2024 | Sicherheitsleistung für die Prozesskosten der Beklagten durch die Klägerin; Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters; Festsetzung des Streitwerts | Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Anordnung einer Sicherheitsleistung vor der mündlichen Verhandlung, auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters und auf Festsetzung des Streitwerts | Schlussanordnung | Regeln 158, 331 VerfO / Art. 69 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Hamburg | Englisch | EP 1 944 067 B1 (Verfahren und System zur Detektion einer Abseitssituation) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/954761A6ACFF150693ED8D90AF699B3B_de.pdf | Dolby International AB ./. HP Deutschland GmbH u.a. | 14.05.24 | UPC_CFI_457/2023 | UPC_CFI_457/2023 | ORD_23441/2024 | Zulässigkeit der Klageänderung; Auslegung als Teilrücknahme der Klage; Kostenentscheidung | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Beschränkung der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche | Verfahrensanordnung | Regeln 118, 263, 265 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Deutsch | EP 3 490 258 B1 (Dekodiervorrichtung für ein Datensignal, welches zumindest ein Bild darstellt) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/DBB6FC802C83EAB31716948C30BE60EF_it.pdf | Oerlikon Textile GmbH & CO KG ./. Bhagat Textile Engineers | 14.05.24 | UPC_CFI_241/2023 | UPC_CFI_241/2023 | ORD_27218/2024 | Beschränkung der Teilnahme an der Zwischenanhörung auf die Vertreter der Parteien, um vertrauliche Informationen zu schützen; Aufzeichnung und Bereitstellung der Aufzeichnung der Zwischenanhörung. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Gerichtseigene Entscheidung | Verfahrensanordnung | Regeln 103, 105, 106, 262A VerfO / Art. 10, 45 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mailand | Italienisch | EP 2 145 848 B1 (Falschdralltexturiermaschine) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/8C07F69560D9B1EE7C2B5248D9C53271_de.pdf | Headwater Research LLC ./. Motorola Mobility LLC u.a. | 13.05.24 | UPC_CFI_127/2024 | UPC_CFI_124/2024 | ORD_26476/2024 | Bei übereinstimmenden Anträgen aller Parteien ist dem Antrag grundsätzlich nachzukommen, es sei denn, schwerwiegende Gründe sprechen dagegen | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einspruchserhebung nach Regel 19.1 VerfO | Anordnung | Regeln 9, 19 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 3 110 072 B1 (Geräteunterstützte Dienste zum Schutz der Netzwerkkapazität) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/9144598A048504531FB4166BD611026C_de.pdf | SES-imagotag SA ./. Hanshow Technology Co. Ltd u.a. | 13.05.24 | UPC_CoA_1/2024 | UPC_CoA_1/2024 | ORD_17447/2024 | Anspruchsmerkmale sind immer im Lichte des gesamten Anspruchs auszulegen. | Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ / Berufung gem. Regel 220.1 VerfO | Antrag auf Aufhebung der Anordnung des Gerichts erster Instanz, Antrag auf Erlass von einstweiligen Maßnahmen | Anordnung | Regeln 205 ff. VerfO / Art. 62 EPGÜ | Berufungsgericht | Deutsch | 20. Dezember 2023: Anordnung der Lokalkammer München (UPC_CFI_292/2023, ORD_56193/2023) | EP 3 883 277 B1 (Verfahren zur Übermittlung von raumbezogenen Informationen an ein mobiles Endgerät) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/875E6EB688D179A918197DD9FD96D501_de.pdf | CEAD B.V. u.a. ./. BEGO Medical GmbH | 10.05.24 | UPC_CFI_367/2023 | UPC_CFI_367/2023 | ORD_24708/2024 | Anspruch auf Simultanverdolmetschung, Interessenabwägung, Unerheblichkeit der Sprachkenntnisse eines bestimmten Vertreters | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Antrag auf Simultanverdolmetschung | Anordnung | Regel 109 VerfO / Art. 49, 51 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Zentralkammer (Paris) | Deutsch | EP 2 681 034 B1 (Vorrichtung und Verfahren zur generativen Herstellung dreidimensionaler Bauteile) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/3CDE515EC0F26C73D47167805368B7DE_en.pdf | Tandem Diabetes Care, Inc. u.a. ./.Roche Diabetes Care GmbH | 10.05.24 | UPC_CFI_454/2023 | UPC_CFI_454/2023 | ORD_7903/2024 | Die Verletzung eines Stillhalteabkommens stellt keinen Grund für eine Anfechtung der Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts dar. | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Einspruch, Antrag auf Feststellung der Unzuständigkeit des EPG und Abweisung der Klage | Anordnung | Regeln 19, 43, 48 VerfO | Gericht erster Instanz - Zentralkammer (Paris) | Englisch | EP 2 196 231 B1 (System für ambulante Arzneimittelinfusion mit einer Füllvorrichtung für flexible Behälter) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/AACED938394D7A05940AEB3101E2FF17_de.pdf | Panasonic Holdings Corporation ./. Xiaomi Inc. u. a. | 06.05.24 | UPC_CFI_219/2023 | UPC_CFI_219/2023 | ORD_25614/2024 | Aufgrund der nunmehr gemäß dem Haager Zustellungsübereinkommen vorzunehmenden Auslandszustellung ist damit zu rechnen, dass der Zustellungsvorgang geraume Zeit beanspruchen wird und daher den Verfahren in Bezug auf die Beklagten zu 1, 2, 7 und 8 einstweilen kein weiterer Fortgang gegeben werden kann, weil mangels durch wirksame Zustellung begründeten Prozessrechtsverhältnis bisher keine gerichtlichen Anordnungen auch mit Wirkungen gegenüber diesen Beklagten möglich sind. Um das Verfahren gegenüber den übrigen Beklagten zügig fortzuführen, die bereits anwaltlich vertreten sind, war daher die Verfahrenstrennung geboten. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Verfahrensabtrennung und Zustellung der Klageschrift | Anordnung gemäß Regel 264 VerfO | Regeln 264, 275, 303, 333 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mannheim | Deutsch | EP 2 568 724 B1 (Funkkommunikationsvorrichtung und Funkkommunikationsverfahren) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/92E00C7E388DC61B9C23E91016E46E8E_de.pdf | Panasonic Holdings Corporation ./. Xiaomi Inc. u. a. | 06.05.24 | UPC_CFI_223/2023 | UPC_CFI_223/2023 | ORD_25609/2024 | Aufgrund der nunmehr gemäß dem Haager Zustellungsübereinkommen vorzunehmenden Auslandszustellung ist damit zu rechnen, dass der Zustellungsvorgang geraume Zeit beanspruchen wird und daher den Verfahren in Bezug auf die Beklagten zu 1, 2, 7 und 8 einstweilen kein weiterer Fortgang gegeben werden kann, weil mangels durch wirksame Zustellung begründeten Prozessrechtsverhältnis bisher keine gerichtlichen Anordnungen auch mit Wirkungen gegenüber diesen Beklagten möglich sind. Um das Verfahren gegenüber den übrigen Beklagten zügig fortzuführen, die bereits anwaltlich vertreten sind, war daher die Verfahrenstrennung geboten. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Verfahrensabtrennung und Zustellung der Klageschrift | Anordnung gemäß Regel 264 VerfO | Regeln 264, 275, 303, 333 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mannheim | Deutsch | EP 2 207 270 B1 (Funkkommunikations-Basisstationsvorrichtung und Funkkommunikations-Mobilstationsvorrichtung sowie Verfahren zur Zuordnung von Steuerkanälen) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/E467E8FFB78D672D8924BD846A42C907_de.pdf | Panasonic Holdings Corporation ./. Xiaomi Inc. u. a. | 06.05.24 | UPC_CFI_218/2023 | UPC_CFI_218/2023 | ORD_25617/2024 | Aufgrund der nunmehr gemäß dem Haager Zustellungsübereinkommen vorzunehmenden Auslandszustellung ist damit zu rechnen, dass der Zustellungsvorgang geraume Zeit beanspruchen wird und daher den Verfahren in Bezug auf die Beklagten zu 1, 2, 7 und 8 einstweilen kein weiterer Fortgang gegeben werden kann, weil mangels durch wirksame Zustellung begründeten Prozessrechtsverhältnis bisher keine gerichtlichen Anordnungen auch mit Wirkungen gegenüber diesen Beklagten möglich sind. Um das Verfahren gegenüber den übrigen Beklagten zügig fortzuführen, die bereits anwaltlich vertreten sind, war daher die Verfahrenstrennung geboten. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Verfahrensabtrennung und Zustellung der Klageschrift | Anordnung gemäß Regel 264 VerfO | Regeln 264, 275, 303, 333 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mannheim | Deutsch | EP 3 096 315 B1 (Vorrichtung und Verfahren zur Ausführung einer Huffman-Codierung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/B39972F088CB2ADB2BAE61BAFB2E260D_fr.pdf | Seoul Viosys Co., Ltd ./. Photon Wave Co., Ltd. u.a. | 06.05.24 | UPC_CFI_440/2023 | UPC_CFI_440/2023 | ORD_18404/2024 | Der Nebenintervenient darf keine Ansprüche entwickeln, die im Widerspruch zu denen der von ihr unterstützten Partei stehen, und er darf nicht eigenständig Ansprüche und Verfahrensmethoden entwickeln, die sich von denen unterscheiden, die der von ihm unterstützten Partei angeboten werden. Folglich kann ein Nebenintervenient, der nicht innerhalb der für die von ihm unterstützte Partei gesetzten Frist eine Widerklage auf Nichtigerklärung eingereicht hat, keine Fristverlängerung für die Einreichung einer unabhängigen Klage beanspruchen. Obwohl das streitgegenständliche europäische Patent in englischer Sprache erteilt wurde, hat sich die Klägerin, ein koreanisches Unternehmen, dafür entschieden, ihre Klage in französischer Sprache einzureichen, wodurch die Rechte der beklagten Partei, eines französischen Unternehmens mit Sitz in Frankreich, respektiert werden. Weder die Staatsangehörigkeit des Vertreters einer der Parteien noch die Staatsangehörigkeit des Nebenintervenienten stellen einen schwerwiegenden Grund dafür dar, aus Zweckmäßigkeit oder Fairness eine Änderung der Verfahrenssprache vorzuschlagen. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ, und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Verlängerung einer Schriftsatzfrist, Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache | Anordnung | Regeln 9, 104, 118, 313, 322 VerfO / Art. 33, 69 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Paris | Französisch | EP 3 404 726 B1 (Ultraviolettlichtemittierende Vorrichtung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/1E19557CDDAACB9AD1A7463FB0B39DBB_it.pdf | Oerlikon Textile GmbH & CO KG ./. Bhagat Textile Engineers | 06.05.24 | UPC_CFI_241/2023 | UPC_CFI_241/2023 | ORD_23384/2024 | Antrag der Antragstellerinnen nach Regel 262A VerfO auf Erlass einer Geheimnisschutzanordnung betreffend die Finanzinformationen, die sie mit ihrer Erwiderung auf einen Antrag nach Regel 158 VerfO vorgelegt haben. Dem Antrag wurde stattgegeben. Beschränkung des Zugangs zu vertraulichen Informationen auf Anwälte nur mit Zustimmung der Parteien | Antrag auf Beweissicherung | Antrag gemäß Regel 262A VerfO | Verfahrensanordnung | Regeln 6, 9, 158, 190 ff., 292A VerfO / Art. 58, 60 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mailand | Italienisch | EP 2 145 848 B1 (Falschdralltexturiermaschine) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/67E10890636B8FB4800FEFBC95EA8D95_en.pdf | Progress Maschinen & Automation AG ./. AWM Srl, SCHNELL S.p.A. | 02.05.24 | UPC_CoA_177/2024 | UPC_CoA_177/2024 | ORD_24950/2024 | Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine Berufung keine aufschiebende Wirkung hat, kann zum Beispiel dann gelten, wenn die Vollstreckung der Anordnung bis zur Einlegung der Berufung diese weitgehend wirkungslos machen würde. | Antrag auf Beweissicherung | Antrag auf aufschiebende Wirkung der Berufung | Anordnung betreffend einen Antrag auf aufschiebende Wirkung | Regeln 320 VerfO / Art. 74 EPGÜ | Berufungsgericht | Englisch | 8. April 2024: Anordnung der Lokalkammer Mailand (UPC_CFI_286/2023, UPC_CFI_287/2023; ORD_9710/2024) | EP 2 726 230 B1 (Verfahren und Einrichtung zur kontinuierlichen Herstellung eines Gitterträgers) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/7805EDBD97CC8C289B3D2C3A885A2078_nl.pdf | Keestrack N.V. ./. Geha Laverman B.V. | 01.05.24 | UPC_CFI_379/2023 | UPC_CFI_379/2023 | ORD_14292/2024 | Rücknahme der Klage; Einstellung des Verfahrens; Kostenentscheidung; Veröffentlichung der Entscheidung | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Klagerücknahme gemäß Regel 265 VerfO | Entscheidung | Regeln 265, 270, 370 VerfO / Art. 73 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Den Haag | Niederländisch | EP 3 713 672 B1 (Schlagleiste) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/3E39E7963AE704923EF3729606167BFB_de.pdf | Panasonic Holdings Corporation ./. Xiaomi Technology Germany GmbH u. a. | 30.04.24 | UPC_CFI_219/2023 | UPC_CFI_219/2023 | ORD_14600/2024 | Voraussetzungen einer Beweisvorlageanordnung in Patentverletzungsstreitigkeiten, die ein standard-essentielles Patent zum Gegenstand haben | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Vorlage von Beweismitteln | Anordnung | Regeln 11, 35, 36, 101-109, 171, 172, 190, 191, 262, 262A, 264, 332, 334, 365 VerfO / Art. 20, 21, 24, 35, 43, 59 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mannheim | Deutsch | EP 2 568 724 B1 (Funkkommunikationsvorrichtung und Funkkommunikationsverfahren) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/759F9BA91FADF5280E986D768C393B04_de.pdf | Panasonic Holdings Corporation ./. Xiaomi Technology Germany GmbH u. a. | 30.04.24 | UPC_CFI_218/2023 | UPC_CFI_218/2023 | ORD_14581/2024 | Voraussetzungen einer Beweisvorlageanordnung in Patentverletzungsstreitigkeiten, die ein standard-essentielles Patent zum Gegenstand haben | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Vorlage von Beweismitteln | Anordnung | Regeln 11, 35, 36, 101-109, 171, 172, 190, 191, 262, 262A, 264, 332, 334, 365 VerfO / Art. 20, 21, 24, 35, 43, 59 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mannheim | Deutsch | EP 3 096 315 B1 (Vorrichtung und Verfahren zur Ausführung einer Huffman-Codierung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/57F7F4C3DFF526A7CF11C8ED8A52EBCE_en.pdf | 10x Genomics, Inc. ./. Curio Bioscience Inc | 30.04.24 | UPC_CFI_463/2023 | UPC_CFI_463/2023 | ORD_23580/2024 | Wenn im Falle eines europäischen Patents eine Person als Patentinhaber im jeweiligen nationalen Register eingetragen ist, besteht eine widerlegbare Vermutung, dass die im jeweiligen nationalen Register eingetragene Person zur Eintragung berechtigt ist (Regel 8.5(c) VerfO). Das Ergebnis einer solchen gesetzlichen Vermutung ist die Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die vermutete Tatsache. Wenn der Antragsteller sich auf seine Eintragung in den für den jeweiligen Rechtsstreit relevanten Registern berufen kann, obliegt es der Seite des Antragsgegners, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, eingetragen zu werden. Wenn ein Patentanspruch Zweckbestimmungen enthält, dienen diese gewöhnlich dem besseren Verständnis der Erfindung. Sie haben in der Regel die indirekte Wirkung, den durch das Patent geschützten Gegenstand so zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-physikalischen Merkmale erfüllen muss, sondern auch so beschaffen sein muss, dass er für den im Patentanspruch genannten Zweck nutzbar ist. Fehlt es dem Antragsteller an positiver Kenntnis einer Schutzrechtsverletzung, so wird grob fahrlässige Unkenntnis oder vorsätzliche Unkenntnis gegenüber einer Schutzrechtsverletzung einer solchen Kenntnis gleichgesetzt. Der Patentinhaber hat keine allgemeine Verpflichtung, den Markt zu beobachten. Sobald dem Inhaber eines Schutzrechts jedoch bestimmte Umstände bekannt werden, die auf eine Verletzung seines Schutzrechts hindeuten, wird von ihm erwartet, dass er alle ihm ohne Weiteres zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergreift und die Umstände weiter aufklärt. Es ist Sache des Antragsgegners, solche Umstände darzulegen, die eine Auskunftspflicht auslösen. Während Art. 69(4) EPGÜ nur die Leistung einer Kostensicherheit durch den Kläger vorsieht, erweitert Regel 158 VerfO den Adressatenkreis einer solchen Anordnung auf "die Parteien" und damit auch auf den Antragsgegner in der Hauptsache. In Eilverfahren bestehen angesichts der Dringlichkeit solcher Verfahren weder Raum noch (im Hinblick auf Regel 211.1(d) VerfO) Notwendigkeit für eine (analoge) Anwendung der Vorschrift. | Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Unterlassungsanordnung, Zwangsgeld usw. | Anordnung | Regeln 8, 9, 23, 25, 158, 159, 171, 205-213, 263, 352, 354, 355 VerfO / Art. 25, 26, 41, 42, 47, 62, 68, 69, 82 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Deutsch | EP 2 697 391 B1 (Verfahren und Produkt zur lokalisierten oder räumlichen Erkennung von Nukleinsäuren in einer Gewebeprobe) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/590CA9ABC3E70E19CC4C2595624CE1BC_en.pdf | AIM Sport Vision AG ./. Supponor Italia SRL u.a. | 26.04.24 | UPC_CoA_500/2023 | UPC_CoA_500/2023 | ORD_23089/2024 | Eine Unklarheit, die sich bei der Lektüre von Artikel 62 EPGÜ in Verbindung mit den Regeln 220.1(c) und 224.1(b) VerfO ergibt, hat zusammen mit falschen oder zumindest unvollständigen Informationen des Gerichts erster Instanz dazu geführt, dass die Berufungsklägerin der Ansicht war, dass für die Einlegung einer Berufung gegen eine Anordnung eine Frist von zwei Monaten gilt. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes erfordert, dass sich die Berufungsklägerin unter den außergewöhnlichen Umständen des vorliegenden Falles auf die Auskunft des Gerichts erster Instanz berufen kann, dass die Frist für die Einreichung der Berufungsschrift zwei Monate betrug, während sie in Wirklichkeit 15 Tage betrug. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ, und Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ / Berufung nach Regel 220.1 VerfO | Zulässigkeit der Berufung im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einreichung der Berufungsschrift | Anordnung betreffend die Frist zur Einlegung einer Berufungsschrift gegen eine Anordnung gemäß Art. 62 EPGÜ | Regeln 19-21, 220, 224, 235, 320 VerfO / Art. 60, 62 EPGÜ | Berufungsgericht | Englisch | 20. Oktober 2023: Anordnung der Lokalkammer Helsinki (UPC_CFI_214/2023, ORD_572699/2023) | EP 3 295 663 B1 (Digitale Überlagerung eines Bildes mit einem anderen Bild) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/6654E18E3FA37DDA7E5C3DFDB4FB7914_en.pdf | Toyota Motor Europe NV/SA ./. Neo Wireless GmbH & Co. KG | 25.04.24 | UPC_CFI_361/2023 | UPC_CFI_361/2023 | ORD_18484/2024 | Eilentscheidung des EPA; Ermessen des EPG hinsichtlich Aussetzung des Verfahrens | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Antrag auf Aussetzung des Verfahrens | Verfahrensanordnung | Regeln 295 VerfO / Art. 33(10) EPGÜ | Gericht erster Instanz - Zentralkammer (Paris) | Englisch | 9. Februar 2024: Abweisung des Einspruchs (ORD_594688/2023); Berufung anhängig (UPC_CoA_79/2024) | EP 3 876 490 B1 (Verfahren und Vorrichtung zum Überlagern von Mehrträger- und Direktsequenzspreizspektrumssignalen in einem Drahtlosbreitbandkommunikationssystem) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/56A0DBFDB63E8FC2C1C05ABBAB22E808_en.pdf | Daedalus Prime LLC ./. Xiaomi Technology Netherlands B.V. u.a. | 18.04.24 | UPC_CFI_169/2024 | UPC_CFI_169/2024 | ORD_20986/2024 | Zustellung von Schriftsätzen, Gründung eines Geschäftssitzes | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag gemäß Regel 271.5(a) VerfO | Verfahrensanordnung | Regeln 271, 273, 274, 275 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Hamburg | Englisch | EP 2 792 100 B1 (Verfahren und Vorrichtung für sichere Kommunikation über ein Netzwerk mit einer Hardware-Sicherheits-Engine) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/ORDER%20final%20EN.pdf | Curio Bioscience Inc. ./. 10x Genomics, Inc. | 17.04.24 | UPC_CoA_101/2024 | UPC_CoA_101/2024 | ORD_18194/2024 | Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache in die Sprache des Patents aus Gründen der Fairness sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. Die maßgeblichen Umstände sollten sich in erster Linie auf den konkreten Fall und die Position der Parteien, insbesondere die Position des Antragsgegners, beziehen. Führt die Interessenabwägung zu einem ausgeglichenen Ergebnis, ist die Position des Antragsgegners der entscheidende Faktor. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ; Berufung nach Regel 220.1 VerfO | Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache | Anordnung | Regeln 7-14, 118, 150, 152, 242, 323 VerfO / Art. 49(5) EPGÜ | Berufungsgericht | Deutsch | 26. Februar 2024: Anordnung der Präsidentin des Gerichts erster Instanz (UPC_CFI_463/2023; ACT_5164/2024) | EP 2 697 391 B1 (Verfahren und Produkt zur lokalisierten oder räumlichen Erkennung von Nukleinsäuren in einer Gewebeprobe) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/8B3C4D3F53FB4AB14231FC86EC73F215_en.pdf | Advanced Bionics AG u.a. ./. MED-EL Elektromedizinische Geräte Gesellschaft m.b.H. | 15.04.24 | UPC_CFI_410/2023 | UPC_CFI_410/2023 | ORD_13321/2024 | Ein Antrag gemäß Art. 49(5) EPGÜ und Regel 323.1 VerfO kann jederzeit bis zu dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Klageerwiderung gemäß Regel 23 VerfO eingereicht werden muss. Sollten die verschiedenen in der Verfahrensordnung vorgesehenen Optionen dem Zweck dienen, eine Einigung über die zu verwendende Sprache zu erzielen, bevor der Antrag an den Präsidenten des Gerichts erster Instanz weitergeleitet wird, so steht diese Auslegung nicht im Widerspruch zu diesem Ziel, da es innerhalb der in der Verfahrensordnung festgelegten Frist für die Einreichung der Klageerwiderung möglich bleibt, einen Verfahrensantrag gemäß Regel 321 oder 322 VerfO zu stellen und sich später auf Regel 323 zu berufen. - Die Entscheidung, ob die Verfahrenssprache in die Sprache geändert wird, in der das Patent erteilt wurde, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessen zu treffen. Ein Problem in Bezug auf die Fairness kann auftreten, wenn eine Partei im Vergleich zu der/den anderen Partei(en) durch die Bedingungen, unter denen sie ihre Verteidigung organisieren muss, aufgrund der Verfahrenssprache erheblich benachteiligt wird; strategische Entscheidungen in Bezug auf die Zusammensetzung des Teams haben zwar Einfluss auf die allgemeine Fallbearbeitung, wirken sich aber nicht offensichtlich auf die Bedingungen aus, unter denen die Verteidigung ausgeübt wird. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache | Anordnung gemäß Regel 323 VerfO | Regeln 321, 323 VerfO / Art. 49(5) EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mannheim | Englisch | EP 4 074 373 B1 (MRT-sicherer Plattenmagnet für Implantate) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/5634616C745F043FD28C30F13EE274F0_en.pdf | Neo Wireless GmbH & Co. KG ./. Toyota Motor Europe NV/SA | 11.04.24 | UPC_CoA_79/2024 | UPC_CoA_79/2024 | ORD_19643/2024 | Wird eine Berufung nach Regel 220.2 VerfO eingelegt und wird die Berufung in der angefochtenen Anordnung selbst zugelassen, muss die Berufungsschrift innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung dieser Anordnung über die Zulassung der Berufung eingereicht werden. Wenn die Entscheidung, die Berufung zuzulassen, in einer gesonderten Anordnung auf einen entsprechenden Antrag hin enthalten ist (wobei diese gesonderte Anordnung innerhalb von 15 Tagen nach der angefochtenen Anordnung ergehen muss, vgl. Regel 220.3 VerfO), muss die Berufungsschrift innerhalb von 15 Tagen ab dem Zustellungsdatum dieser gesonderten Anordnung über die Zulassung der Berufung eingereicht werden. | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ; Berufung nach Regel 220.1 VerfO | Antrag auf Erlass einer Versäumnisentscheidung | Anordnung betreffend einen Antrag auf Erlass einer Versäumnisentscheidung | Regeln 220, 224, 355-357 VerfO | Berufungsgericht | Englisch | 9. Februar 2024: Anordnung der Zentralkammer (Paris) (UPC_CFI_361/2023; ORD_597664/2023) | EP 3 876 490 B1 (Verfahren und Vorrichtung zum Überlagern von Mehrträger- und Direktsequenzspreizspektrumssignalen in einem Drahtlosbreitbandkommunikationssystem) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/PO%20order%20Arm%20v%20ICPillar%2011%20April%202024%20Version%20Finale%20PR%20CG%20CL%20signed%20CL%20PR-CG.pdf | SVF Holdco ./. ICPillar LLC | 11.04.24 | UPC_CFI_495/2023 | UPC_CFI_495/2023 | ORD_18817/2024 | Bei mehreren Beklagten muss, wenn eine der beklagten Parteien ihren Sitz im Bezirk der angerufenen Lokalkammer hat, Artikel 33(1) b) EPGÜ angewendet werden, unabhängig davon, ob die anderen Beklagten ihren Sitz innerhalb oder außerhalb der Vertragsstaaten oder innerhalb oder außerhalb der EU haben. Somit sind die einzigen Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, folgende: 1) Zwischen den Beklagten besteht eine Geschäftsbeziehung, 2) die Klage bezieht sich auf dieselbe angebliche Rechtsverletzung. Das Erfordernis einer "Geschäftsbeziehung" impliziert eine "gewisse Qualität und Intensität". Um jedoch Mehrfachklagen und das Risiko unvereinbarer Entscheidungen in getrennten Verfahren zu vermeiden und dem Hauptgrundsatz der Effizienz innerhalb des EPG gerecht zu werden, sollte die Auslegung der Verbindung zwischen den Beklagten nicht zu eng sein. Die Zugehörigkeit zu derselben Gruppe (juristische Personen) und miteinander verbundene geschäftliche Tätigkeiten, die auf denselben Zweck abzielen (wie Forschung und Entwicklung, Herstellung, Verkauf und Vertrieb derselben Produkte), reichen aus, um als "Geschäftsbeziehung" im Sinne von Artikel 33(1)(b) EPGÜ zu gelten. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Einspruch gemäß Regel 19.1 VerfO | Verfahrensanordnung | Regeln 13, 19 VerfO / Art. 33(1) (b) EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Paris | Englisch | EP 3 000 239 B1 (System und Verfahren zur universellen Steuerung von elektronischen Geräten) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/CA6099480F08111F4E2F898795DC8B8D_en.pdf | Ocado Innovation Limited ./. *** | 10.04.24 | UPC_CoA_404/2023 | UPC_CoA_404/2023 | ORD_19369/2024 | Art. 9(1) EPGÜ ist so auszulegen, dass das Berufungsgericht, wenn der Gegenstand des Berufungsverfahrens nur nichttechnischer Natur ist und keine technischen Fragen zu klären sind, die Angelegenheit entscheiden kann, ohne seinem Spruchkörper aus drei rechtlich qualifizierten Richtern noch zwei technisch qualifizierte Richter zuweisen zu müssen. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass sich technisch qualifizierte Richter, sobald sie zugewiesen wurden, als Richter mit dem gesamten Rechtsstreit, einschließlich der nichttechnischen Aspekte, befassen müssen. - Wenn ein Antrag auf Zugang für ein Mitglied der Öffentlichkeit zu Schriftsätzen und Beweismitteln gemäß Regel 262.1(b) VerfO gestellt wird, müssen die Interessen eines Mitglieds der Öffentlichkeit am Zugang zu den Schriftsätzen und Beweismitteln gegen die in Art. 45 EPGÜ genannten Interessen abgewogen werden. Diese Interessen umfassen den Schutz vertraulicher Informationen und personenbezogener Daten ("das Interesse einer der Parteien oder anderer Betroffener"), sind aber nicht darauf beschränkt. Auch das allgemeine Interesse der Justiz und der öffentlichen Ordnung muss berücksichtigt werden. Zum allgemeinen Interesse der Justiz gehört der Schutz der Integrität des Verfahrens. - Ein begründeter Antrag gemäß Regel 262.1(b) VerfO ist nicht dasselbe und muss von einem Antrag gemäß Regel 262.3 VerfO unterschieden werden. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ; Berufung nach Regel 220.1 VerfO | Antrag auf Verweigerung der Einsicht in die Klageschrift | Entscheidung über den Zugang der Öffentlichkeit zum Register | Regeln 102, 220, 223, 232, 233, 254, 262, 314, 332-334, 345, 365 VerfO / Art. 9(1), 10, 45 EPGÜ | Berufungsgericht | Englisch | 17. Oktober 2023: Anordnung der Nordisch-baltischen Regionalkammer (UPC_CFI_11/2023, ORD_573437/2023) | https://cms-lawnow.com/en/ealerts/2024/04/upc-court-of-appeal-clarifies-questions-of-public-access-to-certain-procedural-documents | EP 3 653 540 B1 (Lagersystem und Verfahren zur Entnahme von Einheiten aus einem Lagersystem) |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/order%20%28clarification%29%20on%20date%20of%20service%209-4%20ENG.pdf | Panasonic Holdings Corporation ./. Xiaomi Technology Germany GmbH u.a. | 09.04.24 | UPC_CoA_86/2024 | UPC_CoA_86/2024 | ORD_18690/2024 | Im Verfahren vor dem Berufungsgericht gilt Kapitel 2 betreffend die Zustellung (Regeln 270 bis 279) der Verfahrensordnung (VerfO) entsprechend. Wenn also im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz Regel 271.1 VerfO Anwendung fand (kurz gesagt: eine elektronische Adresse wurde vom Beklagten oder seinem Vertreter angegeben) und/oder ein Vertreter des Beklagten die Zustellung für den Beklagten akzeptiert hat, können die weiteren Zustellungen - nicht nur im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz, sondern auch im Berufungsverfahren - gemäß Regel 271.2 VerfO innerhalb des geschlossenen elektronischen Systems des EPG-Fallbearbeitungssystems vorgenommen werden. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ; Berufung nach Regel 220.1 VerfO | Antrag auf Feststellung der Nichtzustellung der Berufungsschrift | Anordnung zur Klärung des Zustellungsdatums | Regel 271 VerfO | Berufungsgericht | Deutsch | 9. Februar 2024: Anordnung der Lokalkammer Mannheim (UPC_CFI_223/2023, ORD_598181/2023) | EP 3 611 989 B1 (Verfahren und Vorrichtung zur Übertragung von Informationen eines drahtlosen lokalen Netzwerks) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/9D6DAF9A7888F062685525CF5C76C188_en.pdf | Edwards Lifesciences Corporation ./. Meril GmbH u.a. | 09.04.24 | UPC_CFI_501/2023 | UPC_CFI_501/2023 | ORD_16799/2024 | Antrag nach Regel 9.3 VerfO; Fristverlängerung für Klageerwiderung abgewiesen; Nichtanerkennung der Änderung der Verfahrenssprache als Rechtfertigung für eine solche Verlängerung | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Fristverlängerung gemäß Regel 9.3 VerfO | Anordnung bezüglich des Antrags auf Fristverlängerung gemäß Regel 9 VerfO | Regel 9 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Englisch | EP 3 669 828 B1 (Herzklappenprothese) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/A346627FA5CDE4A38560CCB3859A05C8_en.pdf | PROGRESS MASCHINEN & AUTOMATION AG ./. AWM Srl, SCHNELL S.p.A. | 08.04.24 | UPC_CFI_286/2023; UPC_CFI_287/2023 | UPC_CFI_286/2023; UPC_CFI_287/2023 | ORD_9710/2024 | Beweissicherung; Inspektion von Räumlichkeiten; Anordnung von Amts wegen; Antragstellung vor Beginn des Hauptsacheverfahrens; Antrag auf Offenlegung des Sachverständigengutachtens | Antrag auf Beweissicherung gemäß Regel 192 VerfO / Antrag auf Anordnung der Inspektion gemäß Regel 199 VerfO | Antrag auf Zugang zum Sachverständigengutachten | Anordnung | Regeln 192, 196-199, 223, 320 VerfO / Art. 60 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mailand | Englisch | EP 2 726 230 B1 (Verfahren und Einrichtung zur kontinuierlichen Herstellung eines Gitterträgers) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/B6EFB28B2527A879F7DD34B015EF8D43_en.pdf | Juul Labs, Inc. ./. NJOY Netherlands B.V | 03.04.24 | UPC_CoA_433/2023; UPC_CoA_435/2023; UPC_CoA_436/2023; UPC_CoA_437/2023; UPC_CoA_438/2023 | UPC_CoA_433/2023; UPC_CoA_435/2023; UPC_CoA_436/2023; UPC_CoA_437/2023; UPC_CoA_438/2023 | ORD_598223/2023 | Wenn die Klägerin die Beklagte in dem Schriftsatz zur Einleitung des Verfahrens nicht richtig benannt hat, kann das Gericht der Klägerin gestatten, den Fehler zu berichtigen. Dem Antrag kann stattgegeben werden, wenn die Beklagte durch die unrichtige Namensangabe und deren Berichtigung nicht unangemessen benachteiligt wird. In der Regel liegt keine unangemessene Benachteiligung vor, wenn trotz der unrichtigen Namensangabe für die Beklagte und für das Gericht aufgrund der Umstände des Falles klar gewesen sein muss, dass die Klägerin die Klage auf Nichtigerklärung gegen die Beklagte richten wollte. Regel 242.1 VerfO ist dahingehend auszulegen, dass das Berufungsgericht, wenn es sich bei seiner Entscheidung nicht um eine rechtskräftige Anordnung oder eine rechtskräftige Entscheidung zum Abschluss eines Klageverfahrens handelt, im vorliegenden Fall keine Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren erlässt. Das Ergebnis des Berufungsverfahrens ist jedoch zu berücksichtigen, wenn das Gericht in der endgültigen Entscheidung über die vorliegende Klage feststellt, ob und in welchem Umfang eine Partei die Kosten der anderen Partei zu tragen hat, weil sie im Sinne von Artikel 69 EPGÜ unterlegen ist. | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ; Berufung nach Regel 220.2 VerfO | Antrag auf Abweisung der Klagen auf Nichtigerklärung als unzulässig | Anordnung / Berufungsentscheidung | Regeln 8, 13, 19, 21, 42, 44, 48, 118, 150, 152, 220, 242, 271, 305 VerfO / Art. 69 EPGÜ | Berufungsgericht | Englisch | 3. November 2023: Fünf Anordnungen der Zentralkammer (Paris) (UPC_CFI_309/2023, ORD_585201/2023; UPC_CFI_312/2023, ORD_585190/2023; UPC_CFI_314/2023, ORD_585184/2023; UPC_CFI_315/2023, ORD_585141/2023; UPC_CFI_316/2023, ORD_585129/2023) | EP 3 498 115 B1 (Verdampfungsvorrichtungssysteme), EP 3 504 990 B1 (Verdampfungsvorrichtungssysteme und -verfahren), EP 3 504 989 B1 (Verdampfungsvorrichtungssysteme), EP 3 504 991 B1 (Verdampfungsvorrichtungssysteme), EP 3 430 921 B1 (Verdampfungsvorrichtungssysteme) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2024-03-27%20%20LD%20Dusseldorf%20UPC_CFI_355-2023%20ORD_7096-2024%20App_6761-2024%20anonymized.pdf | FUJIFILM Corporation ./. Kodak GmbH u.a. | 27.03.24 | UPC_CFI_355/2023 | UPC_CFI_355/2023 | ORD_7096/2024 | Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Schutzerteilung für die angeblich vertraulichen Informationen muss das Gericht das Recht einer Partei auf uneingeschränkten Zugang zu den in der Akte enthaltenen Dokumenten, das ihr Grundrecht auf rechtliches Gehör garantiert, gegen das Interesse der gegnerischen Partei am Schutz ihrer vertraulichen Informationen abwägen. Eine Partei, die den Schutz vertraulicher Informationen beantragt, muss in einem ersten Schritt ausreichend begründete Argumente vorbringen, warum sie der Ansicht ist, dass die betreffenden Informationen geschützt werden müssen. Es genügt also nicht, sich auf allgemeine Umstände zu berufen, wie z. B. das Bestehen von Wettbewerb zwischen den Parteien des Rechtsstreits. Das Gericht muss in die Lage versetzt werden, zu verstehen, warum die Antragstellerin der Ansicht ist, dass die konkreten Informationen, die geschützt werden sollen, schutzbedürftig und vertraulich sind. Es ist daher notwendig, für jeden geschwärzten Teil der Schriftsätze zu begründen, warum dieser explizite Teil des Schriftsatzes eine vertrauliche Information darstellt. Sobald eine angemessene Erklärung in dieser Hinsicht vorliegt, liegt es dann beim Gericht, zu entscheiden, welches Maß an Gewissheit erreicht sein muss, damit das Gericht die Behauptungen der Antragstellerin für wahr hält. Das erforderliche Maß an Überzeugung, dass es sich um Informationen vertraulicher Natur handelt, kann je nach gebotener Betrachtung des Gegenstands des Rechtsstreits unterschiedlich ausfallen. In einem weiteren Schritt muss das Gericht ein Gleichgewicht finden zwischen dem angemessenen Schutz der besagten vertraulichen Informationen und dem Recht der Klägerin auf ausreichenden Zugang zu den Informationen, der es ihr erlaubt, ihr Recht auf Anhörung wahrnehmen zu können. In diesem Zusammenhang legt Regel 262A.6 VerfO mit aller wünschenswerten Klarheit als Grundregel von überragender Bedeutung fest, dass mindestens einer natürlichen Person von jeder Partei und den jeweiligen Anwälten oder anderen Vertretern Zugang zu gewähren ist, um ein faires Verfahren zu gewährleisten. Bei der Entscheidung über den Grad der Einschränkung sind wiederum die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Während in einigen Fällen eine Einschränkung wichtiger sein kann, um die betreffenden vertraulichen Informationen zu schützen, überwiegt in anderen Fällen das Recht einer Partei auf vollständigen Zugang zu den Akten gegenüber dem Schutzinteresse. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Einstufung von Informationen als vertraulich gemäß Regel 262.2 VerfO / Antrag gemäß Regel 262A VerfO | Verfahrensanordnung | Regeln 262, 262A VerfO / Art. 56, 58, 76 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Englisch | EP 3 594 009 B1 (Originalplatte einer lithographischen Druckplatte und Verfahren zur Herstellung einer lithographischen Druckplatte) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/2135CE6AA4A6DC35C915C337C99C1A99_en.pdf | NOVAWELL ./. C-KORE SYSTEMS LIMITED | 26.03.24 | UPC_CFI_397/2023 | UPC_CFI_397/2023 | ORD_12088/2024 | Confidentiality Club (Zugangsbeschränkung auf bestimmte Personen bei vertraulichen Informationen) | Antrag auf Beweissicherung (saisie), Regeln 192 ff. VerfO | Antrag gemäß Regel 262A VerfO | Verfahrensanordnung | Regel 262A VerfO / Art. 58 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Paris | Englisch | EP 2 265 793 B1 (Unterwassertestvorrichtung, -anordnung und -verfahren) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2024-03-22%20LD%20Dusseldorf%20UPC_CFI_463-2023%20ORD_14983-2024%20App_14943-2024%20anonymized.pdf | 10x Genomics, Inc. ./. Curio Bioscience Inc. | 22.03.24 | UPC_CFI_463/2023 | UPC_CFI_463/2023 | ORD_14983/2024 | Gemäß Art. 51 Abs. 2 EPGÜ sehen alle Kammern des Gerichts erster Instanz, soweit dies angemessen erscheint, auf Verlangen einer Partei eine Verdolmetschung vor, um die Partei bei der mündlichen Verhandlung zu unterstützen. Dieser allgemeine Grundsatz wird in Regel 109 VerfO näher konkretisiert. Ziel der Simultanverdolmetschung ist es, den Beteiligten, welche der Verfahrenssprache nicht oder nicht in ausreichendem Maße mächtig sind, eine aktive Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu ermöglichen. Dabei kann die Verdolmetschung sowohl in als auch aus der Verfahrenssprache erfolgen (vgl. Regel 109.1 VerfO). Eine Verdolmetschung ist nach Art. 51 Abs. 2 EPGÜ allerdings nur in dem Umfang vorgesehen, wie diese angemessen erscheint, um eine Partei in der mündlichen Verhandlung zu unterstützen. Im Übrigen verbleibt es bei der Notwendigkeit, in der Verfahrenssprache zu verhandeln. Sind einzelne Parteivertreter der Verfahrenssprache mächtig, besteht weder Grund noch Veranlassung, ihnen die Verhandlung in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache unter Einsatz einer Simultanverdolmetschung zu gestatten. | Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Anordnung der Leistung des mündlichen Vortrags der Vertreter in der Verfahrenssprache | Verfahrensanordnung | Regeln 109, 112 VerfO / Art. 51 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Deutsch | EP 2 697 391 B1 (Verfahren und Produkt zur lokalisierten oder räumlichen Erkennung von Nukleinsäuren in einer Gewebeprobe) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/APL_595643-2023FinalOrder.Translation.EN__1.pdf | Netgear Inc. u.a. ./. Huawei Technologies Co. Ltd | 21.03.24 | UPC_CoA_486/2023 | UPC_CoA_486/2023 | ORD_598257/2023 | Soweit nichts anderes bestimmt ist, kann eine verfahrensleitende Entscheidung oder Anordnung des Berichterstatters oder des Vorsitzenden Richters nicht unmittelbar mit der Berufung angefochten werden. Der zulässige Rechtsbehelf gegen solche Entscheidungen und Anordnungen ist ein Antrag auf Überprüfung durch den Spruchkörper gemäß Regel 333.1 VerfO. Über die Zulässigkeit eines solchen Antrags entscheidet der Spruchkörper. Gegen die aufgrund dieses Antrags ergangenen Anordnungen ist, wenn die Voraussetzungen von Regel 220.2 und Regel 220.3 VerfO vorliegen, die Berufung statthaft. Die Entscheidung des Berichterstatters, den Einspruch im Hauptverfahren zu behandeln, ist eine verfahrensleitende Entscheidung, die auf Antrag des Beklagten gemäß Regel 333.1 VerfO von dem Spruchkörper zu überprüfen ist. Die Stattgabe und die Abweisung eines Einspruchs können nach Regel 333.1 VerfO überprüft werden, wenn es sich um verfahrensleitende Entscheidungen oder Anordnungen handelt. Wird ein Einspruch abgewiesen, ist der Berichterstatter abweichend von dem allgemeinen Grundsatz befugt, die Berufung zuzulassen, und seine Anordnung kann mit der Berufung angefochten werden, ohne dass eine vorherige Überprüfung durch den Spruchkörper nach Regel 333.1 VerfO notwendig ist. Wird die Berufung zugelassen, hat die unterlegene Partei die Wahl, entweder Berufung einzulegen oder einen Antrag auf Überprüfung nach Regel 333.1 VerfO zu stellen. Hat der Berichterstatter die Berufung nicht zugelassen, kann die Partei eine Überprüfung durch den Spruchkörper beantragen. Gegen die darauf ergangene Entscheidung des Spruchkörpers kann dann entweder Berufung eingelegt werden, wenn der Spruchkörper diese gemäß Regel 220.2 VerfO zugelassen hat, andernfalls kann sie zum Gegenstand eines Antrags auf Ermessensüberprüfung gemäß Regel 220.3 VerfO gemacht werden. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Ermessensüberprüfung nach Regel 220.3 VerfO | Anordnung betreffend eine nach Ermessensüberprüfung zugelassene Berufung | Regeln 220, 333 VerfO / Art. 52 EPGÜ | Berufungsgericht | Deutsch | 11. Dezember 2023: Anordnung der Lokalkammer München (UPC_CFI_9/2023, ORD_588901/2023) | EP 3 611 989 B1 (Verfahren und Vorrichtung zur Übertragung von Informationen eines drahtlosen lokalen Netzwerks) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/C3A0522E37A4AE28CEABFCDBB6703C46_en.pdf | ASTELLAS INSTITUTE FOR REGENERATIVE MEDICINE ./. Healios K.K, Riken, Osaka University | 18.03.24 | UPC_CFI_80/2023 | UPC_CFI_80/2023 | ORD_598256/2023 | Anordnung nach einer Zwischenanhörung; Zulassung weiterer Dokumente zum Verfahren | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Antrag (unter anderem) auf Zulassung weiterer Dokumente zum Verfahren | Anordnung gemäß Regel 105.5 VerfO | Regeln 28, 104, 105, 106, 152 VerfO | Gericht erster Instanz - Zentralkammer (Abteilung München) | Englisch | EP 3 056 564 B1 (Verfahren zur Reinigung von Retina-Pigmentepithelzellen) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/652330FA0E58F7390B810F379B4CD517_en.pdf | ASTELLAS INSTITUTE FOR REGENERATIVE MEDICINE ./. Healios K.K, Riken, Osaka University | 18.03.24 | UPC_CFI_75/2023 | UPC_CFI_75/2023 | ORD_598255/2023 | Anordnung nach einer Zwischenanhörung; Zulassung weiterer Dokumente zum Verfahren | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Antrag (unter anderem) auf Zulassung weiterer Dokumente zum Verfahren | Anordnung gemäß Regel 105.5 VerfO | Regeln 28, 104, 105, 106, 152 VerfO | Gericht erster Instanz - Zentralkammer (Abteilung München) | Englisch | EP 3 056 563 B1 (Verfahren zur Herstellung einer Retinapigmentepithelzelle) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/BDA82B4BDFC613EE7447903C6F5306DB_en.pdf | Abbott Laboratories u.a. ./. DexCom, Inc | 14.03.24 | UPC_CoA_5/2024 | UPC_CoA_5/2024 | ORD_16789/2024 | Nach Regel 220.2 VerfO ist eine Berufung gegen eine Anordnung ohne Zulassung der Berufung von vorneherein unzulässig und kann als solche nicht zurückgenommen werden. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ / Berufung nach Regel 220.2 VerfO | Berufungsrücknahme | Anordnung gemäß Regel 229.5 VerfO | Regeln 220, 224, 229, 333 VerfO | Berufungsgericht | Englisch | 19. Dezember 2023: Anordnung der Lokalkammer Paris (UPC_CFI_230/2023, ORD_589749/2023) | EP 3 435 866 B1 (Analytüberwachungssystem) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/32F3738613007CB6B5F4AC07A5CB2530_en.pdf | Abbott Laboratories u.a. ./. DexCom, Inc | 14.03.24 | UPC_CoA_5/2024 | UPC_CoA_5/2024 | ORD_16796/2024 | Nach Regel 220.2 VerfO ist eine Berufung gegen eine Anordnung ohne Zulassung der Berufung von vorneherein unzulässig und kann als solche nicht zurückgenommen werden. | Berufung nach Regel 220.2 VerfO | Berufungsrücknahme | Anordnung gemäß Regel 229.5 VerfO | Regeln 220, 224, 229, 333 VerfO | Berufungsgericht | Englisch | 19. Dezember 2023: Anordnung der Lokalkammer Paris (UPC_CFI_230/2023; ORD_589749/2023) | EP 3 435 866 B1 (Analytüberwachungssystem) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/DF5DB150860F3F0FCBA47E3BEFC20D30_fr.pdf | Laser Components SAS ./. Seoul Viosys Co., Ltd. u.a. | 13.03.24 | UPC_CFI_440/2023 | UPC_CFI_440/2023 | ORD_13006/2024 | Fristverlängerung für die Klageerwiderung; technische Schwierigkeiten mit dem Fallbearbeitungssystem | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Verlängerung der Schriftsatzfrist | Verfahrensanordnung | Regeln 9, 23, 316 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Paris | Französisch | EP 3 404 726 B1 (Ultraviolettlichtemittierende Vorrichtung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/D410CB2B8AA74EBEE91F3397AECFADE9_de.pdf | NanoString Technologies Germany GmbH u.a. ./. 10x Genomics, Inc. u.a. | 11.03.24 | UPC_CoA_335/2023 | UPC_CoA_335/2023 | ORD_12169/2024 | Berichtigung des 2. Leitsatzes der Anordnung vom 26. Februar 2024 | Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ; Berufung nach Regel 220.1 VerfO | Eigener Antrag des Berufungsgerichts | Anordnung | Regel 220 VerfO | Berufungsgericht | Deutsch | 19 September 2023: Anordnung der Lokalkammer München (UPC_CFI_2/2023) | EP 4 108 782 B1 (Zusammensetzungen und Verfahren zur Analytdetektion) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/80FDD1E93D96B1D5B515011A2760EBAB_de.pdf | Netgear International Limited u.a. ./. Huawei Technologies Co. Ltd | 11.03.24 | UPC_CoA_44/2024 | UPC_CoA_44/2024 | ORD_13028/2024 | Der Grundsatz eines ordnungsgemäßen Verfahrens erfordert, dass dem Beklagten, wenn ein neues Patent klageerweiternd zu einer bereits anhängigen Klage geltend gemacht wird, in Bezug auf das neue Patent dieselbe Frist zur Klageerwiderung - und gegebenenfalls zur Erhebung einer Nichtigkeitswiderklage - zur Verfügung steht, wie dies der Fall wäre, wenn eine neue Klage in Bezug auf dieses Patent erhoben worden wäre. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ; Berufung nach Regel 220.2 VerfO | Antrag auf Fristverlängerung für die Klageerwiderung | Anordnung | Regeln 9, 225, 263, 333 VerfO | Berufungsgericht | Deutsch | 23. Januar 2024: Anordnung der Lokalkammer München (UPC_CFI_9/2023; ORD_593106/2024) | EP 3 611 989 B1 (Verfahren und Vorrichtung zur Übertragung von Informationen eines drahtlosen lokalen Netzwerks) und EP 3 678 321 B1 (Ressourcenplanungsverfahren, -einrichtung und -vorrichtung) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/9B84129A4127809C2630FCB9DDDF1152_de.pdf | Netgear International Limited u.a. ./. Huawei Technologies Co. Ltd | 11.03.24 | UPC_CoA_36/2024 | UPC_CoA_36/2024 | ORD_13025/2024 | Der Grundsatz eines ordnungsgemäßen Verfahrens erfordert, dass dem Beklagten, wenn ein neues Patent klageerweiternd zu einer bereits anhängigen Klage geltend gemacht wird, in Bezug auf das neue Patent dieselbe Frist zur Klageerwiderung - und gegebenenfalls zur Erhebung einer Nichtigkeitswiderklage - zur Verfügung steht, wie dies der Fall wäre, wenn eine neue Klage in Bezug auf dieses Patent erhoben worden wäre. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ / Berufung nach Regel 220.2 VerfO | Antrag auf Fristverlängerung für die Klageerwiderung | Anordnung | Regeln 9, 225, 263, 333 VerfO | Berufungsgericht | Deutsch | 18. Januar 2024: Anordnung der Lokalkammer München (UPC_CFI_9/2023; ORD_597550/2023) | EP 3 611 989 B1 (Verfahren und Vorrichtung zur Übertragung von Informationen eines drahtlosen lokalen Netzwerks) und EP 3 678 321 B1 (Ressourcenplanungsverfahren, -einrichtung und -vorrichtung) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2024-03-11%20LD%20Dusseldorf%20UPC_CFI_463-2023%20ORD_8550-2024%20App_8500-2024%20anonymized.pdf | 10x Genomics, Inc. ./. Curio Bioscience Inc. | 11.03.24 | UPC_CFI_463/2023 | UPC_CFI_463/2023 | ORD_8550/2024 | Gemäß Regel 262A.6 VerfO darf die Zahl der Personen, denen Zugang zu geheimhaltungsbedürftigen Informationen gewährt wird, nicht größer sein als für die Einhaltung des Rechts der Verfahrensparteien auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren erforderlich, wobei der Kreis der Zugangsberechtigten mindestens eine natürliche Person jeder Partei sowie die jeweiligen Anwälte oder Vertreter umfassen muss. Grundsätzlich obliegt es der jeweiligen Partei, die Personen zu benennen, für die sie Zugang begehrt. Kommt sie dem nach, kann der Ausschluss einer Person nicht allein damit begründet werden, die benannte Person sei auf dem technischen Gebiet tätig, das mit dem betreffenden Patent zusammenhängt. Gerade deshalb ist die betreffende Person häufig erst in der Lage, ihrem Unternehmen und dessen Vertretern die für eine wirksame Rechtsverfolgung erforderlichen Informationen zu liefern. Die als vertraulich eingestuften Informationen sind trotz eines solchen Zugangs nicht ungeschützt. Auch wenn die betroffenen Personen Zugang zu den betreffenden Informationen haben, müssen sie die ihnen auferlegten Geheimhaltungspflichten beachten, die falls notwendig über die Verhängung von Zwangsgeldern durchgesetzt oder nach nationalem Recht vollstreckt werden können. Nachdem der Personenkreis, welchem Zugang zu den (vermeintlich) geheimhaltungsbedürftigen Informationen gewährt wird, den für die Einhaltung des Rechts der Verfahrensbeteiligten auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren notwendigen Umfang nicht überschreiten darf, ist der Kreis der zugangsberechtigten Personen stets einer Einzelfallprüfung zu unterziehen und, falls notwendig und geboten, an die Anforderungen des jeweiligen Verfahrens anzupassen. | Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Geheimnisschutzantrag | Verfahrensanordnung | Regel 262A VerfO / Art. 58 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Deutsch | EP 2 697 391 B1 (Verfahren und Produkt zur lokalisierten oder räumlichen Erkennung von Nukleinsäuren in einer Gewebeprobe) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/576355-2023%20AnordnungEN.final_rectified.pdf | NanoString Technologies Inc. u.a. ./. 10x Genomics, Inc. u.a. | 11.03.24 | UPC_CoA_335/2023 | UPC_CoA_335/2023 | ORD_12169/2024 | Berichtigung des 2. Leitsatzes der Anordnung vom 26. Februar 2024 | Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ / Berufung nach Regel 220.1(c) VerfO | Eigener Antrag des Berufungsgerichts | Anordnung | Regel 220 VerfO | Berufungsgericht | Deutsch | 19. September 2023: Anordnung der Lokalkammer München (UPC_CFI_2/2023) | EP 4 108 782 B1 (Zusammensetzungen und Verfahren zur Analytdetektion) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/8FF65A75F65496785D0F6028D8676B59_en.pdf | Martin Lionel ./. BITZER Electronics A/S u.a. | 06.03.24 | UPC_CFI_263/2023 | UPC_CFI_263/2023 | ORD_7460/2024 | Antrag auf öffentlichen Zugang zum Register; von der Kanzlei ausgestellte Dokumente | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Antrag gemäß Regel 262.1(b) VerfO | Anordnung | Regeln 16, 18, 262 VerfO | Gericht erster Instanz - Zentralkammer (Paris) | Englisch | EP 3 414 708 B1 (Adaptive Sensorerfassung für Kühlkettenvertriebssystem) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2024-03-04%20LD%20The%20Hague%20UPC_CFI_239-2023%20ORD_590350-2023%20ACT_549536-2023%20anonymized.pdf | Plant-e, Plant-e Knowledge ./. Arkyne Technologies S.L. | 04.03.24 | UPC_CFI_239/2023 | UPC_CFI_239/2023 | ORD_590350/2023 | Antrag der Kläger nach Regel 262A VerfO auf Geheimnisschutzanordnung betreffend die Finanzinformationen, die sie mit ihrer Erwiderung auf einen Antrag nach Regel 158 VerfO vorgelegt haben; Beschränkung des Zugangs zu vertraulichen Informationen auf Anwälte nur mit Zustimmung der Parteien. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ, und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag gemäß Regel 262A VerfO | Anordnung | Regeln 158, 262A VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Den Haag | Englisch | EP 2 137 782 B1 (Vorrichtung und Verfahren zur Umwandlung von Lichtenergie in elektrische Energie) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/20234-03-01%20LD%20D%C3%BCsseldorf%20UPC_CFI_463-2023%20ORD_10143-2024%20App_9978-2024%20anonymized.pdf | 10x Genomics, Inc. ./. Curio Bioscience Inc. | 01.03.24 | UPC_CFI_463/2023 | UPC_CFI_463/2023 | ORD_10143/2024 | Gemäß Regel 109 Abs. 1 VerfO kann eine Partei spätestens einen Monat vor der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Simultanverdolmetschung stellen. Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, scheidet die Anordnung einer Simultanverdolmetschung durch den Berichterstatter im Regelfall jedenfalls dann aus, wenn sich die die Simultanverdolmetschung begehrende Partei bewusst für eine bestimmte Verfahrenssprache entschieden hat, in welcher die mündliche Verhandlung nunmehr auch stattfinden wird. Zu einer solchen Ablehnung einer Anordnung auf Simultanverdolmetschung sieht sich der Berichterstatter regelmäßig erst recht veranlasst, wenn die betreffende Partei einem Antrag der Gegenseite auf eine Änderung der Verfahrenssprache (Regel 323 VerfO) im Verlauf des Verfahrens entgegengetreten ist und die mündliche Verhandlung nunmehr unter anderem deshalb in der ursprünglich gewählten Verfahrenssprache durchgeführt werden soll. Wird der Antrag auf Simultanverdolmetschung zurückgewiesen, ist den Parteien auf deren fristgerechten Antrag hin im Regelfall zu gestatten, auf eigene Kosten einen Simultandolmetscher zu beauftragen. Die für eine solche Simultanverdolmetschung erforderlichen technischen Mittel sind im Sitzungsaal vorhanden. | Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag gemäß Regel 109.1 VerfO | Verfahrensanordnung | Regeln 109, 323 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Deutsch | EP 2 697 391 B1 (Verfahren und Produkt zur lokalisierten oder räumlichen Erkennung von Nukleinsäuren in einer Gewebeprobe) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/5B0DEFA398B2CC38EA08D459D02A6D48_en.pdf | C-KORE SYSTEMS LIMITED ./. NOVAWELL | 01.03.24 | UPC_CFI_397/2023 | UPC_CFI_397/2023 | ORD_9825/2024 | Überprüfung saisie, Ausgangspunkt "30 Tage nach Vollstreckung der Maßnahmen", Kriterien für die Erwirkung einer Anordnung von Amts wegen, Antrag auf Beweissicherung und Antrag auf Inspektion, Einhaltung des geltenden nationalen Rechts. | Antrag auf Beweissicherung | Antrag auf Überprüfung einer Anordnung von Amts wegen | Verfahrensanordnung | Regeln 196, 197, 199 VerfO / Art. 54, 60 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Paris | Englisch | 14. November 2023: Anordnung der Lokalkammer Paris (UPC_CFI_397/2023; ORD_587064/2023) | EP 2 265 793 B1 (Unterwassertestvorrichtung, -anordnung und -verfahren) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/3E509F6CA88E0F9BF9D2C0021F547EAE_en.pdf | Meril Italy srl ./. Edwards Lifesciences Corporation | 28.02.24 | UPC_CFI_255/2023 | UPC_CFI_255/2023 | ORD_7283/2024 | Nachträglicher Antrag auf Änderung des Patents; Antrag auf Klageänderung/-erweiterung | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Antrag auf Änderung des Patents | Anordnung | Regel 30 VerfO / Art. 33 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Zentralkammer (Paris) | Englisch | EP 3 646 825 B1 (System enthaltend eine prothetische Klappe und einen Zuführkatheter) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/ACE876280CC11AD10B5EE6F8564AD0CB_en.pdf | ICPillar LLC ./. ARM Limited u. a. | 28.02.24 | UPC_CFI_495/2023 | UPC_CFI_495/2023 | ORD_10136/2024 | Da das Vereinigte Königreich kein Mitgliedstaat der EU ist, erfolgte die Zustellung durch das Gericht gemäß dem Haager Zustellungsübereinkommen nach Regel 274 VerfO. Wenn die Zustellung noch nicht abgeschlossen ist, ist es gemäß Regel 275.2 VerfO gerechtfertigt, das von dem Kläger vorgeschlagene alternative Verfahren zuzulassen. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag gemäß Regel 275.2 VerfO | Verfahrensanordnung | Regeln 274, 275 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Paris | Englisch | EP 3 000 239 B1 (System und Verfahren zur universellen Steuerung von elektronischen Geräten) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/90DB963FCEF5D99BAFDCA8EEEF9A8570_en.pdf | Meril Italy srl ./. Edwards Lifesciences Corporation | 27.02.24 | UPC_CFI_255/2023 | UPC_CFI_255/2023 | ORD_10310/2024 | Antrag auf weiteren Austausch von Schriftsätzen | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Antrag, den Austausch weiterer Schriftsätze zuzulassen | Anordnung | Regeln 12, 36, 43, 52, 58 VerfO | Gericht erster Instanz - Zentralkammer (Paris) | Englisch | EP 3 646 825 B1 (System enthaltend eine prothetische Klappe und einen Zuführkatheter) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/E58FE294308373D9C1A967D65D7DFB6A_fr.pdf | Seoul Viosys Co., Ltd ./. Laser Components SAS | 27.02.24 | UPC_CFI_440/2023 | UPC_CFI_440/2023 | ORD_10099/2024 | Abweisung des Antrags auf Änderung der Verfahrenssprache, Zweckmäßigkeit, Fairness | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache | Anordnung | Regel 322 VerfO / Art. 49 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Paris | Französisch | EP 3 404 726 B1 (Ultraviolettlichtemittierende Vorrichtung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2024-02-27%20CD%20Paris%20UPC_CFI_255-2023%20ORD_7283-2024%20App_7184-2024%20anonymized.pdf | Meril Italy srl ./. Edwards Lifesciences Corporation | 27.02.24 | UPC_CFI_255/2023 | UPC_CFI_255/2023 | ORD_7184/2024 | Nachträglicher Antrag auf Änderung des Patents; Antrag auf Klageänderung/-erweiterung | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Antrag auf Änderung des Patents; Antrag auf Klageänderung/-erweiterung | Anordnung | Regel 30 VerfO | Gericht erster Instanz - Zentralkammer (Paris) | Englisch | EP 3 646 825 B1 (System enthaltend eine prothetische Klappe und einen Zuführkatheter) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/4742720F6ED638337E295BC9AE79F443_en.pdf | AIM Sport Development AG ./. Supponor Oy u.a. | 26.02.24 | UPC_CoA_500/2023 | UPC_CoA_500/2023 | ORD_10103/2024 | Frist für die Einreichung einer Berufungsschrift nach Regel 220.1(c) VerfO | Berufung nach Regel 220.1 VerfO | Eigener Entscheidung des Berufungsgerichts | Anordnung betreffend die (Nicht-)Einhaltung von Regel 224.1(b) VerfO | Regeln 220, 224, 229 VerfO / Art. 62, 73 EPGÜ | Berufungsgericht | Englisch | 20. Oktober 2023: Anordnung der Lokalkammer Helsinki (UPC_CFI_214/2023, ORD_572699/2023) | EP 3 295 663 B1 (Digitale Überlagerung eines Bildes mit einem anderen Bild) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/6601-Anordnung%20-%20AussetzungEN.final_.pdf | NanoString Technologies Inc. u.a. ./. 10x Genomics, Inc. u.a. | 26.02.24 | UPC_CoA_335/2023 | UPC_CoA_335/2023 | ORD_6653/2024 | Nach den Grundsätzen der Verfahrensökonomie und Kosteneffizienz sowie eines fairen Ausgleichs zwischen den berechtigten Interessen der Parteien, die bei der Auslegung der Verfahrensordnung gemäß Artikel 41(3) EPGÜ zu berücksichtigen sind, ist das Verfahren nicht nach Regel 311.1 Satz 1 VerfO auszusetzen, wenn eine Partei erst nach Abschluss der mündlichen Verhandlung für insolvent erklärt wird und der Rechtsstreit entscheidungsreif ist. | Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Aussetzung des Verfahrens | Anordnung | Regel 311 VerfO / Art. 41 EPGÜ | Berufungsgericht | Deutsch | 19. September 2023: Anordnung der Lokalkammer München (UPC_CFI_2/2023) | EP 4 108 782 B1 (Zusammensetzungen und Verfahren zur Analytdetektion) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/576355-2023-AnordnungDE.final_.pdf | 10x Genomics, Inc. u.a. ./. NanoString Technologies Inc. u.a. | 26.02.24 | UPC_CoA_335/2023 | UPC_CoA_335/2023 | ORD_595990/2024 | Berufung, Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Beweislast, Auslegung des Patentanspruchs, Prüfung formaler Voraussetzungen, Schutzbereich, Verletzung, erfinderische Tätigkeit, Neuheit, Fachperson, einstweilige Verfügung. | Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Aufhebung der Anordnung des Gerichts erster Instanz, Antrag auf Zurückwieisung des Erlasses von einstweiligen Maßnahmen u.a. | Anordnung | Regeln 13, 16, 25, 44, 205 ff., 222, 355 VerfO / Art. 26, 32, 33, 47, 52 ff., 60 ff., 69 EPGÜ | Berufungsgericht | Deutsch | 19. September 2023: Anordnung der Lokalkammer München (UPC_CFI_2/2023) | EP 4 108 782 B1 (Zusammensetzungen und Verfahren zur Analytdetektion) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2024-02-24%20CD%20Munich%20UPC_CFI_1-2023%2C%20UPC_CFI_14-2023%20Order%20to%20combine%20cases%20ACT_459505%20and%20CC_586764_anonymised.pdf | Sanofi-Aventis Deutschland GmbH u.a. ./. Amgen, Inc. u.a. | 24.02.24 | UPC_CFI_1/2023 and UPC_CFI_14/2023 | UPC_CFI_1/2023 and UPC_CFI_14/2023 | ORD_10396/2024, ORD_10398/2024 | Gemeinsame Verhandlung von Verfahren; Zulassung von Dokumenten | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Antrag auf gemeinsame Verhandlung | Anordnung | Regeln 9, 28, 103, 108 VerfO / Art. 69 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Zentralkammer (Abteilung München) | Englisch | EP 3 666 797 B1 (Antigen zur Bindung von Proteinen an Proprotein-Konvertase-Subtilisin/Kexin vom Typ 9 (PCSK9)) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2024-02-23%20LD%20D%C3%BCsseldorf%20UPC_CFI_463-2023%20ACT_590953-2023%20App_8500-2024%20anonymized.pdf | Curio Bioscience Inc. ./. 10x Genomics, Inc. | 23.02.24 | UPC_CFI_463/2023 | UPC_CFI_463/2023 | App_8500/2024 | Gemäß Regel 262A.4 VerfO ist der Vertreter der anderen Parteien vor dem Erlass einer Geheimnisschutzanordnung zu einer schriftlichen Stellungnahme aufzufordern. Im Interesse eines effektiven Geheimnisschutzes betrifft das Erfordernis der Anhörung vor Erlass indes nur die finale Geheimhaltungsanordnung und Zugangsbeschränkung. Im Interesse eines effektiven Geheimnisschutzes nach der Richtlinie (EU) 2016/943 kann dagegen bis zum Erlass einer endgültigen Anordnung der Zugang noch weiter eingegrenzt werden, namentlich auf die Person des Klägervertreters. Die Erörterung des Geheimhaltungsantrags mit der Partei ist mit den geschwärzten Versionen der betroffenen Dokumente möglich. Um den Besonderheiten von Eilverfahren Rechnung zu tragen, muss der für ein faires Verfahren erforderliche Personenkreis (Regel 262A.6 VerfO) dort so gewählt werden, dass die von der vorläufigen Geheimnisschutzanordnung betroffene Partei unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses der Gegenseite vollumfänglich arbeitsfähig und in der Lage ist, in der Sache zu jedem durch die Gegenseite aufgeworfenen Punkt Stellung zu nehmen. Daher erscheint im Regelfall eine vorläufige Beschränkung auf vier rechtsanwaltliche Vertreter (zwei Partner und zwei Associates zu deren Unterstützung), zwei patentanwaltliche Vertreter sowie drei Vertreter der Mandantin angemessen, wobei dieser Personenkreis bei Bedarf um zwei Rechtsanwaltsfachangestellte erweitert werden kann. Nachdem der Personenkreis, welchem Zugang zu den (vermeintlich) geheimhaltungsbedürftigen Informationen gewährt wird, gemäß Regel 262.6 [sic] Satz 1 VerfO den für die Einhaltung des Rechts der Verfahrensbeteiligten auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren notwendigen Umfang nicht überschreiten darf, ist der Kreis der zugangsberechtigten Personen unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen stets einer Einzelfallprüfung zu unterziehen und, falls notwendig und geboten, an die Anforderungen des jeweiligen Verfahrens anzupassen. | Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag gemäß Regel 262A VerfO | Verfahrensanordnung | Regeln 262, 262A VerfO / Art. 58 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Deutsch | EP 2 697 391 B1 (Verfahren und Produkt zur lokalisierten oder räumlichen Erkennung von Nukleinsäuren in einer Gewebeprobe) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/D96A81513902D30C1985434273F690E3_de.pdf | Panasonic Holdings Corporation ./. Xiaomi Technology Germany GmbH u.a. | 22.02.24 | UPC_CFI_223/2023 | UPC_CFI_223/2023 | ORD_7585/2024 | Der Spruchkörper übt sein Ermessen nach Anhörung der Parteien dahin aus, sowohl die Verletzungsklage als auch die Widerklage auf Nichtigerklärung nebst der Widerklage betreffend eine FRAND-Lizenz nach Art. 33(3) a) EPGÜ gemeinsam zu verhandeln. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ, und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Gemeinsame Verhandlung von Verfahren | Anordnung | Regel 37 VerfO / Art. 33 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mannheim | Deutsch | EP 2 207 270 B1 (Funkkommunikations-Basisstationsvorrichtung und Funkkommunikations-Mobilstationsvorrichtung sowie Verfahren zur Zuordnung von Steuerkanälen) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/FA84A8E8AE1DC4B29080EE664135D841_de.pdf | Panasonic Holdings Corporation ./. Guangdong OPPO Mobile Telecommunications Corp. Ltd. u.a. | 22.02.24 | UPC_CFI_222/2023 | UPC_CFI_222/2023 | ORD_7584/2024 | Der Spruchkörper übt sein Ermessen nach Anhörung der Parteien dahin aus, sowohl die Verletzungsklage als auch die Widerklage auf Nichtigerklärung nebst der Widerklage betreffend eine FRAND-Lizenz nach Art. 33(3) a) EPGÜ gemeinsam zu verhandeln. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ, und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Gemeinsame Verhandlung von Verfahren | Anordnung | Regel 37 VerfO / Art. 33 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mannheim | Deutsch | EP 2 207 270 B1 (Funkkommunikations-Basisstationsvorrichtung und Funkkommunikations-Mobilstationsvorrichtung sowie Verfahren zur Zuordnung von Steuerkanälen) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/C658A3C13B075FA91487B6EE9943FB7E_de.pdf | Netgear Inc. u.a. ./. Huawei Technologies Co. Ltd. | 22.02.24 | UPC_CoA_36/2024 | UPC_CoA_36/2024 | ORD_9613/2024 | In dem Verfahren betreffend eine Berufung gegen eine Anordnung, mit der einem Antrag auf Zulassung der Klageerweiterung um Ansprüche aus einem weiteren Patent in dem Hauptverfahren stattgegeben wurde, wird ein am letzten Tag der Fristen nach Regel 224.1(b) und Regel 224.2(b) VerfO gestellter Antrag der Antragstellerinnen auf Fristverkürzung gemäß Regel 9.3(b) VerfO für die Einreichung einer Berufungserwiderung im Hinblick auf die Interessen des Berufungsbeklagten und die Grundsätze eines ordentlichen Verfahrens zurückgewiesen, auch wenn dies bedeuten könnte, dass im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz die Klageerwiderung eingereicht werden muss, bevor eine Entscheidung im Berufungsverfahren ergangen ist. | Antrag auf Beschleunigung des Berufungsverfahrens (Regel 225(e) VerfO) | Antrag auf Fristverkürzung für die Einreichung einer Berufungserwiderung | Anordnung | Regeln 9, 224, 225 VerfO | Berufungsgericht | Deutsch | 23. Januar 2024: Anordnung der Lokalkammer München (UPC_CFI_9/2023; ORD_593106/2024) | EP 3 611 989 B1 (Verfahren und Vorrichtung zur Übertragung von Informationen eines drahtlosen lokalen Netzwerks) und EP 3 678 321 B1 (Ressourcenplanungsverfahren, -einrichtung und -vorrichtung) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/039BE91A1188B72F7AA53C11143EBC8E_de.pdf | Panasonic Holdings Corporation ./. Xiaomi Technology Germany GmbH u.a. | 22.02.24 | UPC_CFI_218/2023 | UPC_CFI_218/2023 | ORD_7586/2024 | Der Spruchkörper übt sein Ermessen nach Anhörung der Parteien dahin aus, sowohl die Verletzungsklage als auch die Widerklage auf Nichtigerklärung nebst der Widerklage betreffend eine FRAND-Lizenz nach Art. 33(3) a) EPGÜ gemeinsam zu verhandeln. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ, und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Gemeinsame Verhandlung von Verfahren | Anordnung | Regel 37 VerfO / Art. 33 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mannheim | Deutsch | EP 3 096 315 B1 (Vorrichtung und Verfahren zur Ausführung einer Huffman-Codierung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/2DFDE45DCA616FEA01A5776540EAD1F0_de.pdf | Panasonic Holdings Corporation ./. Xiaomi Technology Germany GmbH u.a. | 22.02.24 | UPC_CFI_219/2023 | UPC_CFI_219/2023 | ORD_7453/2024 | Der Spruchkörper übt sein Ermessen nach Anhörung der Parteien dahin aus, sowohl die Verletzungsklage als auch die Widerklage auf Nichtigerklärung nebst der Widerklage betreffend eine FRAND-Lizenz nach Art. 33(3) a) EPGÜ gemeinsam zu verhandeln. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ, und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Gemeinsame Verhandlung von Verfahren | Anordnung | Regel 37 VerfO / Art. 33 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mannheim | Deutsch | EP 2 568 724 B1 (Funkkommunikationsvorrichtung und Funkkommunikationsverfahren) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/31B377F50F4DA50E3C764F68056BCAA2_de.pdf | Netgear International Limited u.a. ./. Huawei Technologies Co. Ltd. | 22.02.24 | UPC_CoA_36/2024 | UPC_CoA_36/2024 | ORD_9612/2024 | In dem Verfahren betreffend eine Berufung gegen eine Anordnung, mit der einem Antrag auf Zulassung der Klageerweiterung um Ansprüche aus einem weiteren Patent in dem Hauptverfahren stattgegeben wurde, wird ein am letzten Tag der Fristen nach Regel 224.1(b) und Regel 224.2(b) VerfO gestellter Antrag der Antragstellerinnen auf Fristverkürzung gemäß Regel 9.3(b) VerfO für die Einreichung einer Berufungserwiderung im Hinblick auf die Interessen des Berufungsbeklagten und die Grundsätze eines ordentlichen Verfahrens zurückgewiesen, auch wenn dies bedeuten könnte, dass im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz die Klageerwiderung eingereicht werden muss, bevor eine Entscheidung im Berufungsverfahren ergangen ist. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ / Berufung gemäß Regel 220.1 VerfO | Antrag auf Beschleunigung des Berufungsverfahrens (Regel 225(e) VerfO) | Anordnung | Regeln 9, 224, 225 VerfO | Berufungsgericht | Deutsch | 18. Januar 2024: Anordnung der Lokalkammer München (UPC_CFI_9/2023; ORD_597550/2023) | EP 3 611 989 B1 (Verfahren und Vorrichtung zur Übertragung von Informationen eines drahtlosen lokalen Netzwerks) und EP 3 678 321 B1 (Ressourcenplanungsverfahren, -einrichtung und -vorrichtung) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/11EE4C6A6B57FDF16510E3197138278A_de.pdf | Panasonic Holdings Corporation ./. Guangdong OPPO Mobile Telecommunications Corp. Ltd. u.a. | 22.02.24 | UPC_CFI_216/2023 | UPC_CFI_216/2023 | ORD_7587/2024 | Der Spruchkörper übt sein Ermessen nach Anhörung der Parteien dahin aus, sowohl die Verletzungsklage als auch die Widerklage auf Nichtigerklärung nebst der Widerklage betreffend eine FRAND-Lizenz nach Art. 33(3) a) EPGÜ gemeinsam zu verhandeln. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ, und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Gemeinsame Verhandlung von Verfahren | Anordnung | Regel 37 VerfO / Art. 33 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mannheim | Deutsch | EP 3 096 315 B1 (Vorrichtung und Verfahren zur Ausführung einer Huffman-Codierung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/4FD9014934C9CC1A534C36963B3D2FBB_de.pdf | Panasonic Holdings Corporation ./. Guangdong OPPO Mobile Telecommunications Corp. Ltd. u.a. | 22.02.24 | UPC_CFI_210/2023 | UPC_CFI_210/2023 | ORD_7452/2024 | Der Spruchkörper übt sein Ermessen nach Anhörung der Parteien dahin aus, sowohl die Verletzungsklage als auch die Widerklage auf Nichtigerklärung nebst der Widerklage betreffend eine FRAND-Lizenz nach Art. 33(3) a) EPGÜ gemeinsam zu verhandeln. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ, und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Gemeinsame Verhandlung von Verfahren | Anordnung | Regel 37 VerfO / Art. 33 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mannheim | Deutsch | EP 2 568 724 B1 (Funkkommunikationsvorrichtung und Funkkommunikationsverfahren) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2024-02-22%20LD%20Mannheim%20UPC_CFI_410-2023%20ORD_597898-2023%20App_597488-2023%20anonymized.pdf | MED-EL Elektromedizinische Geräte Gesellschaft m.b.H. ./. Advanced Bionics AG u.a. | 22.02.24 | UPC_CFI_410/2023 | UPC_CFI_410/2023 | ORD_597898/2023 | Eine Verletzungsklage, die die Patentinhaberin vor der Lokal- oder Regionalkammer in Bezug auf ein Patent erhebt, das Gegenstand einer Nichtigkeitsklage ist, die die Beklagte zuvor vor der Zentralkammer erhoben hat, kann nach Regel 340.1 VerfO regelmäßig nicht mit dieser Nichtigkeitsklage gemeinsam verhandelt werden. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Verweisung der Klage an die Zentralkammer und Antrag auf Aussetzung des Verfahrens | Anordnung | Regeln 118, 295, 340 VerfO / Art. 33 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mannheim | Deutsch | EP 4 074 373 B1 (MRT-sicherer Plattenmagnet für Implantate) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2024-02-19%20LD%20Munich%20UPC_CFI_%209-2023%20App_6074-2024%20CFI_9-2023%20%20ACT_459771-2023%20anonymized.pdf | Huawei Technologies Co. Ltd ./. Netgear Deutschland GmbH | 19.02.24 | UPC_CFI_9/2023 | UPC_CFI_9/2023 | ORD_6286/2024 | Antrag auf Zwischenentscheidung nach Regel 336 VerfO | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Zwischenentscheidung (Regel 336 VerfO) | Anordnung | Regeln 32, 35, 105, 106, 334, 336 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 3 611 989 B1 (Verfahren und Vorrichtung zur Übertragung von Informationen eines drahtlosen lokalen Netzwerks) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/Anordnung%20Gebuhren%20Meril%20Edwards%20EN.pdf | Meril GmbH u.a. ./. Edwards Lifesciences Corporation | 15.02.24 | UPC_CoA_2/2024 | UPC_CoA_2/2024 | ORD_6625/2024 | In Abwesenheit einer spezifischen Gebühr ist die Gebühr für den Fall zu entrichten, der nach der Systematik der Gebührentabelle am besten mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist. | Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ / Berufung nach Regel 220.2 VerfO | Antrag auf Zahlung einer höheren Berufungsgebühr | Verfahrensanordnung | Regeln 220, 360 VerfO / Art. 62 EPGÜ | Berufungsgericht | Deutsch | 19. Dezember 2023: Anordnung der Lokalkammer München (UPC_CFI_249/2023; ORD_577734/2023) | EP 3 763 331 B1 (Crimpvorrichtung für eine Klappenprothese) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/files/api_order/34FA8CE9EEDC7D649F19EE0DF32DA23B_en.pdf | Plant-e B.V. u.a. ./. Arkyne Technologies S.L. | 15.02.24 | UPC_CFI_239/2023 | UPC_CFI_239/2023 | ORD_8243/2024 | Anordnung nach Regel 37.2 VerfO zur Anwendung von Art. 33(3)(a) EPGÜ. Die Kammer befasst sich sowohl mit der Verletzungsklage als auch der Widerklage auf Nichtigerklärung. Dies entspricht auch der Präferenz der Parteien. Ernennung eines technisch qualifizierten Richters beantragt. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ, und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag gemäß Art. 33(3) a) EPGÜ | Anordnung | Regeln 9, 37, 264 VerfO / Art. 33 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Den Haag | Englisch | EP 2 137 782 B1 (Vorrichtung und Verfahren zur Umwandlung von Lichtenergie in elektrische Energie) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2024-02-14%20LD%20D%C3%BCsseldorf%20UPC_CFI_463-2023%20ORD_8075-2024%20App_7937-2024%20App_8029-2024%20anonymized.pdf | 10x Genomics, Inc. ./. Curio Bioscience Inc | 14.02.24 | UPC_CFI_463/2023 | UPC_CFI_463/2023 | ORD_8075/2024 | Für den Schutz vertraulicher Informationen sieht das Case Management System (CMS) im Rahmen des Regel-262A-Workflows ein abgestuftes Verfahren vor, in welchem den Geheimhaltungsinteressen beider Parteien umfassend Rechnung getragen werden kann. Bevor die mit einem Geheimnisschutzantrag eingereichte ungeschwärzte Fassung („unredacted version“) eines Dokuments für die Gegenseite freigegeben wird, eröffnet das CMS dem Berichterstatter innerhalb des vorgenannten Workflows die Möglichkeit, Anordnungen zum vorläufigen Schutz der (vermeintlich) geheimhaltungsbedürftigen Informationen zu treffen. Im Regelfall wird eine solche Anordnung zunächst den Kreis der zugangsberechtigten Personen der Gegenseite bis zur abschließenden Entscheidung über den Geheimnisschutzantrag beschränken. Hält der Berichterstatter ausgehend vom Inhalt eines solchen Antrages ausnahmsweise eine vorläufige Geheimnisschutzanordnung für entbehrlich, hat er die den Geheimnisschutz begehrende Partei vor einer Freigabe der ungeschwärzten Version über seine Auffassung zu informieren. Die zugleich einzuräumende Gelegenheit zur Stellungnahme bietet der betreffenden Partei die Gelegenheit, auf die drohende schutzlose Freigabe der aus ihrer Sicht geheimhaltungsbedürftigen Informationen zu reagieren und sich bei Bedarf auch dahingehend zu erklären, dass die betreffenden Dokumente nicht oder nicht in vollem Umfang zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden sollen. Um dem Gericht eine Entscheidung in Kenntnis des angeblich geheimhaltungsbedürftigen Vortrags zu ermöglichen, sind ihm zusammen mit einem Geheimnisschutzantrag nach Regel 262A VerfO stets vollständig ungeschwärzte Fassungen des betreffenden Dokuments vorzulegen. Sämtliche eingereichten Dokumente stehen unter einem vorläufigen Geheimnisschutz. | Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Anordnung von Maßnahmen zum vorläufigen Schutz vertraulicher Informationen (Regel 262A VerfO) | Verfahrensanordnung | Regeln 262A, 331, 334, 336 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Deutsch | EP 2 697 391 B1 (Verfahren und Produkt zur lokalisierten oder räumlichen Erkennung von Nukleinsäuren in einer Gewebeprobe) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2024-02-14%20LD%20Mannheim%20UPC_CFI_210_2023%20App_596824-2023%20English%20anonymized.pdf | Panasonic Holding Corporation ./. Guangdong OPPO Mobile Telecommunications Corp. Ltd. u.a. | 14.02.24 | UPC_CFI_210/2023 | UPC_CFI_210/2023 | N/A | Festlegung eines Geheimnisschutzregimes; Vorlage- und Geheimhaltungsantrag | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Erlass einer Anordnung zur Vorlage von Beweismitteln | Anordnung | Regeln 190, 191, 262, 262A VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mannheim | Deutsch | EP 2 568 724 B1 (Funkkommunikationsvorrichtung und Funkkommunikationsverfahren) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2024-02-13%20LD%20The%20Hague%20UPC_CFI_239_2023%20ORD_586897_2023%20App_586761_2023%20anonymized.pdf | Plant-e u.a. ./. Arkyne Technologies S.L. | 13.02.24 | UPC_CFI_239/2023 | UPC_CFI_239/2023 | ORD_586897/2023 | Abweisung des Antrags der Beklagten, den Klägerinnen die Leistung einer Prozesskostensicherheit aufzuerlegen (Regel 158 VerfO); Vollstreckbarkeit. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ, und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Antrag auf Prozesskostensicherheit | Anordnung | Regel 158 VerfO / Art. 24, 69, 82 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Den Haag | Englisch | EP 2 137 782 B1 (Vorrichtung und Verfahren zur Umwandlung von Lichtenergie in elektrische Energie) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2024-02-12%20LD%20Paris%20UPC_CFI_440-2023%20ORD_3311-2024%20App_588685%20-2023%20anonymized%20%281%29.pdf | SAS LASER COMPONENTS ./. Seoul Viosys Co., Ltd | 12.02.24 | UPC_CFI_440/2023 | UPC_CFI_440/2023 | ORD_3311/2024 | Es ist nach Regel 316A.1 VerfO gerechtfertigt, dass die Lieferantin, auch wenn sie den Beitritt zum Verfahren verweigert, an die Entscheidung gebunden ist, die in dem gegen die Händlerin angestrengten Vertragsverletzungsverfahren ergangen ist. Die Streitverkündung wird nicht dazu führen, dass sich die Dauer des Verfahrens entscheidend verlängert, denn Regel 316A.2 VerfO legt strikte Fristen fest. | Streitverkündung nach Regel 316A VerfO | Antrag auf Zulassung der Streitverkündung | Verfahrensanordnung | Regeln 316A VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Paris | Französisch | EP 3 404 726 B1 (Ultraviolettlichtemittierende Vorrichtung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/Order%20on%20representation%208%20February%202024%20signed_Redacted.pdf | Ocado Innovation Limited ./. Respondent | 08.02.24 | UPC_CoA_404/2023 | UPC_CoA_404/2023 | N/A | Ein Mitglied der Öffentlichkeit, das einen Antrag auf Zugang zum Register gemäß Regel 262.1(b) VerfO stellt, muss sich vor dem EPG vertreten lassen. Da kein Vertreter bestellt wurde, hat das Berufungsgericht dem Mitglied der Öffentlichkeit eine Frist zur Behebung dieses Mangels eingeräumt. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ / Berufung gemäß Regel 220.2 VerfO | Vertretung (Regel 8.1 VerfO) | Anordnung | Regeln 5, 8, 262.1(b) VerfO / Art. 32, 47, 48 EPGÜ | Berufungsgericht | Englisch | 17. Oktober 2023: Anordnung der Nordisch-baltischen Regionalkammer (UPC_CFI_11/2023; ORD_573437/2023) | EP 3 653 540 B1 (Lagersystem und Verfahren zur Entnahme von Einheiten aus einem Lagersystem) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2024-02-02%20LD%20Munich%20UPC_CFI%2014-2023%20ORD_392-2024%20ACT_459916-2023%20anonymized.pdf | Amgen Inc. ./. Sanofi-Aventis Deutschland GmbH u.a. | 02.02.24 | UPC_CFI_14/2023 | UPC_CFI_14/2023 | ORD_392/2024 | Einstimmigen Anträgen aller Parteien, die an eine Lokal- oder Regionalkammer gerichtet sind, eine Widerklage auf Nichtigerklärung an die Zentralkammer zur Entscheidung zu verweisen, wird stattgegeben, es sei denn, gewichtige Gegenargumente erfordern eine andere Entscheidung. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Aussetzung des Verletzungsverfahrens bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Nichtigkeitsklage | Anordnung | Regeln 28, 29, 37, 75, 264 VerfO / Art. 33 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Englisch | EP 3 666 797 B1 (Antigen zur Bindung von Proteinen an Proprotein-Konvertase-Subtilisin/Kexin vom Typ 9 (PCSK9)) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2024-01-31%20CD%20Munich%20UPC_CFI_252-2023%20ORD_598206-2024%20and%20ORD_598209-2024%20ACT_551180-2023%20anonymized.pdf | NanoString Technologies Europe Limited ./. President and Fellows of Harvard College | 31.01.24 | UPC_CFI_252/2024 | UPC_CFI_252/2024 | ORD_598206/2023 and ORD_598209/2023 | Übersetzung von Dokumenten; Zulässigkeit von Dokumenten; Zulassung weiterer Beweismittel | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Anordnung nach Zwischenanhörung | Anordnung | Regeln 28, 30, 35, 43, 50, 58, 104, 105, 106, 152, 263 VerfO / Art. 69 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Zentralkammer (Abteilung München) | Englisch | EP 2 794 928 B1 (Zusammensetzungen und Verfahren zur Analytdetektion) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2024-01-30%20LD%20Paris%20UPC_CFI_230-2023%20ORD%20_561-2023%20App_253-2023%20anonymized.pdf | Dexcom, Inc. ./. Abbott Laboratories u.a. | 30.01.24 | UPC_CFI_230/2023 | UPC_CFI_230/2023 | ORD_561/2023 | Schutz von Geschäftsgeheimnissen; Confidentiality Club (Zugangsbeschränkung auf bestimmte Personen); Zwangsgeld bei Verletzung; Parallelverfahren; Festsetzung der Höhe des Zwangsgeldes zum Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung einer Verurteilung. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Überprüfung einer Geheimnisschutzanordnung durch die Kammer (Regel 333 VerfO) | Verfahrensanordnung | Regeln 262A, 333 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Paris | Englisch | EP 3 435 866 B1 (Analytüberwachungssystem) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2024-01-29%20LD%20Dusseldorf%20UPC_CFI%20463-2023%20ORD_3015-2024%20ACT_590953-2023%20anonymized.pdf | 10x Genomics, Inc. ./. Curio Bioscience Inc. | 29.01.24 | UPC_CFI_463/2023 | UPC_CFI_463/2023 | ORD_3015/2024 | Obwohl die Hinzuziehung eines technisch qualifizierten Richters von Amts wegen in der Verfahrensordnung lediglich in Regel 34 VerfO und damit in den Regelungen zum Hauptsacheverfahren Erwähnung findet, räumt Art. 8(5) Satz 2 EPGÜ dem Spruchkörper allgemein und damit auch im Eilverfahren das Recht ein, nach Anhörung der Parteien auf eigene Initiative einen solchen Richter hinzuziehen, wenn er dies für angezeigt hält. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das streitige Patent ein technisch anspruchsvolles Gebiet betrifft. Die möglichst frühe Einbindung eines technisch qualifizierten Richters gewährleistet zum einen, dass sich auch dieser Richter bereits frühzeitig in den Fall einarbeiten und dem Berichterstatter dadurch jederzeit beratend zur Seite stehen kann. Zum anderen bietet sich dadurch die Möglichkeit, einen möglichen Verhandlungstermin bereits im Vorfeld mit dem technisch qualifizierten Richter abzustimmen und so das Verfahren insgesamt erheblich zu beschleunigen. | Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Beiziehung eines technisch qualifizierten Richters von Amts wegen für technisch anspruchsvolle Fragen | Verfahrensanordnung | Regeln 34, 211 VerfO / Art. 8, 62 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Deutsch | EP 2 697 391 B1 (Verfahren und Produkt zur lokalisierten oder räumlichen Erkennung von Nukleinsäuren in einer Gewebeprobe) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2024-01-25%20LD%20Dusseldorf%20UPC_CFI_452-2023%20ORD_3347-2024%20ACT_589655-2023%20anonymized.pdf | Ortovox Sportartikel GmbH ./. Mammut Sports Group AG u.a. | 25.01.24 | UPC_CFI_452/2023 | UPC_CFI_452/2023 | ORD_3347/2024 | Obwohl die Hinzuziehung eines technisch qualifizierten Richters von Amts wegen in der Verfahrensordnung lediglich in Regel 34 VerfO und damit in den Regelungen zum Hauptsacheverfahren Erwähnung findet, räumt Art. 8(5) Satz 2 EPGÜ dem Spruchkörper allgemein und damit auch im Eilverfahren das Recht ein, nach Anhörung der Parteien auf eigene Initiative einen solchen Richter hinzuziehen, wenn er dies für angezeigt hält. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sich die Antragsgegnerinnen zur Begründung ihres Prüfungsantrages umfassend mit dem Rechtsbestand des Streitpatents befassen. Entscheidet sich die Lokalkammer in einem auf das Eilverfahren folgenden Hauptsacheverfahren dafür, auch über eine (potentielle) Nichtigkeitswiderklage zu befinden, ist die Richterbank zwingend um einen technisch qualifizierten Richter zu ergänzen (Art. 33(1) (a) EPGÜ). Es erscheint daher in einer solchen Fallkonstellation sinnvoll und geboten, diesen auch bereits im Eilverfahren hinzuziehen. | Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Beiziehung eines technisch qualifizierten Richters von Amts wegen für technisch anspruchsvolle Fragen | Verfahrensanordnung | Regeln 34, 197, 212 VerfO / Art. 8, 33, 62 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Deutsch | EP 3 466 498 B1 (Lawinen-Verschütteten-Suchgerät und Verfahren zum Betreiben eines Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2024-01-25%20LD%20Hamburg%20ACT_559935-2023%20-%20application%20processed%20in%20hardcopy%20only%20%28outside%20CMS%29%20anonymized.pdf | Fives ECL, SAS ./. REEl GmbH | 25.01.24 | 559935/2023 | 559935/2023 | N/A | Zulässigkeit eines Antrags auf Überprüfung einer dem Einspruch stattgebenden Entscheidung der Berichterstatterin durch den Spruchkörper nach Regel 333 VerfO | Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz, Art. 32(1) a), f) EPGÜ | Antrag auf Überprüfung der stattgebenden Einspruchsentscheidung der Berichterstatterin durch den gesamten Spruchkörper | Entscheidung | Regeln 19, 20, 21, 102, 220, 331, 332, 333, 335 VerfO / Art. 8, 41 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Hamburg | Deutsch | EP 1 740 740 B1 (Kompaktes Service-Modul für Anlagen zur Herstellung von Aluminium durch Elektrolyse) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2024-01-24%20CD%20Munich%20UPC_CFI_1-2023%20ORD_2233-2024%20App_2196-2024%20anonymized.pdf | Sanofi-Aventis Deutschland GmbH ./. Amgen, Inc. | 24.01.24 | UPC_CFI_1/2023 | UPC_CFI_1/2023 | ORD_2233/2024 | Antrag auf Zulassung eines Schreibens und der dazugehörigen Sachverständigenerläuterungen zum Verfahren | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Antrag auf Zulassung eines neuen Beweismittels als Teil einer Erwiderung | Verfahrensanordnung | Regeln 9, 35, 36, 43, 58, 103 VerfO | Gericht erster Instanz - Zentralkammer (Abteilung München) | Englisch | EP 3 666 797 B1 (Antigen zur Bindung von Proteinen an Proprotein-Konvertase-Subtilisin/Kexin vom Typ 9 (PCSK9)) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2024-01-24%20LD%20Paris%20UPC_CFI_230-2023%20ORD_3799-2023%20ACT_546446-2023%20anonymized.pdf | Dexcom, Inc. ./. Abbott Laboratories u.a. | 24.01.24 | UPC_CFI_230/2023 | UPC_CFI_230/2023 | ORD_3799/2023 | Nichtzulassung der Berufung bis zur Überprüfung durch den Spruchkörper gemäß Regel 333.1 VerfO | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Zulassung der Berufung gegen eine Vertraulichkeitsanordnung parallel zu einem Antrag auf Überprüfung derselben Vertraulichkeitsanordnung durch den Spruchkörper | Verfahrensanordnung | Nichtzulassung der Berufung bis zur Überprüfung durch den Spruchkörper gemäß Regel 333.1 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Paris | Englisch | EP 3 435 866 B1 (Analytüberwachungssystem) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2024-01-23%20LD%20Munich%20UPC_CFI_181-2023%20ORD_598184-2024%20%20ACT_528357-2023%20anonymized.pdf | KraussMaffei Extrusion GmbH ./. TROESTER GmbH & Co. KG | 23.01.24 | UPC_CFI_181/2023 | UPC_CFI_181/2023 | ORD_598184/2024 | Verfügbarkeit der Aufzeichnung der Zwischenanhörung | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Ergebnisse der Zwischenanhörung vor dem Berichterstatter | Anordnung | Regeln 105, 106 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 3 221 117 B1 (Mehrfachextrusionskopf) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/Anordung%20aufschiebende%20Wirkung%20Meril-Edwards%20EN.pdf | Meril GmbH u.a. ./. Edwards Lifesciences Corporation | 18.01.24 | UPC_CoA_4/2024 | UPC_CoA_4/2024 | ORD_533/2024 | Nach Regel 363.2 VerfO sind Entscheidungen, die gemäß den Regeln 360, 361 und 362 VerfO erlassen worden sind, Endentscheidung im Sinne von Regel 220.1(a) VerfO. Eine Entscheidung nach Regel 360 VerfO, mit der das Gericht eine Klage wegen Erledigung der Hauptsache abgewiesen hat, umfasst auch die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens. Das Berufungsgericht kann einem Antrag auf aufschiebende Wirkung nur stattgeben, wenn die Umstände des Falles eine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertigen, dass die Berufung keine aufschiebende Wirkung hat. Dabei ist zu prüfen, ob auf der Grundlage dieser Umstände das Interesse des Berufungsklägers an der Aufrechterhaltung des Status quo bis zur Entscheidung über seine Berufung das Interesse des Berufungsbeklagten ausnahmsweise überwiegt. Dass ein Kostenfestsetzungsverfahren weitere Kosten für die Berufungsklägerinnen verursachen würde, überwiegt in der Regel nicht das Interesse der obsiegenden Partei im Sinne von Regel 151 VerfO (im vorliegenden Fall der Berufungsbeklagten) an einer schnellen Entscheidung über die Kosten des Verfahrens. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung kann ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn die Anordnung, gegen das sich die Berufung richtet, evident fehlerhaft ist. | Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ / Berufung nach Regel 220.2 VerfO | Antrag auf aufschiebende Wirkung der Berufung | Anordnung betreffend einen Antrag auf aufschiebende Wirkung | Regeln 151, 223, 360, 363 VerfO / Art. 74 EPGÜ | Berufungsgericht | Englisch | 19. Dezember 2023: Anordnung der Lokalkammer München (UPC_CFI_249/2023; ORD_577734/2023) | EP 3 763 331 B1 (Crimpvorrichtung für eine Klappenprothese) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2024-01-18%20LD%20Munich%20%20UPC_CFI_9-2023%20App_595631-2023%20ACT_4597712023%20anonymized.pdf | Netgear Deutschland GmbH u.a. ./. Huawei Technologies Co. Ltd. | 18.01.24 | UPC_CFI_9/2023 | UPC_CFI_9/2023 | App_595631/2023 | Überprüfung durch den Spruchkörper; Klageerweiterung; weiteres Klagepatent; Beschränkungsverfahren; Möglichkeit der Abtrennung; Klageerwiderungsfrist | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag gemäß Regel 333.1 VerfO auf Überprüfung der Anordnung des Berichterstatters gemäß Regel 263 VerfO auf Zulassung der Erweiterung der Klage | Anordnung | Regeln 263, 333 VerfO / Art. 73 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 3 611 989 B1 (Verfahren und Vorrichtung zur Übertragung von Informationen eines drahtlosen lokalen Netzwerks) und EP 3 678 321 B1 (Ressourcenplanungsverfahren, -einrichtung und -vorrichtung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2024-01-16%20LD%20D%C3%BCsseldorf%20UPC_CFI_373-2023%20ORD_592147-2023%20App_590837-2023%20anonymized%20%281%29.pdf | Aarke AB ./. SodaStream Industries Ltd. | 16.01.24 | UPC_CFI_373/2023 | UPC_CFI_373/2023 | ORD_592147/2023 | Ein Antrag gemäß Art. 49(5) EPGÜ und Regel 323.1 VerfO kann jederzeit gestellt werden, bis die Klageerwiderung gemäß Regel 23 VerfO eingereicht werden muss. - Ein in englischer Sprache eingereichter und von der Kanzlei nicht zurückgesandter Antrag kann gemäß Regel 7.1 VerfO zulässig sein. Das Gericht entscheidet im Einzelfall, ob ein in einer anderen Sprache eingereichter Antrag gemäß Regel 323 VerfO abzulehnen ist oder nicht. - Die Entscheidung darüber, ob die Verfahrenssprache in die Sprache geändert wird, in der das Patent erteilt wurde, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessen zu treffen. Die Situation des Beklagten erfordert eine besondere Betrachtung, wenn ein KMU vor dem Gericht verklagt wird, und zwar im Lichte des vom EPGÜ vorgegebenen rechtlichen Rahmens und unter Berücksichtigung der Situation kleiner und mittlerer Unternehmen. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache | Anordnung | Regeln 7, 23, 323 VerfO / Art. 7, 36, 49, 73 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Englisch | EP 1 793 917 B1 (Vorrichtung zum Karbonisieren einer Flüssigkeit mit einem Druckgas) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/595643%20Final%20order%20discretionary%20review%20Eng.pdf | Netgear Inc. u.a. ./. Huawei Technologies Co. Ltd | 11.01.24 | UPC_CoA_486/2023 | UPC_CoA_486/2023 | N/A | Zur Zulässigkeit eines Antrags auf Ermessensüberprüfung einer Anordnung des Berichterstatters, mit der dieser einen Antrag nach Regel 333.1 VerfO auf Überprüfung seiner Entscheidung nach Regel 20.2 VerfO durch den Spruchkörper abgelehnt hat. | Antrag auf Ermessensüberprüfung nach Regel 333 VerfO | Zulässigkeit der Ermessensüberprüfung hinsichtlich der Anordnung des Berichterstatters, mit der ein Antrag auf Überprüfung gemäß Regel 333.1 VerfO zurückgewiesen wurde. | Anordnung | Regel 333 VerfO | Berufungsgericht | Deutsch | 11. Dezember 2023: Anordnung der Lokalkammer München (UPC_CFI_9/2023; ORD_588901/2023) | EP 3 611 989 B1 (Verfahren und Vorrichtung zur Übertragung von Informationen eines drahtlosen lokalen Netzwerks) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/Case%20584498%20order%20on%20intervention%2010%20January%202024%20final_Redacted.pdf | Ocado Innovation Limited ./. Autostore AS u.a. | 10.01.24 | UPC_CoA_404/2023 | UPC_CoA_404/2023 | N/A | Öffentlicher Zugang zum Register, Streithilfeantrag; Zulässigkeit | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Streithilfeantrag, Regel 262.1(b) VerfO | Anordnung | Regel 262.1(b) VerfO / Art. 45 EPGÜ | Berufungsgericht | Englisch | 17. Oktober 2023: Anordnung der Nordisch-baltischen Regionalkammer (UPC_CFI_11/2023, ORD_573437/2023) | EP 3 653 540 B1 (Lagersystem und Verfahren zur Entnahme von Einheiten aus einem Lagersystem) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2024-01-08%20CD%20Paris%20%20UPC_CFI_263-2023%20%20ORD_591040-2023%20%20App_590707-2023%20anonymized.pdf | Carrier Corporation ./. BITZER Electronics A/S | 08.01.24 | UPC_CFI_263/2023 | UPC_CFI_263/2023 | ORD_591040/2023 | Antrag auf Aussetzung des Verfahrens; paralleles EPA-Verfahren; schnelle Entscheidung | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Antrag auf Aussetzung des Verfahrens | Anordnung | Regel 295 VerfO / Art. 33 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Zentralkammer (Paris) | Englisch | EP 3 414 708 B1 (Adaptive Sensorerfassung für Kühlkettenvertriebssystem) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2023-12-28%20CD%20Munich%20UPC_CFI_75%20App_588681-2023%20ACT_4649852023%20anonymized.pdf | Mathys & Squire ./. Astellas, Healios, Riken, Osaka University | 28.12.23 | UPC_CFI_75/2023 | UPC_CFI_75/2023 | App_588681/2023 | Vorläufige Anordnung: Die Zentralkammer (Abteilung München) wartet den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ab, bevor sie mit dem vorliegenden Antrag fortfährt. | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Antrag gemäß Regel 262.1(b) VerfO | Vorläufige Anordnung | Regel 262.1(b) VerfO | Gericht erster Instanz - Zentralkammer (Abteilung München) | Englisch | EP 3 056 563 B1 (Verfahren zur Herstellung einer Retinapigmentepithelzelle) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2023-12-27%20LD%20Munich%20UPC_CFI_181-2023%20ORD_588953-2023%20ACT_528357-2023%20anonymized.pdf | KraussMaffei Extrusion GmbH ./. TROESTER GmbH & Co. KG | 27.12.23 | UPC_CFI_181/2023 | UPC_CFI_181/2023 | ORD_588953/2023 | Der Schutz vertraulicher Informationen, die in Schriftsätzen und Anlagen enthalten sind, kann nur innerhalb eines Workflows nach Regel 262 und/oder 262A VerfO zeitgleich mit der Ersteinreichung bzw. innerhalb von 14 Tagen beantragt werden. Diese Anträge sind bei Einreichungen weiterer Schriftsätze und Anlagen zu wiederholen. Im Ausnahmefall kann ein eingeschränkter Schutz nach Regel 262A VerfO innerhalb eines Workflows nach Regel 9 VerfO bereitgestellt werden. Soweit die Schutzbedürftigkeit der Informationen zwischen den Parteien unstreitig ist, ist im Rahmen eines Antrags nach Regel 262A VerfO keine weitere gerichtliche Überprüfung der Schutzbedürftigkeit veranlasst. Eine Zwangsgeldandrohung nach Regel 354.3 VerfO wird der Höhe nach durch den Antrag begrenzt. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Geheimhaltung von vertraulichen Informationen und Unterlagen | Anordnung | Regeln 4, 262, 262A, 354 VerfO / Art. 73, 76 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 3 221 117 B1 (Mehrfachextrusionskopf) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2023-12-20%20LD%20Munich%20UPC_CFI_292_2023%20ORD_596193-2023%20ACT_567009-2023%20anonymized.pdf | SES-imagotag SA ./. Hanshow Technology Co. Ltd. u. a. | 20.12.23 | UPC_CFI_292/2023 | UPC_CFI_292/2023 | ORD_596193/2023 | Die ursprüngliche Anspruchsfassung eines Europäischen Patentes kann im Zusammenhang mit im Erteilungsverfahren vorgenommenen Änderungen der Anspruchsfassung als Auslegungshilfe herangezogen werden. | Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Unterlassungsanordnung | Anordnung | Regel 207 VerfO / Art. 32, 69, 83 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 3 883 277 B1 (Verfahren zur Übermittlung von raumbezogenen Informationen an ein mobiles Endgerät) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/Order%20app%20594342_EN%20translation.pdf | Guangdong OPPO Mobile Telecommunications Corp.Ltd. u.a. ./. Panasonic Holdings Corporation | 20.12.23 | UPC_CoA_478/2023 | UPC_CoA_478/2023 | ORD_595627/2023 | In Berufungsverfahren, bei denen es nicht um technische Fragen geht, kann das Berufungsgericht ohne technisch qualifizierte Richter entscheiden. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ / Berufung nach Regel 220.2 VerfO | Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache / Antrag auf Verkürzung einer Frist (Regel 225(e) VerfO; Regel 9.3 VerfO) - Beschleunigung des Berufungsverfahrens | Anordnung | Regeln 9, 224, 225, 323 VerfO / Art. 8, 9, 41, 42, 52 EPGÜ | Berufungsgericht | Deutsch | 27. November 2023: Anordnung des Präsidenten des Gerichts erster Instanz (UPC_CFI_216/2023; App_578711/2023) | EP 3 096 315 B1 (Vorrichtung und Verfahren zur Ausführung einer Huffman-Codierung) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2023-12-19%20LD%20Paris%20UPC_CFI_%20230-2023%20ORD_596021-2023%20App_586986-2023%20anonymized.pdf | Dexcom, Inc. ./. Abbott Laboratories u.a. | 19.12.23 | UPC_CFI_230/2023 | UPC_CFI_230/2023 | ORD_596021/2023 | Schutz von Geschäftsgeheimnissen; Zugangsbeschränkung auf bestimmte Personen; Zwangsgeld. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Geheimhaltung von vertraulichen Informationen und Unterlagen | Anordnung | Regeln 262, 262A VerfO / Art. 58 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Paris | Englisch | EP 3 435 866 B1 (Analytüberwachungssystem) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2023-12-19%20LD%20Munich%20UPC_CFI_249_2023%20ORD_577734-2023%20ACT_550921-2023%20anonymized.pdf | Meril GmbH ./. Edwards Lifesciences Corporation | 19.12.23 | UPC_CFI_249/2023 | UPC_CFI_249/2023 | ORD_577734/2023 | Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen; Erledigung; Kostengrundentscheidung; Kostenfestsetzungsverfahren | Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache | Anordnung | Regeln 118, 151, 360 VerfO / Art. 69, 73 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 3 763 331 B1 (Crimpvorrichtung für eine Klappenprothese) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2023-12-19_LD%20D%C3%BCsseldorf_UPC_CFI_201-2023%20ORD_589338-2023%20ACT_544303-2023%20Procedural%20Order%20RoP%2037.2_Decision_anonymized.pdf | N.V. Nutricia ./. Nestlé Health Science (Deutschland) GmbH | 19.12.23 | UPC_CFI_201/2023 | UPC_CFI_201/2023 | ORD_589338/2023 | Auch wenn gemäß Regel 37.1 VerfO der Spruchkörper so bald wie möglich nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens durch Anordnung über das Verfahren gemäß Art. 33 (3) EPGÜ entscheiden soll, kann der Spruchkörper gemäß Regel 37.2 VerfO eine frühere Entscheidung treffen, wenn er das Vorbringen der Parteien berücksichtigt und ihnen rechtliches Gehör gewährt. Die gemeinsame Verhandlung von Verletzungsklagen und Widerklagen auf Nichtigerklärung kann allein aus Effizienzgründen angemessen sein. Dies ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht von Vorteil, da es eine Entscheidung sowohl über die Gültigkeit als auch über die Frage der Verletzung auf der Grundlage einer einheitlichen Auslegung des Streitpatents durch denselben Spruchkörper in derselben Zusammensetzung ermöglicht. 3. Auch wenn Fragen betreffend Gültigkeit und Verletzung im chemischen/pharmazeutischen Bereich anspruchsvoll sein können, setzt sich der Spruchkörper aus Richtern zusammen, die im Patentrecht sehr erfahren und mit schwierigen Fragen in diesem Zusammenhang vertraut sind. Die Zuweisung des technisch qualifizierten Richters, der in dem betreffenden technischen Bereich erfahren ist, stellt sicher, dass die Lokalkammer zweifelsfrei in der Lage ist, beide Angelegenheiten zu entscheiden. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Frühzeitige Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters | Verfahrensanordnung | Regel 37 VerfO / Art. 33 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Englisch | EP 2 359 858 B1 (Nahrungszusammensetzung, die unverdauliche Oligosaccharide enthält) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/Order%20app%20594339_EN%20translation.pdf | Guangdong OPPO Mobile Telecommunications Corp.Ltd. u.a. ./. Panasonic Holdings Corporation | 19.12.23 | UPC_CoA_476/2023 | UPC_CoA_476/2023 | ORD_596384/2023 | In Berufungsverfahren, bei denen es nicht um technische Fragen geht, kann das Berufungsgericht ohne technisch qualifizierte Richter entscheiden. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ / Berufung nach Regel 220.2 VerfO | Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache / Antrag auf Verkürzung einer Frist (Regel 225(e) VerfO; Regel 9.3 VerfO) - Beschleunigung des Berufungsverfahrens | Anordnung | Regeln 9, 224, 225, 323 VerfO / Art. 8, 9, 41, 42, 52 EPGÜ | Berufungsgericht | Deutsch | 27. November 2023: Anordnung des Präsidenten des Gerichts erster Instanz (UPC_CFI_210/2023; App_578702/2023) | EP 2 568 724 B1 (Funkkommunikationsvorrichtung und Funkkommunikationsverfahren) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2023-12-18%20LD%20Paris%20UPC_CFI_358-2023%20ORD_590941-2023%20App_590796-2023%20anonymised.pdf | HEWLETT-PACKARD DEVELOPMENT COMPANY, L.P ./. LAMA FRANCE | 18.12.23 | UPC_CFI_358/2023 | UPC_CFI_358/2023 | ORD_590941/2023 | Ablehnung der Fristverlängerung (Regel 9.3 VerfO), Sorgfaltspflicht (Parteien), Fairness, Effizienz. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Zugang zu fehlenden Dokumenten und Verschiebung des Tags der Zustellung oder der Frist für die Replik auf die Klageerwiderung | Verfahrensanordnung | Regeln 9, 13, 271 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Paris | Französisch | EP 2 089 230 B1 (Fluidausstoßvorrichtung mit Datensignal-Verriegelungsschaltung) und EP 1 737 669 B1 (Fluidausstoßvorrichtung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/Order%20app%20594327_EN%20translationl.pdf | Guangdong OPPO Mobile Telecommunications Corp.Ltd. u.a. ./. Panasonic Holdings Corporation | 18.12.23 | UPC_CoA_472/2023 | UPC_CoA_472/2023 | ORD_595432/2023 | In Berufungsverfahren, bei denen es nicht um technische Fragen geht, kann das Berufungsgericht ohne technisch qualifizierte Richter entscheiden. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ / Berufung nach Regel 220.2 VerfO | Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache / Antrag auf Verkürzung einer Frist (Regel 225(e) VerfO; Regel 9.3 VerfO) - Beschleunigung des Berufungsverfahrens | Anordnung | Regeln 9, 224, 225, 323 VerfO / Art. 8, 9, 41, 42, 52 EPGÜ | Berufungsgericht | Deutsch | 27. November 2023: Anordnung des Präsidenten des Gerichts erster Instanz (UPC_CFI_211/2023; App_578710/2023) | EP 2 207 270 B1 (Funkkommunikations-Basisstationsvorrichtung und Funkkommunikations-Mobilstationsvorrichtung sowie Verfahren zur Zuordnung von Steuerkanälen) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2023-12-11%20LD%20Dusseldorf%20UPC_CFI_452-2023%20ORD_592936-2023%20ACT_589655-2023%20anonymized.pdf | Ortovox Sportartikel GmbH ./. Mammut Sports Group AG u.a. | 11.12.23 | UPC_CFI_452/2023 | UPC_CFI_452/2023 | ORD_592936/2023 | Auch wenn das die Grundlage des Antrages auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen bildende Patent bisher kein kontradiktorisches erstinstanzliches Rechtsbestandsverfahren durchlaufen hat, kann der Rechtsbestand in einem für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen erforderlichen Umfang gesichert sein. Ist das Streitpatent einem Rechtsbestandsangriff ausgesetzt, schließt dies die Anordnung einstweiliger Maßnahmen nicht aus. Es ist in einem solchen Fall vielmehr die Aufgabe des Spruchkörpers, zu beurteilen, ob der Rechtsbestand trotz eines solchen Angriffs hinreichend gesichert ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die gegen die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents vorgebrachten Einwände nicht geeignet sind, begründete Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Streitpatents hervorzurufen. Vom Fehlen der zeitlichen Dringlichkeit ist nur dann auszugehen, wenn sich der Verletzte bei der Verfolgung seiner Ansprüche in einer solchen Weise nachlässig und zögerlich verhalten hat, dass aus objektiver Sicht der Schluss geboten ist, dem Verletzten sei an einer zügigen Durchsetzung seiner Rechte nicht gelegen, weswegen es auch nicht angemessen erscheint, ihm die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtschutzes zu gestatten. Die für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners erforderliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines nicht wiedergutzumachenden Schadens auf Antragstellerseite kann dann gegeben sein, wenn die angegriffene Ausführungsform auf einer, für die gesamte Branche wichtigen Leitmesse ausgestellt wird. Auch wenn eine solche Leitmesse im Zeitpunkt der Antragstellung bereits beendet ist, kann der Erlass einer Anordnung ex-parte dann gerechtfertigt sein, wenn im Nachgang der Messe mit einer erheblichen Zahl von Geschäftsabschlüssen zu rechnen ist, ein Großteil dieser Geschäfte in der unmittelbar auf die Messe folgenden Zeit zustande kommt und es sich bei den Produkten der Parteien um substituierbare, direkte Konkurrenzprodukte handelt. | Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Unterlassungsanordnung | Anordnung | Regeln 205 ff. VerfO / Art. 24-26, 60, 62, 82 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Deutsch | EP 3 466 498 B1 (Lawinen-Verschütteten-Suchgerät und Verfahren zum Betreiben eines Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/Case%20584498%20Procedural%20order%20December%202023%20GDPR_Redacted.pdf | Ocado Innovation Limited ./. Autostore companies | 11.12.23 | UPC_CoA_404/2023 | UPC_CoA_404/2023 | N/A | Verfahrensleitung und Korrekturen der Bezeichnung der Parteien (Bezeichnung des Berufungsbeklagten) | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ / Berufung gemäß Regel 220.2 VerfO | Verfahrensleitung und Korrekturen der Bezeichnung der Parteien | Anordnung | Regel 262.1(b) VerfO | Berufungsgericht | Englisch | 17. Oktober 2023: Anordnung der Nordisch-baltischen Regionalkammer (UPC_CFI_11/2023, ORD_573437/2023) | EP 3 653 540 B1 (Lagersystem und Verfahren zur Entnahme von Einheiten aus einem Lagersystem) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2023-12-11%20LD%20Munich%20UPC_CFI_9%20ORD_587438-2023%20ACT%20459771-2023%20anonymized.pdf | Huawei Technologies Co. Ltd ./. Netgear Inc. u.a. | 11.12.23 | UPC_CFI_9/2023 | UPC_CFI_9/2023 | ORD_587438/2023 | Zur Zulässigkeit der Erweiterung der Klage um Ansprüche aus einem weiteren Klagepatent nach Abschluss eines Beschränkungsverfahrens. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag gemäß Regel 263 VerfO auf Zulassung der Klageerweiterung | Anordnung | Regel 263 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 3 611 989 B1 (Verfahren und Vorrichtung zur Übertragung von Informationen eines drahtlosen lokalen Netzwerks) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2023-12-11%20LD%20Munich%20UPC_CFI_9%20ORD_593105-2023%20ACT%20459771-2023%20anonymized.pdf | Huawei Technologies Co. Ltd ./. Netgear Inc. u.a. | 11.12.23 | UPC_CFI_9/2023 | UPC_CFI_9/2023 | ORD_593105/2023 | Das den Beklagten zu gewährende rechtliche Gehör kann innerhalb des CMS am übersichtlichsten durch eine Abtrennung des Gegenstandes der Klageerweiterung gewährt werden. Denn dann steht ein gesonderter Workflow für die Klage sowie für weiteres mögliches Verteidigungsvorbringen (Einspruch; Nichtigkeitswiderklage; etc.) zur Verfügung. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Abtrennung des Gegenstands der Klageerweiterung gemäß Regel 302 (1 ) VerfO | Vorläufige Anordnung | Regel 302 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 3 611 989 B1 (Verfahren und Vorrichtung zur Übertragung von Informationen eines drahtlosen lokalen Netzwerks) und EP 3 678 321 B1 (Ressourcenplanungsverfahren, -einrichtung und -vorrichtung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2023-12-11%20LD%20Munich%20UPC_CFI_9%20ORD%20586381-2023%20ACT_459771-2023%20anonymized.pdf | Netgear Inc. u.a. ./. Huawei Technologies Co. Ltd | 11.12.23 | UPC_CFI_9/2023 | UPC_CFI_9/2023 | ORD_586381/2023 | Eine Unterrichtung durch den Berichterstatter nach Regel 20.2 VerfO, dass der Einspruch im Hauptverfahren zu behandeln ist, kann weder mit der Berufung angegriffen werden, noch kann sie zum Gegenstand einer Überprüfung durch den Spruchkörper nach Regel 333.1 VerfO gemacht werden. Über unstatthafte Anträge nach Regel 333.1 VerfO entscheidet der Berichterstatter und nicht der Spruchkörper. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag gemäß Regel 333 VerfO nach Unterrichtung durch den Berichterstatter gemäß Regel 20.2 VerfO | Anordnung | Regeln 19, 20, 22, 333 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 3 611 989 B1 (Verfahren und Vorrichtung zur Übertragung von Informationen eines drahtlosen lokalen Netzwerks) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2023-12-05%20LD%20Munich%20UPC_CFI%202%20ORD_577241-2023%20App%20459746%20-%202023%20anonymized.pdf | 10xGenomics Inc. u.a. ./. NanoString Technologies Inc. u. a. | 05.12.23 | UPC_CFI_2/2023 | UPC_CFI_2/2023 | ORD_577241/2023 | Bei Verstößen gegen Anordnungen nach Art. 62 EPGÜ kann ohne weitere gerichtliche Vollstreckungsanordnung nach Art. 82(4) EPGÜ ein Zwangsgeld verhängt werden. Die Voraussetzungen der Verhängung von Zwangsgeldern sind in Art. 82(4) EPGÜ abschließend geregelt. Im Recht der Vertragsmitgliedstaaten bestehende, weitergehende vollstreckungsrechtliche Erfordernisse sind insofern nicht zu beachten. | Einstweilige Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Verhängung eines Zwangsgeldes ohne weitere gerichtliche Vollstreckungsanordnung | Anordnung | Regel 354 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 4 108 782 B1 (Zusammensetzungen und Verfahren zur Analytdetektion) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2023-12-05%20LD%20Hamburg%20UPC_CFI_54_2023%20ORD_589355-2023%20ACT_463258-2023%20anonymized.pdf | Avago Technologies International Sales Pte. Limited ./. Tesla Germany GmbH u. a. | 05.12.23 | UPC_CFI_54/2023 | UPC_CFI_54/2023 | ORD_589355/2023 | Bestimmung der Replikfrist im Falle von Geheimnisschutzanträgen. Gleichlauf der Frist zur Erwiderung auf eine Nichtigkeitswiderklage mit der Replikfrist. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Frist zur Einreichung der Replik auf die Klageerwiderung sowie der Frist zur Einreichung der Erwiderung auf die Widerklage auf Nichtigerklärung | Verfahrensanordnung | Regel 29 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Hamburg | Deutsch | EP 1 612 910 B1 (Überwachungsschaltung für die bordeigene Stromversorgung und Leistungsversorgungssteuerung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2023-12-04%20LD%20MILAN%20UPC_CFI_287-2023%20ORD_584786-2023%20App_584786-2023%20anonymized.pdf | *** ./. PROGRESS MASCHINEN & AUTOMATION AG u.a. | 04.12.23 | UPC_CFI_287/2023 | UPC_CFI_287/2023 | ORD_584786/2023 | Zugang zum Antrag auf Beweissicherung und Inspektion für Dritte nach Schwärzung personenbezogener Daten | Antrag gemäß Regel 262.1(b) VerfO | Antrag auf Zugang zu einer Kopie des Antrags auf Beweissicherung und Inspektion | Anordnung | Regel 262.1(b) VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mailand | Englisch | EP 2 726 230 B1 (Verfahren und Einrichtung zur kontinuierlichen Herstellung eines Gitterträgers) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2023-12-04_LD%20D%C3%BCsseldorf%20UPC_CFI%20363-2023%20ORD_589353-2023%20ACT_579244-2023_anonymized.pdf | Seoul Viosys Co., Ltd. ./. Expert e-Commerce GmbH u.a. | 04.12.23 | UPC_CFI_363/2023 | UPC_CFI_363/2023 | ORD_589353/2023 | Mehrere Patente/Kläger, getrennte Verfahren | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Trennung eines in Bezug auf mehrere Patente eingeleiteten Verfahrens | Verfahrensanordnung | Regel 302 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Deutsch | EP 3 926 698 B1 (Lichtemittierende Diode) und EP 3 223 320 B1 (Lichtemittierende Diode) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2023-12-01_LD%20D%C3%BCsseldorf%20UPC_CFI_7-2023%20ORD_581034-2023%20ACT_459767-2023_anonymized.pdf | Franz Kaldewei GmbH & Co. KG ./. Bette GmbH & Co. KG | 01.12.23 | UPC_CFI_7/2023 | UPC_CFI_7/2023 | ORD_581034/2023 | Die Lokalkammer macht von dem ihr zustehenden Ermessen dahingehend Gebrauch, dass sie sowohl die Verletzungsklage als auch die Widerklage auf Nichtigerklärung verhandelt; Effizienzgründe | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Frühzeitige Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters | Verfahrensanordnung | Regel 37 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Deutsch | EP 3 375 337 B1 (Sanitärwanneneinrichtung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2023-11-22%20LD%20D%C3%BCsseldorf%20UPC_CFI_260-2023%20ORD_586970-2023%20ACT_552758-2023%20anonymized.pdf | myStromer AG ./. Revolt Zycling AG u.a. | 22.11.23 | UPC_CFI_260/2023 | UPC_CFI_260/2023 | ORD_586970/2023 | Anwendung von Art. 33(3) EPGÜ; Ermessen, mit dem Verletzungsverfahren fortzufahren; Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ und Widerklage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) e) EPGÜ | Frühzeitige Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters; gemeinsame Verhandlung von Verletzungs- und Nichtigkeitswiderklage | Verfahrensanordnung | Regel 37 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Deutsch | EP 2 546 134 B1 (Kombinationsstruktur aus Fahrradrahmen und Motornabe) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2023-11-20%20CD%20Munich%20UPC_CFI_80-2023%20ORD_579547-2023%20APP_577540-2023%20anonymized_0.pdf | STELLAS INSTITUTE FOR REGENERATIVE MEDICINE ./. HELIOS K.K, OSAKA UNIVERSITY | 20.11.23 | UPC_CFI_80/2023 | UPC_CFI_80/2023 | ORD_579547/2023 | Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss des entsprechenden Einspruchsverfahrens vor dem Europäischen Patentamt. | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Klage auf Nichtigerklärung; Antrag auf Aussetzung des Verfahrens | Anordnung | Regel 295 VerfO / Art. 33, 69, 73 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Zentralkammer (Abteilung München) | Englisch | EP 3 056 564 B1 (Verfahren zur Reinigung von Retinapigmentepithelzellen) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2023-11-17%20CD%20Munich%20UPC_CFI_80-2023%20ORD_584830-2023%20APP_%20584332-2023%20anonymized_0.pdf | ASTELLAS INSTITUTE FOR REGENERATIVE MEDICINE ./. HELIOS K.K, OSAKA UNIVERSITY | 17.11.23 | UPC_CFI_80/2023 | UPC_CFI_80/2023 | ORD_584830/2023 | Zugang zu vertraulicher Anlage; Verwendung oder Offenlegung außerhalb des Verfahrens | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Antrag auf Geheimhaltung von vertraulichen Informationen und Unterlagen | Anordnung | Regel 262A VerfO / Art. 58, 73 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Zentralkammer (Abteilung München) | Englisch | EP 3 056 564 B1 (Verfahren zur Reinigung von Retinapigmentepithelzellen) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2023-11-17%20LD%20Hamburg%20UPC_CFI_274-2023%20ACT_559935-2023%20anonymized.pdf | Fives ECL, SAS ./. REEL GmbH | 17.11.23 | UPC_CFI_274/2023 | UPC_CFI_274/2023 | N/A | Das EPG ist für Klagen auf Festsetzung von Schadensersatz auf Grundlage eines rechtskräftig abgeschlossenen Patentverletzungsverfahrens vor einem nationalen Gericht nicht zuständig. Art. 32(1) a) EPGÜ eröffnet eine Zuständigkeit des EPG für die Festsetzung von Schadensersatz erst nach einer vorangegangenen Klage auf Patentverletzung vor einer Kammer des EPG. Art. 32(1) f) EPGÜ begründet eine Zuständigkeit nur für Klagen auf Schadensersatz oder auf Entschädigung aufgrund des vorläufigen Schutzes, den eine veröffentlichte Anmeldung eines europäischen Patents gewährt. Auch die Geltendmachung von Schadensersatz findet seine Grundlage in dem vorläufigen Schutz, den eine veröffentlichte Anmeldung eines europäischen Patents gewährt. Die Anerkennung eines nationalen Urteils auf Feststellung von Schadensersatz kann die Zuständigkeit des EPG für die Festsetzung von Schadensersatz nicht begründen. | Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz, Art. 32(1) a), f) EPGÜ | Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz | Entscheidung | Regel 19 VerfO / Art. 1, 3, 20, 32, 68, 83 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Hamburg | Deutsch | EP 1 740 740 B1 (Kompaktes Servicemodul für Anlagen zur elektrolytischen Herstellung von Aluminium) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2023-11-14%20LD%20Paris%20UPC_CFI_397-2023%20ORD_587064%20App_583867%20-%20anonymized.pdf | C-KORE SYSTEMS LIMITED ./. NOVAWELL | 14.11.23 | UPC_CFI_397/2023 | UPC_CFI_397/2023 | ORD_587604/2023 | Beweissicherung; Sachverständiger zur Ausführung der Anordnung des EPG; Anwesenheit während des Vollzugs der Anordnung des EPG | Antrag auf Beweissicherung, Art. 32(1) c) EPGÜ und Regel 192 VerfO | Antrag auf Sicherung bestimmter Beweismittel | Anordnung | Regeln 192 ff. VerfO / Art. 25, 32, 33, 58, 60, 73 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Paris | Englisch | EP 2 265 793 B1 (Unterwassertestvorrichtung, -anordnung und -verfahren) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2023-11-13%20-%20CD%20Paris%20UPC_CFI_255-2023%20ORD_578356-2023%20App_572915-2023%20anonymized.pdf | Edwards Lifesciences Corporation ./. Meril Italy srl | 13.11.23 | UPC_CFI_255/2023 | UPC_CFI_255/2023 | ORD_578356/2023 | Einspruch; Zuständigkeit der Zentralkammer Zuständigkeit der Zentralkammer des Gerichts erster Instanz; Art. 33(2) EPGÜ; dieselben Parteien | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Einspruch nach Regel 19 VerfO; Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Endentscheidung über die Berufung | Anordnung | Regeln 19, 20 VerfO / Art. 33, 47, 73 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Zentralkammer (Paris) | Englisch | EP 3 646 825 B1 (System enthaltend eine prothetische Klappe und einen Zuführkatheter) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/584588-2023%20UPC_CoA_407-2023%2006-11-2023%20_0.pdf | Ocado Innovation Limited ./. Third Party | 06.11.23 | UPC_CoA_407/2023 | UPC_CoA_407/2023 | N/A | Aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen eine Anordnung über den Zugang zu Dokumenten nach Regel 262.1(b) VerfO, die andernfalls bald vollstreckbar gewesen wäre, um sicherzustellen, dass genügend Zeit für die Entscheidung über die Berufung in der Hauptsache bleibt. | Klage wegen Verletzung (Art. 32(1) a) EPGÜ) / Antrag auf aufschiebende Wirkung einer Berufung | Antrag auf aufschiebende Wirkung einer Anordnung über den Zugang zu Unterlagen | Anordnung | Regel 223 VerfO / Art. 74, 82 EPGÜ | Berufungsgericht | Englisch | 17. Oktober 2023: Anordnung der Nordisch-baltischen Regionalkammer (UPC_CFI_11/2023, ORD_573437/2023) | EP 3 653 540 B1 (Lagersystem und Verfahren zur Entnahme von Einheiten aus einem Lagersystem) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2023-11-03-ld-munich-upc_cfi_14-2023-ord_584907-2023-act_4599162023-wechsel-der-verfahrenssprache-anonymized.pdf | Amgen, Inc. ./. Sanofi-Aventis Deutschland GmbH | 03.11.23 | UPC_CFI_14/2023 | UPC_CFI_14/2023 | ORD_584907/2023 | Wechsel der Verfahrenssprache | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache | Anordnung | Regel 322 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch (Englisch auf Anordnung der LK München) | EP 3 666 797 B1 (Antigen zur Bindung von Proteinen an Proprotein-Konvertase-Subtilisin/Kexin vom Typ 9 (PCSK9)) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/23-11-03-ld-hamburg-upc_cfi_54_2023-ord_577703-2023-act_463258-2023-anonymized.pdf | Avago Technologies International Sales Pte. Limited ./. Tesla Germany GmbH | 03.11.23 | UPC_CFI_54/2023 | UPC_CFI_54/2023 | ORD_577703/2023 | Endgültige Anordnung einer Vertraulichkeitsanordnung und Zugangsbeschränkung nach Regel 262A VerfO. Bestimmung und Glaubhaftmachung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. Zuverlässige Personen | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Geheimhaltung von vertraulichen Informationen und Unterlagen | Vorläufige Verfahrensanordnung | Regel 262A VerfO / Art. 58 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Hamburg | Deutsch | EP 1 612 910 B1 (Überwachungsschaltung für die bordeigene Stromversorgung und Leistungsversorgungssteuerung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2023-10-30-cd-munich-upc_cfi_252-2023-ord_574057-2023_act_551180-2023-anonymized.pdf | President and Fellows of Harvard College ./. NanoString Technologies Europe Limited | 30.10.23 | UPC_CFI_252/2023 | UPC_CFI_252/2023 | ORD_574057/2023 | Sicherheitsleistung für die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten; finanzielle Lage; Vollstreckung im Vereinigten Königreich; Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren; Verhältnismäßigkeit | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Klage auf Nichtigerklärung; Antrag auf Sicherheitsleistung für die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten gemäß Art. 69(4) EPGÜ, Regeln 9.1, 158, 355 VerfO | Anordnung | Regeln 9, 158, 355 VerfO / Art. 54, 69, 73 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Zentralkammer (Abteilung München) | Englisch | EP 2 794 928 B1 (Zusammensetzungen und Verfahren zur Analytdetektion) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2023-10-20-ld-helsinki-upc_cfi_214-2023-ord_572699-2023-act_551054-2023-and-ord_581208-2023-app_580529-2023-anonymized.pdf | AIM Sport Vision AG ./. Supponor Oy u.a. | 20.10.23 | UPC_CFI_214/2023 | UPC_CFI_214/2023 | ORD_572699/2023 and ORD_581208/2023 | Zuständigkeit des EPG, Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmereglung | Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung | Entscheidung | Regel 5 VerfO / Art. 83 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Helsinki | Englisch | EP 3 295 663 B1 (Digitale Überlagerung eines Bildes mit einem anderen Bild) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2023-10-18-ld-dusseldorf-upc_cfi_177-2023-ord_557761-2023-app_552740-2023_r.-354.4-rop-final-order_anonymized.pdf | myStromer AG ./. Revolt Zycling AG | 18.10.23 | UPC_CFI_177/2023 | UPC_CFI_177/2023 | ORD_526778/2023 | Einstweilige Maßnahmen, Unterlassungsanordnung, Verstoß, Zwangsvollstreckung, Zwangsgeld, Androhung, Festsetzung, Höhe, Verschulden, Angebot, Messe, Instagram-Account, verkaufsoffener Sonntag, Sicherheitsleistung | Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Festsetzung der in der Anordnung vorgesehenen wiederholten Zwangsgeldzahlungen | Anordnung | Regeln 264, 354 VerfO / Art. 25, 73, 82 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Deutsch | EP 2 546 134 B1 (Kombinationsstruktur aus Fahrradrahmen und Motornabe) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2023-10-17-rd-nordic-baltic-upc_cfi_11-2023-ord_543819-2023-act_459791-2023-anonymized.pdf | OCADO INNOVATION LIMITED ./. AUTOSTORE AS | 17.10.23 | UPC_CFI_11/2023 | UPC_CFI_11/2023 | ORD_543819/2023 | Art. 45 EPGÜ bedeutet, dass auch das schriftliche Verfahren des Gerichts grundsätzlich öffentlich ist, es sei denn, das Gericht beschließt, soweit erforderlich, es im Interesse einer der Parteien oder sonstiger Betroffener oder im allgemeinen Interesse der Justiz oder der öffentlichen Ordnung unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen. Hat eine Person gemäß Regel 262.1(b) VerfO einen Antrag auf Zugang zu Schriftsätzen oder Beweismitteln gestellt und glaubhaft dargelegt, warum sie Zugang haben möchte, wird der Antrag genehmigt, es sei denn, es ist notwendig, die Informationen vertraulich zu behandeln. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Zugang zur Klageschrift nebst allen in diesem Verfahren erlassenen Anordnungen und, falls möglich, zu allen Anordnungen, die in den parallelen Verfahren zwischen denselben Parteien erlassen worden sind | Anordnung | Regel 262.1(b) VerfO / Art. 10, 45, 52, 73, 74 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Nordisch-baltische Regionalkammer | Englisch | EP 3 653 540 B1 (Lagersystem und Verfahren zur Entnahme von Einheiten aus einem Lagersystem) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/final-order-appeal-572929-002.pdf | Sanofi-Aventis Deutschland GmbH u.a. ./. Amgen, Inc. | 13.10.23 | UPC_CoA_320/2023 | UPC_CoA_320/2023 | ORD_580110/2023 | Wirksame Zustellung der Klageschrift ohne in Bezug genommene oder angekündigte Anlagen; Fristverlängerung | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ / Berufung gemäß Regel 220.2 VerfO | Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift und Fristverlängerung | Anordnung | Regel 271 VerfO / Art. 24 EPGÜ | Berufungsgericht | Deutsch | 29. August 2023: Anordnung der Lokalkammer München (UPC_CFI_14/2023, ORD_566193/2023) | EP 3 666 797 B1 (Antigen zur Bindung von Proteinen an Proprotein-Konvertase-Subtilisin/Kexin vom Typ 9 (PCSK9)) | |
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2023-10-04-cd-munich-upc_cfi_252-2023-ord_573299-2023-act_551180-2023-revocation-action-anonymized.pdf | President and Fellows of Harvard College ./. NanoString Technologies Europe Limited | 04.10.23 | UPC_CFI_252/2023 | UPC_CFI_252/2023 | ORD_573299/2023 | Einwende, die sich auf die Art. 29 und 30 der Brüssel-Ia-Verordnung stützen, können Gegenstand eines Einspruchs nach Regel 48 VerfO in Verbindung mit Regel 19.1(a) VerfO sein. Aus Gründen der Verfahrensökonomie und -effizienz ist der Einspruch im Hauptverfahren zu behandeln (Regel 20.2 VerfO). | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Einspruch in Klage auf Nichtigerklärung Regeln 48, 19.1(b) VerfO | Anordnung | Regeln 19, 20, 48 VerfO / Art. 31 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Zentralkammer (Abteilung München) | Englisch | EP 2 794 928 B1 (Zusammensetzungen und Verfahren zur Analytdetektion) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2023-10-04-ld-hamburg-upc-cfi-54-2023-ord_577763-2023-act_463258-2023-vorlaeufige-anordnung-r262a-anonymized.pdf | Avago Technologies International Sales Pte. Limited ./. Tesla Manufacturing Brandenburg SE u.a. | 04.10.23 | UPC_CFI_54/2023 | UPC_CFI_54/2023 | ORD_577763/2023 | Anhörung zum Antrag auf Geheimhaltung und Zugangsbeschränkung nach Regel 262A VerfO. Vorläufige Anordnung der Zugangsbeschränkung auf den Parteivertreter bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Geheimhaltung von vertraulichen Informationen und Unterlagen | Vorläufige Verfahrensanordnung | Regel 262A VerfO / Art. 24 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Hamburg | Deutsch | EP 1 612 910 B1 (Überwachungsschaltung für die bordeigene Stromversorgung und Leistungsversorgungssteuerung) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2023-09-27-ld-munich-upc_cfi_62-2023-ord_576850-2023-app-459762-verfahrensanordnung-zu-anonymized.pdf | Koninklijke Philips N.V. ./. Edrich u.a. | 27.09.23 | UPC_CFI_62/2023 | UPC_CFI_62/2023 | ORD_576850/2023 | Zustellung der Klageschrift; eine rechtswirksame alternative Zustellung nach dem Wortlaut der Regel 275.2 VerfO ist nicht davon abhängig, dass eine Zustellung nach den Regeln 270 bis 274 VerfO nicht vorgenommen werden konnte. Eine alternative Zustellung nach Regel 275.2 VerfO ist also auch möglich, wenn ein Zustellversuch nach Regeln 270 - 274 VerfO noch nicht abgeschlossen ist. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Feststellung einer rechtsgültige Zustellung | Verfahrensanordnung | Regel 275.2 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | ? | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2023-09-27-ld-milan-upc_cfi_240-2023-ord_569313-2023-app_562298-2023-anonymized.pdf | Oerlikon Textiles GmbH & Co KG ./. Himson Engineering Private Limited | 27.09.23 | UPC_CFI_240/2023 | UPC_CFI_240/2023 | ORD_569313/2023 | Regel 262.1(b) VerfO sieht vor, dass der Antrag von einem Dritten - privat oder öffentlich - gestellt wird. Ein Anwalt gibt sich als Beklagtenvertreter aus und behauptet, er habe lediglich eine Vollmacht für den Zugang zur Verfahrensakte, nicht aber zum Erscheinen vor Gericht, und beantragt vor der Zustellung der Klageschrift Zugang zur Akte, um die Dokumente vorab zu kennen. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Zugang zur Akte, die das verfahrenseinleitende Schriftstück und alle beigefügten Unterlagen umfasst | Anordnung | Regel 262.1(b) VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mailand | Italienisch | EP 2 145 848 B1 (Falschdralltexturiermaschine) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2023-09-25-ld-milan-upc_cfi_286-2023-ord_576298-2023-app_565446-2023-anonymized.pdf | PROGRESS MASCHINEN & AUTOMATION AG ./. AWM S.R.L. u.a. | 25.09.23 | UPC_CFI_286/2023 | UPC_CFI_286/2023 | ORD_576298/2023 | Risiko des Verlusts von Beweismitteln mit digitalen Daten; Antrag auf Inspektion der Räumlichkeiten und Beweissicherung | Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Anordnung einer Bestätigung des Ortes und der Beweismittel | Anordnung | Regeln 205 ff., 192 ff. VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mailand | Italienisch | EP 2 726 230 B1 (Verfahren und Einrichtung zur kontinuierlichen Herstellung eines Gitterträgers) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2023-09-21-ld-brussels-upc-cfi-329-2023-ord_57590-2023-act_574133-2023-decision-preserving-evidence-anonymized.pdf | Unbekannt ./. OrthoApnea S.L. | 21.09.23 | UPC_CFI_329/2023 | UPC_CFI_329/2023 | ORD_575902/2023 | Gefahr eines nicht wieder gutzumachenden Schadens im Falle der Anhörung des Antragsgegners; Antrag auf Beweissicherung | Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf vorsorgliche Beschlagnahme der angeblich rechtsverletzenden Erzeugnisse und der maßgeblichen technischen, werblichen und geschäftlichen Unterlagen sowie auf Einholung eines Sachverständigengutachtens | Anordnung | Regeln 205 ff., 192, 196.1(b), (c) VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Brüssel | Niederländisch | EP 2 331 036 B1 (Vorrichtung zur Behandlung von nächtlichen Atembeschwerden) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2023-09-21-cd-munich-upc_cfi_75-2023-ord_552745-app_545443-2023-order-rejecting-rule2621b-request-upc_cfi_75_2023_anonymized.pdf | ASTELLAS INSTITUTE FOR REGENERATIVE MEDICINE ./. HEALIOS K.K, RIKEN, OSAKA UNIVERSITY | 21.09.23 | UPC_CFI_75/2023 | UPC_CFI_75/2023 | ORD_552745/2023 | Ein Antrag eines Mitglieds der Öffentlichkeit auf Überlassung von schriftlichen Stellungnahmen und Beweismitteln erfordert einen konkreten und nachprüfbaren Grund; berufliches und persönliches Interesse reicht nicht aus. | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Antrag auf Kopien von Unterlagen | Anordnung | Regel 262.1(b) VerfO / Art. 58, 73 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Zentralkammer (Abteilung München) | Englisch | EP 3 056 563 B1 (Verfahren zur Herstellung einer Retinapigmentepithelzelle) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2023-09-20-cd-munich-upc_cfi_1-2023-ord_550152-app_546231-2023_order-rejecting-2621b-application_anonymized.pdf | Sanofi-Aventis Deutschland GmbH ./. Amgen, Inc. | 20.09.23 | UPC_CFI_1/2023 | UPC_CFI_1/2023 | ORD_550152/2023 | Ein Antrag eines Mitglieds der Öffentlichkeit auf Überlassung von schriftlichen Stellungnahmen und Beweismitteln erfordert einen konkreten und nachprüfbaren Grund; berufliches und persönliches Interesse reicht nicht aus. | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Antrag auf Inspektion des Registerinhalts für die Nichtigkeitsklage, einschließlich aller im Zusammenhang mit dieser Nichtigkeitsklage eingereichten Schriftsätze und Beweismittel | Anordnung | Regel 262.1(b) VerfO / Art. 10, 45, 58, 73 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Zentralkammer (Abteilung München) | Englisch | EP 3 666 797 B1 (Antigen zur Bindung von Proteinen an Proprotein-Konvertase-Subtilisin/Kexin vom Typ 9 (PCSK9)) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2023-09-19-ld-munich-upc_cfi_2-2023-act_459746-2023-app_528389-2023-anonymized-v2.pdf | 10x Genomics, Inc. u.a. ./. NanoString Technologies Inc. u.a. | 19.09.23 | UPC_CFI_2/2023 | UPC_CFI_2/2023 | ACT_459746/2023 | Ausreichende Wahrscheinlichkeit der Gültigkeit eines Patents; Zeitpunkt der Kenntnis von der Patentverletzung; Dringlichkeit | Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Unterlassungsanordnung usw. | Entscheidung und Anordnungen | Regeln 205 ff., 211 VerfO / Art. 25, 26, 32, 33, 47, 54, 62, 63 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 4 108 782 B1 (Zusammensetzungen und Verfahren zur Analytdetektion) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2023-09-13%20LD%20Vienna%20UPC_CFI_182-2023%20ACT_528738-2023%20PRApp_561536-2023%20anonymized_0.pdf | CUP&CINO Kaffeesystem-Vertrieb GmbH & Co. KG ./. ALPINA COFFEE SYSTEMS GmbH | 13.09.23 | UPC_CFI_182/2023 | UPC_CFI_182/2023 | ACT_528738/2023 | Unwirksamkeit der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung (Regel 5 VerfO) nach Antrag auf einstweilige Maßnahmen; Auslegung des Schutzbereichs eines europäischen Patents | Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Unterlassungsanordnung usw. | Entscheidung | Regeln 5, 211, 265 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Wien | Deutsch | EP 3 398 487 B1 (Verfahren und Vorrichtung zur Erzeugung von Milchschaum) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2023-09-08-rd-nordic-baltic-upc_cfi_11-2023-ord_459791-2023-app_559475-2023-anonymized.pdf | OCADO INNOVATION LIMITED ./. AUTOSTORE AS | 08.09.23 | UPC_CFI_11/2023 | UPC_CFI_11/2023 | ORD_459791/2023 | Rücknahme der Klage; Erklärung über die Beendigung des Verfahrens; Kostenentscheidung | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Abschluss des Verfahrens und Eintragung der Entscheidung in das Register | Entscheidung | Regeln 265, 370 VerfO / Art. 73 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Nordisch-baltische Regionalkammer | Englisch | EP 3 653 540 B1 (Lagersystem und Verfahren zur Entnahme von Einheiten aus einem Lagersystem) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/23-08-29-ld-munich-ord-566193-2023-upc-cfi-14-2023-459916-2023-fristen-anonymized.pdf | Sanofi-Aventis Deutschland GmbH ./. Amgen, Inc. | 29.08.23 | UPC_CFI_14/2023 | UPC_CFI_14/2023 | ORD_566193/2023 | Eine Klage kann gemäß Regel 13 VerfO ohne Anlagen wirksam eingereicht und zugestellt werden, wenn in der Klageschrift die Vorlage dieser Anlagen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt angekündigt wird. Dem Erfordernis, der beklagten Partei hinreichend rechtliches Gehör auch mit Blick auf später eingereichte Anlagen zu gewähren, ist gegebenenfalls durch Feinjustierungen des Fristenregimes zu begegnen. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Zustellungszeitpunkt; Fristberechnung; Fristverlängerung; Fristverkürzung | Verfahrensanordnung | Regeln 8, 13, 19, 271 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 3 666 797 B1 (Antigen zur Bindung von Proteinen an Proprotein-Konvertase-Subtilisin/Kexin vom Typ 9 (PCSK9)) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/23-08-24-cd-munich-order-upc_cfi_1_2023-anonymized.pdf | Amgen, Inc. ./. Sanofi-Aventis Deutschland GmbH | 24.08.23 | UPC_CFI_1/2023 | UPC_CFI_1/2023 | ORD_560432/2023 | Zuständigkeit der Zentralkammer im Falle einer parallelen Verletzungsklage vor einer Lokalkammer | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Einspruch in Klage auf Nichtigerklärung | Anordnung | Regeln 19, 48 VerfO | Gericht erster Instanz - Zentralkammer (Abteilung München) | Englisch | EP 3 666 797 B1 (Antigen zur Bindung von Proteinen an Proprotein-Konvertase-Subtilisin/Kexin vom Typ 9 (PCSK9)) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/23-08-17-ld-munich-ord-562104-2023-upc-cfi-14-2023-459916-2023-verf.l.vfg_.-anonymized_0.pdf | Sanofi-Aventis Deutschland GmbH ./. Amgen, Inc. | 17.08.23 | UPC_CFI_14/2023 | UPC_CFI_14/2023 | ORD_562104/2023 | Unterschiedliche Anträge sind zur Wahrung der Übersichtlichkeit in unterschiedlichen Workflows zu stellen und abzuarbeiten. | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Antrag auf Angleichung der für die Beklagten laufenden Fristen | Verfahrensanordnung | Regeln 9, 271 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 3 666 797 B1 (Antigen zur Bindung von Proteinen an Proprotein-Konvertase-Subtilisin/Kexin vom Typ 9 (PCSK9)) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/23-08-14-ld-munich-app_560315-2023-upc_cfi_249-2023-550921-2023-anonymized_0.pdf | Edwards Lifesciences Corporation ./. Meril GmbH u.a. | 14.08.23 | UPC_CFI_249/2023 | UPC_CFI_249/2023 | ORD_562104/2023 | Eine erfolgreiche Zustellung nach Regel 271.1(c) VerfO an eine von mehreren beklagten Parteien kann unter den Umständen des Ausgangsverfahrens als wirksame alternative Zustellung an eine anderen beklagte Partei nach Regel 275.2 VerfO beurteilt werden. | Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Feststellung einer rechtsgültigen Zustellung | Verfahrensanordnung | Regeln 271, 275 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 3 763 331 B1 (Crimpvorrichtung für eine Klappenprothese) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2023-07-17-ld-munich-upc_cfi_14-2023-ord_551192-2023-app_459916-2023-abtrennung-anonymized.pdf | Amgen Inc. ./. Sanofi-Aventis Deutschland GmbH u. a. | 17.07.23 | UPC_CFI_14/2023 | UPC_CFI_14/2023 | ORD_551192/2023 | Zustellung der Klageschrift per E-Mail; Abtrennung des Verfahrens | Klage wegen Verletzung, Art. 32(1) a) EPGÜ | Abtrennung des Verfahrens | Verfahrensanordnung | Regel 274 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer München | Deutsch | EP 3 666 797 B1 (Antigen zur Bindung von Proteinen an Proprotein-Konvertase-Subtilisin/Kexin vom Typ 9 (PCSK9)) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/23-07-05-cd-paris-standing-judge-procedural-order-order-regarding-r.-16.5-rop-anonymized.pdf | BITZER Electronics A/S ./. Carrier Corporation | 05.07.23 | UPC_CFI_188/2023 | UPC_CFI_188/2023 | PR_ACT_536477/2023 | Weiterleitung der Sache an den ständigen Richter | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Keine Weiterleitung an den ständigen Richter | Anordnung | Regeln 16, 345 VerfO | Gericht erster Instanz - Zentralkammer (Paris) | Englisch | EP 3 414 708 B1 (Adaptive Sensorerfassung für Kühlkettenvertriebssystem) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/23-07-03-ld-dusseldorf-order-rop9-upc_cfi-177-2023-anonymized.pdf | myStromer AG ./. Revolt Zycling AG | 03.07.23 | UPC_CFI_177/2023 | UPC_CFI_177/2023 | ORD_541204/2023 | Zuraktennahme von Unterlagen | Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Vorlage von Unterlagen | Anordnung | Regel 4 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Deutsch | EP 2 546 134 B1 (Kombinationsstruktur aus Fahrradrahmen und Motornabe) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/23-06-30-ld-dusseldorf-order-rop353-upc_cfi-177-2023-anonymized-1.pdf | myStromer AG ./. Revolt Zycling AG | 30.06.23 | UPC_CFI_177/2023 | UPC_CFI_177/2023 | ORD_543068/2023 | Berichtigung von Entscheidungen und Anordnungen; "offenbare Unrichtigkeiten" gemäß Regel 353 VerfO | Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Berichtigung der Anordnung | Anordnung gemäß Regel 353 VerfO | Regel 353 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Deutsch | EP 2 546 134 B1 (Kombinationsstruktur aus Fahrradrahmen und Motornabe) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/2023-06-22%20LD%20D%C3%BCsseldorf%20UPC_CFI_177-2023%20ORD_526778-2023%20ACT_525740-2023%20anonymized%20Translation.pdf | myStromer AG ./. Revolt Zycling AG | 22.06.23 | UPC_CFI 177/2023 | UPC_CFI 177/2023 | ORD_525740/2023 | Keine Erschöpfung der Patentrechte gemäß Art. 29 EPGÜ; Dringlichkeit; Gültigkeit; Messe; Schutzschrift | Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Art. 32(1) c) EPGÜ | Antrag auf Unterlassungsanordnung | Anordnung/einstweilige Maßnahme gemäß Art. 62 EPGÜ | Regeln 205 ff. VerfO / Art. 25, 29, 62 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Düsseldorf | Deutsch | EP 2 546 134 B1 (Kombinationsstruktur aus Fahrradrahmen und Motornabe) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/23-06-16-cd-paris-order-redistribution-munich-section-upc_cfi_80_2023-anonymized.pdf | Astellas Institute for Regenerative Medicine ./. Healios K.K.; RIKEN; Osaka University | 16.06.23 | UPC_CFI_80/2023 | UPC_CFI_80/2023 | ORD_465342/2023 | (Neu-)Verteilung einer Klage auf den Sitz der Zentralkammer und ihre Abteilung | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Neuverteilung der Klage auf den Sitz der Zentralkammer und ihre Abteilung. | Anordnung gemäß Regel 17.3 VerfO | Regeln 16-18, 47, 345 VerfO / Art. 7 EPGÜ | Gericht erster Instanz - Zentralkammer (Paris) | Englisch | EP 3 056 564 B1 (Verfahren zur Reinigung von Retinapigmentepithelzellen) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/23-06-16-cd-paris-order-redistribution-munich-section-upc_cfi_75_2023-anonymized.pdf | Astellas Institute for Regenerative Medicine ./. Healios K.K.; RIKEN; Osaka University | 16.06.23 | UPC_CFI_75_2023 | UPC_CFI_75_2023 | ORD_464985/2023 | (Neu-)Verteilung einer Klage auf den Sitz der Zentralkammer und ihre Abteilung | Klage auf Nichtigerklärung, Art. 32(1) d) EPGÜ | Neuverteilung der Klage auf den Sitz der Zentralkammer und ihre Abteilung | Anordnung gemäß Regel 17.3 VerfO | Regeln 16-18, 47, 345 VerfO / Art. 7(2) EPGÜ | Gericht erster Instanz - Zentralkammer (Paris) | Englisch | EP 3 056 563 B1 (Verfahren zur Herstellung einer Retinapigmentepithelzelle) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/23-06-14-ld-milan-decision-preserving-evidence-500982_2023-upc_cfi_141_2023-anonymized.pdf | Oerlikon Textile GmbH & Co. KG ./. Bhagat Group | 14.06.23 | UPC_CFI_141/2023 | UPC_CFI_141/2023 | ORD_500982/2023 | Unzulässige Nachahmung; drohender Verlust von Beweismitteln | Antrag auf Beweissicherung, Regeln 192 ff. VerfO | Inhaberschaft des Patents | Entscheidung | Regeln 205 ff., 192 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mailand | Italienisch | EP 2 145 848 B1 (Falschdralltexturiermaschine) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/23-06-13-ld-milan-standing-judge-order-r.-9-rop-not-extremely-urgent-498862_2023.pdf | Oerlikon Textile GmbH & Co. KG ./. Himson Engineering Pvt.Ltd. | 13.06.23 | UPC_CFI_127/2023 | UPC_CFI_127/2023 | ORD_500024/2023 | Äußerste Dringlichkeit; Messe; Weiterleitung des Verfahrens an den Vorsitzenden Richter | Antrag auf Beweissicherung, Regeln 192 ff. VerfO | Antrag auf Beweissicherung wegen Dringlichkeit | Anordnung | Regeln 194, 345, 371 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mailand | Italienisch | EP 2 145 848 B1 (Falschdralltexturiermaschine) | ||
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/23-06-13-ld-milan-ord_-preserving-evidence-500663_2023-anonymized.pdf | Oerlikon Textile GmbH & Co. KG ./. Himson Engineering Pvt.Ltd. | 13.06.23 | UPC_CFI_127/2023 | UPC_CFI_127/2023 | ORD_500663/2023 | Unzulässige Nachahmung; drohender Verlust von Beweismitteln | Antrag auf Beweissicherung, Regeln 192 ff. VerfO | Inhaberschaft des Patents | Entscheidung | Regeln 205 ff., 192 VerfO | Gericht erster Instanz - Lokalkammer Mailand | Italienisch | EP 2 145 848 B1 (Falschdralltexturiermaschine) | ||
Quelle | Parteien | Datum der Entscheidung | Aktenzeichen Verfahren | Aktenzeichen Verfahren mit Link | Aktenzeichen Anordnung/ Entscheidung | Inhalt der Entscheidung | Zugrundeliegende Verfahrensart | Konkreter Antrag | Art der Entscheidung | Maßgebliche Verfahrensregel(n)/ Art. EPGÜ | Zuständiger Spruchkörper | Verfahrenssprache | Verfahrensverlauf | Analyse CMS/Link zum Blogbeitrag | Streitigegenständliche(s) Patent(e) (Bezeichnung(en)) |