23. Juli 2012
vor allem aber "how many"
Arbeitsrecht

CGZP: Rechtsschutz im Doppelpack – nur ein Antrag an das Sozialgericht erforderlich!

In der Praxis müssen sich Personaldienstleister die Frage stellen, wie diese nach Abschluss einer Betriebsprüfung wegen der Anwendung der CGZP-Tarifverträge mit einem von dem zuständigen Rentenversicherungsträger erlassenen Bescheid zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen umgehen. Möchte das Unternehmen diesen nicht akzeptieren, sollte dieses – neben einen Widerspruch – einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes stellen. Was geschieht aber, wenn das Sozialgericht letztgenanntem Antrag stattgibt und sodann die Behörde den Widerspruch zurückweist? Muss der Personaldienstleister einen weiteren Antrag bei dem Sozialgericht auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer nach Ablehnung des Widerspruchs eingelegten Klage gegen den Widerspruchsbescheid stellen?

Dies ist nach Ansicht des Schleswig-Holsteinischen LSG nicht der Fall (Beschl. v. 20.04.2012 – L 5 KR 47/12 B ER). Das Zeitarbeitsunternehmen begehrte zunächst die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen einen Beitragsbescheid der Antragsgegnerin erhobenen Widerspruchs. Diesem Antrag gab das SG Kiel statt (Beschl. v. 17.01.2012 – S 3 KR 41/11 ER). Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Senat inzwischen zurückgewiesen (Beschl. vom 20.04.2012 – L 5 KR 20/12 B ER; wir berichteten). Nach dem Beschluss des SG Kiel vom 17.01.2012 wies die Behörde den Widerspruch am 03.02.2012 zurück. Die DRV argumentierte in der Folge, dass damit die gerichtlich angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfallen sei. Daraufhin hat das Unternehmen beim SG Kiel beantragt, die aufschiebende Wirkung der inzwischen eingereichten Klage vom 13.02.2012 anzuordnen bzw. festzustellen, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung besitzt.

Das SG Kiel hat mit Beschluss vom festgestellt, dass die Klage vom 13.02.2012 gegen den Widerspruchsbescheid aufschiebende Wirkung hat (Beschl. v. 27.02.2012 – S 3 KR 4/12 ER). Die von dem Rentenversicherungsträger eingelegte Beschwerde wurde vom Schleswig-Holsteinischen LSG zurückgewiesen. Der Senat argumentiert, dass die nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG gerichtlich angeordnete aufschiebende Wirkung – soweit sie wie hier nicht befristet wurde – erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des zugrundeliegenden Bescheides bzw. Widerspruchsbescheides erlischt. Die §§ 86a, 86b SGG würden keinen Verbrauch des Widerspruchs kennen. Nur dadurch, dass das Ende der aufschiebenden Wirkung nicht mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides, sondern erst mit der Unanfechtbarkeit des zugrundeliegenden Bescheides ende, sei ein lückenloser einstweiliger Rechtsschutz auch nach Erlass des Widerspruchsbescheides gewährleistet. Anderenfalls entstünde für diese Zeit ein Rechtsschutzvakuum. Eine etwaige Beschränkung der Anordnung auf die Dauer des Widerspruchsverfahrens müsse in der Entscheidung deutlich zum Ausdruck gebracht werden.

Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen LSG zeigt überzeugend auf, dass ein Personaldienstleister im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich nur einmal einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs stellen muss. Sollte dem Antrag stattgeben werden, gilt diese auch fort, wenn der Rentenversicherungsträger den Widerspruch abweist und der Personaldienstleister nunmehr eine Klage erhebt. Diese Ansicht hat in einem CGZP-Fall neben dem Schleswig-Holsteinischen LSG bereits das LSG Hamburg vertreten (Beschl. v. 27.02.2012 – L 3 R 12/12 B ER). Sollte der Rentenversicherungsträger die aufschiebende Wirkung der Klage nicht anerkennen, kann der Personaldienstleister das Sozialgericht anrufen, das sodann feststellt, dass das eingelegte Rechtsmittel weiterhin aufschiebende Wirkung hat.

Tags: aufschiebende Wirkung Betriebsprüfung CGZP DRV einstweiliger Rechtsschutz Nachzahlung Rechtsschutz Rentenversicherungsträger Sozialversicherungsbeiträge Widerspruch
Thomas Ladewig
am 09.08.2012 um 15:01:05

Kein Kommentar, aber eine Frage, die ich gerne beantwortet hätte: Wir haben den Beschluss des LSG Bayern vom 22.03.2012 (L 5 R 138/12 B ER)erwirkt, d.h. unserem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unseres Widerspruchs gegen den beitragsbescheid wurde teilweise für einen Zeitraum von zwei Jahren stattgegeben; wir haben nun den Widerspruchsbescheid der Rentenversicherung erhalten, mit dem unser
Widerspruch nicht anders denkbar zur Gänze zurückgewiesen wurde; zu diesem rechtskräftigen LSG- Beschluss findet sich kein Wort; der zuständige Mitarbeiter der DRV Bund gab im Rahmen eines Telefonats kund, man gehe davon aus, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs mit Erlass des Widerspruchsbescheides erloschen sei; wir müssten erneut umfassend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragen; wie ist das prozessual zu handhaben: Müssen wir in der Tat, (diese nicht zutreffende Annahme der DRV Bund zugrundelegend) die ganze Geschichte nochmal ganz neu aufrollen ( also klagen und im Wege einstweiligen Rechtsschutzes vollumfänglich die aufschiebende Wirkung nun dieser Klage beantragen) ? Müssen wir gesondert ( im Eilverfahren ? )gerichtlich feststellen lassen, dass die aufschiebende Wirkung Bestand hat, oder den Antragim „normalen “ Eilverfahren splitten: 1. Feststellung des Bestandes der bereits festgestellten aufschiebenden Wirkung 2. Anordnung darüberhinaus. Ich weiss nicht, möglicherweise problematisiere ich etwas, was völlig problemlos ist. Für einen kurzen Tipp wäre ich dankbar.

Alexander Bissels
am 09.08.2012 um 16:51:03

Lieber Herr Ladewig,
lassen Sie uns doch einfach in dieser Angelegenheit telefonieren. Gerne kann ich Ihnen zu dieser Frage eine Auskunft geben. Sie finden meine Kontaktdaten unter:
http://www.cms-hs.com/Alexander-Bissels
Ich freue mich auf ein Gespräch mit Ihnen.
Herzliche Grüße
Alexander Bissels

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