31. Januar 2011
Arbeitsrecht

BAG: Hornist spielt noch nicht mal die zweite Geige

Jede Kündigung ist eine ernsthafte Angelegenheit mit persönlichen gravierenden Folgen für den Arbeitnehmer. In einem jüngst vom BAG entschieden Fall drohten darüber hinaus gravierende Folgen für die Kunst:

Es ging um einen in einem Orchester als Hornist angestellten Musiker. Nachdem der Freistaat Thüringen mitgeteilt hatte, er wolle die bisher für das Orchester geleisteten Zuwendungen erheblich kürzen, entschloss sich der Arbeitgeber des Musikers, das Orchester – unter anderem durch die Streichung aller Hornistenstellen – zu verkleinern. Das verbliebene Orchester sollte bei Bedarf ergänzt werden. Nach Anhörung des Betriebsrats wurde dem Hornisten gekündigt. Der Musiker akzeptierte dies nicht. Die Besetzung eines Kammerorchesters ohne Horn beziehungsweise Waldhorn sei unsinnig und willkürlich, weil für zahlreiche Werke der Orchestermusik das Horn essentiell sei. So könne das Stück „Peter und der Wolf″ nur noch als „Peter ohne Wolf″ aufgeführt werden.

Wie schon die Vorinstanzen erteilten die Richter des BAG der Klage des Hornisten eine Absage. Die Verkleinerung des Orchesters erfolge aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Erwägungen. Ob sie – an musikalischen Maßstäben gemessen – richtig war, falle nicht in die Entscheidungskompetenz der Arbeitsgerichte. Soweit die Entscheidung nicht rechtsmissbräuchlich gewesen sei und nicht darauf abziele, einzelne, etwa unliebsame, Musiker aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen, sei sie rechtens. (BAG vom 27. Januar 2011 – 2 AZR 9/10)

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