22. April 2015
Abberufung Geschäftsführer
Arbeitsrecht

Abschied vom „Anwalt zweiter Klasse“: Syndikusanwälte legaldefiniert

Bundesjustizminister Heiko Maas will für Klarheit sorgen: Ziel ist es, das Berufsbild des Syndikusanwalts zu konkretisieren.

Der Syndikusanwalt hat berufsrechtlich bislang keinen festen Status. Bundesjustizminister Heiko Maas will für Klarheit sorgen: Seit Ende März liegt der lange erwartete Gesetzentwurf zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte vor. Ziel ist es, das Berufsbild des Syndikusrechtsanwalts zu konkretisieren.

Auslöser: Urteile des Bundessozialgerichts vom 03. April 2014

Es ging eine Welle der Empörung durch die deutsche Juristenwelt: Das Bundessozialgericht (BSG) hatte am 03. April 2014 entschieden, dass für die rund 40.000 deutschen Syndikusanwälte eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten einer Versorgung in den berufsständischen Versorgungswerken nicht möglich sei (BSG, Az.: B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R). Für bereits befreite Syndikusanwälte gilt das Urteil nicht; diese genießen Bestandsschutz.

Abschied von tönernen Füßen: Legaldefinition des Syndikusanwaltes

Rund ein Jahr nach der weitreichenden Entscheidung des BSG darf wohl bald der Abschied von den „tönernen Füßen“ der Syndizi gefeiert werden. Zunächst soll der „Syndikusanwalt“ in § 46 Abs. 2 BRAO-E legaldefiniert werden. Die sog. „Doppelberufstheorie“ wird aufgegeben:

Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte).

Die anwaltliche Tätigkeit des Syndikusanwaltes für seinen Arbeitgeber soll mit einer Zulassung als „Syndikusanwalt“ einhergehen und mit der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer verbunden sein. Hierzu sieht der Entwurf in §§ 46a ff. BRAO-E entsprechende Regelungen vor.

Weitgehend unangetastet bleibt das Vertretungsverbot für Syndikusanwälte bei den Landgerichten und vergleichbaren Gerichten. Aufgehoben wird lediglich das Vertretungsverbot vor Schiedsgerichten.

Vier wesentliche Merkmale der „anwaltlichen Tätigkeit“

Was unter der „anwaltlichen Tätigkeit“ eines Syndikusanwaltes zu verstehen ist, beantwortet § 46 Abs. 3 BRAO-E. Danach müssen vier Merkmale (kumulativ) erfüllt sein:

  • die Prüfung von Rechtsfragen,
  • die Erteilung von Rechtsrat,
  • die Vertretungsbefugnis nach außen und
  • die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen.

Diese Merkmal sind nicht neu: Bereits vor dem Urteil des BSG wurden sie in der Praxis zur Bestimmung der anwaltlichen Tätigkeit herangezogen.

Klare Regelungen in Arbeitsverträgen schaffen Rechtssicherheit

Arbeitgeber sollten idealerweise bereits bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen mit Unternehmensjuristen darauf achten, dass die fachliche Unabhängigkeit und die juristische Prägung der Tätigkeit im Unternehmen vertraglich festgehalten wird.

Der (ganz) große Wurf? Zügige Umsetzung des Gesetzes wünschenswert

Die Stellung des Syndikusanwaltes ist seit langem Gegenstand berufspolitischer Diskussionen. Die Erwartungshaltung ist groß: Das neue Gesetz soll vor allem die bisherige Praxis der Rentenversicherung zur Befreiung der Syndizi von der Rentenversicherungspflicht gesetzlich weitestgehend festschreiben.

Aufgrund der bis dato unsicheren Übergangssituation vieler Syndizi, die im Befreiungsverfahren Widerspruch eingelegt haben, ist eine schnelle Umsetzung des Entwurfes wünschenswert.

Tags: anwaltlichen Tätigkeit BRAO Legaldefinition Rechtsanwalt Syndikusanwalt