21. Mai 2013
Arbeitsrecht

CGZP: „Tohuwabohu“ vor den Landessozialgerichten

Die Bibel beginnt mit dem Satz „Bereshith bara elohim et hashamajim v’et ha’arez, v’ha’arez hajtah tohu vavohu …“ (Genesis 1,2). Dabei bezeichnet „tohu“ die Wüstheit, „wa“ bedeutet „und“ und „vohu“ ist die Leere. In der Einheitsübersetzung ist die Stelle mit „wüst und wirr“ übersetzt. Tohuwabohu beschreibt also die größtmögliche Unordnung, die der ordnenden Hand eines Gottes bedarf. Heute wird der Begriff „Tohuwabohu“ umgangssprachlich für ein großes Durcheinander verwendet (Quelle: Wikipedia). An genau einen solchen Zustand muss denken, wer sich die sozialgerichtliche „Abwicklung“ der Beschlüsse des BAG zur Tarifunfähigkeit der CGZP ansieht.

Zahlreiche Personaldienstleister haben sich gegen die inzwischen erlassenen Bescheide des zuständigen Rentenversicherungsträgers gerichtlich zur Wehr gesetzt, durch die Nachforderungen wegen der – vermeintlichen – Verletzung des gesetzlichen equal pay-Grundsatzes realisiert werden sollen. Die zunächst im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidungen sind dabei nicht einheitlich, sondern bilden das gesamte „wirre“ nachfolgend dargestellte Spektrum ab.

Grundsätzlich haben ein von dem Adressaten gegen einen Bescheid eingelegter Widerspruch und eine Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch unter anderem bei Beitragsnachforderungen des Rentenversicherungsträgers nach einer Betriebsprüfung aufgrund der Tarifunfähigkeit der CGZP. Diese Forderungen müssen daher zunächst gezahlt werden, sofern Vollstreckungsmaßnahmen vermieden werden sollen.

Allerdings kann der betroffenen Personaldienstleister einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen: Nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung unter anderem anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche bestehen, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Insoweit müssen erhebliche Gründe für ein Obsiegen in der Hauptsache sprechen.

Ob dem Personaldienstleister einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren ist, beurteilen die damit befassten Landessozialgerichte nach wie vor höchst unterschiedlich. Die nachfolgende Übersicht stellt die bislang dazu ergangenen Entscheidungen – soweit bekannt – dar.

Stattgebende Entscheidungen

Ablehnende Entscheidungen

Teilweise stattgebende Entscheidungen

Die zerfaserte Rechtsprechung ist nicht zuletzt Ausdruck dafür, welche Schwierigkeiten die Entscheidung des BAG vom 14. Dezember 2010 insbesondere in der prozessualen Abwicklung aufwirft. Die Landessozialgerichte haben in der Aufarbeitung der CGZP-Entscheidung aber inzwischen eine Vielzahl von Argumenten anerkannt, die es Personaldienstleistern ermöglichen, einstweiligen Rechtsschutz erfolgreich in Anspruch zu nehmen.

Unklar ist allerdings, in welche Richtung sich die Rechtsprechung – insbesondere in den anstehenden Hauptsacheverfahren – letztlich entwickeln wird. Sollte ein Personaldienstleister auf die Inanspruchnahme von einstweiligem Rechtsschutz verzichten, sollte er zumindest Widerspruch und Klage gegen den Nachforderungsbescheid einlegen beziehungsweise erheben. Ansonsten geht er leer aus, selbst wenn das BSG in einigen Jahren feststellen sollte, dass eine Nachverbeitragung wegen der Tarifunfähigkeit der CGZP ganz oder zumindest teilweise rechtswidrig gewesen ist.

Tags: Betriebsprüfung CGZP Nachforderung Rechtsprechung Rentenversicherungsträger Tarifunfähigkeit