20. Oktober 2017
Anpassung Branchenzuschlagstarifverträge
Arbeitsrecht

Anpassung weiterer Branchenzuschlagstarifverträge

Weitere Branchenzuschlagstarifverträge werden noch vor dem 01.10.2017 an die geltenden gesetzlichen Anforderungen angepasst und teilweise korrigiert.

BAP, iGZ und jeweils zuständige DGB-Gewerkschaften beschließen Anpassung weiterer Branchenzuschlagstarifverträge

Nach dem TV BZ ME und dem TV BZ Chemie haben sich nun BAP und iGZ (als Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit – VGZ) sowie die jeweils zuständige DGB-Gewerkschaft auf die Anpassung der bestehenden und nachfolgend genannten Branchenzuschlagstarifverträge verständigt, nämlich:

  • Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Holz- und Kunststoffindustrie (TV BZ HK) mit der IG Metall,
  • Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Textil- und Bekleidungsindustrie (TV BZ TB) mit der IG Metall,
  • Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ Kunststoff) mit der IG BCE,
  • Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kautschukindustrie (TV BZ Kautschuk) mit der IG BCE,
  • Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie (TV BZ PE – gewerblich) mit der IG BCE,
  • Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS) mit der IG BCE,
  • Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ PPK) mit ver.di sowie
  • Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie (TV BZ Druck – gewerblich) mit ver.di.

Kein Neuabschluss des TV BZ Eisenbahn

Allerdings konnte noch kein Neuabschluss des TV BZ Eisenbahn mit der EVG erzielt werden. Es wurde aber vereinbart, die Gültigkeit des Tarifvertrages über den 31. Oktober 2017 hinaus um drei Monate bis zum Ende des Jahres zu verlängern. Bis zum Jahresende soll die Zeit für Verhandlungen für die notwendige Anpassung des Tarifvertrages genutzt werden.

Bis zum 31. Dezember 2017 bleibt der TV BZ Eisenbahn folglich zunächst in der alten Fassung weiter anwendbar. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine Einigung erzielt werden, genügt der TV BZ Eisenbahn nicht den Anforderungen des § 8 Abs. 4 AÜG und stellt keine hinreichende Grundlage dar, um von dem zwingenden equal-pay-Grundsatz nach dem 9. Monat der Überlassung des jeweiligen Zeitarbeitnehmers abzuweichen.

Neue TV BZ sehen 6. Zuschlagsstufe vor

Die neu abgeschlossenen Branchenzuschlagstarifverträge sehen – wie schon der angepasste TV BZ ME und TV BZ Chemie – eine neue 6. Zuschlagsstufe nach einer ununterbrochenen Einsatzdauer von mehr als 15 Monaten vor. Die Tarifverträge treten alle rückwirkend zum 01. April 2017 in Kraft und haben eine Laufzeit bis Ende 2020.

Für die Anwendung der 6. Zuschlagsstufe sind in den Tarifverträgen Übergangsregelungen vorgesehen:

In den mit der IG Metall (TV BZ ME, TV BZ HK und TV BZ TB) sowie mit ver.di abgeschlossenen Tarifverträgen (TV BZ PPK und TV BZ Druck – gewerblich) kann diese ab dem 01. Januar 2018 erreicht werden. In den mit der IG BCE abgeschlossenen Tarifverträgen (TV BZ Chemie, TV BZ Kunststoff, TV BZ Kautschuk, TV BZ PE – gewerblich und TV BZ KS) hingegen erst ab dem 01. Juli 2018.

Neu gefasste Branchenzuschlagstarifverträge beseitigen frühere Probleme

Zudem werden in den neu gefassten Branchenzuschlagstarifverträgen „Kinderkrankheiten″ korrigiert, die sich nach dem Neuabschluss des TV BZ ME und des TV BZ Chemie gezeigt haben.

Der fachliche Geltungsbereich der Tarifverträge bezieht sich – wie nach der alten Fassung – wieder auf den Einsatzbetrieb; der TV BZ ME und der TV Chemie, die in der nach der AÜG-Reform geänderten Fassung noch auf das Einsatzunternehmen abgestellt haben, wurden wieder entsprechend angepasst und „zurückgedreht″.

Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an denselben Entleiher (= Kundenunternehmen) sind anzurechnen, aber nur, wenn und soweit die Überlassung in einem insoweit branchenzuschlagspflichtigen Betrieb des Kunden erfolgte.

Mit dieser Modifikation haben die Tarifvertragsparteien insbesondere auf die Problematik reagiert, dass die IG Metall laut ihrer Satzung nur für den „Kundenbetrieb″, nicht aber für das „Kundenunternehmen″ tarifzuständig ist.

Fiktionen durch Änderungen des Zurechnungsobjektes

Abgesehen davon haben sich durch die Änderung des Zurechnungsobjektes im fachlichen Geltungsbereich gewisse Friktionen mit den ersten Entscheidungen des BAG vom 22. Februar 2017 (Az.: 5 AZR 552/14) zum TV BZ ME ergeben. Zu beachten ist allerdings, dass es zur Bestimmung der zulässigen Überlassungshöchstdauer nach § 1 Abs. 1 S. 4, Abs. 1b AÜG (gesetzlich maximal 18 Monate) auf die Einsatzzeiten im Kundenunternehmen ankommt. Die Einsatzdauer zur Bestimmung der Höhe des Zuschlags nach einem einschlägigen Branchenzuschlagstarifvertrag und der Überlassungshöchstdauer nach dem AÜG kann folglich auseinanderfallen. Daher ist dies von dem Personaldienstleister jeweils gesondert zu bestimmen.

Klärung der „Nulldeckelung“ mit der IG BCE

Darüber hinaus haben die Tarifvertragsparteien die offene und von der Rechtsprechung bislang nicht geklärte Rechtsfrage der „Nulldeckelung″ (dazu ausführlich: Bissels/Falter, DB 2017, 1968-1973) zumindest in den mit der IG BCE geschlossenen Branchenzuschlagstarifverträgen gelöst.

Dort ist nunmehr ein Mindestbranchenzuschlag von 1,5% – rückwirkend zum 01. April 2017 – ab der 7. Einsatzwoche in dem Kundenbetrieb vorgesehen, wenn die Deckelung dazu führt, dass an sich ein Branchenzuschlag von 0% zu zahlen wäre (vgl. Protokollnotiz Nr. 6 des TV BZ Chemie).

Die Regelung ist dabei angelehnt an die Höhe des einsatzdauerbezogenen Zuschlags nach § 4 ETV BAP/DGB. Die Verbände empfehlen, diesen Mindestzuschlag auch in branchenzuschlagspflichtigen Branchen zu zahlen, selbst wenn in den entsprechenden Tarifverträgen ein solcher nicht bzw. nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

Eine derartige Verpflichtung dürfte sich dabei aus der Auslegung der Branchenzuschlagstarifverträge wohl nicht unmittelbar ableiten lassen, so dass in diesem Branchen auch ein Mindestzuschlag in Höhe von 0,01 € brutto/Stunde zulässig sein dürfte (vgl. Bissels/Falter, DB 2017, 1968 ff.). Jedoch dürfte die Empfehlung von BAP und iGZ den rechtssicheren Weg darstellen, um Klagen von Zeitarbeitnehmern bzw. Beanstandungen der Agentur für Arbeit hinsichtlich der „richtigen″ Anwendung der Branchenzuschlagstarifverträge zu vermeiden.

Anpassung noch vor dem 01. Oktober 2017

Als ausgesprochen positiv ist zu bewerten, dass es den Tarifvertragsparteien gelungen ist, die bestehenden Branchenzuschlagstarifverträge noch vor dem 01. Oktober 2017 an die seit dem 01. April 2017 geltenden gesetzlichen Anforderungen anzupassen und dabei gewisse „Schwierigkeiten″, die sich aus den bereits geänderten TV BZ ME und TV BZ Chemie ergeben haben, zu korrigieren. Dies bringt für die Praxis eine nicht unerhebliche Rechtssicherheit.

„Nach dem Spiel ist aber bekanntermaßen vor dem Spiel″. Ab sofort gilt es daher weitere Branchen zu tariffieren, um dort auch über den 9. Einsatzmonat hinaus statt des gesetzlichen ein tarifliches equal-pay zur Anwendung bringen zu können.

Hierbei wird insbesondere spannend bleiben, wie sich ver.di in diesem Zusammenhang verhalten wird. Mit der IG Metall sind – soweit bekannt – inzwischen Verhandlungen für die IT-Dienstleistungsbranche aufgenommen worden, die (hoffentlich) kurzfristig zum Abschluss gebracht werden können. Zumindest ist die Anpassung der bestehenden Branchenzuschlagstarifverträge das richtige Signal, in welche Richtung die Reise gehen soll.

Tags: Anpassung Branchenzuschlagstarifverträge