5. April 2019
Auslandsreise A1-Bescheinigung
Arbeitsrecht

Auslandsdienstreise ohne A1-Bescheinigung könnte möglich werden

Kurzfristige Geschäftsreisen bedeuten für Unternehmen aufgrund der A1-Bescheinigung enormen Bürokratieaufwand. Nun besteht Aussicht auf Abhilfe.

Die Kommission teilt mit, sie habe mit Parlament und Rat eine Überarbeitung der Verordnungen zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme der Mitgliedstaaten beschlossen. Im Wesentlichen beruhen die Änderungen auf einem Vorschlag aus 2016. Überraschend kündigte die Kommission eine sehr konkrete Erleichterung an: Reine Dienstreisen sollen in Zukunft keine A1-Bescheinigung mehr erfordern.

Aktuell: A1-Bescheinigung vor Beginn der Entsendung beantragen

Um einer möglichen Doppelversicherung zu entgehen, ist jeder Beschäftigte bereits seit dem 1. Mai 2010 verpflichtet, eine sog. A1-Bescheinigung bei sich zu führen, die der Arbeitgeber frühestmöglich vor Beginn der Entsendung zu beantragen hat. Die Bescheinigung dient als Nachweis, dass der Beschäftigte dem Sozialversicherungsrecht seines Heimatlandes unterliegt und bindet insoweit auch die ausländischen Sozialversicherungsbehörden.

Definition einer „Dienstreise“ steht noch aus

Sozialversicherungsrechtlich handelt es sich auch bei Dienstreisen um Entsendungen, die nur aufgrund von Ausnahmevorschriften allein den Bestimmungen des Heimatlandes unterliegen. Allerdings sind im Fall reiner Dienstreisen die Voraussetzungen der Entsendung in aller Regel so klar gegeben, dass die Gefahr einer Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen – ein Hintergrund der Mitführpflicht – im Gastland nur theoretisch besteht.

Überraschend vermeldet die Kommission, dass im Zuge der Überarbeitung der Verordnungen zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme, namentlich der VO (EG) Nr. 883/2004 und der dazugehörige DurchführungsVO (EG) Nr. 987/2009, das A1-Erfordernis für Dienstreisen abgeschafft werden könnte. Nachdem daraufhin das Europäische Parlament den ersten Vorschlag der Kommission jedoch abgelehnt hat, wird derzeit an einem Kompromiss gearbeitet.

Eine Definition, wann eine Dienstreise ohne A1-Erfordernis anzunehmen ist, liegt noch nicht vor. Der Bundesrat hatte sich gemäß seiner Stellungnahme dafür ausgesprochen, danach zu differenzieren, ob die Entsendung die Erbringung einer Dienstleistung oder die Herstellung eines Produktes zum Inhalt hat. Alternativ könnte man auf die Kriterien zurückgreifen, die in den meisten EU-Ländern in Bezug auf Drittstaatsangehörige im Aufenthaltsrecht bei der Abgrenzung von Arbeits- und Geschäftsvisum entwickelt wurden. Anwenderfreundlicher wäre dagegen vermutlich eine zeitliche Abgrenzung im Sinne einer Bagatellgrenze.

Die Vereinfachung kann frühestens mit Abschluss des EU-Gesetzgebungsverfahrens, das die Beteiligung von Parlament Rat verlangt, in Kraft treten. Bis dahin bleibt die Empfehlung, das A1-Verfahren ernst zu nehmen. Wir bleiben dran.

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